Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.84
URTEIL
vom 2.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic.
iur. Eva Christ ,
MLaw Jacqueline
Frossard , lic. iur. Barbara Schneider ,
lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ , geb.
[…] Berufungskläger
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Privatklägerin
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 17. Mai 2013
betreffend vorsätzliche Tötung,
mehrfache Urkundenfälschung,
Anstiftung zur mehrfachen
Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und
Anstiftung zur Erschleichung einer
falschen Beurkundung
Sachverhalt
A_____ wurde vom
Strafgericht Basel-Stadt am 17. Mai 2013 der vorsätzlichen Tötung, der
mehrfachen Urkundenfälschung, der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung,
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Anstiftung zur
Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig erklärt und verurteilt zu 7
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. Dezember
2009 bis 25. August 2010, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes
Liestal vom 20. September 2006. Die gegen ihn am 20. September 2006
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50 Tagen, Probezeit 2 Jahre, wurde
nicht vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde behaftet bei der Anerkennung
der Schadenersatzforderung der Privatklägerin B_____ im Betrage von CHF 1'810.
– zuzüglich Zins, der Genugtuungsforderung von CHF 60'000.– zuzüglich Zins
sowie der Parteientschädigung der Opfervertreterin.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ Berufung eingelegt mit dem Antrag, er sei in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen
und in diesem Anklagepunkt der fahrlässigen Tötung zu verurteilen. Entsprechend
sei er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils lediglich zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. September
2006, mit bedingtem Strafvollzug, zu verurteilen.
Eventualiter
seien die Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen und der Berufungskläger
sei lediglich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2
Jahre mit bedingtem und ein Jahr mit unbedingtem Vollzug, zu verurteilen. Im
Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
In seiner
Berufungsantwort beantragt der Staatsanwalt, es sei die Berufung kostenfällig
abzuweisen und entsprechend das Urteil des Strafgerichts bezüglich vorsätzlicher
Tötung zu bestätigen.
Die Vertreterin
der Privatklägerin beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und
das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 2. September 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Vertreter, der Staatsanwalt sowie die Vertreterin
der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufungserklärung vom 15. August 2013 sowie die Berufungsbegründung vom 2.
Dezember 2013 sind rechtzeitig und innert erstreckter Frist erfolgt. Auf die
Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Die
Berufung richtet sich einzig gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung
und dementsprechend auch gegen die Strafzumessung. Der Schuldspruch bezüglich
der Urkundendelikte ist unangefochten, ebenfalls die Behaftung des Berufungsklägers
bei der Anerkennung der Zivilforderungen der Privatklägerin.
2.1 In
der Berufungserklärung und bzw. Berufungsbegründung stellte der Verteidiger des
Berufungsklägers den Antrag, es sei abzuklären, in welcher Funktion Herr Dr.
med. [...] – der das forensisch-psychiatrische Gutachten im vorliegenden Fall
verfasst hat – anlässlich der ersten Einvernahme des Berufungsklägers teilgenommen
habe und ob möglicherweise der Ausstandsgrund der Vorbefassung vorliege. Es
kann in dieser Hinsicht zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft
in ihrer Berufungsantwort vom 20. März 2014 verwiesen werden, wobei zwei
entscheidende Punkte hervorzuheben sind, die gegen eine Vorbefassung von Dr. [...]
sprechen: Zum einen ist notorisch, dass von allen Prozessbeteiligten – gerade
auch von den Verteidigern – immer wieder der Wunsch geäussert wird, dass der
mit dem psychiatrischen Gutachten beauftragte Sachverständige bereits möglichst
zeitnah zum Verbrechen den ersten Kontakt zur beschuldigten Person knüpft, können
doch je kürzer die Zeitspanne zwischen Tat und Erstbefragung des Täters umso eher
zuverlässige Angaben zur psychischem Verfassung des Täters zur Tatzeit gemacht
werden. Es war vor diesem Hintergrund somit korrekt und wünschenswert, dass Dr.
[...] anlässlich der ersten Einvernahme des Berufungsklägers zugegen war. Dass
sich Dr. [...] zugleich auch ein Bild über die beim Berufungskläger zur Debatte
stehende Suizidgefahr machte, war in diesem Zusammenhang ebenfalls sinnvoll und
hat mit einer Vorbefassung im vorliegenden Fall nichts zu tun.
2.2 Im
Übrigen ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung in den Raum gestellte
Vorbefassung in keiner Art und Weise konkret begründet wurde, was jedoch gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes
verlangt wird (vgl. BGE 134 I 238, E. 2.1 S. 240). Anzufügen ist, dass ohnehin
kein formelles Ablehnungsgesuch gestellt wurde – wobei ein solches im Übrigen
verspätet gewesen wäre – und das Gutachten vom Berufungskläger, wie anlässlich
der Verhandlung des Appellationsgerichts bestätigt, akzeptiert wird (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll, S.2).
3.1 In
der Sache hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger
auf seinen auf dem Bett liegenden Sohn, welcher ein Kissen auf sein Gesicht
gedrückt hielt, gesprungen und mehrere Minuten auf ihn gelegen sei, was zum
Ersticken des Sohnes geführt habe. In rechtlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zum
Schluss, der Berufungskläger habe den Tod seines Sohnes (im Folgenden: Opfer) eventualvorsätzlich
in Kauf genommen. Sie hat ihn daher der vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt.
3.2 Der
Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, er sei lediglich der
fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen. Zur Begründung führt er aus, die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er sich der Gefahr des Todes seines
Sohnes habe bewusst sein müssen, sei unzutreffend, weshalb bereits die
diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bestritten würden (Berufungsbegründung
S. 5). Er führt aus, die Vorinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen,
dass der Berufungskläger auf und nicht neben seinem Sohn gelegen
sei. Des Weiteren sei für ihn – anders als die Vorinstanz erwogen habe – zu
keinem Zeitpunkt eine Gegenwehr seines Sohnes spürbar gewesen. Der Berufungskläger
habe seinen Sohn lediglich trösten wollen, und es sei nicht rechtsgenüglich
erstellt, dass sich dieser gewehrt habe (Berufungsbegründung S. 9). Insgesamt habe
es sich beim Vorfall am 16. Dezember 2009 um einen tragischen Unfall gehandelt.
4.1 Erstellt
ist in sachverhaltlicher Hinsicht durch die verschiedenen IRM-Gutachten und
Berichte (Akten S. 1413, 1477, 1517, 1520) , dass der Tod des Opfers in den
späteren Abendstunden des 16. Dezember 2009 durch Ersticken infolge einer
Verlegung der Atemwege – möglicherweise in Kombination mit einer Beeinträchtigung
der Atemexkursion infolge einer Thoraxkompression – eingetreten ist. Weiter
steht aufgrund der Beweisergebnisse und der Aussagen des Berufungsklägers selbst
fest, dass dieser für den Tod seines Sohnes verantwortlich und eine Dritttäterschaft
ausgeschlossen ist.
Bezüglich des
genauen Tathergangs sind zunächst die Aussagen des Berufungsklägers zu
würdigen.
4.2
4.2.1 Anlässlich
seines Anrufs bei der Einsatzzentrale der Polizei – welcher am 16. Dezember
2009 um 23.12 Uhr dort einging, also fast zwei Stunden nach der Tat – gab
der Berufungskläger an, er habe seinen Sohn umgebracht, er habe ihn erstickt (vgl.
CD Aufnahme Gesprächs, Akten S. 2525). Weiter gab er an, er habe versucht, sich
selbst umzubringen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Von einem Unfall sprach
er hingegen nicht. Auffallend ist in diesem Zusammenhang – neben der Tatsache,
dass der Berufungskläger nicht die Ambulanz, sondern die Polizei anrief, was
ebenfalls gegen einen Unfall spricht –, sodann die ruhige und gefasste Stimme
des Berufungsklägers, wäre doch bei einem tragischen Unfall eher zu erwarten,
dass er aufgewühlt oder panisch reagiert hätte. Beim Eintreffen der Polizei hat
der Berufungskläger in der Folge dieser gegenüber erklärt, dass er seinen Sohn
mit einem Kopfkissen erstickt und ihm mit einem Messer eine Verletzung zugefügt
habe (Polizeirapport, Akten S. 909). Wiederum wurde kein Unfall erwähnt.
Im Gespräch mit
dem Polizeibeamten, der ihn zur Versorgung seiner eigenen Verletzungen ins
Spital begleitete, gab der Berufungskläger an, er könne sich nicht mehr genau
erinnern, was passiert sei, lediglich dass er den Notruf der Polizei
verständigt habe wisse er noch. Dann erinnere er sich erst wieder daran, dass
er am Boden gelegen und alles voller Blut gewesen sei (Akten S. 946). Auch bei
diesem Gespräch ist nicht von einem Unfall die Rede. Auffallend ist zudem, dass
sich der Berufungskläger dabei an zahlreiche Details zu erinnern vermag,
bezüglich der Tat selbst aber angibt, „von da weg habe ich einen Schnitt“
(Akten S. 946). Dies erstaunt, konnte er doch unmittelbar nach der Tat durchaus
noch Angaben dazu machen. Auch in der ersten Einvernahme vom 17. Dezember 2009
gab er zwar an, er habe seinen Sohn umgebracht, sagte jedoch auf Nachfrage, der
Lättlirost des Bettes sei hinuntergefallen, danach könne er sich lediglich wieder
daran erinnern, dass er im Zimmer seines Sohnes am Boden gekauert und alles
voller Blut gewesen sei. Als er dann ins Schlafzimmer gegangen sei, sei sein
Sohn dort auf dem Bett gelegen. Er habe dann die Polizei angerufen (Akten S.
957). Festzuhalten ist, dass auch bei dieser Einvernahme zwar zahlreiche
Details angegeben werden, jedoch nahezu keine Angaben zur Tat selbst.
Bei der
Haftrichterverhandlung vom 18. Dezember 2009 machte der Berufungskläger
erstmals konkrete Angaben zum Tatverlauf, wobei er angab, er habe sich bei der
Einvernahme am Vortag nur selektiv erinnern können. Er sagte aus, es sei ihm in
der Nacht „so schlecht gegangen wie noch nie“, er sei in die Küche gegangen,
habe ein Messer genommen und gedacht, jetzt nehme er sich das Leben. Plötzlich
sei sein Sohn da gestanden, habe gefragt „Was machst Du?“ und angefangen zu
schreien. Der Sohn sei dann zurück ins Bett gegangen und habe ihn gefragt „Willst
du mich umbringen?“ (Akten S. 214). Betreffend den weiteren Verlauf erklärte der
Berufungskläger an dieser Stelle erstmals, er sei auf seinen Sohn gekniet, habe
ein Kissen auf ihn gehalten und ihm gesagt, er solle ruhig sein. Auf die Frage,
wie es zu der Stichverletzung des Opfers gekommen sei, gab er an, er wisse es
nicht. Sein Sohn habe sich an seinem Rücken festgehalten und dann plötzlich
losgelassen. In der folgenden Einvernahme vom 23. Dezember 2009 schilderte der
Berufungskläger diesen Ablauf gleich, wenn auch nun detaillierter. Insbesondere
führte er aus, er habe seinem Sohn immer wieder gesagt, er solle aufhören zu
schreien bzw. dieser habe auch noch geschrien, als er ihn festgehalten und
gegen das Kissen gedrückt habe (Akten S. 1059 ff). In der dritten Einvernahme
vom 8. Januar 2010 gab er zu Protokoll, er sei seinem Sohn ins Schlafzimmer
gefolgt und habe einen Satz auf das Bett genommen, dann sei er auf den Knien
auf ihm oben gelegen. Weiter gab er an, sein Sohn habe das Kissen in diesem
Moment bereits auf dem Gesicht gehabt (Akten S. 1097). Auf Nachfrage zu der von
ihm in diesem Zusammenhang angefertigten Skizze (Akten S. 1096) gab er an,
er sei nicht mit dem ganzen Körper auf seinem Sohn gelegen, sondern nur mit dem
Oberkörper, wobei die Beine so positioniert gewesen seien wie auf der Zeichnung
(Akten S. 1098). Bei dieser Einvernahme sagte der Berufungskläger auch aus,
dass sich sein Sohn gewehrt habe („das Opfer wehrte sich dagegen mit heftigem
Strampeln und hielt sich mit den Händen am Rücken des Beschuldigten fest“,
Akten S. 1098). Dies widerspricht der in der Berufungsbegründung geltend gemachten
Behauptung, dass der Berufungskläger keinerlei Gegenwehr gespürt bzw. er das
Festhalten des Sohnes an seinem Rücken „als Zustimmung interpretiert habe“
(Berufungsbegründung S. 7).
4.2.2 Festzuhalten
ist, dass die Skizze sowie die Aussagen des Berufungsklägers bis zu diesem Zeitpunkt
nur den Schluss zulassen, dass er auf seinem Sohn gelegen ist, wobei der
Kopf des Opfers mit dem Kissen auf dem Gesicht unter der Brust des
Berufungsklägers zu liegen kam. Diese Version gab er erneut an bei der Einvernahme
vom 5. März 2010, wo er ausführte, er sei auf seinen Sohn gesprungen, habe ihn
mit beiden Armen umklammert und krampfhaft an seine Brust gezogen (Akten S. 1151).
Gleiches sagte er an der weiteren Einvernahme vom 29. Juni 2010 aus (Akten S.
1194ff.).
Erst in der
Schlusseinvernahme gab der Berufungskläger plötzlich an, er sei seitlich bzw.
halb auf seinen Sohn gelegen. Auf die aus der anlässlich der früheren
Einvernahme angefertigte Skizze (Akten S. 1096, siehe oben E 4.2.1) ersichtliche
andere Position angesprochen sagte er, man solle dieser nicht allzu viel
Gewicht beimessen (Akten S. 1215/1216). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung schliesslich gab der Berufungskläger an, er sei „sicher nicht
auf ihn draufgelegen, das wäre ja hirnrissig“ er sei „auf ihn und dann neben
ihn“ (Akten S. 2702), und fuhr weiter fort, das sei „wie wenn ein Vater sein
Kind tröstet“ (a.a.O.) Dasselbe wird von der Verteidigung nun auch in der
Berufung geltend gemacht, wenn sie ausführt, das Wimmern seines Sohnes habe im
Berufungskläger den Reflex ausgelöst, ihn zu trösten (Berufungsbegründung S. 7
f).
4.3
4.3.1 Nach
dem oben Gesagten ist jedoch schon anhand der Aussagenentwicklung die Version,
dass der Berufungskläger neben seinem Sohn gelegen sei, nicht glaubwürdig.
Wenn auch die ersten, unmittelbar nach der Tat gemachten Angaben gegenüber der
Polizei mit Vorsicht zu betrachten sind – da sie nicht unterzeichnet sind und
der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt auch unter Schock gestanden sein mag –,
so ist doch festzuhalten, dass er unmittelbar nach der Tat nie von einem Unfall
gesprochen hat. Vielmehr hat er stets wörtlich angegeben, er habe seinen Sohn
umgebracht bzw. erstickt. In den ersten formellen Einvernahmen in Anwesenheit
seiner Verteidigung hat der Berufungskläger zudem klar ausgesagt, er sei auf
seinen Sohn gelegen, und dies sogar mit einer eindeutigen Skizze veranschaulicht.
4.3.2 Weiter
kann es auch aus physischen und physikalischen Gründen nicht zutreffen, dass der
Berufungskläger neben seinem Sohn und nicht auf ihm lag: So sind gemäss
Obduktionsbericht die kleinen Blutungen und Schleimhautdefekte an der Innenseite
der Oberlippe als „Widerlagerverletzung im Rahmen einer Druckausübung gegen die
Mundpartie“ zu interpretieren (vgl. Akten S. 1427 ff.). Der Bericht hält weiter
fest, in Zusammenschau mit den Hauteinblutungen, welche unterhalb der Nase
sowie unterhalb bzw. seitlich vom Kinn hätten festgestellt werden können, seien
die Befunde mit einer Bedeckung der Atemöffnungen als wesentliche
Erstickungsursache vereinbar. Des Weiteren wurde beim Opfer eine
Brustkorbkompression festgestellt, welche ebenfalls als zusätzliche Ursache für
den Erstickungstod in Betracht komme (a.a.O.).
Das IRM
Gutachten schliesslich hält in Bezug auf den Tod des Opfers fest, genaue
Aussagen zur Dauer des Erstickungsvorgangs seien im Einzelfall zwar generell unmöglich,
es stehe jedoch fest, dass verschiedene Phasen durchlaufen würden, welche im
Fall einer vollständigen und kontinuierlichen Verlegung der Atemwege jeweils
mindestens eine bis zwei Minuten andauerten (Akten S. 1501 f.). Daraus
resultiert, dass der Tod durch Ersticken ein länger dauernder Vorgang ist, mit
anderen Worten dass das Kissen im vorliegenden Fall während längerer Zeit mit
massiver Gewalt gegen das Gesicht des Opfers gedrückt worden sein muss. Gleichzeitig
ist aus der im Obduktionsbericht festgestellten Thoraxkompression zu
schliessen, dass der Berufungskläger mit seinem gesamten Gewicht auf dem
Brustkorb seines Sohnes gelegen sein muss. Diese Gewalteinwirkung auf das Opfer
ist in seitlicher Liegestellung praktisch ausgeschlossen, kann doch in einer
derartigen Seitenlage nicht genug Kraft entwickelt werden, um das Kissen während
längerer Zeit vollständig auf die Atemwege des Opfers zu halten und
gleichzeitig eine Thoraxkompression herbeizuführen.
4.4 Nicht
zuletzt wirft auch die Endlage des Sohnes am rechten Kopfende des Bettes (vgl.
Aufnahmen Tatort, Akten S. 915 - 916) Fragen bezüglich der Glaubwürdigkeit der
Aussagen des Berufungsklägers auf. So erscheint nicht plausibel, dass sich das
Opfer von Anfang dorthin geflüchtet hat, macht dies doch den angeblichen Sprung
des Berufungsklägers auf seinen Sohn fast unmöglich. In der Verhandlung vor dem
Strafgericht hatte er auf die Frage, wo sein Sohn denn gelegen sei, als er auf
ihn gesprungen war, denn auch angegeben: “Er lag im unteren Teil des Bettes,
nicht am Kopfteil“ (Akten S. 2701). Damit aber lässt sich die Lage des Opfers am
Kopfende des Bettes bei Eintreffen der Polizei nicht erklären, wenn – wie der
Berufungskläger angibt – er es nach dem Tod nicht mehr bewegt hat.
Vielmehr lässt
die Endlage des Sohnes darauf schliessen, dass sich dieser – anders als vom Berufungskläger
geltend gemacht, s. dazu vorne – während des Todeskampfes auf dem Bett heftig gewehrt
hat. Zu diesem Schluss kommt auch das IRM-Gutachten, in welchem festgehalten
wird, die teilweise wischerartig imponierenden Blutantragungen am Spannbetttuch
sprächen dafür, dass es nach Beibringung der blutenden Verletzung an der linken
Brustkorbvorderseite des Opfers zu einer Lageveränderung desselben gekommen sei
(Akten S. 1499). Des Weiteren spricht die Tatsache, dass die Polizei bei ihrem
Eintreffen noch das Kissen auf dem Gesicht des auf dem Rücken liegenden Opfers
gefunden hat, gegen die Darstellung des Berufungsklägers. Hätten sich beide
Personen in Seitenlage befunden, wäre das Kissen beim Aufstehen des
Berufungsklägers nicht auf dem Gesicht des Sohnes liegen geblieben, sondern heruntergerutscht.
4.5 Dass
der Tod des Opfers auf unglückliche Umstände zurückzuführen ist und der
Berufungskläger seinen Sohn lediglich trösten wollte, wird schliesslich auch
durch weitere Anhaltspunkte widerlegt. So widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung,
dass ein Vater mit einem Sprung auf seinen weinenden Sohn – wobei er noch dazu
ein Messer in der Hand hält – versucht, diesen zu trösten, gibt es doch zahlreiche
andere Möglichkeiten, deeskalierend auf ein Kind einzuwirken, ohne diesem ein
Leid anzutun. Auch ist – wie bereits vorne erwähnt – selbst unter
Berücksichtigung eines Schocks anzunehmen, dass der Berufungskläger sich
gegenüber der Polizei ganz anders geäussert hätte, wenn tatsächlich ein tragischer
Unfall passiert wäre. Stattdessen hat er stets klar angegeben, er habe seinen
Sohn umgebracht. Solche deutlichen Aussagen – mögen sie auch in einer
Extremsituation getätigt worden sein – sind mit einem Unfall nicht in Einklang
zu bringen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Berufungskläger nach dem
Vorfall weder die Nachbarn oder Sanität alarmiert noch versucht hat seinen Sohn
zu reanimieren, sondern erst Stunden später – und viel zu spät für medizinische
Hilfe – die Polizei gerufen hat. Auch dieses Verhalten spricht dagegen, dass
sich ein tragischer Unfall ereignet hat.
4.6 Da
gemäss den obigen Erwägungen nicht von einem Unfall auszugehen ist, stellt sich
die Frage nach einem Motiv. Der Berufungskläger macht geltend, er habe
seinen Sohn über alles geliebt und hätte keinerlei Grund für eine solche Tat
gehabt (vgl. Berufungsbegründung S. 8). Auch an der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat er dies noch einmal wiederholt („Es fehlt an jeglichem
Motiv. Das möchte ich betonen.“, zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Fest
steht, dass sämtliche Bekannte des Berufungsklägers – insbesondere die Ex-Frau
und Mutter seines Sohnes – und auch er selbst stets angegeben haben, er habe zu
seinem Sohn ein sehr inniges, ja schon fast symbiotisches Verhältnis gehabt und
sei gegenüber diesem nie gewalttätig gewesen. Fraglich ist, ob sich daraus
etwas ableiten lässt, das gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
spricht. Diesbezüglich kann auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK
verwiesen werden, welches festhält, dass der Berufungskläger „akzentuierte
narzisstische Persönlichkeitszüge“ aufweise. Betreffend das Motiv stellt der
Gutachter die Hypothese auf, dass es für den Berufungskläger – vor dem
Hintergrund seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge, der ausgesprochen
problematischen Beziehung zum eigenen Vater und seinen Versuchen, kompensatorisch
für seinen eigenen Sohn ein liebevoller, verantwortungsbewusster und präsenter
Vater zu sein – eine geradezu katastrophale Konfrontation mit der widersprüchlichen
Realität sein musste, als ihn sein Sohn mitten in der Nacht mit dem Messer am
Handgelenk überraschte. Das Vaterbild, welches er bei seinem Sohn habe vermitteln
wollen, sei „in Sekundenbruchteilen völlig zerstört“ gewesen (Gutachten UPK,
S. 44; Akten S. 99). Dies hat der Berufungskläger selbst in den Einvernahmen
auch so dargestellt, wenn er angab, sein Lebensinhalt sei immer sein Sohn
gewesen (Akten S. 1075), er habe sich in der Tatnacht „unfähig gefühlt“, weil
er seinem Sohn Angst gemacht habe (Akten S. 1097) und „eine Mischung aus
Beschämung, Schuld und Angst“ empfunden (Akten S. 1097). Weiter gab er an, es
sei gewesen „wie ein schwarzes Loch“ (a.a.O.), „bei mir brach alles zusammen“
(erstinstanzliches Protokoll S. 8, Akten S. 2699; s. auch a.a.O., S. 18, Akten
S. 2709). Auch in der Berufungsbegründung wird ausgeführt, der Berufungskläger
habe eine Art emotionalen Zusammenbruch erlitten (Berufungsbegründung S. 7). Das
Gutachten fährt fort, es gebe für eine narzisstische Persönlichkeit „kaum eine
grössere Bedrohung als einen solchen Verlust des Selbstbildes“, weshalb der
weinende Sohn vielleicht viel weniger getröstet, sondern vielmehr „in seinem
anklagenden Weinen zum Schweigen gebracht werden musste“ (Gutachten UPK, a.a.O.).
Dies deckt sich wiederum mit den eigenen Aussagen des Berufungsklägers, wenn er
angibt, er habe gewollt, dass sein Sohn ruhig sei und aufhöre zu schreien (Akten
S. 1068, 1076), bzw. „dass er das Bild von mir vergisst“ (Akten S. 1151) und
angibt: „ich wollte das Bild, das er von mir hatte….“ (Akten S. 1150), notabene
ohne den Satz zu beenden.
Auch wenn es
sich bei dem oben Gesagten zum Motiv gemäss Gutachten lediglich „um eine als vage
zu bezeichnende psychodynamische Hypothese“ handelt, so ist diese in sich doch stimmig
und überzeugend. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass eine auffällige
Diskrepanz zwischen „Schein“ und „Sein“ beim Berufungskläger vorliegt. Aus
diesen Gründen steht der äussere Schein eines fürsorglichen, liebevollen Vaters
– entgegen der Ansicht der Verteidigung – gerade nicht im Widerspruch
zur vorliegenden Gewalttat. Vielmehr liegt hierin gerade das wahrscheinlichste
Motiv dafür.
4.7 Gemäss
den obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers
zur Tat nicht zu überzeugen vermögen. Gewisse Aussagen können klar widerlegt
werden, andere scheinen nicht plausibel. Wie bereits erwähnt fällt auch auf, dass
sich der Berufungskläger an zahlreiche Details um das Tatgeschehen zu erinnern
mag – welche ihn eher entlasten könnten – während er sich bei der eigentlichen
Gewaltanwendung zum Nachteil seines Sohnes auf Erinnerungslücken beruft oder
seine ursprünglichen Aussagen im Laufe des Verfahrens zu seinen Gunsten abgeändert
hat. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen muss der Schluss gezogen
werden, dass auf die Aussagen des Berufungsklägers in den entscheidenden
Punkten nicht abgestellt werden kann. Zusammenfassend ist daher festzuhalten,
dass den vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatablauf zu folgen und der Sachverhalt
erstellt ist.
In rechtlicher
Hinsicht macht die Verteidigung geltend, dass lediglich ein Fall von bewusster
Fahrlässigkeit und keine eventualvorsätzliche Tötung vorliege.
5.1 Sowohl
der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um
die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Wenn in casu der
Berufungskläger angibt, er habe nie gedacht, dass dies eine gefährliche
Situation sei (Akten S. 2702), so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist für
jeden naheliegend und erkennbar, dass beim Auflegen eines Kissens auf das Gesicht
eines Menschen – insbesondere eines Kindes – die Möglichkeit besteht, dass die
Atemwege belegt werden und somit eine Erstickungsgefahr geschaffen wird. In
casu wurde diese Gefahr noch erhöht durch das körperliche Ungleichgewicht zwischen
Täter und Opfer – was beim Opfer sogar zu einer Kompression des Brustkorbs
geführt hat – sowie durch den Druck des Berufungsklägers auf das Kissen, wovon
die Verletzungen des Opfers an der Innenseite der Oberlippe sowie unterhalb der
Nase zeugen (vgl. Obduktionsprotokoll S.15, Akten S. 1427). Unter diesen Umständen
kann nicht angenommen werden, dass der Berufungskläger nicht um die Gefahr
seines Handelns wusste.
5.2 Der
entscheidende Unterschied zwischen eventualvorsätzlichem und bewusst
fahrlässigem Handeln liegt auf der Willensseite. Eventualvorsatz liegt dann
vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, auch wenn er unerwünscht ist
(133 IV 16). Der eventualvorsätzlich Handelnde nimmt den – wenn auch
unliebsamen – Erfolgseintritt in Kauf. Der bewusst fahrlässig Handelnde
vertraut in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass trotz der durchaus
bekannten Gefahr der Erfolg nicht eintreten werde. Für den Nachweis des
(Eventual-)Vorsatzes kann sich der Richter regelmässig nur auf äusserliche
feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse
von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung (Willensseite) des Täters
erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 62). Zu den
äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe
die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter
anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung
und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des
Täters oder die Art der Tathandlung gehören (BGE a.a.O., mit weiteren
Hinweisen).
5.3 Bei
Betrachtung des Tatvorgehens des Berufungsklägers kann im Lichte der
geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur geschlossen werden, dass der
Berufungskläger den Tod seines Sohnes eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat.
Sein Vorgehen war sogar derart gewalttätig und von so langer Dauer, dass sein
Handeln näher beim direkten Vorsatz als bei der bewussten Fahrlässigkeit liegt.
Wenn eine körperlich und gewichtsmässig massiv überlegene Person auf ein
11-jähriges Kind springt – wobei sie mit dem ganzen Gewicht so auf den
Brustkorb des Kindes zu liegen kommt, dass daraus eine Thoraxkompression
resultiert –, und in der Folge während längerer Zeit derart stark ein Kissen gegen
das Gesicht des Opfers drückt, dass dieses sogar Verletzungen deswegen aufweist,
wenn die Person dann in dieser Stellung bleibt, bis sich das Kind nicht mehr
rührt und sich schliesslich in keiner Weise um das Opfer kümmert, dann kann
dieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt
werden. Dass der Berufungskläger dies im Nachhinein nicht mehr wahrnehmen kann
oder will, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu die Aussagen des Gutachters in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, erstinstanzliches Protokoll S. 27, Akten
S. 2718). Nach dem Gesagten ist eine bewusste Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
Zur Frage der
Schuldfähigkeit liegen ein ausführliches Gutachten der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. [...]
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Die Vorinstanz hat sich
ausführlich und überzeugend mit der gutachterlichen Stellungnahme auseinandergesetzt.
Auf diese Erwägungen ist zu verweisen (erstinstanzliches Gutachten. S. 18-20).
Sie hat insbesondere erwogen, dass gemäss Gutachten zwar beim Berufungskläger akzentuierte
narzisstische Persönlichkeitszüge vorlägen, welchen aber nicht das Gewicht
einer Persönlichkeitsstörung zukomme (erstinstanzliches Urteil S. 19). Es
liegen keine Gründe vor, von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Somit ist von
einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen.
Bei der
Strafzumessung ist hinsichtlich des Tötungsdelikts von einem schweren Verschulden
auszugehen. Belastend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger das Leben eines
noch sehr jungen Menschen ausgelöscht hat, der noch die ganze Zukunft vor sich
hatte. Auch beim Motiv können keine entlastenden Momente erblickt werden. Es
wäre dem lebenserfahrenen Vater zuzumuten gewesen, in der für ihn angeblich
unangenehmen Situation seinem Sohn eine Erklärung oder Ausflucht anzugeben, die
der 11-Jährige akzeptiert und sich entsprechend beruhigt hätte. Die Erklärung,
er habe seinen Sohn mit seinem Verhalten trösten wollen, überzeugt nicht und ist
geradezu lebensfremd.
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Strafmilderungsgrund von Art. 54
StGB vorliegend nicht anwendbar, da der Berufungskläger den Verlust selbst
herbeigeführt hat (erstinstanzliches Urteil S. 21, mit Hinweis auf Trechsel/Pauen Borer, Praxiskommentar
StGB, N 1 zu Art. 54 StGB). Die Vorinstanz hat jedoch die Betroffenheit des
Berufungsklägers als Vater im Rahmen des allgemeinen Verschuldens
berücksichtigt und erwogen, der Berufungskläger habe nicht nur seinen Sohn verloren,
sondern werde auch durch die Schuld, welche er durch die Tat auf sich geladen
habe, belastet. Sie hat insgesamt – aufgrund dieser Betroffenheit und der
akzentuierten Persönlichkeitszüge – die Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren um 2 Jahre
gemildert und somit diesen Umständen angemessen Rechnung getragen.
Der
Berufungskläger hat am 22. Juni 2012 erneut geheiratet und ist am 2. Januar
2014 Vater einer Tochter geworden. Eine daraus resultierende Strafreduktion zufolge
erhöhter Strafempfindlichkeit ist vorliegend aber nicht angezeigt, hat doch der
Berufungskläger im Wissen um die Schwere des Anklagevorwurfs dennoch geheiratet
und eine Familie gegründet, bevor er wusste, welche endgültige Strafe ihn im
vorliegenden Verfahren erwartet. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil
auch bezüglich der Strafzumessung zu bestätigen.
Der
Berufungskläger wurde von der Vorinstanz behaftet bei der Anerkennung der
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF 1‘810.–
(zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Dezember 2009) bzw. CHF 60‘000.–
(zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2009) sowie der Parteientschädigungsforderung.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er bestätigt, dass die
Entschädigung und Genugtuung nicht bestritten werde (zweitinstanzliches Protokoll
S. 4). Bezüglich der Parteientschädigung gab er an, diese solle dem Ausgang des
Verfahrens folgen. Somit ist er weiterhin bei seiner Anerkennung der Forderungen
zu behaften und ist das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Die
Schriftensperre ist bis zum Antritt des Strafvollzuges aufrechtzuerhalten.
Nach dem
Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen
und der Privatklägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dem amtlichen
Verteidiger ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich Verhandlung
des Appellationsgerichts, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung
einer Parteientschädigung von CHF 4‘091.15 (inkl. Auslagen und MWST) an
die Privatklägerin verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘457.40 und ein
Auslagenersatz von CHF 119.75, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 606.20,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.