Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.51
ENTSCHEID
vom 4.
November 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen Ziffer 5
der prozessleitenden Verfügung
vom 3. Juni 2014
betreffend vorläufige Nichtentgegennahme
zusätzlicher Anträge
Sachverhalt
Seit dem 22.
März 2013 ist vor dem Zivilgericht das von A_____ eingeleitete Scheidungsverfahren
hängig. Die Parteien streiten insbesondere in den Belangen betreffend die
Kinder und das Güterrecht. Am 9. Mai 2014 hat eine Einigungsverhandlung
stattgefunden. Diese musste unterbrochen werden, damit die Parteien weitere
Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen konnten, wozu ihnen eine
Frist angesetzt wurde. Am 3. Juni 2014, nach Eingang der Unterlagen des
Ehemannes zu seiner finanziellen Situation, verfügte die Instruktionsrichterin
unter Ziffer 5, dass seine Eingabe vom 28. Mai 2014 [recte 12. Mai 2014] mit
den Beilagen aus dem Recht gewiesen werde.
Gegen Ziffer 5
der Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 17. Juni 2014 Beschwerde erhoben. Darin
beantragt er die Entgegennahme seines Antrags vom 28. Mai 2014 [recte 12.
Mai 2014] und die „prioritäre Behandlung im Rahmen der jetzt stattfindenden
güterrechtlichen Auseinandersetzung und als Replik auf die Gegenklage vom 20.1.14“
(Beschwerde S. 1). Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet
worden. Es sind die Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2014 ist die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 12. Mai 2014 (in der Verfügung wohl irrtümlich als vom 28. Mai 2014
bezeichnet) aus dem Recht gewiesen worden mit der folgenden Begründung: „(…)
nun stellt der Ehemann wiederum güterrechtliche Anträge, obwohl noch nicht
einmal die entsprechenden Dokumente vorliegen, wie sie im Nachgang zur Einigungsverhandlung
eingefordert worden sind. Weitere Anträge des Ehemanns zum Güterrecht kann er
stellen, falls keine Einigung in der Güterrechtsfrage erfolgt und das
schriftliche Verfahren angeordnet wird. Bis dahin werden die Eingaben des
Ehemannes aus dem Recht gewiesen“. Diese Verfügung stellt weder einen End- noch
einen Zwischenentscheid, sondern eine prozessleitende Verfügung dar.
1.2 Prozessleitende
Verfügungen sind nur ausnahmsweise, nämlich in den vom Gesetz bestimmten
Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 26 Rz. 13 h). Zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO; AGE BEZ.2014.14 vom 25.
Februar 2014). Die Möglichkeit zum Weiterzug einer prozessleitenden Verfügung,
mit der eine Klage erweiternde Anträge vorläufig nicht entgegen genommen
werden, ist in der ZPO nicht ausdrücklich als mit Beschwerde anfechtbar
bezeichnet (vgl. Art. 227 ZPO). Damit diese prozessleitende Verfügung
anfechtbar ist, muss mit ihr für die betroffene Partei ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil drohen. Ein solcher Nachteil ist vom Beschwerdeführer
darzulegen.
1.3 Vorliegend
beanstandet der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde lediglich, dass die
Instruktionsrichterin seine Anträge zur güterrechtlichen Auseinandersetzung
nicht prioritär behandeln würde, und rügt, dass die von ihr in Aussicht gestellte
Liquidation des Hofes seine Eigentumsrechte verletzen würde. Damit kritisiert
der Beschwerdeführer den von der Instruktionsrichterin gewählten Ablauf des
Verfahrens und beansprucht für sich, diesen Ablauf nach seinen Vorstellungen zu
beeinflussen. Diese Möglichkeit steht dem Beschwerdeführer indessen nicht zu,
sofern er keine für ihn damit verbundenen nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteile aufzeigen kann. Solche sind indes auch nicht erkennbar. Die
Instruktionsrichterin hat dem Beschwerdeführer mit ihrer Verfügung zugesichert,
dass er seine Anträge zum Güterrecht schriftlich ergänzen könne, sollte die
Vergleichsverhandlung scheitern. Damit hat die vorläufige Anordnung der
Instruktionsrichterin, keine weiteren güterrechtlichen Anträge zuzulassen, bis
zur Feststellung, dass die Vergleichsverhandlung nicht zu einer Einigung
geführt habe, keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, so
dass diese Verfügung nicht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde kann
daher nicht eingetreten werden.
1.4 Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers,
wonach die Prozessführung in seinem Scheidungsverfahren einer Rechtsverzögerung
gleichkomme, unbegründet sind. Vielmehr ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer mit seinen unzähligen Eingaben und Anträgen das Verfahren selber
unnötigerweise behindert und damit das Gegenteil des von ihm Angestrebten bewirkt
(vgl. dazu auch die beiden neuen Entscheide des Appellationsgerichts AGE BEZ.2013.72
vom 16. Januar 2014 und BEZ.2014.19 vom 7. April 2014, welche vom
Beschwerdeführer erfolglos an das Bundesgericht weitergezogen wurden).
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.
Parteikosten sind keine entstanden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.