Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.86
ENTSCHEID
vom 18.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B_____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 23. Mai 2014
betreffend Rückzug der Einsprache
gegen den Strafbefehl
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2014 wurde A_____ der einfachen
Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF
20.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrag von CHF
208.– auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A_____, vertreten durch Rechtsanwalt
B____, am 3. Februar 2014 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die
Einsprache am 7. Februar 2014 mit dem Hinweis ans Strafgericht, sie halte am
Strafbefehl fest. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 schrieb das Einzelgericht
in Strafsachen die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen ab, da
weder A_____ noch ihr Vertreter zur Verhandlung erschienen waren. Auf die
Erhebung von Kosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid erhob A_____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B ____, am
06.06.2014 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 20.06.2014
reichte dieser eine „Ergänzung zur Beschwerde“ ein.
Das Strafgericht
hat mit Verfügung vom 16.06.2014 die verlangten Akten eingereicht. Die
Beschwerde resp. deren Ergänzung wurde der Staatsanwaltschaft 12. Juni 2014
resp. am 26. Juni 2014 zur Kenntnis zugestellt. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung wurde verzichtet.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs.
1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§17 lit. b EG
StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Aus
den Akten ergibt sich nicht, wann genau der Entscheid des Strafgerichts vom 23.
Mai 2014 Rechtsanwalt B_____ in Freiburg i.Br. zugestellt wurde. Im Zweifel ist
jedoch davon auszugehen, dass mit der Beschwerde vom 6. Juni 2014 die 10tägige
Beschwerdefrist gewahrt wurde.
2.1 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen nicht nur anzumelden,
sondern auch zu begründen. Aus der Eingabe vom 6. Juni 2014 ergibt sich jedoch
keine Begründung, vielmehr verweist der Vertreter des Beschwerdeführers dazu
pauschal „auf die vorangegangenen Schriftsätze“. Dies vermag einer tauglichen
Begründung in keiner Art und Weise zu genügen, umso mehr als sich die genannten
vorangegangenen Schriftsätze einer ganz anderen Frage – nämlich derjenigen, ob
eine Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde oder nicht – widmen. Dieses
Vorgehen des Vertreters muss deshalb geradezu als trölerisch bezeichnet werden.
Festzuhalten ist, dass auch kein Anlass für eine Nachfrist zur Begründung der
Beschwerde bestand, kann doch von Rechtsanwälten erwartet werden, dass sie
Rechtsmittel formrecht einreichen, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung
regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Art.
385 StPO N 3). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Auf die Beschwerde
ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.
2.2 Die
„ergänzende Beschwerdebegründung“ vom 20. Juni 2014 vermag dem nicht
abzuhelfen, da sie verspätet erfolgt und somit unbeachtlich ist. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass auch das in der ergänzenden Beschwerdebegründung geltend
gemachte Argument, die Beschwerdeführerin sei nicht ordnungsgemäss geladen
worden, keinerlei Stütze in den Akten findet. Vielmehr wurde Rechtsanwalt B_____
vorgängig darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin direkt geladen
werde, wenn er nicht seine Anwaltsqualifikation nachweise, wozu das Gericht
laut Art. 22 BGFA berechtigt ist. Dieser Aufforderung ist Rechtsanwalt B_____
jedoch nicht nachgekommen. Die in der Folge persönlich geladene Beschwerdeführerin
ist der Hauptverhandlung des Strafgerichts unentschuldigt ferngeblieben, womit –
wie es die Vorinstanz getan hat – die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als
zurückgezogen abzuschreiben ist. Die vorliegende Beschwerde wäre somit auch materiell
abzuweisen.
Nach dem Gesagten
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.