Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.32/BES.2014.33
BES.2014.34/BES.2014.35
BES.2014.36/BES.2014.37
BES.2014.38
ENTSCHEID
vom 18.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Gesuchstellerin
1
[...]
B_____ Gesuchstellerin
2
[...]
C_____ Gesuchstellerin
3
alle vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Gesuchsgegnerin 1
Jugendanwaltschaft, 4001 Basel
D_____ Gesuchsgegner
2
[...] Beschuldigter
E_____ Gesuchsgegner
3
[...] Beschuldigter
F_____ Gesuchsgegner
4
[...] Beschuldigter
G_____ Gesuchsgegner
5
[...] Beschuldigter
H_____ Gesuchsgegnerin
6
[...] Beschuldigte
I_____ Gesuchsgegnerin
7
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat
[...]
J_____ Gesuchsgegner
8
[...] Beschuldigter
K_____ Gesuchsgegnerin
9
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung
gemäss Art. 94 StPO
betreffend Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
resp. Verfahrenseinstellung der Jugendanwaltschaft vom 20. Februar 2014 (Aktenzeichen
V130227 086 / V140218 158 / V140218 155 / V140218 157 / V140218 156 /
V120927207/V130208 036 / V130410 171/V120927 210)
Sachverhalt
Mit sieben Eingaben
vom 7. März 2014 hat A_____, teilweise gemeinsam mit B_____ und C_____,
alle vertreten durch Rechtsanwalt [...], Beschwerde gegen sieben
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
vom 20. Februar 2014 erhoben und im Wesentlichen die Durchführung von
Strafverfahren gegen die Beschuldigten (D_____, E_____, F_____, G_____, H_____,
I_____, J_____, K_____) verlangt.
Am 20. März 2014
hat Rechtsanwalt [...] dem Appellationsgericht für alle vorgenannten Verfahren
ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO eingereicht. Dieses
wurde den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. D_____, E_____ und I_____
haben am 26. März, 7. April und 26. Mai 2014 die kostenfällige
Abweisung der Wiederherstellungsgesuche bzw. Nichteintreten auf die Beschwerde
beantragt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich innert Frist nicht
vernehmen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegenstand des
Verfahrens bildet vorliegend einzig die Frage der Wiederherstellung der
Beschwerdefrist für die von den Gesuchstellern gegen die Nichtanhandnahme- und
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2014 erhobenen
Beschwerden vom 7. März 2014. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert
30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde
zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden
müssen (Art. 94 Abs. 2 erster Satz StPO). Das Appellationsgericht ist
daher sachlich und funktionell zuständig. Auf die form- und fristgerecht
erhobenen Gesuche ist einzutreten. Zuständig ist der auch für die Beschwerde
selbst zuständige Einzelrichter (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG
154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]).
Gemäss Art. 94
Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung
derselben verlangen, wenn sie dadurch einen erheblichen und unersetzlichen
Rechtsverlust erleidet und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein
Verschulden trifft. Art. 94 Abs. 1 StPO findet nicht nur auf richterliche,
sondern auch auf gesetzliche Fristen Anwendung (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 94 N 3)
2.1 Die
Gesuchstellerinnen haben ihre Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme- und
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2014 am
7. März 2014 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die 10-tägige Beschwerdefrist
gemäss Art. 319 ff. und Art. 393 ff. StPO unbestrittenermassen
bereits abgelaufen; sie endete angesichts der Zustellung der Verfügungen an
ihren Rechtsvertreter vom 24. Februar 2014 am 6. März 2014. Die Verfügungen
sind daher in Rechtskraft erwachsen. Die Möglichkeit eines ordentlichen
Rechtsmittels gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen ist damit
unwiederbringlich verloren, weshalb ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust vorliegt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 94 N 2; APE BES.2014.27 vom 16. Juni 2014, E. 2.3; BE.2011.198
vom 5. Februar 2013 E. 3.2). Die versäumten Verfahrenshandlungen wurden sodann
rechtzeitig nachgeholt (Art. 94 Abs.2 zweiter Satz StPO); die Beschwerden
wurden am 7. März 2014 eingereicht.
2.2 Weiter
ist erforderlich, dass die Gesuchstellerinnen glaubhaft machen, dass sie resp.
ihren Rechtsvertreter bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden trifft.
Die Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn objektive oder subjektive
Konstellationen die Fristeinhaltung verunmöglichen. Genannt werden etwa Naturereignisse,
Todesfälle in der Familie, Unfälle und Krankheiten etc. (vgl. die Auflistung
bei Riedo,
a.a.O., Art. 94 N 37 f.). Auch nur schon das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit
schliesst dabei die Wiederherstellung der Frist aus, dies aus Gründen der
Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit (vgl. Schmid, StPO
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 94 N 6; Brüschweiler, a.a.O.,
Art. 94 N 2; APE BE.2011.198 vom 5. Februar 2013 E. 3.2.1, BE.2011.133 vom 25.
November 2011 E. 2.4.1; vgl. dazu auch die langjährige strenge Praxis des
Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, statt vieler
AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114
vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2).
Der Rechtsvertreter
der Gesuchstellerinnen, MLaw Rechtsanwalt [...], hat in seinen Gesuchen um Wiederherstellung
vom 20. März 2014 geltend gemacht, er sei in der Nacht vom 5. auf den
6. März 2014 an einer schweren Magen-Darm-Grippe mit Verdacht auf eine
Gallenblasen-Beteiligung erkrankt und habe daher die betroffenen Eingaben am
6. März 2014 unmöglich fristgerecht zur Post bringen können. Auch verfüge
er über keine Büropartner, Praktikanten oder Sekretärinnen, welche dies an
seiner Stelle hätten tun können. An den einzureichenden Beschwerden seien noch
inhaltliche Ausführungen anzubringen gewesen, namentlich seien die Rechtsbegehren
noch nicht formuliert worden. Eine Drittperson, welche mit dem seit zwei Jahren
andauernden Verfahren nicht vertraut sei, hätte sich in der kurzen Zeit
unmöglich einarbeiten können. Er selbst habe aufgrund seiner permanenten
Schmerzen und der Übelkeit das elterliche Haus in […/BE] gar nicht erst
verlassen können. Am 7. März 2014 habe er mit Müh und Not die notwendigen
Ergänzungen gemacht und die Eingaben postialisch aufgegeben; die Arbeit wiederaufgenommen
habe er aber erst am 11. März 2014.
Rechtsanwalt [...]
hat ein Arztzeugnis des Dr. med. L_____, [...], vom 10. März 2014
eingereicht, worin ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom
6. bis 10. März 2014 attestiert wird. Angesichts dessen sowie der
Tatsache, dass die Erkrankung offenbar just am letzten Tag der Beschwerdefrist ihren
Anfang nahm, ist das Vorliegen einer plötzlichen, genügend schwerwiegenden Erkrankung,
welche rechtzeitiges Handeln unmöglich gemacht hat, erstellt, resp. zumindest
glaubhaft gemacht. Zwar wird im Arztzeugnis tatsächlich nicht näher ausgeführt,
welcher Art die geltend gemachte Erkrankung war. Darauf kann es aber nicht
ankommen. Massgebend ist vielmehr, ob der mit einem Arztzeugnis nachgewiesene
Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht
hat. Dies ist hier der Fall. Es besteht für das Gericht kein Anlass, die
Ausführungen von Rechtsanwalt [...] hinsichtlich der Schwere der plötzlich
aufgetretenen Magen-Darm-Grippe in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig ändert die
Tatsache, dass ein weiteres Arztzeugnis des Kantonsspitals […] lediglich eine
Arbeitsunfähigkeit am 8. März 2014 attestiert, etwas an der
Glaubhaftigkeit des späteren Zeugnisses, zumal nicht erkennbar ist, dass dieses
Zeugnis unwahr wäre. Das Gericht muss sich mangels eigener medizinscher
Kenntnisse denn auch auf die Richtigkeit der eingereichten Zeugnisse verlassen.
Sodann ist Rechtsanwalt [...] zuzugestehen, dass er aufgrund seiner Bürostruktur
sowie insbesondere der Kurzfristigkeit des Auftretens der Magen-Darm-Grippe just
am letzten Tag der Beschwerdefrist nicht in der Lage war, rechtzeitig einen kompetenten
Stellvertreter aufzubieten und soweit nötig zu instruieren. Wie das
Bundesgericht festgestellt hat, ist für die Beurteilung der Möglichkeit eines
entsprechenden Handelns primär die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist
massgebend, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die
notwendige Rechtsschrift erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen.
Erkrankt eine Partei oder ihre Vertretung eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so
ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu
verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die
Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen
nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen,
weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255
E. 2a S. 256 mit Hinweis auf Grisel,
Traité de droit administratif, S. 896; VGE VD.2013.170 vom 20. Oktober
2013 E. 2.4.2)
Unter den
gegebenen Umständen ist den Gesuchstellerinnen die Wiederherstellung der
Beschwerdefrist zu bewilligen resp. die Gesuche sind gutzuheissen. Die Kosten
dieses Verfahrens sind zur Hauptsache zu schlagen.
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Gesuche wird die
Beschwerdefrist in den Verfahren BES.2014.32 bis BES.2014.38 wiederhergestellt.
Die
Kosten dieses Verfahrens werden zur Hauptsache geschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.