Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.94
URTEIL
vom 3. September
2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson ,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch Dr. [...], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Anschlussberufungskläger
[…] Opfer
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 29. August 2012
betreffend Drohung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 29. August 2012 wurde A_____ der Drohung zum
Nachteil von B_____ schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 7
Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu reduzierten Verfahrenskosten
verurteilt. Vom Vorwurf der Verleumdung und Beschimpfung wurde die Beschuldigte
kostenlos freigesprochen.
Mit Eingaben vom
4. September und 11. Dezember 2012 hat die Beschuldigte Berufung
erklärt und beantragt, das Urteil des Strafgerichtspräsidenten sei kostenfällig
aufzuheben und sie sei auch vom Vorwurf der Drohung freizusprechen; ihr seien der
Kostenerlass und die anwaltliche Vertretung zu bewilligen. B_____ hat am
9. Januar 2013 ebenfalls um Kostenerlass und anwaltliche Verbeiständung ersucht.
Dieses Gesuch hat die Instruktionsrichterin am 11. Januar 2013 abgewiesen.
Am 16. Januar 2013 hat B_____ Anschlussberufung erklärt und beantragt, der
Freispruch von der Anklage der Verleumdung sei aufzuheben und die Beschuldigte
sei der mehrfachen Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, schuldig zu
sprechen; der Schuldspruch wegen Drohung sei zu bestätigen; es sei die Anzahl
der Tagessätze angemessen zu erhöhen und die Geldstrafe sei mit einer Busse zu
verbinden; die o/e-Kosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen; dem
Anschlussberufungskläger seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung
beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hat
die Instruktionsrichterin die Parteien zur Verhandlung geladen; das Gesuch der Berufungsklägerin
um amtliche Verteidigung hat sie abgewiesen. Der Anschlussberufungskläger sowie
sein Rechtsvertreter wurden auf Antrag hin von der Teilnahme an der
Berufungsverhandlung dispensiert. Anlässlich dieser ist die Beschuldigte
angehört worden, sie sowie ihr Rechtsvertreter sind zum Vortrag gelangt. Es
wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung sowie die Anschlussberufung sind rechtzeitig angemeldet und form- und
fristgerecht erklärt worden. Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht
überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die
Verurteilung der Berufungsklägerin wegen Drohung sowie der Freispruch vom
Vorwurf der Verleumdung. Demgegenüber ist der Freispruch vom Vorwurf der
Beschimpfung unangefochten geblieben. Insoweit ist daher von einer Teilrechtskraft auszugehen, zumal das erstinstanzliche
Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint
(vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz
Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4).
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398
Abs. 3 StPO).
2.1
2.1.1 Hinsichtlich
der Verurteilung wegen Drohung hat die Vorinstanz erwogen, im Zeitpunkt des Versands
des inkriminierten E-Mails der Berufungsklägerin an den Kantonsveterinär habe zwischen
ihr und dem Anschlussberufungskläger ein lange andauernder, durch die
Raufereien zwischen ihren beiden Hunden ausgelöster Konflikt bestanden. Vor
diesem Hintergrund könne das E-Mail an Dr. [...] nur als Ankündigung illegaler
Selbstjustiz interpretiert werden. Der Anschlussberufungskläger habe plausibel
dargelegt, dass er durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden sei.
Die Berufungsklägerin könne aus dem Umstand, dass das E-Mail nicht an den
Anschlussberufungskläger, sondern an Dr. [...] gerichtet gewesen sei, nichts zu
ihren Gunsten ableiten, da auch eine gegenüber einem Dritten geäusserte Drohung
tatbestandsmässig sein könne, wenn sie dem Bedrohten - wie hier - zur Kenntnis
gelange. Damit habe die Berufungsklägerin zwangsläufig rechnen müssen und dies
habe sie auch in Kauf genommen. Im Ergebnis sei der Tatbestand der Drohung sowohl
objektiv als auch subjektiv erfüllt und die Berufungsklägerin in diesem Sinne
schuldig zu sprechen.
2.1.2 Demgegenüber
sei der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung nicht erstellt. Die
Berufungsklägerin habe stets bestritten, den Anschlussberufungskläger im Rahmen
einer Unterschriftensammlung Dritten gegenüber als Tierquäler und Kriminellen
bezeichnet zu haben. Das Gegenteil lasse sich nicht nachweisen, namentlich auch
nicht aufgrund der Aussagen der Zeugin [...]. Angesichts der darin enthaltenen Widersprüche
könnten diese nicht als Beleg für die inkriminierte Äusserung herangezogen
werden. Schliesslich wäre bei einem Schuldspruch der Anklagegrundsatz verletzt,
da die Bezeichnung des Anschlussberufungsklägers als Kriminellen gemäss
Aussagen der Zeugin – anders als der Berufungsklägerin im Strafbefehl zu Last
gelegt – nicht im Zusammenhang mit der Unterschriftensammlung erfolgt sei. Im
Ergebnis sei die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen.
2.2 Die
Berufungsklägerin lässt zum Vorwurf der Drohung einwenden, es sei entgegen der
Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass sie mit einem E-Mail an den Kantonsveterinär
den Anschlussberufungskläger in Angst und Schrecken habe versetzen wollen,
weshalb es am Vorsatz für eine Drohung fehle. Überhaupt habe sie im Moment des
Verfassens der E-Mail Nachricht überhaupt nicht an den Anschlussberufungskläger
gedacht, sondern sich vielmehr angesichts ihrer angespannten – auch – finanziellen
Lage einzig über ihre Behandlung durch das Veterinäramt, namentlich die Anordnung
eines kostspieligen Wesenstests für ihren Hund, beschweren wollen. Mangels
Vorsatz sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen.
Abgesehen davon fehle es auch am objektiven Tatbestand. Die Berufungsklägerin
habe niemandem ein Übel in Aussicht gestellt und mit ihren Äusserungen keinesfalls
einen gewaltsamen Akt der Selbstjustiz angedroht. Dagegen spreche auch die Tatsache,
dass die Berufungsklägerin im besagten E-Mail, nachdem sie ihrem Unmut Luft
gemacht habe, schliesslich darüber nachgedacht habe, ihren Hund einschläfern zu
lassen, nur um in Ruhe gelassen zu werden. Sodann habe der Anschlussberufungskläger
anlässlich seiner Einvernahme wahrheitswidrig behauptet, er wisse von zuhause
aufbewahrten Waffen des verstorbenen Mannes der Berufungsklägerin. Es gehe
nicht an, diese ungeprüfte Behauptung gegen sie zu verwenden. Schliesslich sei
es wenig glaubhaft, dass der Anschlussberufungskläger durch das E-Mail an das Veterinäramt
in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, wie er behauptet habe.
2.3 Der
Anschlussberufungskläger macht geltend, der Freispruch vom Vorwurf der
Verleumdung sei nicht nachvollziehbar. Er lasse sich zum einen klar auf die
Aussagen der Zeugin [...] stützen. Zum andern sei es überraschend, dass
zahlreiche potenzielle Zeugen durch die Staatsanwaltschaft nicht befragt worden
seien, namentlich die als Auskunftsperson genannte […]. Auch sei
unverständlich, weshalb nicht wenigstens eine exemplarische Auswahl von
Personen, die den Unterschriftenbogen der Berufungsklägerin unterschrieben
hätten, befragt worden sei. Aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime werde
seitens des Opfers darauf verzichtet, einen formellen Antrag zur Befragung der
erwähnten Personen zu stellen.
3.1 Mit
Bezug auf den Vorwurf der Drohung ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten,
dass die Berufungsklägerin am 5. März 2011 ein E-Mail an den
Kantonsveterinär gesandt hat, welches unter anderem folgende Passage enthielt (act. 45):
„Ich verspreche Ihnen bei einem weiteren Übergriff wird es zu keiner weiteren
polizeilichen Anzeige mehr kommen. Dann werde ich die Situation mit Sicherheit
und in Zukunft vor Ort und auf meine Art selbst klären. Dann weiss ich
jedenfalls für was man mich hier sanktioniert.“. Der inkriminierte Sachverhalt ist
damit erstellt. Streitig ist einzig die rechtliche Würdigung des E-Mail-Inhalts
als Drohung.
3.1.1 Entgegen
der Vorinstanz fehlt es vorliegend bereits am objektiven Tatbestand von
Art. 180 StGB. Dieser setzt eine schwere Drohung voraus, mit welcher der Geschädigte
in Schrecken oder Angst versetzt wird. Bei der Prüfung, ob eine Drohung im
Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder
Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver
Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen
Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen. Dabei ist nicht
entscheidend, ob der Drohende die Drohungen tatsächlich ernst meint. Massgeblich
ist allein, ob sie nach dem Willen den Drohenden als ernst erachtet werden (vgl.
BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit Hinweisen; BGer 6S.103/2003 vom 2. April
2004, E. 9.4; 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5.1; 6S.15/2007
vom 22. Februar 2007 E. 3.2). Vorliegend ist bereits fraglich, welchen konkreten,
schwerwiegenden Nachteil die Berufungsklägerin mit ihrer Äusserung in Aussicht gestellt
haben soll. Dass sie die Situation bei einem erneuten Zusammenstoss der beiden
Hunde vor Ort auf ihre Art selbst klären werde, lässt noch keinen Schluss auf
eine bestimmte Handlung zu. Die Passage ist daher nicht per se bedrohlich und
muss aus ihrem Kontext heraus interpretiert werden. Daraus ergibt sich Folgendes:
Die Berufungsklägerin zeigte sich in ihrem E-Mail an den Kantonsveterinär
aufgebracht darüber, dass ihre bisherigen Anzeigen beim Veterinär gegen
den Anschlussberufungskläger aufgrund der Bissattacken des Hundes „[...]“ ihrer
Auffassung nach noch keine Folgen gezeitigt hatten. Mit Folge meinte sie, wie
sich aus einem längeren Abschnitt zu Beginn des E-Mails ergibt, die sofortige
Begutachtung des Hundes „[...]“. Zudem ärgerte sie sich darüber, dass ihr
selbst resp. ihrem Hund der Besuch einer Hundeschule samt entsprechenden Kosten
auferlegt wurde, obwohl die Angriffe nicht von ihrem Hund, sondern von „[...]“
ausgegangen und sie und ihr Hund verletzt worden seien. Dieses Aufbürden eines
Hundeschulbesuchs bezeichnete sie als "erste Sanktion von Ihnen auf meine
erste Anzeige". Als "zweite Sanktion auf die zweite Anzeige"
bezeichnete sie den hierauf angeordneten Wesenstest für ihren Hund. Sie gelangte
alsdann zur Auffassung, dass man Lügen über andere Hundehalter verbreiten
müsse, damit das Veterinäramt auf Anzeigen reagiere – ansonsten werde nichts unternommen
und man werde stattdessen als Opfer selbst "sanktioniert und finanziell
schwer belastet" (alles act. 45). Daraus zog die Berufungsklägerin den
Schluss, dass sie inskünftig keine Anzeigen mehr erstatten, sondern die Sache vor
Ort und auf ihre Art selbst klären werde und dann wenigstens wisse, wofür man
sie hier, d.h. seitens des Veterinäramts, sanktioniere. Da es bei den – auch
von ihr so bezeichneten – Sanktionen somit klarerweise einzig um Auflagen
betreffend Hundehaltung samt den finanziellen Lasten ging, erscheint es
eindeutig zu weit gegriffen, aus diesen Aussagen einen Hinweis auf geplante
bzw. in Aussicht gestellte strafrechtlich zu sanktionierende Handlungen ableiten
zu wollen. Der Ausdruck "sanktionieren", wie er von der Berufungsklägerin
im E-Mail verwendet wurde, ist aufgrund des klaren Zusammenhangs mit ihren
vorherigen Beschwerden gerade nicht mit dem für Juristen geläufigen
"strafrechtlichen Sanktionieren" – als Reaktion auf eine kriminelle
Handlung – gleich zu setzen, sondern zielt auf Hundehaltungs-bezogene
Reaktionen ab. Schon daher wirkt der inkriminierte Hinweis entgegen der
Vorinstanz keineswegs als ernsthafte Bedrohung, schon gar nicht als solche für
Leib und Leben, zum Nachteil des Anschlussberufungsklägers, wie er es
darstellen will. Aus dem Ausdruck sanktionieren kann mithin vorliegend nicht
geschlossen werden, es könne sich bei der angedrohten Selbstjustiz nur um einen
gewalttätigen Akt handeln, da mit einer Bestrafung gerechnet werde (S. 7
des angefochtenen Urteils). Auch die Wendung "vor Ort und auf meine Art
selbst klären" ist aufgrund des Gesagten als Gegensatz zur bisherigen Reaktion,
nämlich dem Stellen von Anzeigen, zu verstehen. Da es bei den Anzeigen jeweils
darum ging, Hundehaltungs-bezogene Reaktionen, d.h. ein Eingreifen des
Veterinäramts zum unmittelbaren "Nachteil" des Hundes und zum
finanziellen Nachteil des Halters, insbesondere einen Wesenstest, zu bewirken –
denn diese waren nach Auffassung der Berufungsklägerin zu Unrecht ausgeblieben –
kann auch in diesem "selbst Klären statt erneuter Anzeige" kein
Hinweis auf einen Angriff bzw. eine kriminelle Handlung zum Nachteil des Anschlussberufungsklägers
erkannt werden. Unerfindlich ist schliesslich, weshalb es "vor dem
Hintergrund der seit langem zwischen ihr und dem Anschlussberufungskläger
herrschenden Streitigkeiten nicht glaubhaft" sein soll, dass sich eine
allfällige Reaktion der Berufungsklägerin gegen den Hund, nicht dessen
Herrchen, hätte richten sollen, wie die Vorinstanz ausführt (vgl. Urteil
S. 7). Dies leuchtet, gerade angesichts des Gegenstands der Streitigkeiten,
nicht ein. Es erscheint im Gegenteil im Kontext mit dem Gesamtinhalt des E-Mails
und mit den bestehenden Streitigkeiten um das Verhalten der Hunde plausibel, dass
die Berufungsklägerin damit eine gegen den Hund „[...]“ gerichtete Reaktion vor
Ort in Aussicht gestellt hat, beispielsweise das Verwenden eines Pfeffersprays,
wie sie offenbar einen besass, oder das Treten gegen „[...]“. Entsprechend hat
sie sich auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geäussert
(Protokoll S. 2). Es fehlt somit objektiv am Erfordernis des in
Aussichtstellens eines schwerwiegenden Nachteils gegenüber dem Anschlussberufungskläger,
selbst wenn man eine Handlung gegen den Hund annehmen wollte.
Zudem ist nicht
anzunehmen, dass die streitige Passage im inkriminierten E-Mail bei objektiver
Betrachtung geeignet ist, einen durchschnittlichen Betroffenen in Angst und
Schrecken zu versetzen. Zum einen haben offensichtlich weder der Adressat des
E-Mails, Dr. [...], noch der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin den Inhalt
des E-Mails als ernsthafte Drohung aufgefasst. So sah sich Dr. [...] offensichtlich
zu keinerlei Vorsichtsmassnahme veranlasst, namentlich im Sinne einer Information
des Betroffenen oder der Polizei resp. einer Reaktion gegenüber der
Schreibenden. Auch der Anwalt der Berufungsklägerin selbst hat das E-Mail
bedenkenlos – und zweifellos in Kenntnis von dessen Inhalt – an den Anschlussberufungskläger
weitergeleitet. Dessen Aussagen, noch dazu mit Verweis auf den angeblichen,
unbewiesenen Waffenbesitz des verstorbenen Ehemanns der Berufungsklägerin,
wirken denn auch reichlich dramatisierend. Dies umso mehr angesichts des recht
aggressiven, selbstbewussten und verletzenden Briefes, den der
Anschlussberufungskläger am 23. Februar 2011 seinerseits an die Berufungsklägerin
verfasst hat (act. 34 f.). Dies im Übrigen bereits bei bestehenden
erheblichen Streitigkeiten und in Kenntnis des angeblich vermuteten
Waffenbesitzes der Berufungsklägerin. Die Äusserung der Berufungsklägerin im
inkriminierten E-Mail stellt somit objektiv keine Drohung im Rechtssinne dar.
Weiter ist zu
beachten, dass die Berufungsklägerin ihre Äusserungen nicht gegenüber dem Anschlussberufungskläger
selbst ausgesprochen hat, sondern gegenüber dem Kantonsveterinär. Zwar ist
anerkannte Lehre und Praxis, dass auch solche indirekten Äusserungen den
Tatbestand der Drohung erfüllen können Massgeblich ist aber, ob die Drohung
tatsächlich dem Opfer zu Ohren kommt und ob dies objektiv zu erwarten war (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch-Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 66 N. 2; BGE 137
IV 261; BGer vom 5. März 2012 6B_820/2011, E. 3). Dies ist vorliegend
ebenfalls zu verneinen: Der Kantonsveterinär selbst nahm die Äusserungen, wie bereits
dargelegt, nicht als Androhung eines schweren Nachteils wahr. Dies war objektiv
auch nicht zu erwarten. Er kannte die gegenseitigen Beschuldigungen der
Involvierten und die Beharrlichkeit, mit welcher sie sich insbesondere gegen
Wesenstests für ihre Hunde auflehnten. So hat sich der Anschlussberufungskläger,
wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich eingeräumt
hat (act. 421), der Wesensprüfung für seinen Hund bis heute widersetzt und
es vorgezogen, deshalb einen Leinenzwang für das ganze Gebiet des Kantons
Basel-Stadt auf sich zu nehmen. Entsprechend konnte auch die geharnischte
Reaktion der Berufungsklägerin den Kantonsveterinär nicht ernsthaft überraschen.
Er hat sie denn auch allem Anschein nach als blosse weitere Gehässigkeit verstanden.
Die Berufungsklägerin konnte deshalb unter den gegebenen Umständen objektiv
nicht damit rechnen, dass ihre Äusserung über den Kantonsveterinär dem Anschlussberufungskläger
zu Ohren kommen würde – was denn auch nicht geschehen ist. Die
Berufungsklägerin musste umso weniger mit einer Kenntnisnahme durch den
Anschlussberufungskläger rechnen, als das besagte E-Mail zusammen mit weiteren
Akten erst am 31. Mai 2011, d.h. rund zwei Monate nach der Äusserung, zum
Anschlussberufungskläger gelangte. Einerseits ist ihr insoweit zugute zu
halten, dass sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr daran dachte, irgendwelche
verfänglichen Zeilen in einem der Aktenstücke niedergeschrieben zu haben;
andernfalls hätte sie ihren Anwalt gewiss entsprechend instruiert. Andererseits
ist zu berücksichtigen, dass ein solches Weiterleiten nach zwei Monaten durch
den Anwalt im Rahmen eines gegenseitigen Bemühens, den Streit beizulegen, den
Zeilen spätestens zu diesem Zeitpunkt jedes Bedrohliche nahm. Zu jener Zeit
also, da die Zeilen allenfalls noch als Drohung hätten gelten können, nämlich
als die Berufungsklägerin sie in einem erbosten E-Mail an den Kantonsveterinär
gesandt hat – wovon nach dem Gesagten allerdings ohnehin nicht auszugehen ist –
, war demnach objektiv nicht vorauszusehen, dass das E-Mail im Sinne einer Drohung
dem Betroffenen mitgeteilt würde.
3.1.2 Schliesslich
fehlt es vorliegend auch am subjektiven Tatbestand. Zum einen spricht nichts
dafür, dass die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des Verfassens ihres E-Mails
damit rechnete, dass dessen Inhalt dem Anschlussberufungskläger mitgeteilt
würde. Ihr ging es, wie sie – letztmals auch anlässlich der
Berufungsverhandlung (Protokoll S. 2) – glaubhaft erklärt hat und sich aus
den Äusserungen klar ergibt, primär darum, ihrem Ärger gegenüber dem
Kantonsveterinär Luft zu machen und nicht darum, den Anschlussberufungskläger
einzuschüchtern. Andernfalls hätte sie diesen zweifellos persönlich
kontaktiert. Aus dem Inhalt des E-Mails an den Kantonsveterinär erhellt denn
auch klar, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Bemerkung, sie werde
inskünftig auf ihrer Ansicht nach nutzlose Anzeigen beim Veterinäramt verzichten
und die Sache selbst klären, darauf abzielte, ihre Kritik an die Adresse des
Veterinäramts zu betonen und dem Kantonsveterinär allenfalls Druck zum Handeln zu
machen.
Zum andern
musste die Berufungsklägerin nach dem zum objektiven Tatbestand Gesagten, nicht
zuletzt angesichts der mangelnden Schwere der Äusserung, auch nicht damit
rechnen, dass der Inhalt des E-Mails dem Anschlussberufungskläger zur Kenntnis
gelangen und ihn in Angst und Schrecken versetzt würde. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkt dafür, dass sie dies beabsichtigt oder auch nur im Sinne eines
Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat. Auch später, als es um die gegenseitige
Akteneinsicht ging, kann der Berufungsklägerin jedenfalls im Zweifel nicht
unterstellt werden, an diese Äusserung überhaupt gedacht zu haben und – selbst
für den Fall, dass sie noch daran dachte – im damaligen Zusammenhang in Kauf
genommen zu haben, dass sie den Anschlussberufungskläger ängstigen würde (vgl.
zum Eventualvorsatz BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1; 6B_351/2007
vom 9. November 2007 E. 5).
3.1.3 Nach
dem Gesagten ist die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil des
Anschlussberufungsklägers freizusprechen.
3.2 Demgegenüber
ist der Vorinstanz mit Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung
vollumfänglich zu folgen. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 5 f.) verwiesen werden (vgl.
vorstehend E. 2.1.2).
3.2.1 Was
der Anschlussberufungskläger dagegen vorbringt, ändert an der Schlüssigkeit der
vorinstanzlichen Beurteilung nichts. Soweit er zunächst eine Verurteilung wegen
mehrfacher Verleumdung beantragt, scheint er zu verkennen, dass mehrfache
Verleumdung gar nicht angeklagt war. Ein entsprechender Schuldspruch scheitert
bereits daran. Abgesehen davon ist der angeklagte Sachverhalt auch nicht erstellt.
Entgegen der Auffassung des Anschlussberufungsklägers kann hierfür namentlich
nicht auf die Aussagen von […] abgestellt werden. Zunächst steht sie der Berufungsklägerin
offensichtlich nicht (mehr) unvoreingenommen gegenüber. Wohl hatte sie mit ihr
früher einen freundschaftlichen Kontakt auf gemeinsamen Hundespaziergängen, sie
ging ihr aber dann nach eigener Darstellung "aus dem Weg", seit sie
"zu spinnen begann. Seither ist es für mich erledigt"
(act. 99 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [act. 421 f.]).
Hinzu kommt, dass der Anschlussberufungskläger gemäss Angaben von [...] ein
Kollege von ihr ist und sie mit dessen Freundin auch gut auskomme (act. 100).
Sie fuhr denn auch mit dem Anschlussberufungskläger gemeinsam zur
Hauptverhandlung (act. 422). Auch dies spricht gegen die Unvoreingenommenheit
von [...]. Zudem bestehen resp. bestanden – wie das Strafgericht erst an der Hauptverhandlung
erfahren hat – zwischen [...] und der Berufungsklägerin noch finanzielle
Ansprüche aus einem Nachlass (act. 423). Darüber hinaus wird die Glaubhaftigkeit
der Aussagen [...] erschüttert durch die massiven Anschuldigungen, welche nur sie
erhoben hat und die offenbar jeder Grundlage entbehren. Demnach soll die
Berufungsklägerin im Quartier herum gelaufen sein "mit einer Liste, auf
welcher stand, dass [...] eingeschläfert werden soll, da er gefährlich
ist". Sie habe die Leute "genötigt zu unterschreiben. Andernfalls
würde sie sie anzeigen. Den einen Hundebesitzern hat sie gedroht, dass sie sie
nicht mehr mit Drogen beliefern würde, wenn sie nicht unterschreiben würden"
(act. 99). Auch mit Bezug auf die Liste selbst hat [...] aktenkundig gelogen.
Sie hat anlässlich ihrer Befragung vom 16. Juni 2011 ausgesagt, dass auf
der Liste die Aufforderung gestanden habe, den Hund einzuschläfern und gar den
Besitzer ebenfalls. Dies hat sie auch auf Rückfrage explizit bestätigt, sagte
sie doch "der Hund sei bösartig, greife Menschen an und müsse eingeschläfert
werden, samt Besitzer". Sie gab an, sie habe die Liste persönlich gesehen,
die Berufungsklägerin habe auch sie aufgefordert zu unterschreiben (act. 99).
Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nachdem ihr wohl bewusst
geworden war, dass die Liste bei den Akten und dem Gericht bekannt war, hat sie
als erstes von sich aus diese Version korrigiert und erklärt, die Berufungsklägerin
habe dies nur mündlich geäussert (act. 422). Bei genauerer Nachfrage wurde
sie dann aber sehr unklar in diesem Punkt bzw. bei der Frage, wann genau
solches gesagt worden sein soll. Sie sagte: „Ich habe das selber so
mitgekriegt, dass sie ihn so betitelt hat. Das hat sie auch zu mir gesagt, ich
soll mich eben in Acht nehmen, er sei kriminell und gefährlich und der Hund
sowieso. Ach, das hat sie mal so nebenbei gesagt. An das genaue Datum kann ich
mich nicht mehr erinnern. […].“ (act. 423). Die Aussagen von [...] sind entgegen
der Auffassung des Anschlussberufungsklägers insgesamt nicht tauglich, um
darauf einen Schuldspruch wegen Verleumdung zu stützen. Dies gilt umso mehr,
als sich [...] auch bei der – nicht mehr streitigen – Frage der Beschimpfungen
in Widersprüche verstrickt hat (act. 423). Es kann daher offen bleiben, ob
die Ergänzung des Strafgerichts zutrifft, wonach bei einer Äusserung, die
Berufungsklägerin habe "einfach immer" gesagt, sie soll sich vor dem
Anschlussberufungskläger in Acht nehmen, das Akkusationsprinzip verletzt wäre,
da nur die Äusserungen im Zusammenhang mit der Unterschriftenliste angeklagt
seien.
3.2.2 Entgegen
dem Anschlussberufungskläger ist es sodann nicht zu beanstanden, dass Staatsanwaltschaft
und Vorinstanz keine weiteren Personen zum inkriminierten Sachverhalt befragt
haben. Er selbst hat anlässlich seiner Befragung nur [...] als "Informantin"
für die angeblichen Verleumdungen genannt (act. 91). Zudem wurden ihm die
Namen der vor Strafgericht zu befragenden Personen – neben [...] noch seine
Freundin [...]sowie zwei weitere Zeugen, welche die Beschuldigte beantragt hat,
wovon einer aber nicht erschienen ist – rechtzeitig mitgeteilt (vgl. Verfügung
vom 16. Mai 2012 [act 366]). Er hat aber vor erster Instanz keine
weiteren Befragungen beantragt. Erst nun, nachdem die befragten Personen
offenbar nicht in seinem Sinne ausgesagt haben oder das Gericht nicht die gewünschten
Schlüsse daraus gezogen hat, verweist der Anschlussberufungskläger auf weitere
Personen, die hätten befragt werden müssen. Dieses Ansinnen kann daher nicht
gehört werden. Abgesehen davon würde sich daraus aller Voraussicht nach nichts
ergeben, was am Beweisergebnis etwas Wesentliches zu ändern vermöchte. So soll die
nach Auffassung des Anschlussberufungsklägers zu befragende [...] darüber
unterrichtet sein, dass die Berufungsklägerin die Unterschriften mittels Verleumdungen
erschlichen habe und sie soll dies in einem SMS an den Anschlussberufungskläger
zum Ausdruck gebracht haben. Es ist indes zu beachten, dass [...] in der Sache ebenfalls
nicht neutral und unbeteiligt ist, ist sie doch die frühere Besitzerin des
Hundes "[...]" und hat den Hund vor den fraglichen Biss-Vorfällen
jeweils dem Anschlussberufungskläger überlassen. Gemäss seinen Angaben wurde
der Hund, bevor er ihn übernahm, zudem nicht gut gehalten (act. 416).
Einerseits war daher [...] selbst von den Vorwürfen in der Unterschriftenliste
betroffen und hätte im Falle eines behördlichen Eingreifens auch in den Fokus
der zuständigen Stellen gelangen können. Andererseits ging es um den Hund, zu
dem sie ebenfalls eine enge Beziehung hatte. Sie hatte deshalb zweifellos
persönliche Gründe, wegen der Unterschriftensammlung aufgebracht und auch
beunruhigt zu sein. Ausserdem könnte sie über allfällige Verleumdungen nur aus
zweiter Hand berichten, da sie selbst nicht von der Berufungsklägerin
angegangen wurde, um eine Unterschrift zu leisten. In dieser Konstellation wären
von ihr keine Aussagen mit einigermassen intaktem Beweiswert zu erwarten
gewesen. Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Anschlussberufungskläger weiter
genannten Personen, die Unterzeichner des Unterschriftenbogens. Auch von ihnen hätten
realistischerweise keine Aussagen erwartet werden können, die für den Nachweis
einer Verleumdung relevant gewesen wären. Der Anschlussberufungskläger selbst
hat offenbar von keiner Seite Derartiges gehört, sondern nur von [...], die er
ursprünglich als einzige Auskunftsperson hierfür benannt hat. Es erscheint
unter diesen Umständen abwegig, anzunehmen, dass ausgerechnet diejenigen
Personen, die selbst ihre Unterschrift "gegen" den Hund [...] geleistet
und damit ihre Bedenken in Bezug auf dessen Haltung – und Halter – zum Ausdruck
gebracht haben, von einer Verleumdung seitens der Berufungsklägerin im
Zusammenhang mit der Erhältlichmachung der Unterschriften berichten würden. Überhaupt
ist, nicht zuletzt angesichts der zweifellos teilweise unwahren und ehrverletzenden
Aussagen von [...], offensichtlich von massiv verhärteten Fronten auszugehen
und erscheint es in dieser Konstellation beinahe unmöglich, einigermassen
neutrale und zuverlässige Auskünfte zu erhalten. Vor diesen Hintergrund hat die
Vorinstanz daher zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung
weiterer Personen verzichtet. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren
Beweisen ist praxisgemäss zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits
erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten
Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (vgl. BGE 135 II 286 E.
5.1 S. 293; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148;
131 I 153 E. 3 S. 157; BGer 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3, je
mit Hinweisen).
Aus den hiervor
genannten Gründen bestand für das Appellationsgericht auch mit Blick auf den
Untersuchungsgrundsatz kein Anlass für weitere Beweiserhebungen. Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits im Vorverfahren und
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1
StPO) und zusätzliche Beweise sind nur auf Antrag einer Partei oder von Amtes
wegen zu erheben, soweit dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Dies ist aber nach dem Gesagten nicht der Fall. Die Frage der Erforderlichkeit
beurteilt sich gemäss Bundesgericht nach denselben Massstäben, wie sie bei der
antizipierten Beweiswürdigung zur Anwendung kommen (vgl. BGer 6B_362/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 8.3; 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 4).
Anlass für weitere Abklärungen von Amtes wegen bestand somit nicht, und der Anschlussberufungskläger
hat explizit keinen formellen Antrag zur Befragung der von ihm erwähnten
Personen gestellt.
3.2.3 Nach
dem Gesagten ist der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung zu
bestätigen.
3.3 Nach
den Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen ist die Berufungsklägerin somit
von allen noch streitigen Vorwürfen freizusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat sie keine Kosten zu tragen. Es ist auch davon
abzusehen, dem Anschlussberufungskläger Kosten aufzuerlegen, wenngleich dies
aufgrund seines Unterliegens mit seinen Anträgen grundsätzlich möglich wäre.
Die Verfahrenskosten gehen somit zulasten des Staates. Die obsiegende Berufungsklägerin
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist entsprechend der eingereichten
Honorarnote für beide Verfahren auf CHF 4‘848.35 (20 Stunden, 20 Minuten à
CHF 220.– + 1.5 Stunden à CHF 250.– für die Berufungsverhandlung)
festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 40.–. Gemäss Erklärung von
Advokat […] unterliegt er nicht der Mehrwertsteuerpflicht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Die Beschuldigte wird von der Anklage der
Verleumdung und Beschimpfung sowie der Drohung kostenlos freigesprochen.
Der Beschuldigten wird für beide
Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 4‘848.35 zuzüglich
Auslagen von CHF 40.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.