Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.89
ENTSCHEID
vom 31.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr.
Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____SA in Liquidation Beschwerdeführerin
c/o B_____AG,
[...]
vertreten durch [...] und/oder
[...], [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 26. September 2014
betreffend Konkurseröffnung
gemäss Art. 725a OR
Sachverhalt
Die A_____SA (Beschwerdeführerin)
ist eine als Aktiengesellschaft konstituierte juristische Person mit Sitz in
Basel. Sie verfolgt den Zweck der Finanzberatung, der Ausführung von
Treuhandmandaten, der Unternehmensfinanzierung sowie der Finanzierung von
Prozessen und Gerichtsverfahren.
Mit Schreiben
vom 21. August 2014 teilte die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin dem Zivilgericht
eine von ihr festgestellte Überschuldung der Beschwerdeführerin per 31. Dezember
2013 mit. Weiter gab sie an, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ihr
auf ihre Aufforderung hin am 18. August 2014 eine Zwischenbilanz per 30. Juni
2014 vorgelegt habe, nach welcher die Gesellschaft weiterhin zu Fortführungs-
und Veräusserungswerten überschuldet sei. Mit ihrem Gesuch reichte die Revisionsstelle
einen Bericht zur eingeschränkten Revision 2013 an die Generalversammlung ein.
Am 26. September
2014 fand die Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Die Revisionsstelle wurde
vertreten durch C_____. Für die Beschwerdeführerin war deren Verwaltungsrat, D_____,
anwesend. Sowohl C_____ als auch D_____ gelangten zum Vortrag. Das Zivilgericht
eröffnete mit Entscheid vom gleichen Tag (10:10 Uhr) den Konkurs nach Art. 725a
OR über die Beschwerdeführerin. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin an
der Verhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs mit kurzer
mündlicher Begründung eröffnet. Im Anschluss an die mündliche
Entscheidbegründung liess die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf schriftliche
Begründung des Entscheids zu Protokoll nehmen. Der schriftlich begründete
Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2014 zugestellt.
Mit Eingabe vom
10. Oktober 2014 (Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht
ein Gesuch um Protokollberichtigung. Dieses Gesuch wurde mit begründeter prozessleitender
Verfügung des erstinstanzlichen Instruktionsrichters vom 17. Oktober 2014
abgewiesen.
Mit Beschwerde
vom 20. Oktober 2014 (Poststempel) beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. September 2014 sowie die
Aufhebung des Konkurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Revisionsstelle.
Auf das Einholen
von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden
beigezogen. Die einzelnen wesentlichen Behauptungen und Standpunkte der
Beschwerdeführerin ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
betreffend Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO
beim Appellationsgericht angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese
Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Die Eingabe ist auch formgerecht
erfolgt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Der angefochtene
Entscheid ist im summarischen Verfahren und unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
ergangen (Art. 251 lit. a und Art. 255 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können
die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Die
Revisionsstelle hat die Mitteilung an das Gericht betreffend Überschuldung der
Beschwerdeführerin in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht vorgenommen (Art. 728c
Abs. 3 OR und Art. 729c OR). Sie ist im vorliegenden Verfahren nicht Partei (Watter/Maizar, Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2012, Art. 728c OR N 41, wonach dies auch bei unterschiedlichen
Meinungen zwischen Verwaltungsrat und Revisionsstelle der Fall ist, denn die
Anzeige der Revisionsstelle an das Gericht ist eine Ersatzvornahme zugunsten
des Verwaltungsrats und die Revisionsstelle hat kein Rechtsschutzinteresse am
Ausgang des Verfahrens; Brunner/Boller,
Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 192 SchKG N 24). Auf das Einholen
einer Beschwerdeantwort wurde daher verzichtet.
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Revisionsstelle habe bei einer offensichtlichen
Überschuldung der Gesellschaft die Pflicht, diese beim Gericht anzuzeigen, wenn
der Verwaltungsrat die Anzeige unterlasse (E. 2.3.1). Offensichtlich sei eine
Überschuldung, wenn es für jeden verständigen Menschen – ohne dass dieser
weitere Abklärungen vornehmen müsste – sofort erkennbar sei, dass die Aktiven
die Schulden und notwendigen Rückstellungen nicht deckten und allfällige Rangrücktritte
nicht gültig, zu kurz befristet oder nicht ausreichend seien (mit Verweis auf BGE
127 IV 110, E. 5a S. 113 f.; BGer 5A_221/2008 vom 10.7.2008, E. 2.3; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4.
Auflage, Zürich 2009, § 15 N 740). Die Beschwerdeführerin habe an der
Konkursverhandlung selbst ausführen lassen, die Gesellschaft habe in den sechs
Jahren, in denen die Revisionsstelle im Amt sei, eine Überschuldung
ausgewiesen, es habe aber nie Probleme gegeben (angefochtener Entscheid E. 2.2,
2.3.2 und 2.3.4). Die Überschuldung, die auch in der Zwischenbilanz per 30.
Juni 2014 vorgelegen habe, sei offensichtlich und unbestritten. Da der Verwaltungsrat
auch nach den Hinweisen der Revisionsstelle und der Fristansetzung zur
Vorkehrung von Sanierungsmassnahmen untätig geblieben sei, sei die Revisionsstelle
zur Anzeige an das Gericht berechtigt und verpflichtet gewesen. Nach der Jahresbilanz
per 31. Dezember 2013 weise die Beschwerdeführerin Aktiven im Wert von CHF
3'369'567.39 auf. Demgegenüber verfüge sie über Fremdkapital in der Höhe von
total CHF 4'482'148.19. Damit sei das Fremdkapital per 31. Dezember 2013 nicht
mehr durch die Aktiven gedeckt und es liege eine Überschuldung vor. Die von der
Beschwerdeführerin an der Verhandlung eingereichte Zwischenbilanz vom 30. Juni
2014 zeige ebenfalls eine Überschuldung.
Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin an der Verhandlung, wonach nach Fortführungswerten aktuell
keine Überschuldung mehr vorliege, da die Aktiven die Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger decken würden (Bericht über die Prüfung des
Zwischenabschlusses auf den 30. Juni 2014 vom 25. September 2014, eingereicht an
der Verhandlung vom 26. September 2014), erachtet das Zivilgericht im angefochtenen
Entscheid als unzutreffend. Anhand der Zwischenbilanz sei ersichtlich, dass der
angebliche Wegfall der Überschuldung im Wesentlichen der Aktivierung von insgesamt
CHF 4'100'000.00 aufgrund einer Neubewertung der Anteile am Prozesskostenfonds
IV zuzuschreiben sei. Die Werthaltigkeit dieser Anteile habe die Beschwerdeführerin
allerdings nicht substantiiert darlegen und nicht belegen können. Denn was die
angeblich verfolgten drei Grossprojekte von Rückforderungsklagen angehe, habe die
Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen eingereicht, aufgrund welcher ihre
pauschalen Behauptungen hätten nachvollzogen werden können. Insbesondere sei
nicht genügend substantiiert behauptet worden, um welche Prozesse es sich handeln
solle, wie viele Kläger sich verbindlich daran beteiligen würden und wie hoch
die Streitwerte seien. Daran vermöge auch das Schreiben vom 8. September 2014
nichts zu ändern. Denn zum einen stelle das Schreiben − was die Werthaltigkeit
der Anteile am Prozesskostenfonds IV anbelange − ebenfalls lediglich
Behauptungen auf, weshalb es höchstens als Ergänzung zu den Behauptungen angesehen
werden könne und nicht als Beweismittel. Zum anderen seien selbst die darin aufgestellten
Behauptungen lediglich pauschaler Natur und damit zu wenig substantiiert (angefochtener
Entscheid E. 2.4.2). Die Aktivierung des Aktivums Prozesskostenfonds IV könne
nicht nachvollzogen werden und sei als willkürlich anzusehen (angefochtener Entscheid
E. 2.4.3). Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch zu
Fortführungswerten überschuldet sei.
3.1
3.1.1 Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie sei weder überschuldet
noch zahlungsunfähig (Beschwerde Rz. 7). Es sei zwar richtig, dass in der
Bilanz per Ende 2013 und in der Zwischenbilanz per 30. Juni 2014 formell eine
Überschuldung ausgewiesen werde. Dies liege aber nur daran, dass ein Aktivum – die
Beteiligung am Prozesskostenfonds IV – massiv zu vorsichtig bewertet worden
sei. Zudem zeige die Bilanz per 31. Dezember 2013 nicht die Situation per Jahresende,
weil die Revisionsstelle Vorgänge des Jahres 2014 rückwirkend gebucht habe
(Beschwerde Rz. 8), namentlich den Aufhebungsvertag vom 8. Mai 2014 (Beschwerde
Rz. 34).
3.1.2 Die
Beschwerdeführerin behauptet, sie habe sich an der Verhandlung entgegen dem
Wortlaut des Protokolls nicht als seit Jahren überschuldet bezeichnet (Beschwerde
Rz. 14). Der Verwaltungsrat habe stattdessen an der Verhandlung ausgeführt,
dass die Gesellschaft überschuldet gewesen wäre, wenn die Sanierungsmassnahmen
nicht erfolgt wären. Der Sachverhalt sei hier offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Beschwerde Rz. 17 ff.). Die Korrektur sei entscheidend, weil sich die
Vorinstanz im Wesentlichen auf das angebliche Eingeständnis der Beschwerdeführerin
gestützt habe. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe von ihr
offerierte Beweismittel für die Werthaltigkeit der Anteile am Prozesskostenfonds
IV und damit für die fehlende Überschuldung zu Fortführungswerten verworfen
(Beschwerde Rz. 15). Die Beschwerdeführerin und der Revisionsexperte E_____
hätten der Vorinstanz dargelegt, dass bei korrekter Bewertung der Anteile am
Prozesskostenfonds IV keine Überschuldung vorliege (Beschwerde Rz. 23. ff.).
Die Revisionsstelle habe die Werthaltigkeit gar nicht geprüft. Auch in diesem
Punkt sei das Protokoll der Verhandlung falsch, indem die Aussage von Herrn C_____
von der Revisionsstelle fehle, es sei der Bewertung dieser Aktiven keine
besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden. Eine offensichtliche Überschuldung
könne nicht vorliegen, wenn sich zwei Revisoren über die Bewertung der
Beteiligung uneinig seien (Beschwerde Rz. 31). Die Vorinstanz hätte auf den
Bericht von E_____ abstellen müssen. Der Bericht gehe in Anhang 14.2 auf die
einzelnen Positionen ein, welche die Werthaltigkeit ausmachten (Beschwerde Rz.
32). Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Die
Werthaltigkeit ergebe sich aus den folgenden Punkten: Vorarbeiten für Sammelklage
TCHF 965, Ergebnis Schmerzensgeldprozess TCHF 400 sowie laufender Prozess gegen
die F_____ TCHF 3‘240, wobei die Beschwerdeführerin daran mit 50.4% beteiligt
sei.
3.1.3 Unter
dem Stichwort unechte Noven äussert sich die Beschwerdeführerin sodann zur
Geschichte des Prozesskostenfonds IV. Insbesondere hätte sie Streitwertvolumen
von EUR 300 Mio. finanzieren müssen, was sie nicht gekonnt habe. Daher sei mit
dem Prozesskostenfonds IV der Aufhebungsvertrag vom 8. Mai 2014 abgeschlossen
worden (Beschwerde Rz. 39). Darin habe sie sich auch zu Zahlungen von rund
CHF 3.6 Mio. bis ins Jahr 2018 verpflichtet (woran sie wiederum mit 50.4%
beteiligt sei), sei aber von Verpflichtungen im Bilanzwert von CHF 33.5 Mio.
befreit worden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin die Werthaltigkeit
diverser Aktiven des Prozesskostenfonds IV, an dem sie beteiligt sei
(Beschwerde Rz. 44 ff.). Sie führt aus, die Bewertung einzelner laufender, dem
Prozesskostenfonds IV übertragener Projekte sei nicht trivial, weil es sich um
Chancen und Risiken handle. Diese seien immer voll wertberichtigt gewesen,
nicht wegen Wertlosigkeit, sondern weil es keinen Grund gegeben habe, sie zu
aktivieren. Zum Beweis verweist die Beschwerdeführerin auf den Bericht E_____,
der nun eine vertretbare Bewertung vornehme. Diese Aktiven seien der Prozess G_____./.F_____
AG (EUR 2.5 Mio.; Beilage 5 zur Beschwerde), der Prozess H_____ als
Pilotprozess für weitere Prozesse (Projekt Schmerzensgeld), die Sammelklageprojekte
Immobilienfinanzierung und Lebensversicherungen, wobei hier die Ausgangslage
für die Führung solcher Prozesse von Fachleuten als positiv bewertet werde
(Beilagen 6 – 10 zur Beschwerde). Zu berücksichtigen sei auch der vor der
Vorinstanz nicht zur Sprache gekommene J_____-Prozess (Beschwerde Rz. 51 ff.). Dieses
Aktivum sei im Bericht E_____ enthalten, aber von der Vorinstanz zu Unrecht
nicht in Erwägung gezogen worden; ein Obsiegen sei wahrscheinlich (Beilagen 1
und 12 zur Beschwerde).
3.1.4 Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin echte Noven geltend (Beschwerde Rz. 63 ff.). Der
Prozesskostenfonds IV sei ihr grösster Gläubiger. Er wolle den Konkurs der
Beschwerdeführerin vermeiden und sei daher bereit, auf alle Ansprüche aus dem
Aufhebungsvertrag zu verzichten. Im Gegenzug schulde sie dem Prozesskostenfonds
noch eine Zahlung von CHF 850‘000.00 sowie die Abtretung aller Rechte und
Pflichten aus dem J_____-Prozess und die Abtretung ihrer Anteile am Prozesskostenfonds
IV an diesen selbst. All dies sei in einer Vereinbarung vom 17. Oktober 2014
geregelt (Beilage 14 zur Beschwerde). Ohne Beteiligung am Prozesskostenfonds IV
und ohne J_____-Prozess würden sich die Bewertungsfragen gar nicht mehr
stellen. Das Ergebnis des Vollzugs dieser Vereinbarung wäre, dass die Beschwerdeführerin
völlig zweifelsfrei nicht überschuldet wäre. Vorausgesetzt sei aber die
Aufhebung des Konkursentscheids. Hinzu komme, dass der Prozesskostenfonds IV
als grösster Gläubiger auf den Konkurs verzichte (Beschwerde Rz. 67 ff.). Der
Prozesskostenfonds habe hierauf ausdrücklich verzichtet, was aus den Schreiben
vom 18. Oktober 2014 an das Konkursamt und an die Vorinstanz hervorgehe (Beilagen
17 und 18 zur Beschwerde).
3.2
3.2.1 Wie
bereits ausgeführt (siehe oben zum Sachverhalt) wurde das Protokollberichtigungsgesuch
der Beschwerdeführerin vom Zivilgericht abgewiesen. In der Begründung der
entsprechenden prozessleitenden Verfügung vom 17. Oktober 2014 wird festgehalten,
dass die von der Beschwerdeführerin als falsch bzw. unvollständig kritisierten
Protokollierungen den gemachten Aussagen entsprechen. Insbesondere habe der
Vertreter der Beschwerdeführerin die Überschuldung selbst angeführt und davon
nicht bloss im Konjunktiv gesprochen; er habe die Überschuldung lediglich mit
Blick auf die nachträglich erstellte, durch Herrn E_____ eingereichte Bilanz bestritten.
Herr C_____ von der Revisionsstelle habe ausdrücklich klargestellt, dass im
Rahmen der Revision nur geprüft werde, ob etwas überbewertet sei. Zum Wert der
abgeschriebenen Anteile habe er sich nicht verbindlich äussern wollen, was ebenfalls
korrekt protokolliert worden sei.
Damit ist auch
für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Protokoll der Verhandlung vom
26. September 2014 abzustellen. Insbesondere steht somit fest, dass die
Beschwerdeführerin an der Verhandlung ausgesagt hat, dass sie seit Jahren daran
sei, die Firma zu sanieren, dass während sechs Jahren eine Überschuldung bestanden
habe, dass ihr bei der Aufsetzung des Vertrages vom 8. Mai 2014 nicht gesagt
worden sei, dass dies zu einer Überschuldung führe, was es aber habe, dass die
von der Revisionsstelle gesetzte Frist für Sanierungsmassnahmen zu kurz gewesen
sei, dass Sanierungsmassnahmen in dieser Zeit nicht rechtsgültig hätten beschlossen
werden können und dass es die Idee eines Rangrücktritts oder eines Forderungsverzichts
gebe.
Auch in der
Beschwerde führt die Beschwerdeführerin wiederum aus, es werde nicht
bestritten, dass die Bilanz per 31. Dezember 2013 buchmässig eine Überschuldung
ausweise (Beschwerde Rz. 23). Auch die Überschuldung gemäss Zwischenbilanz wird
nicht bestritten (Beschwerde Rz. 62).
Als
Ausgangspunkt steht also fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bilanz per
31. Dezember 2013 und gemäss Zwischenbilanz per 30. Juni 2014 offensichtlich
überschuldet ist. Auf die Höhe der Überschuldung kommt es dabei nicht an. Macht
die Beschwerdeführerin geltend, sie sei entgegen den bilanzierten Zahlen nicht
überschuldet, so trägt sie hierfür grundsätzlich die Beweislast. Im Verfahren
vor Zivilgericht hat sie hierfür insbesondere den Bericht E_____ und das
Schreiben vom 8. September 2014 der I_____GmbH eingereicht. An der Verhandlung
hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Fonds habe beschlossen, dass nur noch
Prozesse mit 30 Mio. finanziert würden statt 300 Mio. (Protokoll S. 3). Es gebe
drei Grossprojekte, Schmerzensgeldzahlungen, Penalties und ein
Lebensversicherungsprojekt. Hierzu reichte sie diverse Unterlagen ein. E_____
(Revisor des Zwischenberichts) führte unter anderem aus, die Überschuldung sei
nicht gegeben, solange er davon ausgehe, dass die Anteile werthaltig seien
(Protokoll S. 3). Die Erwägungen des Zivilgerichts, wonach die Neubewertung der
Aktiven im Zusammenhang mit dem Prozesskostenfonds weder genügend substantiiert
behauptet noch belegt sei, ist zutreffend. Aus den an der Verhandlung gemachten
Aussagen und den eingereichten Unterlagen geht nicht schlüssig hervor und ist
nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin entgegen den deutlichen
Zahlen in der Bilanz und der Zwischenbilanz nicht überschuldet sein sollte.
3.2.2 Gemäss
Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen (Abs. 1). Das gilt grundsätzlich auch bei
Geltung der Untersuchungsmaxime (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 326 ZPO N 4). Nach Abs. 2
dieser Bestimmung bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Vorbehalten
bleiben insbesondere die Bestimmungen von Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG. Nach
Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien neue Tatsachen geltend machen, wenn
diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (unechte Noven). Nach
Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung
aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt oder hinterlegt ist oder dass der
Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (echte Noven). Das
Gesetz zählt die zulässigen echten Noven abschliessend auf (Giroud, Basler Kommentar, 2. Auflage,
2010, Art. 174 SchKG N 20; Sterchi,
Berner Kommentar, Art. 326 ZPO N 6 f.). Nicht zulässig ist etwa das Argument,
eine neue Revisionsstelle bestätige, dass keine Überschuldung vorliege; ebenso
wenig nützen neu erklärte Rangrücktritte, auch wenn sie die Gesellschaft
berechtigen würden, von der Überschuldungsanzeige abzusehen (vgl. Brunner/Boller, Basler Kommentar, 2.
Auflage, 2010, Art. 192 SchKG N 24, wobei diese Autoren der Meinung sind, dass
der klare Gesetzestext und der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers nicht abschliessend
zu befriedigen vermögen; vgl. auch Urteil des OGer Zürich vom 30. Oktober 2012,
PS120190, E. 1, wonach die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend genannten
echten Noven nicht auf die Konkurseröffnung nach einer Überschuldungsanzeige
zugeschnitten seien und ein Analogieschluss abzulehnen sei).
Die
Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass echte Noven gemäss herrschender
Lehre vorliegend nicht zulässig sind. Sie plädiert aber dafür, dass an der
Durchführung des Konkurses niemand ein Interesse habe und dass daher auch die
echten Noven zu berücksichtigen seien (Beschwerde Rz. 71). Die Beschwerdeführerin
behauptet ausserdem, sie sei zahlungsfähig (Beschwerde Rz. 58 ff.). Dies sei
vor der Vorinstanz nicht umstritten gewesen und im Entscheid auch nicht
thematisiert worden.
Mit Blick auf
die herrschende Lehre und die oben angeführten Bespiele unzulässiger echter
Noven können die von der Beschwerdeführerin als echte Noven aufgestellten
Tatsachen und die neu eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren
keine Berücksichtigung finden. Dass an der Durchführung des Konkurses kein
Interesse bestehe, kann nicht entscheidend sein, selbst wenn es zutreffen würde,
was nicht nachgewiesen ist. Es wird zwar behauptet, der Prozesskostenfonds IV sei
der grösste Gläubiger, allerdings nicht der einzige. Es ist Sache des
Gesetzgebers hier eine Anpassung der relevanten Bestimmungen vorzunehmen,
sollte er der Meinung sein, dass die Frage der Zulässigkeit von echten Noven
beim Konkurs aufgrund von Art. 725a OR anders zu regeln ist.
3.2.3 Was
die als unechte Noven bezeichneten neuen Behauptungen und Beweismittel betrifft,
so ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich das Gericht nicht zur Überzeugung
gelangt, dass die zahlenmässig ausgewiesene und unbestrittene Überschuldung
nicht besteht. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind pauschaler Natur. So
wird bezüglich Prozess G_____./.F_____ AG lediglich ausgeführt, die Erfolgsaussichten
seien gut; dazu wird auf eine Beilage verwiesen, was in jedem Fall ungenügend
ist. Bezüglich Prozess H_____ wird behauptet, es sei ein Pilotprozess für viele
weitere Klagen, die aber vom Ausgang dieses Pilotprozesses abhängen würden.
Auch hier liefert die Beschwerdeführerin nicht genügend konkrete Anhaltspunkte,
weshalb die Bewertung im Umfang des Werts der angefangenen Arbeiten vertretbar
sein soll. Betreffend die beiden Sammelklageprojekte Immobilienfinanzierung und
Lebensversicherungen hält die Beschwerdeführerin fest, die Ausgangslage für die
Führung solcher Prozesse werde von Fachleuten positiv bewertet. Dies ist
ebenfalls nicht genügend substantiiert; der Hinweis auf fünf Beilagen genügt in
diesem Zusammenhang auch nicht. Zum J_____-Prozess hält die Beschwerdeführerin
lediglich fest, ein Obsiegen sei wahrscheinlich. Auch diese Behauptung ist zu wenig
konkret und nicht begründet. Schliesslich ist auch die Aussage in der Beschwerde,
die fraglichen Aktiven seien bisher nicht aktiviert worden, weil dazu kein
Anlass bestanden habe, nicht geeignet, die Plausibilität der Darstellung der
Beschwerdeführerin zu stützen. Auch unter Berücksichtigung der unechten Noven
erscheint daher die Überschuldung der Beschwerdeführerin als erstellt.
3.2.4 Die
Frage der Zahlungsfähigkeit spielt bei der Konkurseröffnung wegen Überschuldung
gemäss Art. 725/725a OR keine Rolle. Die entsprechenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin (Beschwerde Rz. 58 ff. und 75) sind daher im vorliegenden
Verfahren nicht relevant.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.− sowie ihre eigenen Vertreterkosten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.− sowie ihre eigenen
Vertretungskosten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.