Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
AZ.2008.17
ENTSCHEID
vom 22. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner, Dr. Caroline Cron, Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ Appellant
[…] Anschlussappellat
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
Kläger
[…]
gegen
B_____ Appellaten
bestehend aus: Anschlussappellanten
[…], Beklagte
[…]
und
[…],
[…]
beide vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Ergänzung des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 25. April 2014 (Kosten)
Erwägungen
Das
Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 25. April 2014 das zweitinstanzliche
Verfahren zufolge Rückzugs der Appellation als erledigt abgeschrieben und dem
Kläger und Appellanten die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von
CHF 7‘500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 12‘780.– für die Begutachtung
auferlegt, ebenso eine an die Beklagten zu zahlende Parteientschädigung von
CHF 99‘837.15 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Kosten für die neurologische
Begutachtung von CHF 12‘780.– wurden vom Inselspital mit den drei
Rechnungen über CHF 10‘500.– vom 11. November 2010, über CHF 1‘080.10
vom 15. Oktober 2012 und über CHF 1‘200.– vom 10. Oktober 2013 in Rechnung
gestellt. Die mit dem Ergänzungsgutachten beauftragten Universitären
Psychiatrischen Dienste Bern stellten ihre Leistungen erstmals mit Mahnung vom
27. Mai 2014 im Betrage von CHF 10‘138.15 in Rechnung. Diese Rechnung
konnte daher im Entscheid vom 25. April 2014 noch nicht berücksichtigt
werden. Wie mit Verfügung vom 10. Juni 2014 angekündigt, werden diese in der
Zwischenzeit von der Gerichtskasse bezahlten Auslagen im Rahmen eines
Ergänzungsentscheids verlegt. Die Kostenverlegung folgt dem Entscheid vom 25.
April 2014, mit welchem die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und damit auch
die Auslagen für die Begutachtung dem Kläger bzw.
Appellanten auferlegt wurden. Dementsprechend hat der Kläger bzw. Appellant
auch die Kosten des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern
im Betrage von CHF 10‘138.15 an die Gerichtskasse zu zahlen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: In Ergänzung des Entscheids vom 25. April
2014 hat der Kläger und Appellant die Kosten für die Begutachtung der
Universitären Psychiatrischen Dienste Bern von CHF 10‘138.15 an die Gerichtskasse
zu zahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.