Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.27
SB.2013.15
URTEIL
vom 28.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
B_____SA
[...]
C_____AG
[...]
Gfr D_____
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, [...]
E_____AG
[...]
Gegenstand
Berufungen gegen zwei
Urteile des Strafdreiergerichts
vom 5. März 2012 und vom 4.
Dezember 2012
betreffend
-
banden-
und gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Urteil vom 5. März 2012)
-
mehrfachen
Diebstahl, mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte Hehlerei, Beschimpfung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidriger Aufenthalt,
Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie mehrfache
Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Urteil vom
- Dezember 2012)
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2012 des banden- und gewerbsmässigen
Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes
schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung
von 2 Tagen Polizeigewahrsam, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als teilweise Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2010. Gegen dieses Urteil hat
A_____, amtlich vertreten durch Dr. [...], rechtzeitig Berufung erhoben mit dem
Antrag, er sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils nur der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des bandenmässigen
Diebstahls schuldig zu sprechen, vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls
indessen freizusprechen. Dementsprechend sei die Strafe auf 480 Stunden gemeinnütziger
Arbeit (gemäss Berufungserklärung vom 3. Mai 2012) resp. auf 720 Stunden
gemeinnütziger Arbeit, eventualiter 180 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 10.–
(gemäss Berufungsbegründung vom 19. Juli 2012) und CHF 200.– Busse zu
reduzieren. Die Staatsanwaltschaft, welche selbst weder Berufung noch Anschlussberufung
erhoben hat, beantragt in ihrer Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung
der Berufung. Die Privatkläger B_____AG und C_____AG haben keine Vernehmlassungen
eingereicht.
Am 4. Dezember
2012 ist erneut ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt gegen A_____ ergangen,
mit dem er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
versuchter Hehlerei, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts, Vergehens gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel sowie mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von insgesamt
9 Tagen Polizeigewahrsam, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
10.– und einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden ist, als teilweise Zusatzstrafe zu den
Urteilen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31. August 2010, des
Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26. Oktober 2010 und der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 30. Mai 2012 sowie als vollumfängliche Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012. Auch gegen
dieses Urteil hat A_____ fristgemäss Berufung erhoben. Er beantragt insofern die
teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids, als er Freisprüche von den
Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von Gfr D_____, sowie der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten (diesbezüglich ist allerdings
erstinstanzlich bereits ein Freispruch erfolgt) und Beschimpfung zum Nachteil
von F_____, des Diebstahls zum Nachteil der G_____AG sowie der versuchten
Hehlerei beantragt. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls,
einfacher Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) zum Nachteil von
H_____ und Konsums von Betäubungsmitteln sei das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und zu einer
Busse von CHF 200.– als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012 zu verurteilen (Berufungserklärung vom 11.
Februar 2013, Berufungsbegründung vom 16. Juli 2013). Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 12. August 2012 mit dem Antrag auf vollumfängliche und
kostenfällige Abweisung der Berufung vernehmen lassen, wobei sie auf die
Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen hat. Die Privatkläger haben
keine Berufungsantworten eingereicht.
Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 22. April
2014 die beiden Berufungsverfahren vereinigt. In der Hauptverhandlung des
Appellationsgerichts vom 28. August 2014 ist der Berufungskläger befragt worden
und sind sein Verteidiger [...] und Staatsanwalt [...] zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der Berufungskläger hat seine
Berufungen gegen die beiden Urteile vom 5. März 2012 und vom 4. Dezember 2012
frist- und formgerecht angemeldet und erklärt (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es
ist daher auf die Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der
Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Nach dem Grundsatz der
Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) werden Straftaten unter anderem gemeinsam
verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt
hat (Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte
aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Eine Vereinigung
findet namentlich aus verfahrensökonomischen Gründen statt, wenn zwei Verfahren
in einem engen Sachzusammenhang stehen, den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt
berühren und sich mit den weitgehend gleichen Rechtsfragen befassen (vgl. BGE
138 IV 29 E. 3.2 S. 31; B1er 6B_258/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3.1 und 3.2).
Im vorliegenden Fall haben erstinstanzlich nur deshalb zwei getrennte Verfahren
mit zwei Urteilen stattgefunden, weil die Taten zeitlich auseinander lagen. Die
im zweiten Verfahren beurteilte Deliktsserie begann im Dezember 2010, nachdem
bereits Anklage in Bezug auf die früheren Delikte erhoben worden war (Anklageschrift
vom 28. Oktober 2010). Nachdem nun aber gegen beide Urteile Berufung erhoben
worden ist, ist eine Zusammenlegung der Verfahren geboten.
1.3 Das Berufungsgericht
überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art.
404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Schuldsprüche sind daher ohne weitere
Erwägungen zu bestätigen. Das gilt auch für den Schuldspruch wegen
rechtswidrigen Aufenthalts im Urteil vom 4. Dezember 2012. Diesbezüglich geht
weder aus der Berufungsanmeldung noch aus der Berufungserklärung hervor, ob er
angefochten ist. Auf entsprechende Frage hat der Verteidiger des Berufungsklägers
in der Hauptverhandlung indessen erklärt, dieser Schuldspruch sei nicht angefochten.
Ebenfalls nicht angefochten hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung zum Nachteil von H_____ (Urteil vom 4. Dezember
2012 Ziff. 3). Dass er diesbezüglich gar einen Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (entsprechend der Anklageschrift)
beantragt, beruht offensichtlich auf einem Versehen; zudem könnte das Gericht
den Schuldspruch gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius)
ohnehin nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern, da die Staatsanwaltschaft
das Urteil akzeptiert hat. Insofern ist daher der Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung zu bestätigen.
- Urteil vom 3. März
2012 (SG.2012.6)
2.1 In Bezug auf dieses Urteil
anerkennt der Berufungskläger den Sachverhalt, den die Vorinstanz ihrem Urteil
zugrunde gelegt hat. Demgemäss gesteht er neben dem Drogenkonsum zu, unter
Verwendung einer präparierten (mit Alufolie ausgekleideten) Tasche am 19. Juni
2010 bei der Firma B_____SA in bandenmässigem Zusammenwirken mit einem
Komplizen zwei Sonnenbrillen und am 17. September 2010 bei der Drogerie I_____
sechs Parfüms gestohlen zu haben. In rechtlicher Hinsicht bestreitet er
indessen, dass er gewerbsmässig Diebstähle begangen habe. Die
Staatsanwaltschaft hatte neben den beiden genannten Diebstählen vom 19. Juni
2010 und vom 17. September 2010 eine unbestimmte Anzahl weiterer Diebstähle von
Parfüms in „nicht näher bestimmbaren Filialen der C_____AG“ angeklagt (Anklageschrift
vom 28. Oktober 2010, Ziff. 2). Diesbezüglich ist die Vorinstanz mangels
rechtsgenüglichen Nachweises einer Beteiligung des Berufungsklägers zu einem
Freispruch gelangt. Sie hat das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit
trotz dieses Teilfreispruchs bejaht, namentlich mit der Begründung, dass die
vielen einschlägigen Vorstrafen und die neu beurteilten Delikte zeigten, dass
sich der Berufungskläger darauf verlegt habe, allein oder zusammen mit Mittätern
Ladendiebstähle zu begehen. Hierbei habe er es auf teure Markenartikel
abgesehen, bei denen er davon ausgehen könne, dass er diese auf der Gasse
schnell zu Geld machen könne. So habe er in den beiden zu beurteilenden Fällen
innert kürzester Zeit Markenartikel im Wert von über CHF 1‘300.– erbeutet und
damit einen wesentlichen Teil seiner Lebensgestaltung finanziert resp.
finanzieren wollen, zumal seine Nothilfe nur CHF 360.– im Monat betrage. Zudem
sei sein Vorgehen (präparierte Tasche) und das Zusammenspiel mit dem Mittäter
professionell gewesen (Urteil S. 14 f.).
2.2 Der Berufungskläger macht
geltend, bei der Beurteilung, ob Gewerbsmässigkeit vorliege, sei zu
berücksichtigen, in welchem Zeitraum mit welchem Deliktsbetrag die
verschiedenen Diebstähle verübt worden seien. Er habe zwar seit dem Jahr 2000
immer wieder Vermögensdelikte verübt, allerdings jeweils mit tiefen
Deliktsbeträgen. Die beiden neu beurteilten Diebstähle seien ungefähr drei
Monate auseinander gelegen; der Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 1‘309.–
ergäbe umgerechnet einen monatlichen Deliktsbetrag von rund CHF 436.–, was
aufgrund der geringen Höhe gegen eine Delinquenz nach der Art eines Berufes
spreche. Ausserdem seien sowohl die gestohlenen Sonnenbrillen als auch die
Parfüms zum Eigengebrauch und nicht zum Verkauf bestimmt gewesen
(Berufungsbegründung vom 19. Juli 2012 S. 3). In der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat der der Verteidiger überdies zu bedenken gegeben, dass
es stossend sei, bei der Frage der Gewerbsmässigkeit den erbeuteten Betrag ins
Verhältnis zur finanziellen Lage der beschuldigten Person zu setzen, da auf
diese Weise bei einer in geringen finanziellen Verhältnissen lebenden Person
viel eher Gewerbsmässigkeit anzunehmen sei als bei einer bessergestellten
Person (Protokoll S. 4).
2.3 Das Qualifikationsmerkmal der
Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gemäss der
Rechtsprechung zu bejahen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der
Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufs ausübt, wobei eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit
genügen kann (BGE
123 IV 113 E. 2c S. 116, 119 IV 129 E. 3a S. 132; BGer 6B_544/2012 vom 11.
Februar 2013, E. 7.2, 6B_180/2012 vom 14. Januar 2013 E. 8.2). Gewerbsmässigkeit
setzt voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in
der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner
Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen
Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten
Umständen zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch
deliktische Handlungen relativ regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen
namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen
(BGer 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4, 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3);
dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Das Bundesgericht hat in
BGE 123 IV 113 (E. 2 b und c) die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen,
bei einem monatlichen deliktischen Einkommen von CHF 500.– neben einem legalen
Einkommen von CHF 3‘500.– als erfüllt erachtet. Dass es tatsächlich gelingt,
einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich; es genügt eine
entsprechende Absicht (Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 139 StGB N 92).
Das Argument des
Berufungsklägers, dass er lediglich zwei Diebstähle in drei Monaten begangen habe,
ist unbehelflich. Das Kriterium des mehrfachen Begehens ist erfüllt, wenn
mindestens zwei Taten vollendet sind (BGer 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005
E. 3.3). Das ist hier offensichtlich der Fall. Der Deliktsbetrag von rund
CHF 1‘300.– innerhalb dreier Monate ist schon objektiv nicht mehr gering. Da
das Bundesgericht die Absicht verlangt, durch deliktische Einkünfte einen
namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Täters zu erzielen, ist der
Deliktsbetrag zudem in Relation zu den konkreten finanziellen Verhältnissen des
Täters resp. seinen legalen Einkünften zu setzen, was ungerecht erscheinen mag,
indessen von der Rechtsprechung klar vorgegeben ist. Ein deliktisch erlangter
Betrag von monatlich CHF 436.–, wie ihn der Berufungskläger selbst als
massgeblich erachtet, stellt für einen Täter, der wie der Berufungskläger
legale Einkünfte von lediglich CHF 360.– pro Monat hat, ganz offensichtlich
einen namhaften Beitrag an seine Lebenskosten dar. Massgeblich ist zudem wie
erwähnt nicht der erzielte, sondern der angestrebte Gewinn. Das Vorgehen des
Berufungsklägers, der nicht nur die zwei genannten Diebstähle begangen hat,
sondern ausserdem eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen aufweist und auch
seither bereits wieder mehrfach wegen Diebstählen verurteilt worden ist (vgl.
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2012, Strafmandat der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2012, Strafmandat der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. März 2014), war klar auf das Erzielen
eines Erwerbseinkommens ausgerichtet, konnte er doch seine effektiven Aufwendungen
mit der monatlichen Nothilfe von CHF 360.– nicht decken (vgl. seine Aussagen in
der zweitinstanzlichen Verhandlung, Protokoll S. 3), nicht zuletzt wohl deshalb,
weil er damit Suchtmittel finanzierte, wie sich aus den unbestrittenen
Schuldsprüchen wegen Konsums verschiedener Drogen ergibt.
Insgesamt ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass sich der Berufungskläger zu einem systematischen Vorgehen
entschieden hat, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen
sollte. Er nahm bei seinen Diebeszügen jeweils Waren in erheblichem Wert mit,
und zwar speziell Markenprodukte, für welche – was notorisch ist – auf der „Gasse“
ein guter Absatzmarkt besteht. Der damit angestrebte Erlös stellte für ihn
angesichts seiner prekären finanziellen Lage einen bedeutenden Beitrag an
seinen Lebensunterhalt dar. Seine Strategie verfolgte er ungeachtet verschiedener
Kontrollen und Festnahmen weiter und kam dadurch zu mehr oder weniger
regelmässigen Zusatzeinkünften. Er betrieb die Diebstähle demnach nach Art eines
Berufes. In seinem Verhalten zeigen sich eine erhebliche kriminelle Energie und
soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit wesentlich
sind. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls ist daher zu bejahen.
- Urteil vom 4. Dezember
2012 (SG 2012.271)
3.1 Bei diesem Urteil wendet
sich der Berufungskläger zunächst gegen die Schuldsprüche wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Körperverletzung zum Nachteil von Gfr
D_____ sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagepunkt 1 der
Anklageschrift vom 11. Oktober 2012).
3.1.1 Der Anklagesachverhalt beruht
auf den Aussagen von Gfr J_____, welche zusammen mit ihrem Kollegen Gfr D_____
im Rahmen der Aktion [...] als zivile Beamtin im Drogenmilieu ermittelte. Sie hätten
sich nach Beendigung der Aktion in einem Hauseingang in einer dunklen Ecke
befunden und seien am „Umrüsten“ gewesen (Akten S. 795). Plötzlich sei der
Berufungskläger zu ihnen gekommen. Er habe sie offensichtlich verwechselt, denn
er habe sie „K_____“ genannt. Er habe sie gefragt, ob sie Kokain kaufen wolle,
und dabei ein Cellophankügelchen mit weissem Pulver gezeigt (Polizeirapport,
Akten S. 289; vors. Zeugeneinvernahme, Akten S. 795). Als sie nicht
geantwortet habe, sei er weitergegangen. Sie und ihr Kollege hätten sich dann
kurz abgesprochen und seien ihm nachgelaufen. Als sie ihn eingeholt hätten,
habe sie ihm den Polizeiausweis gezeigt und sie hätten sich als Polizisten zu
erkennen gegeben. Gleichzeitig habe Gfr D_____ dem Berufungskläger die Hand blockiert,
in der er das Cellophankügelchen gehalten habe. Der Berufungskläger habe sich
loszureissen versucht, worauf es ein Gerangel gegeben habe. Dieses habe sich
auf die Strasse verlagert. Sie hätten die ganze Zeit gerufen, dass sie von der
Polizei seien, sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch. Plötzlich habe Gfr D_____
geschrien „Oh, er hat meinen Finger!“. Sie habe den Berufungskläger dann
gepackt, und gemeinsam hätten sie ihn zu Boden führen können. Als sie ihn unter
Kontrolle gehabt hätten, habe sie nochmals den Polizeiausweis genommen und ihm
hingehalten, aber er habe sich immer noch gewehrt (Akten S. 795 f.).
3.1.2 Gemäss den Aussagen des
Berufungsklägers hat sich der Vorfall in wesentlichen Teilen anders abgespielt.
So habe er die zivile Polizistin, die er mit einer ihm bekannten
Drogenkonsumentin namens „K_____“ verwechselt habe, nicht deshalb angesprochen,
weil er ihr Kokain habe verkaufen wollen – er habe überhaupt noch nie Drogen
verkauft –, sondern weil er von ihr ein „Böngli“, ein Utensil zum Konsum seines
Kokains, habe ausleihen wollen. Als er bemerkt habe, dass sie nicht K_____ sei,
sei er weitergegangen, worauf ihm die vermeintlichen Drogenkonsumenten gefolgt seien
und ihn – ohne sich als Polizeibeamte zu erkennen zu geben – von hinten am Hals
gepackt und zu Boden gerissen hätten. Dort habe der Mann ihm mit der Hand Mund
und Nase zugehalten, so dass er kaum mehr Luft bekommen habe. Ausserdem hätten
sie ihm das Kokainkügelchen aus der Hand zu reissen versucht. In der Meinung,
dass die vermeintlichen Drogenkonsumenten ihm – wie es im Kleinbasel oft
passiere – sein Kokain wegnehmen wollten, habe er sich gewehrt und den Mann in den
kleinen Finger gebissen, damit er die Hand von seinem Mund wegnehme. Dann habe
er nach der Polizei gerufen, worauf ihm die Frau gesagt habe, sie seien selbst
von der Polizei. Erst in diesem Zeitpunkt hätten sie sich als Polizeibeamte
ausgewiesen (Akten S. 293 f., 813 f.; Protokoll S. 3).
3.1.3 Diese Aussagen des
Berufungsklägers weisen einige Ungereimtheiten auf. So hat er den beiden
Polizeibeamten, die er für Drogenkonsumenten hielt, unbestrittenermassen sein
Kokainkügelchen vorgezeigt (Berufungskläger, Akten S. 293; Gfr J_____, Akten S.
289), obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen „ja blöd“ wäre, wenn er „Drögelern“
sein Kokainkügelchen zeigen würde, weil sie es ihm dann sofort wegreissen würden
(Akten S. 296). Das Vorzeigen des Kokains unter Eingehung eines solchen
Risikos macht aber nur Sinn, wenn er es verkaufen wollte. Zum blossen Ausleihen
eines „Bönglis“ ist hingegen das Vorzeigen des Kokains nicht angezeigt, zumal
damit neben der Gefahr des Wegreissens auch eine grössere Gefahr des Entdecktwerdens
verbunden ist als bei der blossen Frage nach einem Rauchutensil. Die
klare und wiederholte Aussage von Gfr J_____, dass der Berufungskläger ihr das
Kokain habe verkaufen wollen (Akten S. 289, 796) ist somit bei weitem
glaubhafter als die Deposition des Berufungsklägers.
Auch in Bezug auf den weiteren
Verlauf des Geschehens sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft.
Nach seiner Schilderung habe er Gfr D_____ aus Notwehr nur in den kleinen
Finger der Hand gebissen, mit welcher dieser ihm den Mund zugehalten habe (Akten
S. 814, zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Aus dem ärztlichen Zeugnis der
Notfallstation des Universitätsspitals Basel ergibt sich jedoch, dass Gfr D_____
an beiden Händen Bisswunden aufwies (Akten S. 292). Diesen Widerspruch konnte der
Berufungskläger auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht aufklären, sondern
er erklärte bloss, das sei nicht möglich (Protokoll S. 3). Seine Aussage ist indessen
nicht nur aktenwidrig, sondern auch vollkommen unplausibel. Es ist davon auszugehen,
dass erfahrene Polizeibeamte wie Gfr D_____ sich gerade zur Vermeidung von
Bissen hüten werden, bei einer Festnahme – namentlich im Drogenmilieu – die
Hand vor den Mund des Festgenommenen zu halten, wenn hierfür keine besondere
Notwendigkeit (wie z.B. Hinderung des Festgenommenen, weitere Verdächtige zu
warnen) besteht. Dass die Gefahr des Gebissenwerdens Gfr D_____ tatsächlich
bewusst war und er daher seine Hand nicht freiwillig zum Mund des
Berufungsklägers geführt hat, ergibt sich aus seinem von Gfr J_____ in direkter
Rede wiedergegebenem Ausruf „Er hat meinen Finger“. Er hat sich denn
auch nach den Bissen sofort zur Notfallstation des Universitätsspitals begeben,
und auch der Berufungskläger ist „zwecks Blutabnahme (Testwerte Hepatitis B und
C sowie HIV), betreffend einer allfälligen sofortigen Behandlung von Gfr D_____“
ins Universitätsspital gebracht worden (vgl. Polizeirapport, Akten S. 290 f.).
Im Gegensatz zu
den Angaben des Berufungsklägers sind jene von Gfr J_____ widerspruchsfrei und
schlüssig. Sie hatte auch keinerlei Anlass, den Berufungskläger zu Unrecht zu
belasten. Gerade weil die beiden Polizeibeamten – wie in der Berufungsbegründung
ausgeführt wird – „schon vielfach Kontrollen durchgeführt haben und sich
sicherlich hierbei auch als Mitarbeiter der Polizei zu verstehen gegeben haben“,
gibt es keinen Grund anzunehmen, dass sie das im vorliegenden Fall nicht getan
hätten, so dass sie auch keinen Anlass hatten, zu Unrecht, wenn auch „aus menschlich
nachvollziehbaren Gründen“, „nachträglich (…) ihr eigenes Verhalten als wie immer
korrekt und fehlerlos darzustellen“ (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4). Da
das Verhalten der Polizei im Vorfeld der Rapportserstellung und der Befragung
von Gfr J_____ von keiner Seite besonders thematisiert wurde, gab es diesbezüglich
auch keinen Rechtfertigungsbedarf. Fraglich könnte höchstens sein, ob der Berufungskläger
allenfalls „in der Hitze des Gefechts“ die mehrfachen Hinweise der Polizeibeamten
auf ihren Status nicht registriert hat. Dies kann indessen ausgeschlossen
werden, war es doch nach den glaubhaften Aussagen von Gfr J_____ nicht so, dass
die Polizeibeamten den Berufungskläger von hinten gepackt und gleich zu Boden gerissen
hätten, sondern sie schlossen zu ihm auf, Gfr J_____ zeigte ihm ihren Ausweis
und sagte, sie seien von der Polizei, während Gfr D_____ seine Hand mit dem
Kokain blockierte. Er danach begann er sich zu wehren und kam es zu einem Gerangel.
Der Berufungskläger wusste somit im Zeitpunkt des Bisses, um wen es sich bei seinem
Opfer handelte. Ausserdem hat er sich auch noch gewehrt, nachdem sich die
Polizisten, als er blockiert am Boden lag, nochmals deutlich als solche ausgewiesen
hatten, und sogar noch nach dem Eintreffen der Uniformpolizei (Akten S. 796). Damit
ist auch nicht von einer Putativnotwehr des Berufungsklägers auszugehen.
Der auf den
Aussagen von Gfr J_____ beruhende Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten
erstellt. Dessen rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz (Urteil S. 9) ist
korrekt und nicht zu beanstanden, so dass die Schuldsprüche wegen Widerhandlung
gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB zu bestätigen sind.
3.2 In
Bezug auf den Anklagepunkt 2 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2012 hat die
Vorinstanz den Berufungskläger vom Vorwurf der Tätlichkeiten mangels Konfrontation
freigesprochen. Sie hat es aber aufgrund der eigenen Aussagen des Berufungsklägers
als nachgewiesen erachtet, dass er F_____ als „Schlampe“ bzw. als „Nutte“
bezeichnet hat, weshalb sie ihn der Beschimpfung schuldig gesprochen hat
(Urteil S. 9 f.). Auch hiergegen richtet sich die Berufung.
3.2.1 In
der Berufungsbegründung wird geltend gemacht, der dem Schuldspruch wegen Beschimpfung
zugrunde liegende Sachverhalt werde grundsätzlich nicht bestritten, aufgrund
der Begleitumstände müsse sein Verhalten aber als sozialadäquat und als nicht
tatbestandsmässig erachtet werden. Die Bezeichnung „putain“ sei nicht als
abschätzige Bezeichnung in Bezug auf die Verrichtung des Sexgewerbes, sondern
vielmehr als Ausdruck seiner Unzufriedenheit mit dem Verhalten von Frau F_____
zu verstehen, im Sinne von „Zicke“. Die Bezeichnung sei also auf ein konkretes
Verhalten von Frau F_____ und nicht auf sie als Person gemünzt. Es habe nicht
darauf abgezielt, sie in ihrer Ehre anzugreifen (Berufungsbegründung Ziff. 6 S.
5 f.).
3.2.2 Diese
spitzfindige Argumentation des Verteidigers ist nicht zielführend. Zum einen ist
unerfindlich, warum der Verteidiger darauf besteht, dass der Berufungskläger F_____
auf Französisch als „putain“ bezeichnet haben soll, hat dieser doch gemäss seinen
eigenen klaren Aussagen im Untersuchungsverfahren Deutsch mit ihr gesprochen
und sie „Schlampe“ genannt habe (Akten S. 320). Dies spielt jedoch ohnehin
keine Rolle, da bei der Qualifikation von Schimpfwörtern nicht zu unterscheiden
ist, ob sie „auf das Verhalten“ oder „auf die Person“ gemünzt sind. Wer eine andere
Person als „Schlampe“ oder „Nutte“ bezeichnet, verletzt sie selbst als Menschen
objektiv in ihrer Ehre, unabhängig davon, ob die Ursache für diese Beschimpfung
ein Verhalten war oder in „der Person“ selbst lag (vgl. BGer 6B_20/2011 vom 23.
Mai 2011, 6B_940/2008 vom 4. Mai 2009). Als Beschimpfung gilt nicht nur eine ehrenrührige
Tatsachenbehauptung, sondern auch ein abschätziges Werturteil, „mit welchem der
Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet“ (Trechsel/Lieber, Praxiskommentar StGB 2.
Auflage 2013, Art. 177 N 2 mit Verweis auf SJZ 86 [1990] Nr. 38). Dass die
Bezeichnung als „Schlampe“ auch auf der „Gasse“ nicht sozialadäquat ist, hat
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urteil S. 10). Im Übrigen hat der
Berufungskläger in der erstinstanzlichen Verhandlung unumwunden zugestanden, dass
er die Frau beschimpft habe (Akten S. 814). Damit ist auch der Schuldspruch
wegen Beschimpfung zu bestätigen.
3.3 Im
Anklagepunkt 5 ist der Berufungskläger wegen Diebstahls von vier Sonnenbrillen
aus dem Fachgeschäft G_____AG schuldig gesprochen worden. Der Berufungskläger
bestreitet diesen Vorwurf. Er macht geltend, er hätte diese Brillen, welche anlässlich
einer Polizeikontrolle noch mit Preisschildern versehen in seinen Effekten
sichergestellt wurden, bloss für einen Freund aufbewahren sollen, während
dieser mit einer Prostituierten aufs Zimmer gegangen sei (Akten S. 398 ff.). Entgegen
den Feststellungen der kontrollierenden Polizeibeamten habe er die
Preisschilder anlässlich der Effektendurchsicht auf der Polizeiwache nicht
heimlich abzureissen versucht, sondern sie seien abgerissen, als er die Brillen
aus der Hosentasche genommen habe (Akten S. 399). In der Berufungsbegründung
stellt er sich zudem auf den Standpunkt, es sei gar nicht nachgewiesen, dass
die Brillen überhaupt gestohlen worden seien. Das Abhandenkommen der Brillen
sei bei Fielmann vor deren Rückgabe durch die Polizei gar nicht registriert
worden. Es sei auch nicht abgeklärt worden, inwiefern entsprechende
Brillengestelle normalerweise elektronisch gegen Diebstahl gesichert seien und
wie gegebenenfalls die entsprechende Sicherung unbemerkt hätte entfernt oder
umgangen werden können (Berufungsbegründung vom 16. Juli 2013 Ziff. 7 S. 6).
Die Vorinstanz
hat die Ausführungen des Berufungsklägers zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
Zum einen erscheint es lebensfremd, dass ein Kollege ihm vier gestohlene
Markenbrillen – samt Preisschildern – zur Aufbewahrung gegeben haben soll, während
er mit einer Prostituierten aufs Zimmer ging. Sollten die Brillen tatsächlich
diesem Kollegen gehört haben (resp. von diesem gestohlen worden sein), hätte
dieser keinen Anlass gehabt, sie nicht mit ins Zimmer der Prostituierten
mitzunehmen. Die Erklärung des Berufungsklägers, dass er wohl Angst gehabt
habe, die Prostituierte würde sie ihm stehlen (Akten S. 398), ist abwegig, hat
doch sein Kollege sicher auch sein Portemonnaie und sein Handy mit ins Zimmer
genommen und hatte er doch dort die Prostituierte ständig im Auge. Dass der
Berufungskläger während der Effektenkontrolle versuchte, die Preisetiketten der
Brillen abzureissen – dass diese somit nicht beim Herausnehmen der Brillen aus
den Hosentaschen abgerissen sind – ist durch den Polizeirapport (Akten S. 391)
erstellt. Dies spricht eindeutig dafür, dass er selbst die Brillen gestohlen
hatte und dies zu verschleiern versuchte. Die G_____AG hat nach einer
Überprüfung der Artikelnummern bestätigt, dass die Brillen aus ihrer Kollektion
stammen, was im Übrigen bereits aus den noch an den Brillen befestigten
Preisschildern hervorging. Sie waren zuletzt am 1. April 2012 als Artikel in
der Geschäftsstelle registriert worden; ein Verkauf der Brillen war nicht
registriert (vgl. Akten S. 405, 407). Daraus ergibt sich klar, dass sie
gestohlen worden sind. Die G_____AG hat denn auch nachträglich noch ein
Ladendiebstahlsformular ausgefüllt (Akten S. 409). Angesichts dieser starken Indizien
und angesichts der Tatsache, dass sich das fragliche Delikt sowohl hinsichtlich
Tatort als auch hinsichtlich Diebesgut ohne weiteres in die sonstige
Deliktstätigkeit des Berufungsklägers einfügt und somit täteradäquat ist, ist
die Vorinstanz zu Recht von einem erwiesenen Diebstahl ausgegangen. Der entsprechende
Schuldspruch ist daher zu bestätigen.
3.4 Grundlage
des Schuldspruchs wegen versuchter Hehlerei ist der Umstand, dass der Berufungskläger
am 26. Juli 2012 (gemäss eigenen Angaben) am Rheinbord in Basel teure Markenkleider
(eine Jeans von Diesel und zwei T-Shirts von Armani) im Wert von mindestens CHF
427.– angeblich von einem ihm nicht bekannten afrikanischen Verkäufer zum Preis
von insgesamt bloss CHF 80.– erworben hat. Er wurde von Polizeibeamten
beobachtet, wie er im Gehen Kleideretiketten zu Boden fallen liess und sich –
bei Temperaturen von 30°C – gleichzeitig ein rotes Armani T-Shirt über ein
weissen Armani T-Shirt streifte, das er seinerseits bereits über einem dritten
T-Shirt trug. Ihm wird vorgeworfen, dass er aufgrund der Umstände hätte davon
ausgehen müssen, dass die von ihm erworbenen Kleider durch ein Vermögensdelikt
erworben worden waren.
Bereits im
Untersuchungsverfahren hat sich der Berufungskläger in Widersprüche verwickelt,
so dass seine Aussagen zu diesem Anklagepunkt vollkommen unglaubhaft sind. So
hat er anlässlich der Kontrolle auf der Polizeiwache behauptet, er habe die Kleider
von einer Kollegin namens Martha geschenkt bekommen. Die Quittung für die
Kleider habe er weggeworfen (Akten S. 540). Bei seiner Anhaltung hatte er noch
behauptet, eine Quittung für die Kleider im Portemonnaie zu haben, was sich als
falsch herausstellte (Akten S. 541). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Juli
2012 erklärte er zunächst, er habe die Diesel Jeans und das rote Armani T-Shirt
auf einem Markt [...] gekauft, den es jeden Sonntag gebe (Akten S. 548); wenig
später will er sie unmittelbar vor seiner Anhaltung am Rhein gekauft haben (Akten
S. 551). Das weisse Armani T-Shirt will er vier Tage zuvor, an einem
Sonntag, „in einem Laden in der Stadt“ gekauft haben, wobei er schon zwei
Fragen später als Verkaufsort den Markt [...] angab. Es seien zudem alles keine
echte Markenkleider, sondern Fälschungen aus der Türkei (Akten S. 548 f.). Anlässlich
der Einvernahme vom 30. August 2012 erklärte er schliesslich, er habe geglaubt,
der Mann, der ihm die Kleider am Rheinbord verkauft habe, habe diese am Markt [...]
gekauft (Akten S. 560 f.). Die von ihm weggeworfenen Kleideretiketten des
weissen Armani T-Shirts stammen indessen – wie die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat – offensichtlich aus dem Warenhaus Globus und weisen einen Verkaufspreis
von CHF 119.– aus (Akten S. 544).
Bei ihrer
Anklage wegen versuchter Hehlerei ist die Staatsanwaltschaft (zugunsten des
Berufungsklägers) davon ausgegangen, dass der Berufungskläger die Kleider von
einem Unbekannten am Rheinbord für CHF 80.– gekauft habe, und dass nicht
nachgewiesen sei, dass diese tatsächlich gestohlen worden waren, so dass der objektive
Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt sei. Daran ist das Appellationsgericht
wie die Vorinstanz gebunden, auch wenn es aufgrund der Umstände eher eine
Anklage wegen Diebstahls erwartet hätte.
Den subjektiven
Tatbestand der Hehlerei hat die Vorinstanz zutreffend bejaht. So hat der
Berufungskläger, als er in der Einvernahme vom 27. Juli 2012 gefragt wurde, was
er zum Vorwurf der Hehlerei sage, geantwortet, dieser treffe zu. Er bekomme
eben nur CHF 360.– im Monat und könne nicht einfach in Geschäften teure Kleider
kaufen. Er müsse schauen, wo er die Kleider günstig bekomme. Wenn jemand billig
Kleider verkaufe, dann sage er nicht nein (Akten S. 555). Anlässlich der
Einvernahme vom 30. August 2012 wurde ihm vorgehalten, dass auch beim Kauf von
Kleidern auf einem Markt wie jenem, den es angeblich [...] gebe, angenommen
werden müsse, dass diese aus strafbaren Handlungen stammten. Er antwortete:
„Ja, ich hatte mir eben nicht viel dazu gedacht. Ich dachte einfach, dass es so
billig sei, sei eine Chance für mich, und weil ich eh kein Geld hatte, kaufte
ich die Kleider.“ (Akten S. 561). Damit hat er zugestanden, dass er in
Kauf nahm, dass die Kleider gestohlen sein könnten, zumal ihm – wie er in der
zweitinstanzlichen Verhandlung unumwunden zugab (Protokoll S. 4) – bewusst war,
dass der angeblich bezahlte Preis von CHF 80.– für eine neue Diesel-Jeans und zwei
neue Armani T-Shirts ungewöhnlich tief war. Somit ist auch der Schuldspruch
wegen versuchter Hehlerei zu bestätigen.
- Strafzumessung
4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 9). Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend also dem bandenmässigen
Diebstahl, für welchen Art. 139 Ziff. 3 StGB einen Strafrahmen von 180
Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die
Deliktsmehrheit sowie die zusätzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit der
Diebstähle ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen.
4.2 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers für die erstinstanzlich mit
Urteil vom 5. März 2012 beurteilten gewerbs- und bandenmässig begangenen
Diebstähle als „recht schwer“, für die erstinstanzlich am 4. Dezember 2012 beurteilten
Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache einfache Körperverletzung, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Hehlerei, rechtswidriger Aufenthalt,
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes)
als „schwer“ beurteilt. Dem ist zu folgen. Bei den Diebstählen handelt es sich
durchgehend nicht um geringfügige Delikte, sondern der Deliktsbetrag betrug in
den einzelnen Fällen zwischen CHF 600.– und CHF 1‘220.– (insgesamt handelt es
sich um fünf Fälle). Das diesbezügliche Tatvorgehen des Berufungsklägers war
professionell (Zusammenarbeit im Team, präparierte Taschen zur Umgehung der
Diebstahlssicherung, Spezialisierung auf teure und auf der Gasse leicht absetzbare
Markenprodukte). Die beiden zusätzlich begangenen Körperverletzungen zeugen von
einer bedenklichen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft. Hinzu kommt, das
der Berufungskläger acht einschlägige Vorstrafen aufweist und ihn jeweils weder
die Untersuchungshaft noch der Vollzug der Strafe von der Begehung weiterer
Delikte abzuhalten vermochten. Er erscheint als eigentlicher Berufskrimineller
mit einer massiven kriminellen Energie, Unbelehrbarkeit und fehlenden Einsicht
und Reue.
4.3 Entlastend
sind die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zu berücksichtigen. In
Angola aufgewachsen, flüchtete er mit nur 15 Jahren allein in die Schweiz,
nachdem seine Eltern von Soldaten getötet worden waren. Obwohl sein Asylgesuch
bereits 1994 rechtskräftig abgewiesen wurde, lebt er nach wie vor in der
Schweiz, da er mangels gültiger Papiere nicht ausgeschafft werden konnte. Trotz
seines Status‘ als abgewiesener Asylbewerber konnte er in Basel während dreier
Jahre die Realschule besuchen und anschliessend eine zweijährige Anlehre als
Fahrradmechaniker machen, durfte aber in der Folge nicht arbeiten. Von der
Sozialhilfe bekommt er lediglich Nothilfe von derzeit CHF 360.– pro Monat.
Seine Zukunftsaussichten sind prekär, da er weder in sein Heimatland
zurückkehren noch legal in der Schweiz leben kann. Allerdings ist er an dieser
Situation nicht ganz unschuldig, ist ihm doch einerseits vorzuwerfen, dass er
seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung jahrelang nicht nachgekommen
ist, und andererseits, dass er durch seine Delinquenz auch allfällige Chancen
auf eine Härtefallbewilligung in der Schweiz zunichte gemacht hat.
4.4 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger für die mit Urteil vom 5. März 2012
beurteilten Delikte zu 9 Monaten Freiheitsstrafe und CHF 200.– Busse
verurteilt. Für die Schuldsprüche gemäss Urteil vom 4. Dezember 2012 hat sie 21
Monaten Freiheitsstrafe, 10 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 10.– und CHF 200.–
Busse verhängt. Sie hat richtigerweise das Urteil vom 5. März 2012 als
teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August
2010, das Urteil vom 4. Dezember 2012 als teilweise Zusatzstrafe zu den
Urteilen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 26. Oktober 2010 und der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Mai 2012 sowie als vollumfängliche
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober
2012 ausgestaltet. Hingegen hatte die Vorinstanz das Urteil vom 4. Dezember
2012, obwohl die beurteilten Taten teilweise vor dem am 5. März 2012 von
ihr selbst gefällten Urteil begangen worden waren, nicht als teilweise
Zusatzstrafe zu diesem ausgestalten können, da dieses noch nicht rechtskräftig
war (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116).
4.5 Die
von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen und Strafmasse erscheinen dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
Soweit gleichartige Strafen ausgesprochen worden sind, sind jedoch nicht
einfach zu kumulieren, sondern es ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden
Berufungsverfahren die beiden erstinstanzlichen Verfahren vereinigt worden sind.
Bei einer Verfahrensvereinigung kommt das Asperationsprinzip insoweit zur Anwendung,
als im Falle der Rechtskraft des ersten Entscheids der zweite gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe dazu hätte ausgefällt werden können. Massgeblich
ist somit, ob die im zweiten Verfahren beurteilten Taten vor der ersten
Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurden, ob also das erstinstanzliche Gericht
des Ersturteils die mehreren Taten gleichzeitig hätte beurteilen können (BGE
138 IV 113 E. 3.4.3 S. 117 f.). Das ist bei den am 15. Dezember 2010
begangenen Taten (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfache
Körperverletzung zum Nachteil von Gfr D_____ und Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte) der Fall. Insofern ist nun ebenfalls das
Aspirationsprinzip anzuwenden. Die am 20. August 2010 begangene Beschimpfung
zum Nachteil von F_____ hat zwar ebenfalls vor dem erstinstanzlichen Ersturteil
stattgefunden, doch ist diese richtigerweise mit einer blossen Geldstrafe
geahndet worden, während die übrigen Delikte – mit Ausnahme des mit einer Busse
geahndeten Betäubungsmittelkonsums (vgl. dazu Ziff. 4.6) – zu einer
Freiheitsstrafe führen müssen. Da das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen
Strafen greift, ist die Geldstrafe kumulativ dazu zu verhängen (BGE 137 IV 57
E. 4.3.1 S. 58).
Bei einer
Kumulation der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen wäre eine
solche von 30 Monaten auszusprechen. Infolge der zusätzlichen Anwendung des
Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Strafminderung um 3 Monate, so dass
noch eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszusprechen ist.
4.6 In
Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln fällt auf, dass der entsprechende
Schuldspruch im Urteil vom 5. März 2012 (wegen gelegentlichen Konsums von
Marihuana zwischen Januar 2010 und 5. August 2010 und wegen Besitzes von 0,1
Gramm Kokain zum Eigenkonsum am 20. August 2010) in jenem vom 4. Dezember 2012
(wegen mehrfachen Konsums von Kokain, Heroin und Marihuana im Zeitraum vom 4.
Dezember 2009 bis 27. Mai 2012) vollkommen aufgeht. Die Busse des Urteils vom
5. März 2012 ist daher aufzuheben und es ist bloss die Busse von CHF 200.–
gemäss Urteil vom 4. Dezember 2012 zu bestätigen. Dazu ist das Gericht gemäss
Art. 404 Abs. 2 StPO auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsklägers
befugt.
4.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in Bestätigung der erstinstanzlichen
Schuldsprüche zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF
10.– und CHF 200.– Busse (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist.
4.8 Angesichts
dieses Strafmasses wären zwar die formellen Voraussetzungen zum bedingten Vollzug
der Geldstrafe und zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erfüllt (Art.
42 und 43 StGB). Materiell wird hierfür jedoch vorausgesetzt, dass eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Delikte abzuhalten. Wenn der Täter – was beim Berufungskläger zutrifft
– innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt worden ist, ist der Aufschub allerdings nur zulässig,
wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dass dies
vorliegend nicht der Fall ist, ist aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des
Berufungsklägers, des Umstands, dass er auch nach den hier zu beurteilenden
Delikten bereits wieder mehrfach einschlägig straffällig geworden ist, sowie
seiner perspektivenlosen Zukunftsaussichten offensichtlich. Alle Strafen sind
daher unbedingt auszusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Berufungskläger
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Hierbei ist bezüglich Stundenaufwand
von den Aufstellungen des Verteidigers vom 27. und 28. August 2014 auszugehen,
wobei für die Hauptverhandlung noch drei Stunden hinzuzurechnen sind. Vor dem
31. Dezember 2013 erbrachter Aufwand ist praxisgemäss mit CHF 180.– pro
Stunde (resp. CHF 120.– für Volontärsstunden) zu entschädigen, nach dem 1.
Januar 2014 mit CHF 200.– pro Stunde. Dem Verteidiger sind somit für den bis Ende
2013 erbrachten Aufwand 8,41 Stunden zu CHF 120.– und 6,5 Stunden zu
CHF 180.–, für den im Jahr 2014 erbrachten Aufwand 5,16 Stunden zu CHF 200.–
zu vergüten. Dazu kommen die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt CHF 95.50 und
8 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die beiden erstinstanzlichen Urteile
werden im Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird verurteilt zu insgesamt 27
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
1.-2. Juli 2010, vom 17.-18. September 2010, vom 15. Dezember 2010, vom 3. und
27. Januar 2011, vom 8. und 14.-15. Februar 2011, vom 2.-3. März 2011, vom
9.-10. und 27. Mai 2012 sowie vom 26.-27. Juli 2012 (insgesamt 11 Tage), zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse
von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2010, des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 26. Oktober 2010 und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
30. Mai 2012 sowie als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3, 123 Ziff. 1, 160
in Verbindung mit 22 Abs. 1, 177 und 185 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art.
115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 19 Ziff. 1 und 19a des Betäubungsmittelgesetzes (alte Fassung) sowie
Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen werden die erstinstanzlichen
Urteile bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘213.35 und ein Auslagenersatz von CHF 95.50,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 264.70, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.