Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.33
ENTSCHEID
vom 3.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafdreiergerichts
vom 30. September 2014
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 23. Dezember 2014
Sachverhalt
Mit Urteil vom
30. September 2014 hat das Strafdreiergericht A_____ der Tätlichkeiten, der
üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Drohung, des mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des Ausweises schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 10 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. Oktober bis 6. Dezember
2013 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Juli 2014), zu
einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 65.– bei einer
Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde über Zivilforderungen
entschieden. Mit Beschluss vom gleichen Datum hat das Strafgericht die bis
dahin bestehende Sicherheitshaft über A_____ auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 23. Dezember 2014, verlängert.
A_____ hat
einerseits am 2. Oktober 2014 gegen das materielle Urteil Berufung angemeldet,
andererseits am 13. Oktober 2014 gegen den Beschluss betreffend Verlängerung
der Sicherheitshaft Beschwerde eingereicht. Mit der Beschwerde beantragt er,
der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend
aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. Oktober
2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der Verlängerung der Sicherheitshaft vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat
innert gesetzter Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) entscheidet das erstinstanzliche
Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen
oder zu behalten ist. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen,
Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Das gilt auch für Beschlüsse betreffend
Verlängerung der Sicherheitshaft. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO]; § 73a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).
1.2 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der
angefochtene Beschluss datiert vom 30. September 2014, doch handelt es sich –
wie der Gerichtsschreiber des Strafgerichts dem Appellationsgericht telefonisch
bestätigt hat – dabei insofern um ein Versehen, als am 30. September 2014 zwar
die Verhandlung stattgefunden hat, die Gerichtsberatung und die Eröffnung des
Entscheides aus gerichtsinternen Gründen jedoch erst am 2. Oktober 2014 erfolgt
sind. Die Beschwerdefrist hat somit erst am 3. Oktober 2014 zu laufen begonnen
(Art. 90 Abs. 1 StPO), so dass die am 13. Oktober 2014 eingereichte Beschwerde
unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO bezüglich des Fristenlaufs an
Sonntagen fristgemäss erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 121 Abs. 2 StPO).
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von
anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl.
statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, HB.2012.13 vom 11. April 2012;
BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom
27. Februar 2002 E. 2.3). Dies muss erst recht gelten, wenn wie vorliegend
bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt.
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz stützt die angeordnete Haftverlängerung im angefochtenen Beschluss
auf den Haftgrund die Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
Sie hat dazu ausgeführt, für die Frage der Haft seien ausschliesslich die diversen
SVG-Vergehen von Bedeutung. Neben dem Schuldspruch vom gleichen Tag wegen
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand seien
die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
2.3.2 Das
Appellationsgericht hatte sich bereits im Entscheid HB.2014.24 vom 11. August
2014 mit der – damals noch vom Zwangsmassnahmengericht während des hängigen Strafverfahrens
– gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu
befassen. Es hat unter Hinweis auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis und
Lehre zusammengefasst erwogen, der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr setze
voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in
Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer
erheblich gefährden würde, und dass er bereits früher mindestens zwei
Straftaten begangen habe, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
oder Geschädigte gerichtet hätten. Diesbezüglich steht die Zahl der Vortaten
insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere
Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren
Schwere ist (vgl. die Ausführungen in AGE HB.2014.24 E. 4.2 mit diversen
Hinweisen). Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der
persönlichen Freiheit darstellt, ist die Aufrechterhaltung von
strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr nur zulässig, wenn einerseits
die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte
von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung
weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten
verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen
(BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 3.1).
2.3.3 Wie
aus dem Dispositiv des (materiellen) Urteils des Strafgerichts vom
30. September 2014 hervorgeht und der Gerichtsschreiber des Strafgerichts
auf Anfrage bestätigt hat (E-Mail vom 3. November 2014), ist die unbedingte
Freiheitsstrafe von 10 Monaten für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges
trotz Entzugs des Ausweises und das Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit
qualifizierter Blutalkoholkonzentration) ausgesprochen worden. Es ist daher mit
der Vorinstanz festzustellen, dass für die Frage der Haft ausschliesslich diese
SVG-Vergehen von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend,
dass es sich auch bei den zu berücksichtigenden einschlägigen früheren Delikten
um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln muss (vgl. Forster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel
2011, Art. 221 N 15). Er stellt sich auf den Standpunkt, beim Fahren ohne
Berechtigung handle es sich nicht um ein schweres, sondern bloss um ein minderschweres
Vergehen. Für die Frage, ob ein Vergehen als schwer oder minderschwer einzustufen
sei, spiele insbesondere das Gefahrenpotential für die Sicherheit anderer eine
wesentliche Rolle. Bei der Fortsetzungsgefahr stünden daher Delikte gegen Leib
und Leben sowie Sexualdelikte im Vordergrund. Beim Fahren ohne Berechtigung
fehle das gemäss Lehre und Rechtsprechung notwendige hohe Gefahrenpotential. Allein
durch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung werde – ohne das
Vorliegen weiterer gefährdender Umstände – keine erhebliche Gefahr für andere
geschaffen. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Das einzige dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Delikt im SVG-Bereich, das per se eine erhebliche Gefahr für
andere beinhaltet, ist das Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit qualifizierter
Alkoholkonzentration). Auch bei den – zwar zahlreichen – Vorstrafen betrifft
nur eine einzige, jene des Amtsgerichts Siegen vom 19. September 2011, vorsätzliche
Trunkenheit im Verkehr, die andern Vorstrafen betreffen jeweils Fahren ohne
Fahrerlaubnis oder hier nicht zu berücksichtigende Vermögensdelikte. Die
SVG-Vergehen allein vermögen daher die Aufrechterhaltung der Haft wegen
Fortsetzungsgefahr nicht zu begründen. Das Appellationsgericht hat denn auch in
seinem Urteils HB. 2014.24 vom 11. August 2014 nicht nur die SVG-Delikte,
sondern namentlich auch die Delikte wegen häuslicher Gewalt gegen die
Ex-Freundin des Beschwerdeführers und deren neuen Partner, wegen welcher der Beschwerdeführer
bereits früher in Haft gewesen war, ohne dass ihn dies von weiteren ähnlichen
Delikten abgehalten hätte, in die Erwägungen mit einbezogen. Diese Delikte sind
indessen heute – wie oben ausgeführt – bei der Frage der Haft nicht mehr zu
berücksichtigen. Es ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen zur
Aufrechterhaltung der Haft wegen Fortsetzungsgefahr nicht erfüllt sind.
2.3.4 Eine
Weiterführung der Haft erweist sich aber auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit als nicht mehr gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung
darf die Haft nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe
der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168, AGE HB.2014.24 vom 11.
August 2014 E. 5.1). Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht den Beschwerdeführer
(neben einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) zu 10 Monaten unbedingter
Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat nur der Beschwerdeführer
selbst Berufung erhoben. Zwar könnte die Staatsanwaltschaft noch
Anschlussberufung erheben, in diesem Fall könnte der Beschwerdeführer aber eine
drohende Verschärfung der Strafe mit einem Rückzug der Berufung verhindern. Es
ist daher davon auszugehen, dass das definitive Strafmass sicher nicht mehr als
10 Monate, im Falle einer (teilweisen) Gutheissung der Berufung weniger
betragen wird. Bis heute war der Beschwerdeführer fast 6 Monate in
Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Würde er nach Verbüssung von zwei Dritteln
seiner Strafe bedingt entlassen, was bei guter Führung der Regelfall ist (vgl.
Art. 86 Abs. 1 StGB), wäre dies in rund einem Monat der Fall, sofern das
Strafmass bestätigt würde. Zwar ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen (BGE 125 I 60), doch muss sie dann in die Erwägungen
mit einbezogen werden, wenn eine bedingte Entlassung mit grosser
Wahrscheinlichkeit absehbar ist (BGE 133 IV 201, BGer 1B_353/2013 E. 5.3 mit
weiteren Hinweisen). Das ist hier nach dem Ausgeführten der Fall.
2.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Sicherheitshaft
zu entlassen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der vom
Verteidiger erbrachte Arbeitsaufwand zu schätzen. Angesichts seiner Kenntnis
des Falls und des Umfangs der Beschwerdeschrift ist von einem Aufwand von rund 5 Stunden
auszugehen. Diese sind mit dem bei amtlichen Verteidigungen üblichen Ansatz von
CHF 200.– zu entschädigen. Infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers entfällt
ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Beschluss aufgehoben und der Beschwerdeführer umgehend aus der
Sicherheitshaft entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 79 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichend. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.