Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.135
URTEIL
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Amt für Umwelt und Energie Rekursgegner
Fachbereich Abfall
Hochbergerstrasse 158, 4019 Basel
B_____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 21. Juni 2014
betreffend Submission
(öffentliche Ausschreibung für gebührenpflichtige Kehrichtsäcke,
"Bebbi-Sagg 2014", Zuschlagsverfügung des Amts für Umwelt und
Energie, Fachbereich Abfall)
Sachverhalt
Am 16. April
2014 publizierte das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) im
Kantonsblatt den Lieferauftrag „Lieferung Bebbi-Sagg 2014“ offen nach GATT/WTO.
Der Dienstleistungsauftrag umfasst „Produktion, Lieferung, Zwischenlagerung,
Feinverteilung und Inkasso der gebührenpflichtigen Kehrichtsäcke der Stadt
Basel“. Innert der gesetzten Frist gingen unter anderem Angebote der Firmen A_____
(Rekurrentin) und B_____ (Beigeladene) ein. Am 21. Juni 2014 wurde der Zuschlag
des Auftrages an die Beigeladene im Kantonsblatt publiziert. Auf entsprechendes
Gesuch der Rekurrentin hin begründete ihr das WSU mit Verfügung vom 26. Juni
2014 diesen Vergabeentscheid.
Mit Eingabe vom
7. Juli 2014 hat die Rekurrentin Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und
beantragt, der Zuschlagsentscheid in der genannten Ausschreibung vom 21./26.
Juni 2014 sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und der Zuschlag für
die Lieferung der gebührenpflichtigen Kehrichtsäcke ab 1. Januar 2015 sei
an sie zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Rekurrentin Einsicht
in die Verfahrensakten und in das Angebot der Beigeladenen zu gewähren und dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letztere hat der Instruktionsrichter
dem Rekurs mit Verfügung vom 10./15. Juli 2014 zugesprochen und dem WSU
vorläufig untersagt, mit der Beigeladenen einen Vertrag im vorliegenden
Vergabeverfahren abzuschliessen. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2014 hat das
Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) in Vertretung des WSU die kostenfällige
Abweisung des Rekurses beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat es die
Abweisung des Einsichtsbegehrens in das Angebot der Beigeladenen und die
Beendigung der aufschiebenden Wirkung vor der Ausfertigung des schriftlich
begründeten Entscheids beantragt. Die Beigeladene hat mit Eingabe vom 8. August
2014 ebenfalls die Abweisung des Rekurses und des Begehrens um Einsicht in ihr
Angebot beantragt. Mit Verfügung vom 11. August 2014 hat der
Instruktionsrichter das Begehren um Einsicht in die Offerte der Beigeladenen
und die Auswertung der Offerten abgewiesen, der Rekurrentin aber Einsicht in
ein Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie an die Beigeladene vom 26. Juni
2014 zum Zuschlag gewährt. Gleichzeitig hat er die Parteien darauf hingewiesen,
dass unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Instruktionsrichters
resp. der Kammer keine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werde. Die
Rekurrentin hat am 2. September 2014 repliziert, worauf das BVD am 23.
September 2014 eine Duplik eingereicht hat. Die Beigeladene hat sich innert
Frist nicht (erneut) vernehmen lassen. Die Rekurrentin hat sich mit Triplik vom
6. Oktober 2014 zur Eingabe des BVD geäussert. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 31 lit. f i.V.m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeschG,
SG 914.100) kann innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlags in einem
öffentlichen Vergabeverfahren gegen den Zuschlag Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
zuständig. Die Rekurrentin hat als nicht berücksichtigte Offerentin ein
schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG; SG 270.100])
und ist daher zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs ist mit Eingabe vom 7. Juli
2014 innert der zehntägigen Rekursfrist ab der schriftlichen Begründung des
Zuschlages gemäss § 30 Abs. 1 BeschG rechtzeitig erhoben worden. Auf den Rekurs
ist daher einzutreten. Da der Vertrag mit der Beigeladenen aufgrund des
angefochtenen Zuschlags noch nicht abgeschlossen worden ist, können die
Hauptbegehren der Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 4 BeschG geprüft werden.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG, soweit das
BeschG keine anderen Vorschriften enthält. In Ermangelung von solchen ist nach
§ 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt,
das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen
Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige
Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf
seine Angemessenheit findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 [IVöB, AS 2003 196]; VGE
VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 1.2; VD.2011.119 vom 15. Februar
2012 E. 1.1).
1.3 Die
Parteien haben implizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet. Die Rekurrentin hat sich stattdessen in einer schriftlichen Eingabe
(Replik) nochmals geäussert. Das vorliegende Urteil kann daher, obschon ein Anwendungsfall
von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt, auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25
Abs. 2 VRPG; Grabenwarter,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, § 24 N. 90).
2.1 Gemäss
der Ausschreibung im vorliegenden Vergabeverfahren erfolgte der Zuschlag
aufgrund des mit 60% gewichteten Kriteriums des Preises und des mit 40%
gewichteten Kriteriums qualitativer Eigenschaften. Strittig ist im
vorliegenden Verfahren die Bewertung der Rekurrentin hinsichtlich des Zuschlagskriteriums
der Qualität. Wie der ergänzenden Begründung des Zuschlagsentscheids des WSU
vom 26. Juni 2014 zu entnehmen ist, wurde die Rekurrentin diesbezüglich
mit Null bewertet, weil sie weder eine Vollprüfung der offerierten Kehrichtsäcke
habe durchführen lassen noch die verlangten Rohdaten (schriftlich und elektronisch)
eingereicht habe. Daher habe der vor der Ausschreibung festgelegte
Bewertungsansatz für die Qualität mit Bezug auf die Rekurrentin nicht
durchgeführt werden können. Eine Nachlieferung von Unterlagen, welche für die
Offertenbewertung relevant sind, sei aber unzulässig. Streng genommen hätte die
Rekurrentin daher nach Auffassung der Vergabestelle gemäss § 23
Abs. 2 BeschG vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, wovon jedoch
abgesehen worden sei. Insgesamt habe aber die Gesamtpunktzahl der Rekurrentin
nicht ausgereicht, um die Ausschreibung zu gewinnen.
2.2 Es
ist unbestritten, dass mit den Ausschreibungsunterlagen für die Bewertung der
qualitativen Eigenschaften verlangt worden ist, „aus einem laufenden Auftrag
pro 17-, 35-, 60Liter-Sack-Rolle je 10 Exemplare und den entsprechenden
UGRA-Prüfungsbericht mit dem Angebot einzureichen“. Weiter wurde vorgesehen,
„Anbietende, deren Muster zur Frist der Angebotseinreichung nicht vorliegen, werden
bei diesem Zuschlagskriterium mit jeweils null Punkten bewertet. Für das
Ausschreiben wird eine Vollprüfung ohne Transparenz verlangt (Grundlage:
Richtlinie Nr. 2.02.04 des Städteverbandes zur ‚Qualität und Ausführung von Kehrichtsäcken‘).
Dem Prüfungsprotokoll müssen die Prüfungsrohdaten (Tabelle aller Werte) in
schriftlicher und elektronischer Form beiliegen“. Es ist unbestritten, dass
die Rekurrentin keine Daten einer solchen Vollprüfung sondern bloss einer
orientierenden Prüfung eingereicht hat. Der Unterschied zwischen einer
Vollprüfung und einer orientierenden Prüfung besteht gemäss einer Bestätigung
des Schweizer Kompetenzzentrums für Medien und Druckereitechnologie UGRA vom
24. Juni 2014 (RB 9) in der Anzahl der verwendeten Prüflinge, aus denen das
arithmetische Mittel errechnet wird. Während bei einer Vollprüfung für die
verschiedenen Einzelmessungen 10, 12 resp. 20 Prüflinge geprüft werden, sind es
bei einer orientierenden Prüfung bloss noch 6, 8 resp. 10 Prüflinge.
2.3 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin nun aber geltend, eine Vollprüfung sei gemäss
Ziffer 2.4.3 Abs. 2 der massgebenden Richtlinie Nr. 2.02.04 des Schweizerischen
Städteverbands „Qualität und Ausführung von Kehrichtsäcken“ nur bei der
erstmaligen Prüfung eines Sacktyps zur Erlangung der OKS-Lizenz (OKS =
offizieller Kehrichtsack) oder zur Wiedererlangung dieser Lizenz nach einem
Entzug vorgeschrieben und werde auch nur in diesen Fällen durchgeführt. Nach
bestandener Prüfung würden hingegen keine neuen Vollprüfungen, sondern nur noch
regelmässig orientierende Prüfungen durchgeführt. Diese würden indes auf einer
ursprünglichen Vollprüfung basieren und insofern eine solche voraussetzen. So
verhalte es sich vorliegend. Die Firma D_____, welche die von der Rekurrentin
vertriebenen Kunststoffsäcke herstelle, verfüge seit Jahren über eine
OKS-Lizenz, weshalb ihre Säcke keiner Vollprüfung mehr unterzogen würden. Werde
von solchen Anbietern eine Vollprüfung verlangt, so würden lizenzierte
Produkte, die ihren Qualitätsstand im Rahmen von regelmässigen Nachprüfungen
immer wieder unter Beweis gestellt hätten, gegenüber erstmals zugelassenen
Produkten diskriminiert.
2.4
2.4.1 Den
Einwänden der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist die
Vergabebehörde aufgrund des Transparenzgebots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 9 lit. a und b BeschG) an die von ihr kommunizierten Zuschlags- und
Unterkriterien gebunden. Verlangt sie – wie vorliegend – für die Beurteilung
eines Zuschlagskriteriums bestimmte Unterlagen und Nachweise, so ist der entsprechende
Nachweis für die Offerenten verbindlich. Die entsprechende Ausschreibung kann
im Rekursverfahren gegen den Zuschlag grundsätzlich nicht mehr in Frage
gestellt werden. Rügen betreffend die Zuschlagskriterien wären daher im offenen
Verfahren mit einem Rechtsmittelverfahren gegen die Ausschreibung vorzubringen
gewesen. Sie erweisen sich im vorliegenden Rekurs gegen den Zuschlag als
verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober
2013 E. 5.3 mit Hinweis auf Zellweger/Wirz,
Das öffentliche Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
(Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 606; VGE 625/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3).
Darüber hinaus
ist aber auch festzustellen, dass die Vergabebehörde bei der inhaltlichen
Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich frei ist, soweit diese
keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten (Galli/Moser/Lang/Steiner,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 401 ff.).
Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien kommt der
Vergabebehörde ein breiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht
nicht einzugreifen hat (VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3; BVGer
B-2675/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2.5). Ist ein Zuschlagskriterium aufgrund
der eingereichten Unterlagen nicht beurteilbar, so führt dies entgegen der
obiter dictum geäusserten Auffassung der Vergabestelle in ihrer Begründung des
Zuschlags mit Schreiben vom 26. Juni 2014 nicht zum Ausschluss vom Verfahren. Ein
solcher erfolgt lediglich bei der Nichterfüllung von Eignungskriterien. Den als
Eignungsnachweis verlangten Referenzauftrag hat die Rekurrentin aber
offensichtlich erbringen können. Kann aber ein Zuschlagskriterium nicht
beurteilt werden, so führt dies entsprechend dem angefochtenen Entscheid zur Bewertung
des Zuschlagskriteriums mit Null (VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 4.3).
2.4.2 Ein
erheblicher Beurteilungsspielraum der Behörde besteht grundsätzlich auch für
die verlangten Qualitätsnachweise. Diesbezüglich ist vorliegend zu
unterscheiden zwischen den Anforderungen, welche der Schweizerische Städteverband
in seiner Richtlinie Nr. 2.02.04 „Qualität und Ausführung von Kehrichtsäcken“
für den Erhalt seines OKS-Signet verlangt, und jenen, welche im vorliegenden
Vergabeverfahren verlangt worden sind. Es ist unbestritten, dass gemäss Ziff.
2.4.3 der genannten Richtlinie eine Vollprüfung nur bei der erstmaligen Prüfung
eines Sacktyps zur Erlangung oder Wiedererlangung der Lizenz verlangt wird und
dass bei Stichprobenprüfungen durch die Fachorganisation für Entsorgung und
Strassenunterhalt FES dagegen bloss eine orientierende Prüfung durchgeführt
wird. Das WSU als Vergabebehörde war aber aufgrund seines genannten
Ermessensspielraums grundsätzlich nicht gezwungen, die Prüfanforderungen der
FES zur Grundlage seiner eigenen Qualitätskontrolle zu machen, soweit nur die
stattdessen angewandten Kriterien ebenfalls sachgerecht sind. Dies gilt umso
mehr, als sich die genannte Richtlinie gemäss ihrem Zweck und Gegenstand auf Kehrichtsäcke
bezieht, die ohne Gebühren auf dem freien Markt erhältlich sind. Für die im
Auftrag der öffentlichen Hand hergestellten Gebührensäcke wird hingegen gemäss
Richtlinie das jeweilige Gemeinwesen für zuständig erklärt, welchem freigestellt
wird, ob es dafür die Anforderungen des Städteverbandes übernehmen will (vgl.
Präambel zur Richtlinie „Zweck und Gegenstand“). Schliesslich bezieht sich die
Richtlinie gemäss ihrer Ziff. 2.2 auf schwarze, graue und braune Säcke und
somit gemäss ihrem Wortlaut jedenfalls nicht explizit auf blaue Säcke wie den
Bebbi-Sack. Dass in der Ausschreibung auf die Richtlinie verwiesen wurde, wie
die Rekurrentin in ihrer Triplik vorbringt, ändert daran nichts.
Die Vorinstanz macht
hinsichtlich der von ihr angewandten Qualitätsnachweise geltend, für die Bewertung
der qualitativen Eigenschaften der Angebote seien zwei Prüfmethoden vorgesehen
worden. Einerseits seien die UGRA-Prüfberichte der Vollprüfungen und
andererseits eine vom Statistischen Amt Basel bereitgestellte Überprüfungsmethode
mit jeweils gleicher Gewichtung ihrer Resultate verwendet worden. Für dieses
Vorgehen habe man sich deshalb entschieden, weil die UGRA das arithmetische
Mittel berechnen und dieses mit den Mindestanforderungen der Richtlinie
vergleichen würde. Der Nachteil dieser Methode sei daher, dass ein stark
positiver oder negativer Wert als Ausreisser das Resultat verfälschen könne,
was insbesondere bei einer geringen Anzahl eingereichter Rollen der Fall sei.
Aus diesem Grund, bzw. damit die Bedarfsstelle die Qualität besser überprüfen
könne, sei eine Vollprüfung auf der Grundlage einer erhöhten Anzahl Rollen sowohl
als Grundlage zur Qualitätsprüfung im Rahmen der Bewertung der Angebote wie
auch zur jährlichen Überprüfung der vom Anbieter zu garantierenden Qualität der
Kehrichtsäcke vorgesehen worden. Danach müssten mindestens 95% der Basler
Gebührensäcke während der gesamten Vertragsdauer die im Anhang des Vertrages
definierten und der Richtlinie entsprechenden Qualitätskriterien einhalten. Die
neben dem Prüfungsbericht ausgehändigten Rohdaten (30 Datensätze) würden
überdies für die Überprüfungsmethode des Statistischen Amts benötigt (vgl.
Duplik II/4.). Aus diesen Gründen sei in der Ausschreibung eine Vollprüfung
ohne Transparenz inklusive den Prüfungsrohdaten in schriftlicher und elektronischer
Form verlangt worden.
Mit den so
begründeten Anforderungen bei der Definition des Zuschlagskriteriums „Qualitative
Eigenschaften“ hat die Vergabebehörde ihr Ermessen nicht verletzt. Das Vorgehen
war vielmehr geeignet und erforderlich, um eine einheitliche Vergleichsbasis
für die Bewertung aller Offerten aufgrund entsprechender Prüfberichte zu erhalten,
eine objektive Vergleichbarkeit herzustellen (vgl. § 29 Abs. 2 der Verordnung
zum BeschG; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über das
Beschaffungswesen, VöB; SR 172.056.11) und damit Diskriminierungen
einzelner Offerenten aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Prüfgrundlagen
zu vermeiden. Soweit die Rekurrentin dem replicando entgegenhält, dass die
Vorinstanz sehr wohl eine Auswertung habe vornehmen können, so liegt eine
solche zwar tatsächlich im Recht (Vernehmlassungsbeilage 7b). Daraus geht aber
hervor, dass die Auswertung mit Bezug auf die Rekurrentin nicht auf der
verlangten Anzahl Stichproben beruht (S. 4), weshalb ein gültiger Vergleich,
wie er gemäss der Ausschreibung sollte vorgenommen werden können, eben nicht
möglich war. Wie der Vernehmlassung (S. 4) und der Replik (S. 3 f.)
zudem zu entnehmen ist, beruht diese Auswertung teilweise auf Annahmen, die gerade
nicht auf Prüfungsergebnisse gestützt werden konnten. Der Grund hierfür lag
darin, dass die Rekurrentin die in der Ausschreibung explizit verlangten
Rohdaten nicht zur Verfügung gestellt hat. Auch deren Fehlen machte einen
Vergleich mit den den Vergabekriterien entsprechenden Konkurrenzangeboten aus
Gleichbehandlungsgründen unmöglich. Es kann zudem keine Rede davon sein, dass
es sachfremd wäre, beim Zuschlagskriterium „Qualitative Eigenschaften“ von den
Offerenten eine Produktevollprüfung und die Lieferung von Produkterohdaten zu
verlangen.
2.4.3 Soweit
die Rekurrentin eine Diskriminierung durch die verlangte Einreichung einer
Vollprüfung beanstandet, ist ihr entgegen zu halten, dass es auch Inhabern einer
aufgrund einer Vollprüfung ihres Produktes erlangten OKS-Lizenz offensichtlich
möglich war, eine neue Vollprüfung ihres Produktes durch die UGRA zu erlangen.
Das BVD hat in seiner Vernehmlassung ausgeführt, dass auch die Beigeladene und
eine weitere Mitanbieterin jeweils innert Wochenfrist Prüfberichte aufgrund
einer Vollprüfung ihrer Produkte von der UGRA erhalten haben. Diese
Ausführungen werden von der Rekurrentin mit ihrer Replik zwar pauschal
bestritten. Mindestens mit Bezug auf die Beigeladene ist aber belegt, dass sie
den von ihr eingereichten Prüfbericht der UGRA für eine Vollprüfung am 20. Mai
2014 in Auftrag gegeben und am 23. Mai 2014 erhalten hat (Vernehmlassungsbeilage
4b). Daraus folgt, dass es auch der Rekurrentin ohne weiteres möglich gewesen
wäre, die verlangte Vollprüfung ihrer Kehrichtsäcke zu veranlassen, auch wenn
sie eine solche für den Erhalt ihrer OKS-Lizenz nicht mehr benötigt.
2.4.4 Soweit
die Rekurrentin mit Bezug auf die Anzahl eingereichter Sackrollen
(3 statt 30) in ihrer Triplik vom 6. Oktober 2014 schliesslich einwendet, ihr
sei von der Beschaffungsstelle telefonisch die Auskunft erteilt worden, dass je
10 Säcke, d.h. 3 Rollen genügen würden, so kann letztlich offen bleiben,
ob dies zutrifft und ob die Ausschreibung insoweit unklar war. Wie in Erwägung
2.4.2 hiervor dargestellt, basiert die Bewertung der Rekurrentin hinsichtlich
des Kriteriums „qualitative Eigenschaften“ mit „Null“ primär auf dem
Nichterfüllen des Nachweises einer Vollprüfung und der Lieferung der dafür
erforderlichen Rohdaten. Diese, in der Ausschreibung explizit verlangten, Daten
in schriftlicher und elektronischer Form hat die Rekurrentin unbestrittenermassen
nicht eingereicht. Die von der Rekurrentin eingereichten Tabellen erfüllen
dieses Erfordernis – an welches die Vergabestelle aufgrund der Ausschreibung
gebunden ist (vgl. E. 2.4.1) – klarerweise nicht. Abgesehen davon, dass die Rekurrentin
keine Daten in elektronischer Form eingereicht hat, basieren die Daten auch
nicht auf einer Vollprüfung und damit auf einer zu kleinen Menge an Prüflingen.
Vor diesem Hintergrund kann davon abgesehen werden, bei der Beschaffungsstelle eine
Erkundigung darüber einzuholen, ob der Rekurrentin hinsichtlich der Anzahl
einzureichender Muster eine Auskunft erteilt wurde.
2.5 Nach
dem hiervor Gesagten hat die Vorinstanz die Rekurrentin mit Bezug auf das
Zuschlagskriterium der qualitativen Eigenschaften zu Recht mit Null bewertet.
Vor diesem Hintergrund braucht auf deren Kritik an der Bewertung der Beigeladenen
bezüglich dieses Kriteriums nicht weiter eingegangen zu werden. Selbst wenn die
Beigeladene diesbezüglich weniger Punkte erzielt hätte, ist klar, dass sie
unter Einbezug der nicht gerügten Bewertung des Preises der Offerte in der
Bewertung insgesamt weiterhin deutlich vor der Rekurrentin liegt. Dieser fehlt
daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer detaillierten Überprüfung
der Bewertung der Offerte der Beigeladenen hinsichtlich des Kriteriums der
qualitativen Eigenschaften.
Der Rekurs erweist
sich somit als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 7‘500.–.
Die Beigeladene hat sich nicht vertreten lassen und verlangt dementsprechend zu
Recht auch keine Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 7‘500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.