Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.60
URTEIL
vom 14.
Oktober 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. Oktober 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geboren
am […] und kosovarischer Staatsangehöriger, wollte am 9. Oktober 2014 im
Personenwagen seines in der Schweiz wohnhaften Onkels die Grenze von Basel nach
St. Louis, Frankreich, passieren. Als ihn die Grenzwache anhalten wollte,
wendete er den Wagen und fuhr zurück Richtung Stadt, wo er an der Flughafenstrasse
vom Grenzwachkorps angehalten und überprüft werden konnte. A____ wies sich bei
dieser Kontrolle mit einem gefälschten slowenischen Führerausweis aus. Bei der
späteren Effektenkontrolle wurden ihm ausserdem eine gefälschte slowenische
Identitätskarte und ein eine gefälschte Visakarte abgenommen. A____ wurde
daraufhin festgenommen und der Polizei übergeben.
Mit Strafbefehl
vom 10. Oktober 2014 wurde A____ wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen
Aufenthalts und Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von
4 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt.
Nach erfolgter
Anhörung wies das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 10. Oktober 2014
aus dem Schengenraum aus und ordnete gleichzeitig die Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten bis zum 9. Januar 2015 an. An der heutigen Gerichtsverhandlung
wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe die Grenze nach
Frankreich am 9. Oktober 2014 nicht passieren wollen, sondern einen Freund
seines Onkels auf den Flughafen gebracht. Danach habe er sich verfahren. Er sei
noch nie in Haft gewesen und wolle nun so schnell wie möglich nach Hause in den
Kosovo. In Finnland habe er eine Freundin, mit der er sich vor kurzem verlobt
habe. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten,
nachdem A____ zwar bereits am 9. Oktober 2014 festgenommen wurde, ihm aber ein
Tag der bisher ausgestandenen Haft an die mit Strafbefehl vom 10. Oktober
2014 verhängte Sanktion angerechnet wurde. Die Administrativhaft begann damit erst
am 10. Oktober 2014.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine
entsprechende vom Migrationsamt verfügte Wegweisung wurde A____ am 10. Oktober
2014 eröffnet.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Haft mit dem Bestehen einer
Untertauchensgefahr. Diese sei als gegeben zu erachten, nachdem sich A____ mit
einem total gefälschten Ausweis ausgewiesen habe. Ausserdem habe er versucht,
die Grenze nach Frankreich zu überschreiten, weshalb davon auszugehen sei, dass
er weiterhin versuchen würde, sich illegal im Schengenraum aufzuhalten.
3.3 Den
Ausführungen des Migrationsamts ist zu folgen. A____ hat in seiner Anhörung vor
dem Migrationsamt zugegeben, sich bereits seit einem Jahr illegal im
Schengenraum aufzuhalten. Davon habe er 11 Monate in Österreich verbracht. In
die Schweiz sei er vor 10 Tagen mit dem Zug von Österreich eingereist und habe
bei seinem Onkel im Kanton Bern gewohnt. Ebenso hat er zugestanden, die gefälschten
Ausweise in Kosovo für EUR 1'500.– gekauft zu haben. A____ hat sich demnach gefälschte
slowenische Papiere erstanden, um sich als vermeintlicher Staatsangehöriger
eines EU-Mitgliedstaates in einer Vielzahl von europäischen Ländern aufhalten
zu können. Hinzu kommt, dass ihm die Erteilung eines Visums für einen
Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2011 verweigert wurde. Ihm war folglich bewusst,
dass ihm ein legaler Aufenthalt in der Schweiz nicht möglich ist. Aufgrund
dieses Verhaltens ist nicht davon auszugehen, dass er sich freiwillig nach
Kosovo zurück begeben würde. Nachdem er bislang offenbar unbehelligt in
Österreich leben konnte, ist vielmehr anzunehmen, dass er sich im Falle einer
Freilassung weiterhin illegal im Schengenraum aufhalten würde. Dabei ist
unerheblich, dass er möglicherweise am 9. Oktober 2014 gar nicht nach
Frankreich ausreisen wollte. Immerhin hat er eine Verlobte in Finnland und
damit weiterhin ein Interesse, sich auf dem Gebiet der EU aufzuhalten. Die Gefahr
des Untertauchens ist zu bejahen.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
.
4.2 Eine
Ausschaffung nach Kosovo ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige
Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Der kosovarische Pass des A____ wurde zwischenzeitlich dem
Migrationsamt zugestellt. Damit kann die Ausreise unverzüglich geplant werden. Die
Dauer der Ausschaffungshaft von drei Monaten erweist sich auf-
grund dieser aktuellen Entwicklung als unverhältnismässig lange. Wegen des nun
vorliegenden Passes ist die Ausreise nach Kosovo innerhalb eines Monates zu organisieren.
Die Dauer der Haft ist dementsprechend zu reduzieren Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 10. Oktober 2014 bis zum 9. Januar 2015
ist auf die Dauer von einem Monat zu reduzieren. Die Ausschaffungshaft endet
damit am 9. November 2014.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.