Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.69
URTEIL
/ Rektifikat
vom 7.
November 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Serbien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. November 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. am […]
und Staatsangehöriger von Serbien, reiste gemäss eigenen Angaben am 15. Juni
2013 in die Schweiz ein und ersuchte am 5. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl.
Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des BFM vom 2. August 2013 abgewiesen und A____
aus der Schweiz weggewiesen, wobei er die Schweiz bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Asylentscheides zu verlassen habe. Der Kanton Basel-Stadt wurde
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Mit Urteil des Bundesgerichts vom
19. August 2013 wurde die gegen den Asylentscheid eingereichte Beschwerde
abgewiesen. Mit Schreiben vom 29. August 2013 informierte das BFM das
Migrationsamt, dass A____ verschwunden sei. Am 31. Januar 2014 wurde A____
den Basler Behörden zwecks Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs überstellt.
Vor seiner Haftentlassung wurde ihm eine Bestätigung für Nothilfe ausgehändigt.
Den nächsten Vorsprachetermin beim Migrationsamt am 3. Februar 2014 nahm er
nicht wahr.
Am 7. Juli 2014 wurde
dem Migrationsamt seitens der Genfer Justizbehörden mitgeteilt, dass A____ mit
Strafbefehl vom 31. Januar 2014 wegen Hehlerei zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 60 Tagen zu CHF 30.– verurteilt wurde.
Am 5. November
2014 wurde A____ von Deutschland im Rahmen der Dublin-Assozierungsübereinkommen
in die Schweiz überstellt, wo er festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt
wurde.
In seiner
Befragung durch das Migrationsamt vom 6. November 2014 gab er an, er sei ungefähr
im September 2013 nach Erhalt des negativen Asylentscheids zu seiner Mutter
nach Serbien gereist, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe. Danach sei
er nach Italien gereist, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Da er dort
keine Arbeit gefunden habe, sei er nach Brüssel weitergereist, wo er bis Anfang
November 2013 geblieben sei. Danach sei er wieder nach Genf, wo er sich bis zu
seiner Zuführung nach Basel aufgehalten habe. Nachdem ihn die Behörden in Basel
freigelassen hätten, sei er zurück nach Genf, wo er seine Freunde gesucht habe,
welche er aber nicht getroffen habe. Deshalb sei er mit einem polnischen
Reisecar nach Deutschland gegangen, wo er um Asyl ersucht habe.
A____ führt
lediglich Kopien von Ausweispapieren mit sich. Dazu befragt gab er an, sein
Reisepass sei ihm gestohlen worden. Er habe allerdings zwei Reisepässe, da er
in seiner Heimat einen Pass als gestohlen gemeldet habe, woraufhin er einen
neuen ausgestellt bekommen habe. Den als gestohlen gemeldeten Pass könne man ausserhalb
der Heimat aber weiterhin gebrauchen.
Gemäss den Akten
wurde A____ im Mai 2014 in Deutschland medizinisch abgeklärt und behandelt,
nachdem er zur Abklärung einer möglichen Suizidalität notfallmässig in eine
psychiatrische Klinik eingewiesen worden war. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom
20. Mai 2014 distanzierte er sich in der Klinik von suizidalen Absichten und
erklärte, er wolle die in drei Monaten bevorstehende Geburt seines Kindes
erleben. Das Migrationsamt liess A____ seit seiner Rückführung in die Schweiz
ebenfalls medizinisch abklären.
Das
Migrationsamt verfügte am 6. November 2014 die Ausschaffungshaft für die Dauer
von drei Monaten. Am 7. November 2014 verfügte das Migrationsamt die sofortige
Wegweisung aus der Schweiz, da A____ über keinen Aufenthaltstitel verfüge und
mittellos sei.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei gesund
bzw. nehme regelmässig vom Arzt verordnete Medikamente und sei auch in der
Ausschaffungshaft in ärztlicher Betreuung. Er habe weder im August 2013 noch im
Januar 2014 gewusst, dass er sich nicht vollkommen frei bewegen dürfe. Im
Januar 2014 habe er zwar ein Papier unterschrieben, dieses aber nicht
verstanden, da kein Dolmetscher zugegen gewesen sei. Seine Ehefrau habe das
Kind verloren. Er habe eine neue Partnerin. Diese sei deutsche
Staatsangehörige. Er wolle zwar nicht zurück nach Serbien, wenn er aber zurück
müsse, wolle er friedlich gehen.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; GÖKSU,
in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG
N 2). A____ ist Ende Januar oder Anfang Februar 2014 nach Deutschland ausgereist,
und hat dort ein Asylgesuch eingereicht. Damit hat er die Schweiz, in der
Absicht nicht mehr zurück zu kehren, verlassen, weshalb die Wegweisung des BFM
vom 2. August 2013 als vollzogen bzw. konsumiert zu gelten hat (vgl. BGer 2C_861/2013
vom 11. November 2013 E. 2.3; Busslinger/Segessenmann,
a.a.O., S. 214). Entsprechend ist nach seiner Rücküberführung von Deutschland
in die Schweiz am 5. November 2014 für die Anordnung von Ausschaffungshaft ein
erneuter Wegweisungsentscheid erforderlich. Die Haftrichterin hat sich (nur,
aber immerhin) zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt (BGer 2C_1150/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2)
Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügung vom 7. Februar 2014 erneut weggewiesen.
Damit liegt ein nicht offensichtlich unzulässiger Wegweisungsentscheid vor
(vgl. BGer 2C_1150/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.2 f.). Dessen Vollzug darf
grundsätzlich mit Haft sichergestellt werden (vgl. AUS.2014.6 vom 12. Februar
2014 E. 2.2).
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. ). Dass der Betroffene
einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der
Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die
Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung
mitwirkt (statt vieler: unveröffentlichtes Urteil vom 25. März 1996 i.S. M.M.,
E. 2a). Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines
festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür
sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50
f.).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer
Untertauchensgefahr. A____ sei nach seiner Zuführung von Genf nach Basel im Januar
2014 ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung seiner Reisepapiere
hingewiesen worden. Gleichwohl sei er danach untergetaucht, wie er dies auch
schon im August 2013 nach Erhalt seines negativen Asylentscheides getan habe.
Zudem habe er sich immer wieder unkontrolliert im Schengenraum bewegt, in der
Schweiz ohne Bewilligung gearbeitet und sei am 31. Januar 2014 von den Genfer
Strafbehörden wegen Hehlerei verurteilt worden.
3.3 Dem
Migrationsamt ist beizupflichten, wen es vom Bestehen einer Untertauchensgefahr
ausgeht. Wie es zu Recht ausführt, ist A____ bereits zweimal untergetaucht.
Zwar reichte er im August 2014 ein Rechtsmittel gegen den negativen Asylentscheid
des BFM ein, wartete den Ausgang des Verfahrens indessen nicht ordnungsgemäss
ab, sondern war für die Behörden ab diesem Moment nicht mehr auffindbar. Gemäss
eigenen Aussagen ging er danach zwar zuerst zurück nach Serbien, um dann aber
nach Genf zurück zu kehren. Entgegen seinen Aussagen an der Verhandlung muss
ihm dabei klar gewesen sein, dass er nicht nach Genf zurück kehren durfte, um
dort Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, dass er sich mit anderen Worten nicht
ohne jegliche Bewilligung dort aufhalten und arbeiten durfte, hätte er sonst
bei einer ersten Einreise doch nicht um Asyl ersucht. Dass er nach seiner Zuführung
nach Basel am 31. Januar 2014 nicht verstanden haben will, dass er sich dem
Migrationsamt zur Verfügung zu halten hat, ist als Schutzbehauptung zu bewerten,
hat er doch den Erhalt dieser Informationen mittels Unterschrift bestätigt.
Sollte er tatsächlich nicht alles verstanden haben, war ihm dies aufgrund
seiner Absicht nach Genf zurück zu kehren, offensichtlich egal, da er sich
ohnehin nicht an die behördlichen Anordnungen zu halten gedachte. Richtig ist
auch der Hinweis, dass A____ mit seiner Bereitschaft ohne Bewilligung zu
arbeiten, zeigt, dass er sich nicht an die geltenden Regeln hält. Hinzu kommt,
dass A____ im Januar 2014 wegen Hehlerei verurteilt wurde, womit auch ein
Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG
gegeben ist. Damit vermag auch seine Aussage, er sei bereit nach Serbien zurück
zu kehren, nichts am Bestehen einer Untertauchensgefahr zu ändern, da vor
diesem Hintergrund nicht auszuschliessen ist, dass es sich um eine reine
Schutzbehauptung handelt. Dass er nun auch eine Partnerin in Deutschland hat,
verstärkt die Vermutung, er könnte bspw. versuchen, wieder zurück nach
Deutschland zu gelangen. Hinzu kommt, dass A____ gemäss eigenen Angaben völlig
mittellos ist und über keinen festen Aufenthaltsort in Basel oder der näheren Umgebung
verfügt. Nach dem Gesagten ist die Inhaftnahme gerechtfertigt.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Serbien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung auch in
Serbien möglich ist, da A____ gemäss den Akten bereits vor seiner Ausreise im
Jahr 2013 in Serien in entsprechender ärztlicher Behandlung war. Es bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen
Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung
der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten. A____ wurde in der Befragung
durch das Migrationsamt darauf hingewiesen, dass seine Rückkehr nach Serbien
bei Vorliegen gültiger Reisepapiere innert kurzer Zeit vollzogen werden könnte.
Soweit die notwendigen Papiere indessen vom Migrationsamt zu beschaffen seien,
dauere das Prozedere länger. A____ wurde folglich darauf hingewiesen, dass
seine Mitwirkung bei der Auffindung der angeblich existierenden Pässe das
Verfahren massiv beschleunigen könnte. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass
die Papiere von den Behörden zu organisieren sind, weshalb sich auch die Dauer
der Ausschaffungshaft von drei Monaten rechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten vom 5. November 2014 bis zum 4. Februar 2015 ist rechtmässig
und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.