Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.31
ENTSCHEID
vom 29.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. September 2014
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Der 1992
geborene A_____ (Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am 1. August 2014
im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff am Barfüsserplatz, anlässlich
welchem zwei Personen verletzt wurden, eine davon schwer, von der Polizei
kontrolliert. Ferner wurde er am 20. Juli 2014 von der SBB
Transportpolizei und am 8. August 2014 von der Polizei kontrolliert, wobei
rund 180 Gramm Marihuana und 10 „rote Pillen“ sichergestellt wurden. Nach
Sichtung von Videoaufnahmen zum Angriff am Barfüsserplatz sowie einer
Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ordnete das Zwangsmassnahmengericht am
11. August 2014 wegen des Verdachts des Angriffs und der schweren
Körperverletzung die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d.h. bis zum 3. November 2014, an. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am
12. September 2014 stellte der Beschuldigte indes ein Haftentlassungsgesuch.
Dieses wies das Zwangsmassnahmengericht nach Einholen einer Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft und Durchführung einer Verhandlung mit Verfügung vom
23. September 2014 ab.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte am 3. Oktober 2014 Beschwerde erhoben und
beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unter
Auflagen zu entlassen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde und es sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem unterzeichnenden Anwalt eine Kopie der
Videoaufnahme des Geschehens vom 1. August 2014 zuzustellen. Dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren; alles
unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Oktober 2014 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft
beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 14. Oktober 2014 hierzu repliziert.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.
212 Abs. 3 StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem
eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2
- 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
- 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund
der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober
2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren
Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu
einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dem Beschwerdeführer werde schwere Körperverletzung
bzw. Angriff vorgeworfen. Er sei unbestrittenermassen mit dem Mitbeschuldigten [...]
zu den beiden Geschädigten [...] und [...] hinübergerannt, worauf diese beiden
von den beiden Angreifern zu Boden gebracht worden seien. [...] habe mehrere
Gesichtsfrakturen, mehrere Hirnblutungen und Sehstörungen davon getragen, sei
bewusstlos gewesen und habe mehrere Tage im Koma gelegen. Zumindest mit Bezug
auf den Vorwurf des Angriffs vermöge der Einwand des Beschwerdeführers, er habe
nur einen geringen Tatbeitrag (Ohrfeige und Fusstritt gegen den Oberkörper von [...],
als dieser aufstehen wollte) geleistet, den Tatverdacht nicht zu entkräften, da
die Erfüllung des Tatbestandes nicht voraussetze, dass der Täter jemandem
eigenhändig eine Verletzung beigebracht habe. Der Tatverdacht sei daher weiterhin
gegeben.
Dieser Einschätzung
ist zu folgen: Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer
eine aktive Beteiligung am Angriff gegen [...] und [...] selber eingeräumt, hat
der doch ausgesagt, er sei, zwei seiner Kollegen ([...] und [...]) folgend, zum
Geschehen hingerannt und habe dann eines der Opfer mit der flachen Hand ins
Gesicht geschlagen und mit seinem Fuss auf der Brust am Aufstehen gehindert. Er
selber hat in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass er gegen die am Boden
liegende Person mit der Fusssohle gegen den Oberkörper „getreten“ habe (Einvernahmeprotokoll
vom 9. August 2014, S. 10). Es ist daher entgegen der Verteidigung nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz von „Treten“, nicht von „zu Boden Drücken“
ausgegangen ist. Im Übrigen liegt bei summarischer Prüfung des
Anklagesachverhalts so oder anders eine aktive Beteiligung des
Beschwerdeführers am Angriff vor. Dies erhellt auch aus seinen weiteren Formulierungen,
wenn er die Geschehnisse immer in der Wir-Form ausführt: „Dann gingen Leute von
uns zu den drei Typen…Ich rannte auch rüber. Als ich bei den Typen ankam, lag
schon einer von den Dreien am Boden….ich schlug mit der flachen Hand nach
vorne…“ „…als wir gingen haben uns alle zugeklatscht…“ (Einvernahmeprotokoll
vom 9. August 2014, S. 2, 9). Diese Schilderung beschreibt zudem ein gemeinschaftliches
Handeln, weshalb die Regeln des Angriffs und der Mittäterschaft zum Tragen
kommen. Aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens liegt überdies ein starker
Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beteiligung auch die
Handlungen der anderen Gruppenmitglieder befürwortet und unterstützt hat, zumal
gemäss seiner eigenen Schilderung bereits eine Person am Boden lag, als er
selber zuschlug und eine zweite Person zu Boden brachte (so auch [...], Einvernahme
vom 3. September 2014, S. 2). Seine Aussagen und seine aktive
Beteiligung werden zusätzlich gestützt durch die Videostandbilder, auf welchen
er in dynamischen Posen zu sehen ist (Videoauswertung S. 2 und 3). Weiter
ergibt sich aus der Aussage von [...], dass dieser nicht von einem Schlag mit
einer flachen Hand gestürzt sei, sondern von einem Fusskick, der ihn jedoch
verfehlt habe (Einvernahme [...] vom 1. August 2014, S. 2). Daraus
ist zum einen zu schliessen, dass entweder der Beschwerdeführer bezüglich des
ausschliesslichen Schlagens mit der flachen Hand nicht die Wahrheit sagt oder
dass er nicht [...] sondern [...] geschlagen hat. Beides belastet ihn zusätzlich.
Zum andern ist aufgrund der arthrotischen Kniebeschwerden von [...] mit starken
Schmerzen (Einvernahme vom 13. August 2014, S. 13) wenig wahrscheinlich,
dass jener den von [...] geschilderten Kung-Fu-mässigen Fusskick ausgeführt hat
(Einvernahme [...] vom 1. August 2014, S. 2, 4 f.). Schliesslich
wird der Tatverdacht der aktiven Beteiligung auch durch den Hinweis von [...]
gestützt, wonach derjenige, den er als Haupttäter wahrnahm, ein weisses
Kleidungsstück getragen habe (Einvernahme [...] vom 1. August 2014, S. 5).
Der Beschwerdeführer trug ein helles T-Shirt, was durch die Video-Standbilder
und das beschlagnahmte Kleidungsstück belegt ist (vgl. Notiz der
Staatsanwaltschaft vom 10. September 2014).
Nach dem
Gesagten ist ein hinreichender Tatverdacht für einen mittäterschaftlich
begangenen Angriff mit Bezug auf den Beschwerdeführer selbst dann gegeben, wenn
auf seine eigene Darstellung sowie die weiteren Indizien aufgrund von Beteiligtenaussagen
abgestellt wird. Dies scheint die Verteidigung mit ihrer Argumentation, wonach
das Überwachungsvideo im vorliegenden Verfahren beigezogen werden müsse, zu
verkennen. Auf den Beizug des Videos kann deshalb hier verzichtet werden, wenngleich
nicht ganz verständlich ist, warum das fragliche Video nicht zu den Haftakten
gegeben wurde. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weist
die Vorinstanz aber zutreffend darauf hin, dass zum einen der vorliegend
angefochtene Entscheid nicht auf Grundlage des – nicht Bestandteil der
Haftakten bildenden – Videos gefällt wurde und zum andern die Verteidigung
unbestrittenermassen mehrmals Einsicht in besagtes Video hatte. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt daher mit der Vorinstanz nicht vor. Auch ist nicht
ersichtlich, inwiefern mit Bezug auf die vorinstanzliche Annahme, der
Beschwerdeführer habe physisch ins Geschehen eingegriffen, die
Unschuldsvermutung verletzt sein soll, wie die Verteidigung meint, basiert doch
der Tatverdacht bezüglich des Angriffs im Wesentlichen auf den Aussagen des
Beschwerdeführers selbst. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb es den
Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage entlasten soll, dass [...] gegenüber
einem Zellengenossen ([...]) einen starken Faustschlag und damit eine eigene
Beteiligung am Angriff zugegeben haben soll. Im Gegenteil stützt dies die Annahme
eines gemeinschaftlichen Angriffs im Sinne des hiervor dargestellten
Tatgeschehens. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des
Haftverfahrens keine abschliessende Würdigung der Zeugenaussagen und der weiteren
Beweismittel vorzunehmen sondern nur zu prüfen ist, ob hinreichende Anhaltspunkte
für einen dringenden Tatverdacht vorliegen. Dies ist nach dem Gesagten zu
bejahen. Eine abschliessende Prüfung obliegt dem urteilenden Sachgericht (vgl.
E. 2.1 hiervor). Gleiches gilt für die rechtliche Würdigung, wobei mit
Bezug auf den replicando erhobenen Einwand, wonach [...] nur leicht verletzt
worden sei aber keine Anzeige erstattet habe, immerhin zu bemerken ist, dass es
für den Tatbestand des Angriffs – zumal ein Offizialdelikt – auf einen
Strafantrag nicht ankommt. Ebenso wenig muss jeder der Angreifer (hier mutmasslich
der Beschwerdeführer) selber jemanden verletzen; es genügt, dass er sich am
Angriff beteiligt hat und dass dieser die Körperverletzung eines Angegriffenen
oder eines Dritten zur Folge hat (vgl. Maeder,
Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 134
N. 4 ff.). Dies ist vorliegend mit Blick auf die schweren
Verletzungen von [...] ohne Weiteres zu bejahen.
Das Zwangsmassnahmengericht
hat als Haftgründe Kollusions-, Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen, was
vom Beschwerdeführer bestritten wird.
3.1
Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken. Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von
Kollusionsgefahr nicht vor-aus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur
Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck
nachgewiesen werden können. Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 22. November
2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu
erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete
Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten
Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des
Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich
namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen
usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.).
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2).
3.2 Der
Beschwerdeführer hat zwar ein Teilgeständnis abgelegt. Eine massgebliche
Beteiligung am Angriff hat er aber bestritten, will er doch lediglich einmal
zugeschlagen resp. getreten haben. Auch [...] ist nicht geständig hinsichtlich
des ihm vorgehaltenen Angriffs auf [...] und [...] (vgl. Einvernahmen vom
13. August und 3. September 2014). Es besteht daher die erhebliche
Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit den Mitbeschuldigten,
namentlich [...], oder weiteren Personen ins Einvernehmen setzen und die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnte,
zumal der hier in Frage stehende Vorwurf erheblich ist und dem Beschwerdeführer
dementsprechend eine empfindliche Sanktion droht. Dies nicht zuletzt auch angesichts
seiner zum Teil einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom
9. August 2014, insb. den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 13. Mai 2014 betreffend einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung
und Widerhandlung gegen das BetmG). Kollusionsgefahr ist entgegen der
Verteidigung umso mehr anzunehmen, als die Sachverhaltsdarstellung sowohl des Beschwerdeführers
als auch [...] und [...]‘, wonach die von den späteren Opfern bedrohte Person,
ein älterer Tamile, ein Messer bei sich gehabt habe (A_____ , Einvernahme vom
9. August 2014, S. 2; [...], Einvernahme vom 3. September 2014,
S. 2; [...], Einvernahme vom 28. August 2014, S. 5), den Eindruck
einer Schutzbehauptung erweckt, die im Nachhinein unter den Beteiligten abgesprochen
worden ist. Dies zum einen deshalb, weil die Staatsanwaltschaft Versuche zu den
Sichtverhältnissen bei Nacht durchgeführt und festgestellt hat, dass vom
Standort des Beschwerdeführers aus bei Dunkelheit ein Messer am angegebenen
Standort vor dem Stadtcasino nicht wahrgenommen werden kann (vgl. Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2014, Rubrik „zur Sache“). Zum
andern erscheint es wenig überzeugend, dass die Beschuldigten einem wildfremden
Mann, der nicht körperlich angegangen worden ist und der selber ein Messer in
der Hand hält, hätten zur Hilfe eilen sollen, wie sie behauptet haben. Der
Eindruck einer Schutzbehauptung wird durch die realitätsfremde Behauptung aller
drei am Angriff Beteiligten, wonach sie nach dem Vorfall nicht miteinander
darüber gesprochen hätten, erhärtet. Hinzu kommt schliesslich, dass es keine
aussenstehenden Zeugnispersonen gibt, dass die Opfer selber nur bruchstückhaft
die Geschehnisse mitbekommen haben und dass die entscheidenden Geschehnisse auf
dem Video durch Möblierungen verdeckt sind. Die Videoaufnahmen vermögen mithin
die Kollusionsgefahr entgegen der Verteidigung nicht auszuschliessen. Vielmehr wird
die Beurteilung der gegenseitigen Belastungen des Beschwerdeführers und der
weiteren Beteiligten bzw. deren jeweilige Glaubhaftigkeit durch das Strafgericht
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Es muss unter den gegebenen Umständen
vermieden werden, dass der Beschwerdeführer mit [...] oder auch mit Drittpersonen
kolludiert, um entlastende Depositionen erhältlich zu machen. Da sowohl für den
Beschwerdeführer wie für [...] eine mittäterschaftliche Rolle im Raum steht, besteht
schliesslich kein Anlass, den einen in Haft zu belassen, den anderen aber
nicht.
Da das Vorhandensein
eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE
HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob
neben Kollusions- auch Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden.
Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.
4.1 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom
4. Juli 2011 E. 3.3; 1B_254/2014
vom 29. Juli 2014 E. 4.3).
4.2 Dem
Beschwerdeführer wird Angriff, eventuell Körperverletzung vorgeworfen. Ihm
droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er mehrfach
vorbestraft ist. Er hat deshalb zweifellos ein erhebliches Interesse daran,
einer weiteren Bestrafung zu entgehen. Zwar ist der Beschwerdeführer Schweizer
Staatsangehöriger. Er verfügt jedoch weder über einen festen Wohnsitz, noch
über eine Arbeitsstelle (vgl. Angaben zur Person vom 9. August 2014,
S. 1). Zuletzt lebte er
vorübergehend auf dem Campingplatz in Reinach BL, diese Wohngelegenheit besteht
jedoch nicht mehr. Auch hat es seine Mutter gegenüber der Staatsanwaltschaft
ausdrücklich abgelehnt, ihm wieder Unterkunft zu gewähren, ebenso offenbar sein
leiblicher Vater (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. September
2014). Die familiären, sozialen, beruflichen und finanziellen Bindungen des Beschwerdeführers
sind somit prekär. Die unterjährige Beziehung zu seiner Freundin, welche gemäss
eigenen Adressangaben zudem noch bei ihren Eltern zu wohnen scheint, vermag
unter diesen Umständen wenig Bindungswirkung zu entfalten und bietet dem
Beschwerdeführer ebenfalls kein Zuhause. Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der
Verteidigung geschilderte Vielzahl möglicher Unterkünfte gerade illustriert,
dass der künftige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers völlig offen ist. Kontakte
zum Ausland sind zwar nicht ersichtlich. Immerhin lebte aber der
Mitbeschuldigte [...], den er als seinen Freund bezeichnete, offenbar mehrere
Jahre in England, wohnt jetzt angeblich in Thun, hielt sich aber im
Tatzeitpunkt bereits mehrere Tage in der Umgebung von Basel auf (Einvernahme [...]
vom 13. August 2014, S. 3). Es liegt daher auf der Hand, dass auch der Beschwerdeführer
allenfalls mit Hilfe seines sozialen Netzes entweder in der Schweiz oder im
europäischen Ausland untertauchen könnte. Damit würde es den Strafverfolgungs-
und Gerichtsbehörden erschwert, den jeweiligen Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden,
dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im
Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen
(vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).
Die von der
Verteidigung als Ersatzmassnahme geforderte Unterbringung in einer begleiteten
Wohnform mit Ausbildung wäre für den Beschwerdeführer sicher grundsätzlich
wünschenswert, doch besteht aktuell keinerlei konkrete Aussicht auf ein solches
Angebot, geschweige denn auf dessen Finanzierung. Eine solche Unterbringung ist
bekanntlich auch nicht von einem Tag auf den anderen erhältlich zu machen,
namentlich wenn dem Gesuchsteller eine Freiheitsstrafe droht. Andere taugliche
Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht verlangt. Die Verteidigung hat Fluchtgefahr
denn auch primär mit dem Argument bestritten, dass kein hinreichender Tatverdacht
bestehe.
5.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft schliesslich bei Annahme eines dringenden Tatverdachts
zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Voraussetzung
für die Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst,
dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die
Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat,
wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen (Markus Hug
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St.
Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster,
Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 221 N 15 Fn. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36).
Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist,
dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit
weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es
dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2
S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel
Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte
eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 N 15 FN 62;
BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab
solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in
Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221
StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5. November 2013 E. 5.1).
5.2 Es
ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden ist. So wurde er am 16. März
2009 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Übertretung des Transportgesetzes zu
5 Tagen Freiheitsentzug bedingt und am 31. August 2009 wegen Hinderung
einer Amtshandlung zu 7 Tagen Freiheitsentzug bedingt verurteilt (beides
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn). Am 19. Juli 2011 erfolgte eine
Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte durch das Amtsgericht
Lörrach (Geldstrafe von 10 Tagessätzen) und am 13. Mai 2014 wiederum eine
Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen einfacher
Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Geldstrafe von 30 Tagessätzen). Auch Jugendstrafen können, zumal wenn sie wie
hier nicht lange zurück liegen und einschlägig sind, mit Bezug auf Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO durchaus berücksichtigt werden (vgl. AGE HB.2014.10 vom
26. März 2014, E 4.3). Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb eine im
Ausland begangene Straftat, wie jene vom Amtsgericht Lörrach beurteilte, nicht
berücksichtigt werden könnte. Schliesslich ist das hier zu beurteilende hängige
Verfahren wegen Körperverletzung und Widerhandlung gegen das BetmG sowie ein
weiteres hängiges Verfahren im Kanton Solothurn wegen Sachbeschädigung zu
erwähnen. Es fällt ferner auf, dass im Urteil vom 13. Mai 2014 und im
Strafbefehl vom 4. August 2014 des Kantons Solothurn jeweils ebenfalls
zwei verschiedene Taten mit körperlichen Übergriffen beurteilt wurden, wie sie
auch im vorliegenden Verfahren im Raum stehen. Zudem handelt es sich bei der
Delinquenz des Beschwerdeführers durchwegs um solche aus dem Gewalt- und/oder
Betäubungsmittelbereich, welche vermutlich stark miteinander zusammen hängen.
Der Beschwerdeführer hat denn auch zugegeben, THC-süchtig zu sein und monatlich
ca. 100 Gramm Marihuana bzw. täglich 3-6 Joints zu konsumieren (Angaben zur Person
vom 9. August 2014; Einvernahme zur Sache vom 9. August 2014, S. 13; Protokoll
des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2014, S. 3). Die bisherigen
behördlichen Massnahmen und Versuche, dem Beschwerdeführer eine Abstandnahme
von Gewalt zu ermöglichen, scheinen zudem keine besonderen Früchte getragen zu
haben, wie seine Schilderungen anlässlich der Haftanordnung illustrieren (vgl.
Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2014 S. 3). Bemerkenswert
ist schliesslich, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft
die Gefahr von Wiederholungen thematisiert hat (vgl. Aktennotiz vom
10. September 2014). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zudem
zutreffend auf die fehlende Alltagsstruktur und den weiterhin bestehenden
Drogen- und Alkoholkonsum hin, was weitere Gewalttaten begünstigen dürfte.
Nach dem
Gesagten ist daher sowohl die unter diesem Titel nötige Voraussetzung schwerwiegender
einschlägiger Vortrafen als auch diejenige einer deutlich erhöhten Gefahr für
weitere gleichartige Straftaten erfüllt. Der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen.
Die angeordnete Untersuchungshaft
von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig, zumal die
Haftdauer vorderhand bis zum 3. November 2014 befristet ist. Dem
Beschwerdeführer droht angesichts der schweren Vorwürfe bei einer Verurteilung
eine Strafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft weit übersteigen dürfe.
Dass die Strafe möglicherweise nur bedingt ausgesprochen wird, ändert an der
Verhältnismässigkeit der Haftanordnung resp. der Verweigerung der Haftentlassung
nichts, ist doch die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit in der Regel nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer
1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3).
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung
praxisgemäss zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
Rechtsanwalt, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, da die
Beschwerde nicht als von vorneherein aussichtslos erscheint. Der geltend
gemachte Zeitaufwand von 7,5 Stunden ist im Vergleich mit anderen Verfahren
eher hoch aber noch angemessen. Das Honorar ist somit antragsgemäss auf
CHF 1‘500.– (7,5 Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘500.–
einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.