Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.27
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
gegen
A_____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. September 2014
betreffend Haftentlassung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher
Gefährdung des Lebens, Störung des öffentlichen Verkehrs, versuchter Anstiftung
zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Konsums von Betäubungsmitteln. Die
Anklageschrift liegt als Entwurf vor.
Auf Rechtshilfeersuchen
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hin wurde der Beschuldigte am 5. September
2014 durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen und in das
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überführt.
Mit Schreiben
vom 6. September 2014 gelangte die Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht
und beantragte, über den Beschuldigten sei Untersuchungshaft anzuordnen. Als
besonderer Haftgrund wurde das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr geltend
gemacht.
Das
Zwangsmassnahmengericht verneinte mit Verfügung vom 8. September 2014 das Vorliegen
der Fortsetzungsgefahr, wies den Haftantrag der Staatsanwaltschaft ab und
verfügte die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten.
Hiergegen erhob
die Staatsanwaltschaft am 8. September 2014 Beschwerde und begründete diese am
10. September 2014. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. September
2014 sei aufzuheben und unter Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr
Untersuchungshaft von drei Monaten anzuordnen. Sie beantragte vorab, der
Beschwerde sei bezüglich des Haftentlassungsentscheides des
Zwangsmassnahmengerichts aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei über den
Beschuldigten im Sinne einer notwendigen vorsorglichen Massnahme Untersuchungshaft
bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens anzuordnen.
Mit Verfügung der
Beschwerdeinstanz vom 9. September 2014 wurde superprovisorisch Untersuchungshaft
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese Verfügung wurde indes
am 10. September 2014 nach Beizug der Akten des Zwangsmassnahmengerichts und
insbesondere des Verhandlungsprotokolls, aus welchem hervorgeht, dass die
Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung vom 8. September 2014
teilgenommen hatte, wieder aufgehoben. Es wurde verfügt, der Beschuldigte sei
umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die
Vernehmlassung der Verteidigung des Beschuldigten erfolgte am 6. Oktober 2014.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Replik.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Art. 222 StPO
hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung,
Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz
anfechten kann. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 137 IV 22 auch der
Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts
eingeräumt. Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Das Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt und
auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten (siehe Plädoyer AV in der
Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht).
4.1 Die
Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr entgegen dem Antrag der
Staatsanwaltschaft als nicht gegeben betrachtet. Zwar hätten die Vorstrafen vom
25. Oktober 2012 und 4. März 2013 den Beschuldigten nicht von der Begehung
weiterer grober Verkehrsdelikte abgehalten und trotz dem laufenden Verfahren betreffend
die Fahrt vom 17. November 2013 sei er am 10. Juni 2014 erneut ohne Fahrausweis
und mit erhöhtem Promillewert gefahren. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der
letzte Vorfall mittlerweile drei Monate zurückliege. Nach den Angaben des
Beschuldigten in der ZMG-Verhandlung habe er seither weder ein Fahrzeug gelenkt
noch Alkohol konsumiert. Seine Festanstellung würde er wohl bei Fortdauer der
Haft verlieren. Der Polizeigewahrsam habe ihn zudem beeindruckt. Die Vorinstanz
verneinte aus diesen Gründen die Fortsetzungsgefahr.
4.2. Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft ist der Argumentation der Vorinstanz nicht zu
folgen. Dem Beschuldigten sei die Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit
wiederholt auf unbestimmte Dauer entzogen worden. Dennoch habe er im November
2013 das Fahrzeug seines Vaters behändigt und seine Mitfahrenden bei der Flucht
vor der Polizei grösster Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Trotz
einschlägigen Vorstrafen, unzähligen Administrativverfahren und dem laufenden
Verfahren habe er im Juni 2014 die Schlüssel seines Vorgesetzten entwendet und sei
in stark alkoholisiertem Zustand mit dessen Motorrad umhergefahren. Er sei
offensichtlich nicht gewillt, sich an irgendwelche Normen zu halten, und es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb das Zwangsmassnahmengericht angesichts dieser
Vergangenheit nicht zu einer vernichtenden Legalprognose gelangt sei.
Was die behauptete
Abstinenz des Beschuldigten anbetrifft, so sei dessen Beteuerungen kein Glaube
zu schenken, sei bei den festgestellten Blutalkoholwerten doch von einer
starken Alkoholgewöhnung wenn nicht gar von einer Suchterkrankung auszugehen.
Ein Rückfall könnte zu einer neuen Tathandlung führen.
Nach
Kenntnisnahme des neuen Vorfalls sei unverzüglich die Anhaltung des Beschuldigten
veranlasst worden. Der späte Zeitpunkt der Festnahme sei so zu erklären, dass
die Aargauer Behörden das Verfahren irrtümlich den Behörden des Kantons
Basel-Landschaft zugestellt hätten. Dies könne dem Beschuldigten jedoch nicht
zugutegehalten werden.
4.3 Die
Verteidigung verweist in ihrer Vernehmlassung auf die ihrer Ansicht nach
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und betont, dass sich ihr Mandant inzwischen
vier Monate klaglos verhalten habe. Eine Inhaftierung wäre kontraproduktiv, da
der Beschuldigte dann seine Anstellung verlieren würde und ihm ohne Arbeitsstelle
Nachteile beim allfälligen Vollzug einer unbedingten Strafe drohen würden, wenn
es um die Frage des Electronic Monitorings gehe. Der ausgestandene Polizeigewahrsam
habe einen Effekt erzielt und der Beschuldigte habe sich seines Alkoholproblems
angenommen, welches in engem Zusammenhang mit seiner Delinquenz stehe. Die
Verteidigung wirft zudem die Frage auf, ob der Beschuldigte die zur Annahme von
Fortsetzungsgefahr erforderlichen Vorstrafen habe, da er gemäss herrschender Doktrin
mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende
Verbrechen oder Vergehen begangen haben müsste. Bei seinen beiden Vorstrafen
handle es sich zwar definitionsgemäss um Vergehen, diese seien indes mit
Geldstrafen von 15 bzw. 40 Tagessätzen geahndet worden und somit als Bagatellvergehen
zu betrachten
4.4 Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die
Verhältnismässigkeit von Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr
bedingt eine sehr ungünstige Rückfallprognose und zu befürchtende Delikte von
schwerer Natur (Forster, in Basler
Kommentar, Art. 221 StPO N 9).
Was das
Erfordernis bereits begangener schwerer Vergehen anbelangt, verkennt die
Verteidigung, dass hierbei nicht nur die Vorstrafen zu konsultieren sind,
sondern auch die Delikte innerhalb des hängigen Strafverfahrens, sofern ‒
wie es vorliegend der Fall ist ‒ eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
der Strafbarkeit gegeben ist (Forster,
in Basler Kommentar, Art. 221 StPO N 15, Fussnote 60 mit Hinweis auf Schmid, Kommentar, Art. 221 N 12).
Namentlich die am 17. November 2013 verwirklichten Straftatbestände stellen mit
Sicherheit keine Bagatellvergehen dar.
Die zentrale
Frage im vorliegenden Fall ist jedoch, ob dem Beschuldigten eine sehr schlechte
Rückfallprognose gestellt werden muss. Es ist im Sinne der Staatsanwaltschaft
festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erschreckende
Unbelehrbarkeit und Gefährlichkeit für sich selbst sowie für Dritte an den Tag
gelegt hat. Das gravierendste Ereignis war hierbei sicherlich die Fahrt vom 17.
November 2013, anlässlich derer er in stark angetrunkenem Zustand gegen
zahlreiche Rechtsnormen verstiess und seine Mitfahrer gefährdete, als er sich mit
stark übersetzter Geschwindigkeit einer Polizeikontrolle entzog und dabei
verunfallte. Auch dass er sich vom hängigen Strafverfahren offensichtlich
völlig unbeeindruckt erneut stark alkoholisiert eine Motorrades bemächtigte, wirft
ein schlechtes Licht auf ihn und weckt Zweifel an seiner Fähigkeit, Einsicht in
das eigene Fehlverhalten zu zeigen und sich zum Positiven zu verändern.
Dass der
Beschuldigte einer Arbeit nachgeht und seine Stelle durch eine längere Untersuchungshaft
gefährdet wäre, hat er selbst zu verantworten. Diese Anstellung lässt sich auch
nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben anführen, arbeitet er doch
gemäss eingereichtem Schreiben von [...]bereits seit November 2011 für die
Firma [...]Umzüge, was ihn jedoch weder von den noch zu beurteilenden Delikten
abhielt noch von den Verstössen gegen das SVG, welche mit den Strafbefehlen vom
25. Oktober 2012 und 4. März 2013 geahndet wurden (Begehungszeiten der damaligen
Delikte: 2. Juni 2012, 7. November 2012). Was allfällige berufliche Konsequenzen
anbelangt, manifestierte er eindrücklich seine Gleichgültigkeit, da er am 10.
Juni 2014 ausgerechnet mit dem Motorrad seines Arbeitgebers unterwegs war.
Zu Gunsten des
Beschuldigten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er sich bis zur
Festnahme vom 5. September 2014, welche Polizeigewahrsam bis zum 10. September
2014 nach sich zog, nie in Haft befunden hatte (siehe Strafregisterauszug). Es
besteht daher Anlass zur Hoffnung, dass ihn diese Erfahrung vor erneutem
Fehlverhalten abhalten wird, welches unweigerlich die Anordnung einer längeren
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach sich ziehen würde. Das zentrale
Argument gegen die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
ist indes der Zeitpunkt der Festnahme. Diese erfolgte erst drei Monate nach dem
letzten bekannt gewordenen Delikt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kann die
Kommunikationspanne, welche hierzu führte, dem Beschuldigten nicht zum Vorteil
gereichen, sie erlaubte es ihm aber letztlich, den Beweis dafür zu erbringen,
dass er sich strafrechtlich unauffällig verhalten kann. Das Beschwerdeverfahren
hat diesen deliktfreien Zeitraum um einen weiteren Monat verlängert. Es ist
nicht zu bestreiten, dass sich unmittelbar nach dem Vorfall vom 14. Juni 2014 Untersuchungshaft
wegen Wiederholungsgefahr aufgedrängt hätte. Im September 2014 war der Verzicht
auf die Anordnung von Untersuchungshaft jedoch vertretbar.
4.5 Die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der
Beschuldigte wird jedoch mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass erneutes einschlägiges
Fehlverhalten unweigerlich seine Versetzung in Untersuchungshaft zur Folge
haben wird.
Der amtliche
Verteidiger ist für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Da
er keine Kostennote eingereicht hat, wird sein Aufwand auf 3 Stunden
geschätzt. Es wird ihm ein Honorar von CHF 648.‒ inklusive
Spesenvergütung und Mehrwertsteuer ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdegegners, lic. iur. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 648.–, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der
Gerichtskasse vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.