Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.69
ENTSCHEID
vom 4.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft
im Verfahren betreffend Erlass
des Strafbefehls vom 14. April 2014
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Sachverhalt
Am 4. März 2013
wurde der damals 81-jährige Fussgänger [...] auf dem Trottoir von einem von B_____
gelenkten, rückwärts fahrenden Lieferwagen angefahren und stürzte, wobei er
Verletzungen an den Händen und Knien erlitt. Am 16. Mai 2013 verstarb [...].
Sein Sohn A_____ stellte mit Datum vom 28. Mai 2013 gegen B_____ Strafantrag
wegen fahrlässiger Körperverletzung und konstituierte sich als Straf- und
Zivilkläger. Da sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellte, dass [...]
rechtsgültig und endgültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet habe,
wandte sich A_____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], am 21. Juni 2013 mit
Beschwerde ans Appellationsgericht. Dieses erkannte mit Entscheid BES.2013.84
vom 15. November 2013, dass der unmittelbar nach dem Unfall erklärte Verzicht
von [...] auf die Stellung eines Strafantrags wegen dessen Urteilsunfähigkeit
im Zeitpunkt der Unterzeichnung nichtig und der nach seinem Tod durch seinen
Sohn gestellte Strafantrag somit gültig sei und dass sich dieser auch
rechtsgültig als Privat- und Zivilkläger konstituiert habe. Es wies die Staatsanwaltschaft
an, gegen B_____ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu
eröffnen, wobei sie auch die Frage der Kausalität des Unfalls mit dem Tod von [...]
zu prüfen haben werde.
Am 21. Januar
2014 hat die Staatsanwaltschaft gegen B_____ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger
Tötung eingeleitet. Am 3. Februar 2014 hat sie bei Prof. Dr. Dittmann vom
Institut für Rechtsmedizin (IRM) ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Frage
der durch [...] beim Unfall erlittenen Verletzungen und deren Kausalität zu seinem
Tod in Auftrag gegeben. Das am 7. April 2014 erstellte Gutachten kam zum
Schluss, dass sich aus den vorhandenen Krankenakten – eine Obduktion sei nicht
durchgeführt worden – „nicht mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit
ableiten lasse, dass die wahrscheinlich zum Tode führende Lungenentzündung
nicht auch dann aufgetreten wäre, wenn man das Unfallereignis vom 04.03.2013
hinweg denkt“. Es sei somit von einem natürlichen Tod auszugehen. Die Staatsanwaltschaft
hat in der Folge mit Strafbefehl vom 14. April 2014 B_____ der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
vom 5. Juni 2013, mit dem der Beurteilte wegen des gleichen Vorfalls bereits
wegen Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motorahrzeugs
trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden
war.
Am 5. Mai 2014 ist
der Strafbefehl mit dem Vermerk „Entscheid ist rechtskräftig“ A_____ zugestellt
worden. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 hat dieser, wiederum vertreten durch
Advokat lic. iur. [...], Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er
beantragt damit die Aufhebung des fraglichen Strafbefehls und die Anweisung an
die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren StPO-konform weiterzuführen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 21. Mai 2104 (recte: 2014) mit dem Antrag auf
Bestätigung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. April 2014 und auf
kostenfällige Abweisung der „Berufung“ vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 19. Juni 2014 auf die Einreichung einer einlässlichen
Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Wie
sich aus der Begründung der Beschwerde ergibt, richtet sich diese – entgegen
der missverständlichen Betreffszeile des Titelblatts – nicht gegen den Strafbefehl
wegen fahrlässiger Körperverletzung an sich; dieser wäre mit Einsprache gemäss
Art. 354 StPO anzufechten. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die
Staatsanwaltschaft habe im Verfahren, das zum Erlass des Strafbefehls geführt
hat, Verfahrensfehler begangen, insbesondere sein rechtliches Gehör verletzt
und ihm den Strafbefehl nicht ordnungsgemäss eröffnet. Damit ficht er
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft an. Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Implizit richtet sich die Beschwerde auch
gegen die – mit dem Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung konkludent
verbundene – Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung.
Einstellungsverfügungen können durch die Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO
ebenfalls mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochten werden (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO,
Basel 2011, Art. 322 N 5). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG
StPO; § 73a Abs. 1 GOG), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt.
1.2 Zur
Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist – entgegen dem zu engen
Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO auch bei der Beschwerde gegen die Einstellung
des Verfahrens (Grädel/Heiniger,
a.a.O., Art. 322 N 6) – umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft kann auch
die Privatklägerschaft und jede andere am Verfahren beteiligte Person zur
Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist nur, dass diese Person sich am
erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE
BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat Strafantrag
gegen den Beschwerdegegner gestellt und sich – wie das Appellationsgericht mit
Entscheid BES.2013.84 vom 15. November 2013 erkannt hat und was nun auch
die Staatsanwaltschaft anerkennt – im Verfahren gegen diesen rechtsgültig als
Privatkläger konstituiert. Er hat sich somit am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung und
Sanktionierung allfälliger Verfahrensmängel zu seinen Ungunsten resp. an der
Aufhebung der konkludenten Einstellung des Verfahrens wegen vorsätzlicher
Tötung, so dass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3 Beschwerden
sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer hat den
gegen den Beschwerdegegner ergangenen Strafbefehl vom 14. April 2014 mit dem
Vermerk „Entscheid ist rechtskräftig“ am 5. Mai 2014 erhalten. Erst mit dieser
Zustellung hat er Kenntnis von den von ihm angefochtenen, ohne seine Mitwirkung
erfolgten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und die implizite Einstellung
des Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung erhalten. Die am 15. Mai 2014 erhobene
und begründete Beschwerde ist damit fristgemäss eingereicht worden.
2.1 Mit
Erklärung vom 28./31. Mai 2013 auf dem Strafantragsformular der Kantonspolizei
hat der Beschwerdeführer rechtsgültig erklärt, dass er sich einerseits als
Strafkläger am Verfahren gegen den Beschwerdegegner beteiligen und Parteirechte
ausüben wolle und dass er andererseits im Strafverfahren zivilrechtliche
Ansprüche aus der Straftat geltend machen wolle, wobei die Zivilforderung zur
Zeit nicht beziffert werden könne. Er ist somit Privatkläger nach Art. 118
StPO. Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die Privatklägerschaft im
Strafverfahren Partei. Als solche hat sie nach Art. 107 Abs. 1 Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dazu gehört namentlich das Recht, die Akten einzusehen (lit.
a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand
beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und
Beweisanträge zu stellen (lit. e). Ausserdem kann die Privatklägerschaft
zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren
geltend machen (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
Dieses Recht steht gemäss Art. 122 Abs. 2 StPO ausdrücklich auch den
Angehörigen des Opfers zu. Nach Art. 353 Abs. 2 StPO ist im Strafbefehl
vorzumerken, ob und inwieweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der
Privatklägerschaft anerkannt hat. Dies setzt – wie der Beschwerdeführer zu
Recht geltend macht – voraus, dass der Privatkläger vor Erlass eines
Strafbefehls Gelegenheit erhält, seine zivilrechtlichen Ansprüche zu beziffern,
und dass diese der beschuldigten Person vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Privatkläger wie im vorliegenden Fall die Stellung einer
Zivilforderung angekündigt hat. Dass im Strafbefehlsverfahren selbst nicht über
die Zivilklage entschieden werden kann, sondern nicht anerkannte Forderungen
auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. a und 353 Abs. 2
StPO), steht dem nicht entgegen. Da die Bezifferung und Begründung der
Zivilklage gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens im Parteivortrag (des
ordentlichen Verfahrens) zu erfolgen haben, haben die Untersuchungsbehörden die
Privatklägerschaft über die beabsichtigte Erledigung des Falls im Strafbefehlsverfahren
zu informieren und sie im Hinblick auf eine mögliche Anerkennung durch den
Beschuldigten zur Bezifferung und Begründung ihrer Forderung aufzufordern (vgl.
Art. 313 Abs. 1 StPO). Schliesslich ist im Strafbefehl auch über die
Parteikosten der Privatklägerschaft zu entscheiden. Kommt es zu einer Verurteilung
der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als
Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage
erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (BGE 139 IV
102 E. 4.3 S. 108).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer weder über
ihre Verfahrenshandlungen orientiert noch ihm ein Mitwirkungsrecht daran eingeräumt.
Sie hat beim IRM ein Gutachten angefordert, ohne dem Beschwerdeführer gemäss
Art. 184 Abs. 3 StPO vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen
Person zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Entgegen Art. 188 StPO
hat sie dem Beschwerdeführer das schriftlich erstattete Gutachten nicht zur
Kenntnis gebracht und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Schliesslich
hat sie ihm auch keine Möglichkeit gegeben, Beweisanträge zu stellen (Art. 107
Abs. 1 lit. e StPO). Bereits diese Unterlassungen stellen klare Verfahrensfehler
und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die – da sie im Beschwerdeverfahren
nicht geheilt werden können – zur Aufhebung des ergangenen Strafbefehls führen
müssen.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat den gegen den Beschwerdegegner ergangenen Strafbefehl
dem Beschwerdeführer mit dem Vermerk zugestellt, dieser sei bereits in
Rechtskraft zu erwachsen. Sie beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, die
Rechtskraft des Strafbefehls sei zu bestätigen.
3.2 Da
der Strafbefehl dem Beschwerdegegner nicht zugestellt werden konnte – dieser
konnte gemäss Sendungsverfolgung der Post unter der angegebenen Adresse nicht
ermittelt werden, eine neue Adresse ist nicht bekannt (auch die Sendungen des
Appellationsgerichts waren nicht zustellbar) –, ergäbe sich die Rechtskraft des
Strafbefehls allenfalls aus der Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO.
Allerdings erwächst ein Strafbefehl nur in Rechtskraft, wenn dagegen nicht
Einsprache erhoben wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt
sich unter Berufung auf den Praxiskommentar von Niklaus
Schmid auf den Standpunkt, dass die Privatklägerschaft nicht zur
Einsprache berechtigt sei (Beschwerdeantwort S. 2). Darin irrt sie, und sie
beruft sich zu Unrecht auf Schmid.
Zwar stellt dieser am angegebenen Ort fest, dass Geschädigte und Privatkläger
in Art. 354 StPO anders als im Vorentwurf nicht ausdrücklich unter den
Einspracheberechtigten figurieren. Er vertritt jedoch klar die Meinung, dass
der Strafbefehl auch dem Geschädigten bzw. Privatkläger zuzustellen und diesem
ein Einspracherecht einzuräumen sei, soweit er im Sinne von Art. 382 Abs.
1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
Strafbefehls habe (Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 354 N 6). Diese Ansicht vertritt
auch Riklin im Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung. Er führt aus, zwar habe die Privatklägerschaft kein
generelles Einspracherecht gegen Strafbefehle, sie könne aber in Sonderfällen
als „weitere Betroffene“ gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO
einspracheberechtigt sein. Dies sei namentlich bei einem „classement implicite“
der Fall. Als Beispiel einer solchen impliziten Einstellung führt er genau den
Fall an, der auch hier vorliegt, nämlich dass jemand Opfer eines Unfalls wird
und in der Folge stirbt, die Staatsanwaltschaft aber den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen Tat und Tod verneint und einen Strafbefehl nur wegen fahrlässiger
Körperverletzung erlässt. Wenn in einem solchen Fall keine förmliche
Einstellung wegen fahrlässiger Tötung stattfinde, komme der Strafbefehl wegen
fahrlässiger Körperverletzung einer versteckten Einstellung gleich. Dann könne
die Privatklägerschaft (die Angehörigen des Verstorbenen) beschwert sein, wenn
sie – namentlich wegen zivilrechtlicher Ansprüche – ein Interesse daran habe,
dass die beschuldigte Person wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werde. Sie
sei daher einspracheberechtigt, zumal sie auch in einem ordentlichen Prozess in
einer analogen Situation gegenüber einem Urteil erster Instanz gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert wäre, Berufung zu erheben (Riklin, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 354 N
9-11). Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 IV 102 diesen Lehrmeinungen
angeschlossen und erkannt, dass die Privatklägerschaft als weitere Betroffene
im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO auch insofern zur Einsprache
legitimiert sei, als ihr im Strafbefehl eine Parteientschädigung ganz oder teilweise
verweigert werde (a.a.O., E. 5.2 S. 109 f.).
3.2 Dass
der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der impliziten
Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung und damit des nur wegen
fahrlässiger Körperverletzung ergangenen Strafbefehls hat, wurde bereits oben
(Ziff. 1.2) festgestellt. Er ist deshalb als “weiterer Betroffener“ gemäss Art.
354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert. Gemäss
Art. 353 Abs. 3 in Verbindung mit 81 StPO hätte ihm daher der Strafbefehl unverzüglich
nach dessen Erlass mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet werden
müssen. Er wurde ihm indessen erst am 5. Mai 2014 (ohne Rechtsmittelbelehrung,
sondern vielmehr mit dem Vermerk „Entscheid ist rechtskräftig“) zugestellt. Damit
ist die Zustellung mangelhaft erfolgt, wie der Beschwerdeführer zutreffend
geltend macht. Da aus einer mangelhaften Zustellung dem Adressaten keine
Nachteile erwachsen dürfen, konnte der Strafbefehl – entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft – vor seiner Zustellung an den Beschwerdeführer und dem
Ablauf der mit dieser Zustellung beginnenden Einsprachefrist (vgl. Art. 90
StPO) nicht in Rechtskraft erwachsen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde der Strafbefehl gegen B_____
wegen fahrlässiger Körperverletzung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen
ist, das Strafverfahren StPO-konform weiterzuführen. Namentlich wird dem
Beschwerdeführer Akteneinsicht sowie das rechtliche Gehör zum Gutachten zu
gewähren und Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge zu geben sein.
Falls die Staatsanwaltschaft in der Folge erneut einen Strafbefehl erlassen
will, wird sie dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zur Bezifferung und
Begründung seiner Zivilforderung und zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
einzuräumen, die Zivilforderung (wenn möglich) dem Beschwerdegegner zur
allfälligen Anerkennung vorzulegen und den Strafbefehl (auch) dem Beschwerdeführer
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen haben.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben und ist
der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des Vertreters
des Beschwerdeführers zu schätzen, wobei angesichts dem Umfangs der Rechtsschriften
fünf Stunden als angemessen erscheinen, welche praxisgemäss mit CHF 250.– zuzüglich
MWST zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. April 2014 im Verfahren
V131212 204 gegen B_____ aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das
Strafverfahren entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung und im
Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben und hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 100.–,
auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.