Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.211
URTEIL
vom 26. August 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Caroline Cron, Dr. Jonas
Schweighauser, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokatin,
[…]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. August 2011
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Die
thailändische Staatsbürgerin A_____, geboren am […], heiratete am 20. Februar
2003 in Thailand den Schweizer [...]. Am 4. Mai 2003 reiste sie zusammen mit
ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz ein und erhielt am 12. Mai 2003 eine
Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 3. Mai 2006 gültig war. A_____ arbeitete
bis Ende April 2006 im Restaurant […] als Küchengehilfin und seit dem 14. Juni
2006 im Restaurant […] als Spezialitätenköchin.
Mit Schreiben
vom 21. Juli 2006 teilte das Amt für Migration und Aufenthalte des damaligen
Sicherheitsdepartements (heute: Migrationsamt) der Rekurrentin mit, dass ihre
Bewilligungsverlängerung überprüft werde, da sie getrennt von ihrem Ehemann
lebe. In ihrem Antwortschreiben teilte A_____ mit, dass sie per August 2004 die
eheliche Wohnung verlassen habe. Am 15. Oktober 2009 gewährte das Migrationsamt
der Rekurrentin rechtliches Gehör. Es wurde ihr die Absicht mitgeteilt, ihre Aufenthaltsbewilligung
nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da es Grund zur
Annahme gebe, dass die eheliche Beziehung seit August 2004 nicht mehr gelebt werde.
Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 13. Januar 2010 die Aufenthaltsbewilligung
von A_____ nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen.
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 2. August 2011 abgewiesen.
Gegen diesen
Rekursentscheid erhob A_____ mit Anmeldung vom 15. August 2011 Rekurs an den
Regierungsrat. Mit Eingabe vom 27. September 2011 ersuchte A_____ um Sistierung
des Rekursverfahrens bis auf weiteres bzw. bis zum definitiven Abschluss des
Gesuchsverfahrens beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) betreffend einen
Kontingentsplatz als Spezialitätenköchin im Restaurant […]. Mit Verfügung des
Präsidialdepartements vom 28. September 2011 wurde die Sistierung des Rekursverfahrens
bis auf weiteres bzw. bis auf vorzeitigen Widerruf einer Partei bewilligt. Mit
Präsidialbeschluss vom 17. Oktober 2013 ordnete der Regierungsrat in
Gutheissung eines Antrages des JSD die Weiterführung des Rekursverfahrens mit
sofortiger Wirkung an, da die Betreiberin des Restaurants […] in Konkurs
gefallen und das entsprechende Kontingentsgesuch gegenstandslos geworden sei.
Mit
Rekursbegründung vom 28. Oktober 2013 beantragt A_____ die kostenfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die ordnungsgemässe Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, evtl. die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Sie
ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 7. November 2013 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt in der Vernehmlassung vom 12. Dezember
2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. A_____ hält mit Replik vom 30. Januar
2014 an ihren Anträgen fest. Sie hat mit Eingabe vom 2. April 2014 weitere
Unterlagen eingereicht.
In der
Rekursverhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2014 sind A_____ sowie
[...] befragt worden. Anschliessend gelangten die Vertreterinnen der
Rekurrentin und des JSD zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 7. November
2013 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V.m. § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten
Rekurs einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Das
Verwaltungsgericht beurteilt den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nach der
Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt dessen Erlasses durch die Verwaltung
bestanden haben; deshalb sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich
unbeachtlich (statt vieler VGE VD.2010.151 vom 4. Januar 2011 E. 2 und VGE
729/2007 vom 15. April 2008). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Verwaltungsgerichts ist bei einer mit einer Wegweisung verbundenen Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung jedoch auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt
des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S.
63 und VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509). Somit sind vorliegend Tatsachen und
Beweismittel unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids bereits vorhanden gewesen sind oder nicht.
2.1 Das
JSD ist im angefochtenen Entscheid vom 2. August 2011 zum Schluss gelangt, dass
die am 20. Februar 2003 geschlossene Ehe zwischen der Rekurrentin und ihrem
damaligen Ehemann bereits im Sommer 2004 gescheitert war und eine
Wiedervereinigung ausser Frage gestanden habe. Es sei offensichtlich, dass sich
die Rekurrentin darauf eingerichtet habe, die nur noch formell bestehende Ehe
trotz mehrjähriger Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung
weiterhin aufrecht zu erhalten. Auf eine derartige Beanspruchung des
Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten in der Schweiz sei Art. 7 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) nicht
ausgerichtet. Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sei demzufolge dahingefallen. Aus diesem Grund könne die
Rekurrentin auch nicht geltend machen, es sei ihr infolge eines fünf Jahre
dauernden, ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen. Ein solcher Anspruch sei gar nicht erst entstanden, wenn die Ehe –
wie im vorliegenden Fall im August 2004 – bereits vor Entstehung des Anspruches
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert sei. Von der
Vorinstanz wurde weiter geprüft, ob der Rekurrentin ausnahmsweise die
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer "Härtefall-Bewilligung" nach
Ziffer 654 der ANAG-Weisungen verlängert werden könne. Das JSD ist zum Schluss
gekommen, dass die Rekurrentin zwar seit einiger Zeit in der Schweiz anwesend
sei. Dem eigentlichen Bewilligungszweck, nämlich dem Verbleib beim Ehemann,
habe sie aber nur gerade 15 Monate nachgelebt. Sie sei bereits im Jahr 2006
darauf hingewiesen worden, dass ihre Aufenthaltssituation überprüft werde, und habe
seit diesem Zeitpunkt mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
rechnen müssen. Sie sei zwar beruflich integriert, habe keine Schulden und sei
nicht von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sie sei sprachlich aber nicht
integriert. Der Kern ihrer Familie, nämlich ihre Eltern und ihre drei
minderjährigen Söhne aus einer früheren Beziehung, würden in der Heimat leben.
Die Reintegration in Thailand sei für die Rekurrentin möglich und zumutbar.
2.2 Die
Rekurrentin weist darauf hin, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im
Jahr 2003 ununterbrochen im Gastgewerbe gearbeitet habe, nämlich zunächst als Küchenhilfe
bzw. Köchin in Lokalen in Basel und Untersiggenthal und danach während rund sieben
Jahren im Restaurant [...] in Basel. Der Betreiber des Restaurants [...] habe
um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung B für die Rekurrentin
als Spezialitätenköchin ersucht, worauf das AWA einen positiven Vorentscheid getroffen
habe. Seitens des Bundesamtes für Migration (BFM) sei dann keine Zustimmung
signalisiert worden, da der Lohn für eine Spezialitätenköchin zu tief und das Restaurant
offenbar damals bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Das
BFM habe aber keinen ablehnenden Entscheid getroffen, sondern die Meinung
vertreten, angesichts der komplizierten Umstände sollte eher eine Härtefallbewilligung
in kantonaler Kompetenz erwirkt werden. Das [Restaurant] habe in der Folge (im
Juni 2013) Konkurs angemeldet und die Rekurrentin habe ihre Arbeit verloren.
Der Ehemann der Rekurrentin sei jahrelang verschollen gewesen. Nachdem die Rekurrentin
seine Adresse herausgefunden habe, habe sie eine Scheidungsklage einreichen
können, was zur Scheidung mit Urteil des Zivilgerichts vom 30. Januar 2014
geführt hat. Die Rekurrentin spreche heute viel besser Deutsch als noch vor
zwei Jahren. Sie sei seit geraumer Zeit mit dem Schweizer Bürger [...] befreundet
und wohne mit ihm zusammen. Mit ihrem Arbeitserwerb unterstütze sie ihre Mutter
sowie ihre beiden Kinder (geb. 1995 und 1998), welche in Thailand verblieben
sind (das dritte Kind und der Vater sind kürzlich verstorben). Zwar habe die tatsächliche
Ehegemeinschaft mit [...] weniger als drei Jahre gedauert, es lägen aber
wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor.
Sie sei eine unbescholtene und tüchtige erwerbstätige Person, weshalb keine
überwiegende Interessen bestünden, sie aus der Schweiz wegzuweisen.
3.1 Das
aktuelle Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) ist am 1. Januar 2008 in Kraft
getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige
Recht anwendbar (Abs. 1), wogegen sich das Verfahren nach neuem Recht richtet
(Abs. 2). Im vorliegenden Fall stellte die Rekurrentin ihr Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2006. Somit gelangen für die
materielle Beurteilung die Bestimmungen des ANAG sowie die darauf gestützten
Weisungen zur Anwendung.
3.2 Nachdem
die Rekurrentin von ihrem früheren Ehemann rechtskräftig geschieden ist, kann
sie sich auch unbestrittenermassen nicht mehr auf Art. 7 ANAG stützen. In der
Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht hat die Rekurrentin auch nicht mehr
bestritten, dass die Ehe der Rekurrentin mit ihrem früheren Ehemann bereits im
August 2004 gescheitert war. Die Rekurrentin weist im Gegenteil darauf hin,
dass es ihr nur aufgrund des Verschollenseins des Ehemannes nicht möglich
gewesen sei, eine Scheidungsklage einzureichen. Die Vorinstanz ist daher zu
Recht davon ausgegangen, dass die Ehe zwischen der Rekurrentin und ihrem
früheren Ehemann lediglich während 15 Monaten gelebt worden ist und dass nach
diesem Zeitpunkt keine Aussichten auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Lebens
bestanden, womit von einer bloss formellen Existenz der Ehe auszugehen war. Der
Schluss, dass damit kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 7 ANAG besteht und demgemäss auch kein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung entstanden ist, ist zu bestätigen.
4.1 Die
Rekurrentin beantragt im Eventualpunkt die Erteilung einer Härtefallbewilligung.
Eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung widerspreche dem
Prinzip von Treu und Glauben und sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Sie
spreche inzwischen wesentlich besser Deutsch, sei mit einem Schweizer befreundet
und habe während der Dauer ihres Aufenthalts als Spezialitätenköchin
gearbeitet. Ihre Existenz und diejenige der von ihr unterstützten
Familienmitglieder seien bedroht, wenn sie nach Thailand zurückkehren müsse.
4.2 Die
Aufenthaltsbewilligung kann, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, auch
nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden
(ANAG-Weisungen des BFM, 3. Auflage, Mai 2006, Ziff. 654). Die Behörde prüft im
Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nach Art. 4 ANAG, ob die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern ist. Zur Anwendung kommt demnach eine Interessenabwägung, in
welcher das Interesse an der Durchsetzung des Ausländerrechts und die Interessen
der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 128 II 145 E. 3.5 S. 155 und BGer 2A.345/2001 vom 12. Dezember 2001 E. 3d
sowie VGE VD.2009.718 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2009.70 vom 12. März
2010 E. 4.4 und VGE 735/2007 vom 19. Februar 2008 E. 4.3). Dabei ist das
Ermessen pflichtgemäss auszuüben, das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Rechtsgleichheitsgebot
und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) zu beachten sowie verhältnismässig
und nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 BV; Uebersax, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel 2002 [1. Auflage zum hier anwendbaren ANAG], N 5.46; vgl.
BGE 122 I 267 E. 3b S. 272).
Bei der
Beurteilung ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der Verordnung
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Art. 13 lit. f BVO) vorliegt, sind
alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die
Gesamtdauer des Aufenthaltes bildet dabei ein wichtiges Kriterium und ist im Rahmen
einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den übrigen massgeblichen
Kriterien zu setzen und entsprechend zu würdigen. Nach der Rechtsprechung kann
eine lange Anwesenheitsdauer von zumindest 10 Jahren grundsätzlich zu einer
Herabsetzung der Anforderungen an die zusätzlich vorausgesetzte Notlage führen.
So hat das Bundesgericht im Falle eines Asylsuchenden entschieden, dass bei
einem 10-jährigen Aufenthalt die Anforderungen an die Bedeutung der übrigen
Kriterien herabgesetzt sind, sofern sich der Ausländer tadellos verhalten hat
und finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist
(BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 5.1.3
mit Hinweisen; Uebersax, a.a.O.,
N 5.131; vgl. auch Good/Bosshard,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 30 N 12,
Hugi Yar, Von Trennungen,
Härtefällen und Delikten, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, Bern 2013, S. 31, 96 f.).
4.3 Auffällig
ist im vorliegenden Fall die Dauer des Verfahrens. Bereits mit Schreiben vom
21. Juli 2006 wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass ihre Aufenthaltssituation
überprüft werde. Die erstinstanzliche Verfügung des Migrationsamts vom 13.
Januar 2010 erging rund 3 ½ Jahre, der Rekursentscheid des JSD vom 2. August
2011 rund 5 Jahre und der vorliegende Gerichtsentscheid rund 8 Jahre später.
Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Rekurrentin in
vorwerfbarer Weise für die Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre. Ihre
Arbeitgeber ersuchten die Behörden in dieser Zeit regelmässig um Bewilligung
zur Beschäftigung der Rekurrentin als ausländische Arbeitskraft (Akten S. 2,
15, 28, 43, 61, 115, 121). In den Akten finden sich Hinweise auf Anmeldebescheinigungen
für die Zeit seit dem 3. Mai 2006 (Akten S. 29, 44, 55, 124), welche bloss
provisorisch seien und auf das Verlängerungsverfahren keinen Einfluss hätten
(Schreiben des Migrationsamts vom 7. Mai 2008, Akten S. 60). Immerhin findet
sich in den Akten auch eine Ausweiskopie der Rekurrentin, welche die
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung bis 3. Mai 2009 angibt (Akten S. 63).
Im
Rekursverfahren gegen den Entscheid des JSD hat die Rekurrentin sodann am 27.
September 2011 ein Sistierungsgesuch gestellt. Auch dies kann ihr angesichts
des damals laufenden Verfahrens um Erteilung eines Kontingentsplatzes und der Zustimmung
zur Sistierung seitens des JSD nicht als Verfahrensverzögerung angelastet
werden. Insgesamt bestehen keine Hinweise, dass die Rekurrentin den Entscheid
über ihren Aufenthalt in vorwerfbarer Weise verzögert hätte.
4.4 Die
Rekurrentin ist im Jahr 2003 im Alter von 24 Jahren von Thailand zu ihrem
schweizerischen Ehemann in die Schweiz gezogen und hat sich von diesem bereits
nach etwas mehr als einem Jahr getrennt. Sie war in verschiedenen Restaurants
als Küchengehilfin und später als Köchin tätig. Die Rekurrentin wurde zu keinem
Zeitpunkt von der Sozialhilfe unterstützt und ist soweit ersichtlich ihren Verpflichtungen
nachgekommen. Sie lebt seit einiger Zeit mit einem schweizerischen Partner zusammen.
Ihre Mutter und zwei Söhne leben in Thailand, wobei der ältere Sohn mittlerweile
über 18 Jahre alt ist. Der Vater der Rekurrentin und ihr jüngster Sohn sind
gemäss Ausführungen der Rekurrentin gestorben.
4.5 Auszugehen
ist zunächst vom der Aufenthaltsdauer von heute rund 11 Jahren, welche grundsätzlich
zur Gewährung einer erleichterten Härtefallbedingung führt, sofern ein
tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit und eine gute Integration
gegeben sind. Es sind über die Rekurrentin keine strafrechtlichen
Verurteilungen oder massgebliche Schulden bekannt. Zudem war sie während nahezu
der gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz arbeitstätig, so dass ihr auch
finanzielle Unabhängigkeit und eine gelungene berufliche Integration attestiert
werden kann. Diese Umstände sind zugunsten der Rekurrentin zu werten. Hinzuweisen
ist auch darauf, dass sie während rund 7 Jahren im gleichen Restaurant arbeitete
und diese Anstellung nur deshalb beendet wurde, weil das Restaurant Konkurs
anmelden musste. In der Zwischenzeit hat die Rekurrentin in einem anderen Restaurant
die Arbeit aufgenommen: Sie wurde gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag per
- März 2014 als Küchenmitarbeiterin im Restaurant […] angestellt. Ebenfalls
zugunsten der Rekurrentin wird berücksichtigt, dass es vorliegend um eine
Verlängerung (nicht um eine Ersterteilung der Aufenthaltsbewilligung geht) und
dass ihre Anwesenheit und ihre Arbeitstätigkeit in der Schweiz auch nach dem
Ablauf der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung toleriert wurden (hiervor E.
4.3). Hinzu kommt die mehrjährige Freundschaft zu einem Schweizer Bürger, mit
dem sie inzwischen zusammenwohnt. In der Befragung der Rekurrentin und ihres
Lebenspartners hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass es sich um eine
aufrichtige Beziehung handelt. Beide Partner üben Berufe mit unregelmässigen
Arbeitszeiten aus, finden in der verbleibenden Zeit aber Gelegenheit für die
gemeinsame Gestaltung des Alltags (Einkaufen, Haushaltarbeiten, Spaziergänge
etc.), so dass nicht anzunehmen ist, dass die Beziehung im Hinblick auf das Verfahren
eingegangen wurde.
Dass die
Rekurrentin ihre Mutter und ihre 16- und 19-jährigen Söhne, die alle in Thailand
leben, mit erheblichen Beiträgen unterstützt, begründet keinen zusätzlichen Bezug
zur Schweiz. Umgekehrt kann aus dem Verbleib ihrer Angehörigen in der Heimat
aber auch nicht geschlossen werden, dass die Rekurrentin selber deswegen einen
ungenügenden Bezug zur Schweiz hätte.
4.6 Fragen
kann sich allenfalls, ob die Annahme der Vorinstanz, wonach die soziale und
sprachliche Integration ungenügend sei, weiterhin zutrifft, wobei für die Beurteilung
die Tatsachen im heutigen Zeitpunkt zugrunde zu legen sind (hiervor E. 1.3),
und welcher Stellenwert diesem Befund im Gesamtbild zukäme. Aus den Aussagen
der Rekurrentin ergibt sich, dass sie sich primär bei der Arbeit und mit ihrer
Tante, die ebenfalls in Basel lebt, aufhält. Zu berücksichtigen ist aber auch,
dass sie jetzt mit einem Schweizer Bürger zusammenlebt, den sie bereits seit mehreren
Jahren kennt.
Dass die
Rekurrentin trotz ihres langjährigen Aufenthalts erst spät Zeit gefunden hat,
um Deutsch zu lernen, ist durchaus kritisch zu vermerken. Immerhin fällt auf,
dass sie kürzlich einen Deutschkurs besucht hat und dass mit ihrem Partner ein
sprachlicher Austausch auf Deutsch und Thai stattfindet. In der Rekursverhandlung
vor dem Verwaltungsgericht konnte ein Mindestmass an Deutschkenntnissen, das
heisst gewisse Fortschritte gegenüber dem früheren Zustand, festgestellt
werden, und es darf erwartet werden, dass weitere Schritte zur Verbesserung der
Deutschkenntnisse folgen werden. Zum einen hält ihr das Gericht diesen
sprachlichen Integrationsschritt zugute. Zum anderen ist das Gericht der
Ansicht, dass die bescheidene sprachliche Integration im Gesamtbild durch die
im Übrigen gelungene berufliche, wirtschaftliche und teilweise auch
gesellschaftliche Integration und den Respekt gegenüber der Rechtsordnung
(keine Vorstrafen) kompensiert wird. Deutschkenntnisse sind bloss eine von mehreren
Messgrössen der Integration. In der Literatur wird davor gewarnt, aus bescheidenen
Sprachkenntnissen automatisch zu schliessen, dass eine Person ungenügend
integriert sei (vgl. Caroni, in:
Caroni et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 21). Bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung kommt das Gericht zum Schluss, dass der Verbleib der Rekurrentin
in der Schweiz aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer und eines tadellosen Verhaltens,
finanzieller Unabhängigkeit und einer hinreichenden Integration gerechtfertigt
ist.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheids aufzuheben. Der Rekurrentin ist eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, welche gemäss den Weisungen des BFM zum AuG vom Oktober 2013 bzw. 4.
Juli 2014 (S. 208) unter den Vorbehalt der Zustimmung des BFM zu stellen ist,
wobei sich das Verfahren nach neuem Recht richtet (hiervor E. 3.1). Ob diese Weisungen
für das Zustimmungserfordernis im vorliegenden Fall eine hinreichende Rechtsgrundlage
und namentlich eine zulässige Subdelegation darstellen, wird das BFM im Rahmen seiner
Zuständigkeitsprüfung im Zustimmungsentscheid darlegen müssen (vgl. Art. 99
AuG, Art. 85 Abs. 1 VZAE und Art. 48 RVOG).
Da die
Rekurrentin hauptsächlich infolge von Entwicklungen obsiegt, die nach dem
angefochtenen Entscheid eingetreten sind, werden die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 2
des vorinstanzlichen Entscheids) nicht verändert. Hingegen werden für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgangsgemäss keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der Vertreterin der Rekurrentin ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung zuzusprechen. Für deren Aufwand kann auf ihre Honorarnote
abgestellt werden, wobei ihre Bemühungen für das arbeitsrechtliche
Kontingentsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (4. August und 26./27.
September 2011 sowie 31. Oktober 2011 bis 11. Oktober 2013). Entschädigt werden
17 ½ Stunden zum verwaltungsgerichtlichen Überwälzungstarif von CHF 250.– (VGE VD.2013.37
vom 5. Februar 2014 E. 6; VD.2013.49 vom 26. Juli 2013 E. 4; VD.2012.135
vom 12. März 2013 E. 3.3), nebst Auslagen von CHF 241.50. Dies ergibt eine
Parteienschädigung von CHF 4‘616.50, auf welche nach Angaben der
Rechtsvertreterin keine Mehrwertsteuer entrichtet wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird Dispositiv-Ziffer
1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Die Sache wird an das Migrationsamt
zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) zurückgewiesen, unter
Vorbehalt der Zustimmung des Bundesamts für Migration.
Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat der Vertreterin der obsiegenden Rekurrentin, lic.
iur. [...], eine Parteientschädigung von CHF 4‘616.50 (inkl. Auslagen,
nicht MWST-pflichtig) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt
(z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.