Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.174
URTEIL
vom 26. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer , Prof. Dr.
Daniela Thurnherr
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerrekurskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 5. August 2014
betreffend Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung
betreffend kantonale Steuern pro 2010 und 2011
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 28. Juni 2013 stellte A_____ (Rekurrent) ein Gesuch um Erlass der kantonalen
Steuern pro 2010 und pro 2011. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Januar 2014 ab. Die dagegen erhobene
Einsprache wurde am 5. März 2014 ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs an die Steuerrekurskommission. Den von dieser
verlangten Kostenvorschusses von CHF 500.– für das Rekursverfahren
leistete der Rekurrent zwar innert der gesetzten Nachfrist, ersuchte aber am
13. Juni 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies mit dem
Hinweis, dass er den Kostenvorschuss nicht aus eigenen Mitteln habe bezahlen
können. In der Folge reichte er hierzu weitere Unterlagen ein. Mit Präsidialentscheid
vom 5. August 2014 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab und setzte – da der Kostenvorschuss bezahlt
worden war – der Rekursgegnerin Frist für ihre Stellungnahme in der Sache.
Am
4. September 2014 hat der Rekurrent gegen den Präsidialentscheid vom
5. August 2014 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, ihm
sei im Verfahren vor Rekurskommission die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Der Instruktionsrichter hat auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie das Einholen von Stellungnahmen vorläufig verzichtet, aber die Vorakten
eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des
baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen
seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren
richtet sich nach dem Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Ein
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide
zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Bei der
vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid,
da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung
Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige
Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger
Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger
Praxis ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt,
BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2012.180 vom
12. März 2013 E. 1.1; VD.2012.56 vom 4. September 2014
E. 1.1; VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2 und
VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006, je mit Hinweisen). Ob dies
auch dann der Fall ist, wenn – wie hier – der verlangte Kostenvorschuss bezahlt
wurde und somit gewährleistet ist, dass der erhobene Rekurs materiell beurteilt
wird, kann vorliegend offen bleiben, da der Rekurs, wie nachfolgend zu zeigen
ist, ohnehin abzuweisen ist.
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Darauf
ist einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt.
Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser
verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen
und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende
einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE
130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3
S. 227 mit Hinweis; vgl. VGE VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom
4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Für das
Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1
und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern
(Steuerverordnung [StV; SG 640.110]) Bestimmungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne
weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann
(vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 472 zu den identischen Bestimmungen von §§ 15
und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
[SG 153.810]).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und
die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGer 8C_453/2011 vom
29. Juli 2011 E. 2.3; BGE 133 III 614 E. 5
S. 616). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten
zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum
Ganzen BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die
Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege damit begründet, dass der Rekurs an die Steuerrekurskommission als
zum vornherein aussichtslos im Sinne von § 136 Abs. 1 der
Steuerverordnung (StV; SG 640.110) zu qualifizieren sei. Der Rekurrent
habe neben den hier strittigen Steuerschulden gemäss eigenen Angaben
Drittschulden in Höhe von CHF 49'045.–. Das Vorliegen von Drittgläubigern
führe gemäss ständiger Praxis zum Ausschluss eines Steuererlass, da der Erlass
nicht der steuerpflichtigen Person, sondern deren Drittgläubigern zugute käme
und der Zweck des Steuererlasses, eine dauerhafte Sanierung zu erreichen, nicht
erreicht werden könne. Eine Ausnahme davon bestehe lediglich bei Vorliegen
eines Sanierungsplanes. Ein solcher sei in casu nicht eingereicht worden. Daher
sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Rekurrent im von ihm angestrengten
Verfahren obsiege, derart gering, dass sie praktisch vernachlässigt werden
könne, was zur Abweisung des Gesuchs führen müsse.
3.1 Der
Rekurrent macht geltend, es liege klar eine finanzielle Notlage vor, zumal
aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage die Sozialhilfe für seine Lebenshaltungskosten
aufkommen müsse. Hinsichtlich der bestehenden Drittschulden habe er die nötigen
Schritte für eine Sanierung eingeleitet. So liege seitens der AHV ein
Sanierungsplan vor. Die Inkassoabteilung in Liestal habe er zweimal angeschrieben
mit der Bitte um einen Termin zur Besprechung seiner Situation und mit dem
Ziel, einen Sanierungsplan vorzubereiten. Es sei also nicht richtig, dass er
keine Anstrengungen unternommen habe, einen Sanierungsplan vorzulegen. Das
eigentliche Übel sei, dass man sich allem Anschein nach nicht mit ihm zu diesem
Thema austauschen wolle. Bislang habe er keinerlei Rückmeldung in irgendeiner
Form erhalten. Er könne deshalb die Argumente, die zu einem negativen Entscheid
geführt hätten, nicht teilen.
3.2 Den
Einwänden des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Soweit er zunächst geltend
macht, es liege eine finanzielle Notlage vor, so ist darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen
mangelnder Bedürftigkeit sondern infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
Sodann hat das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten,
dass die Steuerverwaltung resp. die Steuerrekurskommission Steuererlassgesuche
bei Vorliegen von Schulden Dritten gegenüber und fehlenden Aussichten auf eine
Gesamtsanierung zu Recht abgewiesen hat (vgl. etwa VGE VD.2013.177 vom
29. Januar 2014 E. 2.2; VD.2012.101 vom 27. September 2012
E. 2.3; VD.2010.16 vom 25. Juni 2012 E. 3.2). Die
Steuerrekurskommission konnte sich somit in ihrem hier angefochtenen
Zwischenentscheid vom 5. August 2014 auf eine konstante Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts resp. die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 127 I 60 E. 5a S. 70; BGer 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004
E. 3.2) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE A-430/2012 vom
27. Juli 2012 E. 2.6.3; A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010
E. 2.4.1.2; A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3) stützen. Wie
die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, ergibt sich aus den vorliegenden Akten,
dass erhebliche Schulden gegenüber Dritten bestehen – gemäss Betreibungsregisterauszug
vom 31. Juli 2014 sind rund CHF 55'000.– offen (act. 54) –, was
der Rekurrent denn auch gar nicht bestreitet. Ebenso wenig hat er geltend
gemacht, dass mit der Gewährung des Steuererlasses eine dauerhafte Sanierung seiner
Schuldensituation erreicht werden könnte. Im Gegenteil: Er hat selbst darauf
hingewiesen, dass die von ihm angestrengten Sanierungsbemühungen nur zum Teil
erfolgreich waren. So soll namentlich die Sozialversicherungsanstalt
Basellandschaft teilweise auf ihre Forderung verzichtet haben. Dies betrifft
indes „nur“ eine Forderung über rund CHF 6'000.– (act. 12). Es
bestehen hingegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass die
übrigen Gläubiger des Rekurrenten ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen
verzichten würden. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf Forderungen des
Sozialamts Basellandschaft (offenbar aus Alimentenbevorschussung [act. 12,
54]), welche den Grossteil der offenen Drittschulden ausmachen. Mit einem
Erlass oder Teilerlass der kantonalen Steuern pro 2010 und 2011 könnte somit
keine umfassende Sanierung des Rekurrenten erreicht werden. Vor diesem
Hintergrund ist es daher angesichts der hiervor dargelegten Praxis zum
Steuererlass nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erfolgsaussichten
des Rekurses als äusserst gering beurteilt und deshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als aussichtslos abgewiesen hat (vgl. dazu auch VGE VD.2014.24
vom 27. März 2014 E. 3; VD.2012.200 vom 2. Mai 2013
E. 2.4).
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einen Kostenvorschuss für das Verfahren
verlangt. Dessen Höhe wird vom Rekurrenten gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht
explizit gerügt. Es ist denn auch nicht erkennbar, dass die Steuerrekurskommission
bei der Festsetzung des Kostenvorschusses das ihr zustehende Ermessen über-
oder unterschritten hätte. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
Praxisgemäss
werden im Rekursverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keine Prozesskosten erhoben,
soweit nicht der Rekurs gegen diese Verweigerung selber als aussichtslos erscheint.
Dies kann hier verneint werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.