Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.125
ENTSCHEID
vom 5.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 27. August 2014
betreffend Abweisung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Gegen A_____
wird vor dem Strafgericht ein Verfahren wegen mehrerer SVG-Delikte geführt. Mit
Eingabe vom 20. August 2014 ersuchte er in diesem Verfahren um amtliche
Verteidigung. Der Strafgerichtspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
27. August 2014 mangels Mittellosigkeit des Beschuldigten ab.
Am
5. September 2014 hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die amtliche Verteidigung
zu bewilligen; eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge
im Rahmen der beantragten amtlichen Verteidigung. Der Strafgerichtspräsident
hat am 12. September 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der
Beschwerdeführer hat am 3. Oktober 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Bewilligung bzw. Ablehnung der
amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar zur
StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 393 StPO
N 10). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
amtliche Verteidigung ist einerseits dann anzuordnen, wenn die beschuldigte
Person in einem Fall notwendiger Verteidigung keine Wahlverteidigung bestimmt
oder diese wegfällt, und andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO). Mittellosigkeit
oder Bedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene die Leistung der
erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel
angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt.
Die Mittellosigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation
des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wozu die
finanziellen Verpflichtungen einerseits (Grundbetrag, Wohnkosten,
obligatorische Versicherungen, Berufsauslagen etc.) und die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse andererseits gehören (BGE 127 I 202 E. 3b; BGer
6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.5 mit Hinweisen). Dabei ist
nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen,
sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGer 6B_413/2009
E. 1.2.3; BGE 124 I 1 E. 2a je mit Hinweisen). Die beschuldigte
Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf
verbleibt, welcher auf einem i.d.R. um 15%-25% erhöhten Grundbetrag zuzüglich
der ausgewiesenen privat- und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen basiert
(BGE 124 I 1 E. 2c; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 132
StPO N 23). Mittellosigkeit ist demzufolge zu bejahen, wenn dieser
erweiterte Notbedarf das massgebliche Einkommen übersteigt oder aus der
Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, der es dem Gesuchsteller nicht
erlauben würde, die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Frist – je
nach Aufwändigkeit des Prozesses ein bis zwei Jahre – zu tilgen (vgl. zum
Ganzen AGE BES.2012.65 vom 23. August 2012, E. 3.2).
2.2 Es
ist zu Recht unbestritten, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Daher
sind lediglich die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO zu prüfen, wobei insbesondere die von der Vorinstanz verneinte
Mittelosigkeit resp. die vorgenommene Bedarfsberechnung umstritten ist.
Der
Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung, dass er selber
als Arbeitsloser weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen ein
Auto benötige, zu Recht nicht. Er macht aber geltend, er sei deshalb für seine
Arzt- und Behördenbesuche auf das Auto angewiesen, weil er seinen Hund nur im
Auto warten lassen könne, da dieser ansonsten fortwährend heule. Deshalb seien
ihm die Auslagen für das Auto zuzugestehen. Eventualiter seien ihm über die
Anrechnung der Kosten eines ÖV-Abonnements für seine eigene Mobilität hinaus
auch die Kosten für ein Hundeabonnement anzurechnen. Wie es sich damit verhält,
braucht letztlich nicht abschliessend geprüft zu werden, da die im Zusammenhang
mit der Haltung eines Haustieres anfallenden Kosten einschliesslich derjenigen
für dessen Mobilität – analog den Kosten für Genussmittel, Bildung und
Erholung, Kulturelles, Hobbies usw. – aus dem um 15% erhöhten
betreibungsrechtlichen Grundbetrag des Beschwerdeführers zu bezahlen sind, wenn
er die Anschaffung eines U-Abos für seinen Hund als notwendig erachtet. Darauf
hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann dafür kein weiterer Zuschlag berücksichtigt werden, da keine
über den erhöhten Grundbedarf hinausgehenden privat- oder
öffentlichrechtlichen Verpflichtungen vorliegen. Schliesslich ist festzuhalten,
dass sogar der zusätzlich zum Grundbedarf geltend gemachte Betrag für die
Kosten eines Umweltschutzabonnements für den Beschwerdeführer selber fragwürdig
ist, sind doch die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr sowie ein
Halbtaxabonnement bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. dazu Skos-Richtlinien
12/10, B.2.I; Unterstützungsrichtlinien des WSU [URL], Ziff. 10.1, 11.6; Informationsblatt
zu den Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt, abrufbar unter: www.sozialhilfe.bs.ch/sozialhilfe/unterstuetzung/materielle-persoenliche-hilfe.html).
Selbst wenn dem Beschwerdeführer aber die Kosten für ein monatlich und nicht –
wie in der angefochtenen Verfügung angenommen – jährlich bezahltes Monatsabonnement
des öffentlichen Verkehrs zugestanden würde, würde unstreitig ein Überschuss
von monatlich CHF 46.– verbleiben. Auch darauf hat die Vorinstanz in der
Vernehmlassung zutreffend hingewiesen.
Der vorgenannte
Überschuss verbleibt dem Beschwerdeführer, wie seiner eigenen Berechnung zu
entnehmen ist (Beschwerde S. 2), auch unter Berücksichtigung der ihm von
den Steuerbehörden auferlegten Ratenzahlungen. Soweit er in diesem Zusammenhang
geltend macht, aufgrund dieser Zahlungen verbliebe ihm bloss das Existenzminimum
und sei seitens der Steuerverwaltung amtlich bestätigt, dass er keinen
finanziellen Spielraum mehr habe, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass die
Strafverfolgungsbehörde nicht an die Berechnungen der Steuerbehörde gebunden
ist, zumal nicht ersichtlich ist, auf welche Grundlagen diese ihre Berechnung
gestützt hat. Es kann daher nicht unbesehen auf das Schreiben der
Steuerverwaltung vom 12. Juni 2014 abgestellt werden, sondern es muss eine
eigene Berechnung durch die ersuchte Behörde erfolgen, wie dies vorliegend
geschehen ist. Ohnehin müssen die Steuerausstände nur soweit in die Berechnung
einbezogen werden, als sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1
S. 225). Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erbracht.
Abschliessend ist er darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht
praxisgemäss eine Rückstellung des Überschusses während einem halben bis ganzen
Jahr verlangt (BJM 2006/269 ff., S. 273). Je nach Dauer des Prozesses
wird die Rückstellung sogar bis zu zwei Jahren erwartet (Urteil 5P.448/2004 vom
11. Januar 2005 E. 2.1; AGE SB.2011.47 vom 9. Oktober 2011
E. 7.3). Deshalb wird es ihm auch mit dem kleinen Überschuss von monatlich
knapp CHF 50.– möglich sein, die Anwaltskosten selber zu tragen. Dies muss
umso mehr gelten, als 70% dieser Kosten von seiner Rechtschutzversicherung übernommen
werden (act. 122).
Nach dem
Gesagten ist die vorinstanzliche Bedarfsberechnung nicht zu beanstanden und hat
der Strafgerichtspräsident die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht
verneint. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Verteidigung zur Interessenwahrung
des Beschwerdeführers auch geboten ist.
2.3 Bei
diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‑ zu tragen. Der
Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung beantragt. Für Neben- und Rechtsmittelverfahren müssen die Voraussetzungen
der amtlichen Verteidigung in Bezug auf dieses Verfahren geprüft werden. Die
amtliche Verteidigung wird nur gewährt, wenn die Hablosigkeit belegt ist und
das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 10). Ersteres ist nach dem hiervor
Gesagten auch mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Gleiches
muss für das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit des Begehrens gelten. Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3
- 235 f.; AGE DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132
- 9 f.). Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Argumente
sind teilweise abwegig und beschlagen andererseits feststehende rechtliche
Praxen zur Hablosigkeit. Das Rechtsmittel wäre von einer vernünftig
überlegenden Partei kaum auf eigene Kosten ergriffen worden. Das Gesuch um
amtliche Verteidigung ist deshalb sowohl wegen fehlender Hablosigkeit als auch
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.