Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.136
URTEIL
vom 11. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis R. Schwaninger
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerrekurskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10,
Postfach 2248, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Steuerrekurskommission
vom 7. Juli 2014
betreffend Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2012
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 12. Februar 2014 stellte A_____ (im Folgenden: Rekurrentin) ein Gesuch um
Teilsteuererlass betreffend die kantonalen Steuern und direkte Bundessteuer für
das Jahr 2012 an die Steuerverwaltung Basel-Stadt. Auf Anfrage machte sie mit
Schreiben vom 18. März 2014 verschiedene Angaben und reichte Unterlagen ein,
worauf die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 20. März 2014 das Teilerlassgesuch
abwies. Mit Schreiben vom 25. März 2014 erhob die Rekurrentin dagegen sinngemäss
Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 15. April 2014 abgewiesen
wurde. Gegen diesen Entscheid gelangte sie mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 29.
April 2014 an die Steuerrekurskommission. Diese forderte sie am 7. Mai
2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– auf.
Darauf beantragte die Rekurrentin mit Gesuch vom 9. Mai 2014 und Formular vom
3. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung. Mit prozessleitender Verfügung
vom 7. Juli 2014 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die von der Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Juli 2014
beim Verwaltungsgericht erhobene und begründete Beschwerde. Damit beantragt sie
sinngemäss, ihr sei im Verfahren vor der Steuerrekurskommission die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Der Rekurs vom 10. Juli 2014 ist mit Verfügung vom
15. Juli 2014 der Steuerrekurskommission zur Kenntnis zugestellt worden. Das
Appellationsgericht hat vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1. Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen
Steuergesetzes (StG) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG)
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen
seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss Art. 145
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das kantonale Recht
den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich
der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz
vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen
Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das
Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140 –144
DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs.
2 DBG; § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der
direkten
Bundessteuer [DBStV]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale
Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell
als auch sachlich zuständig.
1.2 Ein
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig,
welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Bei der vorliegend
angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es
sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid, da sie
das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung
darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-moser, Öffentliches
Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998, Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen
nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei einer Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 f., 281 f.;
vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar
2006, je m.w.H.).
1.3 Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung von
dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert ist.
Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs bzw. auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.1 Vorliegend
ist strittig, ob die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für
das Verfahren vor der Steuerrekurskommission und die Festsetzung eines
Kostenvorschusses von CHF 500.– zulässig war. Der Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale
Prozessrecht geregelt. Daneben besteht der Anspruch auch unmittelbar aufgrund
von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche
Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens
für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird
oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182
und 128 I 225 E. 2.3 S. 227 m.H.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E.
2.1 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a, in: BJM 2005 S. 100 ff.).
Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich die Bestimmungen
zur unentgeltlichen Rechtspflege in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum
Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung [StV]). Deren Regelung geht
indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs.
3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen
Minimalansprüche abgestellt werden kann (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472 zu den
identischen Bestimmungen von §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über
die Verwaltungsgebühren [SG]).
Nach Art. 29
Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Voraussetzung sind somit
die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache.
2.2 Die
Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege damit begründet, dass die aufgrund der eingereichten Unterlagen
und Angaben durchgeführte Berechnung einen monatlichen Überschuss von CHF 572.–
ergeben habe. Angesichts dieser Verhältnisse könne die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss innerhalb von drei Monaten aus den laufenden Einnahmen leisten.
Das Vorgehen der Vorinstanz zur Berechnung des Anspruchs auf unentgeltliche
Prozessführung gemäss dem Berechnungsblatt, auf welches im angefochtenen
Entscheid Bezug genommen wird, ist grundsätzlich zutreffend. Massgebend für die
Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit der Rekurrentin sind die von ihr
gegenüber der Vorinstanz belegten Auslagen.
2.3 Die
Rekurrentin bezieht sich zur Begründung eines höheren Existenzbedarfs auf eine
Budgetvorlage der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG). Die darin
teilweise spezifizierten Ausgaben für Lebensmittel, Haushaltnebenkosten,
Haustiere, Taschengeld und Diverses sind in pauschalierter Form im praxisgemäss
um 15 % erhöhten Grundbetrag von CHF 1‘380.– enthalten, den die
Vorinstanz in ihre Bedarfsberechnung aufgenommen hat.
Nachgewiesen hat
die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren höhere Krankenkassenprämien. Die
Vorinstanz hat der Rekurrentin nur die KVG-Prämie angerechnet, nicht aber die
tatsächlich geleisteten Prämien unter Einschluss von Zusatzversicherungen. Es
ist einer prozessführenden Partei aber nicht zuzumuten, Zusatzversicherungen
wegen eines Prozesses zu kündigen oder nicht zu bezahlen. Vorliegend werden zu
Recht über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch tatsächlich geleistete
Schuldzinsen in die Berechnung aufgenommen. Somit ist die Zusatzversicherung
von CHF 163.65 anzurechnen.
Nicht
angerechnet hat die Vorinstanz die im Berechnungsblatt der Vorinstanz aufgenommenen
AHV-Beiträge in der Höhe von CHF 110.– pro Monat. Es ist aber notorisch, dass
erwerbslose Rentner, die das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben,
als Nichterwerbstätige auch Beiträge an die AHV zu leisten haben. Die Höhe
dieses Beitrags liegt zwischen CHF 392.– und CHF 19’600.– pro Jahr (vgl. Art.
10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
Er bestimmt sich bei Renteneinkommen nach der Tabelle in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Danach erscheint
aufgrund der Höhe des angerechneten Renteneinkommens ein monatlicher Beitrag
von CHF 110.– als angemessen, wie ihn die PSAG in ihre Berechnung aufgenommen
hat. Dieser Betrag ist der Rekurrentin daher anzurechnen.
Weiter wurden
von der PSAG Gesundheitskosten für Therapie, Arzt, Krankenkassenfranchise und
laufende Zahnbehandlungen im Betrag von CHF 210.– sowie Kosten der psychiatrischen
Spitex von CHF 32.– pro Monat in die Berechnung aufgenommen. Diese Kosten sind
bei der Berechnung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung zwar
anzurechnen, wenn sie in dieser Höhe tatsächlich anfallen. Sie sind von der
gesuchstellenden Partei aber nachzuweisen. Den Akten kann ein solcher Nachweis nicht
entnommen werden.
Nicht
angerechnet hat die Vorinstanz ausserdem den Betrag von CHF 2‘152.– für diverse
Auslagen. Bei den angegebenen Kosten für Zahnbehandlungen handelt es sich um anrechenbare
einmalige Ausgaben, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Einkommenssituation als
wesentlich anzusehen sind und in den Zeitraum des vor-instanzlichen Verfahrens fallen.
Um solche Beträge in der Berechnung des monatlichen Bedarfs zu berücksichtigen,
ist die Kapitalsumme in eine monatliche Rate mit einer angenommenen
Abzahlungsfrist von zwölf Monaten umzuwandeln. Daraus ergibt sich der
zusätzlich an den monatlichen Bedarf anrechenbare Betrag. Die im Formular
angegebenen Kosten müssen von der Rekurrentin belegt werden. In Bezug auf
diverse Zahnbehandlungen weist die Rechnung vom 17. Juni 2014 einen Betrag in
der Höhe von CHF 212.35 sowie eine Rechnung vom 28. April 2014 einen Betrag in
der Höhe von CHF 1‘659.– auf. Diese im Zeitraum des vorinstanzlichen Verfahrens
liegenden Rechnungsbeträge von CHF 1‘871.35 lassen sich den Angaben auf dem
Formular und in der Budgetvorlage der PSAG zwar nicht eindeutig zuordnen, müssen
jedoch im angegebenen Betrag von CHF 2‘152.– als inbegriffen angesehen werden.
Vorliegend ist jedoch unklar, ob die Zahnbehandlungen durch die Leistungen aus
der Zusatzversicherung bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1‘200.– gedeckt sind.
Diesbezüglich ist von der Rekurrentin noch der Nachweis zu erbringen. Wären die
Zahnbehandlungen durch die Zusatzversicherung nicht gedeckt, ergäbe die genannte
Berechnungsmethode einen zusätzlich zum monatlichen Bedarf anrechenbaren Betrag
von CHF 155.95.
Neu ergäbe sich
damit ein anrechenbarer monatlicher Bedarf von CHF 4‘808.60 (Vorinstanz: CHF
4‘379.–). Bei einem Nettoeinkommen von insgesamt CHF 4‘951.– verbliebe ein
monatlicher Überschuss von CHF 142.40 (Vorinstanz: CHF 572.–). Mit diesem
monatlichen Überschuss wäre es der Rekurrentin nicht möglich, mit dem über drei
Monate zurückzulegenden Überschuss aus den laufenden Einnahmen den verfügten
Kostenvorschuss zu leisten.
2.4 Nach
dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz
zu Unrecht abgewiesen worden. Dieser Anspruch wird aufgrund der Akten und
allenfalls von der Rekurrentin nachgereichten Unterlagen neu zu berechnen sein.
Demgegenüber wird die Höhe des Vorschusses von der Rekurrentin gegenüber dem
Verwaltungsgericht nicht explizit gerügt. Es ist denn auch nicht erkennbar,
dass die Steuerrekurskommission bei der Festsetzung des Kostenvorschusses das
ihr zustehende Ermessen über- oder unterschritten hätte. Soweit aufgrund der
neuen Berechnung das Gesuch der Rekurrenten auf unentgeltliche Prozessführung
nicht vollumfänglich bewilligt werden kann, ist der verfügte Kostenvorschuss
bis zur Höhe des von ihr zu tragenden Selbstbehalts nicht zu beanstanden.
3.1 Somit
ist der Rekurs bzw. die Beschwerde gutzuheissen und an die Vorinstanz zum neuen
Entscheid zurückzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses bzw. der
Beschwerde wird die Verfügung der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 7.
Juli 2014 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis R. Schwaninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.