Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.95
ENTSCHEID
vom 24.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 17. Juni 2014
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
infolge Verspätung
Sachverhalt
Aufgrund einer
Übertretungsanzeige vom 11. Dezember 2013 und Zahlungserinnerung vom
5. Februar 2014 wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
wurde der in Deutschland domizilierte A_____ (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag
Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Am 6. Juni 2014
(Postaufgabe) erhob A_____ gegen den Strafbefehl Einsprache ans Strafgericht
und machte geltend, er habe das Bussgeld am 3. Februar 2014 auf das angegebene
Konto überwiesen, es sei aber ohne sein Wissen wiederum seinem Konto
gutgeschrieben worden, wohl aufgrund einer falschen IBAN-Nummer. Mit Verfügung
vom 17. Juni 2014 trat das Strafgericht auf die Einspreche infolge
Verspätung nicht ein; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise
verzichtet.
Gegen diese Verfügung
hat A_____ am 25. Juni 2014 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, die
Einsprache sei rechtzeitig erfolgt, da er bereits am 22. Mai 2014 per
E-Mail an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Inkasso, darauf hingewiesen
habe, dass er die Busse schon im Februar 2014 bezahlt habe. Strafgericht und
Staatsanwaltschaft haben in ihren Vernehmlassungen vom 11. resp.
15. Juli 2014 die (kostenfällige) Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner
Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der
Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Die Frist
beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Bei elektronischer Übermittlung einer (Partei)Eingabe muss diese mit
einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110
Abs. 2 erster Satz StPO).
2.2 Es
ist unbestritten und aufgrund der Akten, namentlich der Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post vom 10. Juni 2014 (act. 5/15), erstellt, dass der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2014
zugestellt wurde. Die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann
somit am 23. Mai 2014 zu laufen und endete – da es sich beim letzten Tag
der Frist um einen Sonntag handelte – am 2. Juni 2014. Die mit
4. Juni 2014 datierte Eingabe des Beschwerdeführers (Postaufgabe in
Deutschland: 6. Juni 2014; act. 10, 13), womit er geltend machte, er
habe die Busse am 3. Februar 2014 bezahlt, erfolgte somit zweifellos
verspätet. Wenn der Beschwerdeführer nun dagegen vorbringt, er habe die im
Wesentlichen gleichlautenden Einwände bereits in einem E-Mail an die Inkassostelle
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 22. Mai 2014 resp. einem
solchen vom 30. Mai 2014 erhoben, so weist die Vorinstanz zutreffend
darauf hin, dass diese (an die unzuständige Stelle erfolgten) Eingaben nicht
der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen und deshalb keine fristwahrende
Wirkung hatten (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). Dass das E-Mail des
Beschwerdeführers über eine anerkannte elektronische Signatur verfügen würde,
wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Das Informationsblatt zum
Strafbefehl enthält zudem unmissverständlich den Hinweis auf die
Schriftlichkeit der Eingabe und die postalische Adresse der Staatsanwaltschaft
(Ziff. 8). Schliesslich war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die
verspätete postalische Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Juni 2014 als
Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist im Sinne von
Art. 94 StPO zu behandeln und die Sache materiell zu beurteilen. Der
Beschwerdeführer hat in der Einsprache nichts vorgebracht, was seine Säumnis hinsichtlich
dieser Eingabe als unverschuldet erscheinen liesse. Namentlich hat er nicht
geltend gemacht geschweige denn belegt, dass er aus gesundheitlichen oder
anderen zwingenden Gründen von einer fristgerechten Eingabe abgehalten worden
wäre. Abgesehen davon wäre die Einsprache, wäre sie rechtzeitig erfolgt,
ohnehin abzuweisen gewesen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Zahlung der Busse
offenbar am 3. Februar 2014 und damit vor Erlass des Strafbefehls bei
seiner Bank veranlasst. Die Zahlung wurde jedoch aufgrund fehlender Angaben zum
Konto des Begünstigten nicht ausgelöst und ging deshalb beim Inkassobüro des
Justiz- und Sicherheitsdepartements auch nicht ein. Stattdessen wurde sie auf
das Konto des Beschwerdeführers zurücküberwiesen. Es lag aber in seinem
Verantwortungsbereich als Schuldner der Leistung, für die rechtzeitige und
korrekte Überweisung der Busse besorgt zu sein und dem Grund für die Rücküberweisung
zeitgerecht nachzugehen.
2.3 Nach dem hiervor Gesagten ist die
Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Strafbefehl zu Recht nicht eingetreten,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.