Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.39
ENTSCHEID
vom 17. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Parteien
A_____ Berufungskläger
[...]
vertreten durch Dr. […], Advokat
[…]
gegen
B_____ Beklagte
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin
vom 19. Juni 2014
betreffend Eheschutz
Sachverhalt
Die Ehegatten B_____
und A_____ haben […] 2006 geheiratet. Mit Entscheid vom 26. Februar 2013 wurden
die Ehegatten gerichtlich getrennt. Dabei wurde der gemeinsame Sohn […] unter
die Obhut der Mutter gestellt und es wurde die Vereinbarung der Ehegatten vom
26. Februar 2013 genehmigt. Nach dieser einigen sich die Ehegatten über
das Besuchs- und Ferienrecht direkt und ist im Konfliktfall der Ehemann
berechtigt und verpflichtet, den Sohn jedes zweite Wochenende zu Besuch zu sich
zu nehmen und drei Wochen Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen. Der Ehemann
verpflichtete sich, der Ehefrau ab März 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 2‘600.– zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.– zu bezahlen, wovon
CHF 1‘000.– (inkl. Kinderzulagen) für den Sohn und CHF 1‘800.– für die
Ehefrau bestimmt waren.
Mit Gesuch vom
15. November 2013 beantragte A_____ beim Zivilgericht unter anderem, seine Unterhaltspflicht
sei veränderten Umständen anzupassen. Mit schriftlich motiviertem Entscheid vom
19. Juni 2014 wurde A_____ in Abänderung des Entscheids vom 26. Februar 2013
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes, […], mit Wirkung ab Juni
2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 380.–, zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Es wurde festgehalten, dass dieser
Unterhaltsbeitrag befristet sei und im Februar 2015 eine Neuberechnung
stattfinden würde. Ferner wurde festgestellt, dass der Unterhaltsbeitrag auf
einem Arbeitslosentaggeld des Ehemannes von netto CHF 3‘645.– beruht, der
Bedarf des Ehemanns CHF 2‘990.– und jener der Ehefrau sowie des Kindes CHF
3‘770.– beträgt.
Mit Eingabe vom
19. August 2014 erhob A_____, vertreten durch Dr. […], Advokat, Berufung
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Juni 2014 und beantragte, er sei
zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes mit Wirkung ab Dezember
2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 380.–, zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
A_____ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die instruierende
Präsidentin verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Relevanz,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Juni 2014 ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung
anfechtbar. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung
der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn
Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist
demzufolge einzutreten. Mit der Berufung können eine
unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Ziff.
1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
2.1 Angefochten
ist vorliegend einzig die Festsetzung des Zeitpunkts, ab welchem der neue, reduzierte
Unterhaltsbeitrag Geltung haben soll. Der Entscheid betreffend die Anpassung
des Unterhaltsbeitrags wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Da keine rückwirkende
Modifikation möglich ist, bleibt die früher getroffene Massnahme in Kraft, bis
der Abänderungsentscheid rechtskräftig geworden ist. Im Einzelfall können
Billigkeitsüberlegungen zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichteten Anpassung
führen, doch vermag die Abänderung nicht über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
zurückzuwirken (Isenring Bernhard/Kessler
Martin, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. A., Basel 2010,
Art. 179 N 8 m.w.N.; Vetterli Rolf,
in: Schwenzer (Hrsg.), FamKommentar Scheidung, Art. 179 N 4 m.w.N; BJM 1/2008,
S. 31).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass im vorliegenden Fall keine Billigkeitsgründe
vorliegen würden, da der Berufungskläger die Reduktion seines Einkommens teilweise
selber verschuldet habe, zumal ihm nicht zum ersten Mal der Führerausweis entzogen
worden sei. Aus diesem Grund sei die Wirkung der Unterhaltsreduktion ab dem Monat
des Urteilszeitpunkts festzulegen.
2.3 Der
Berufungskläger moniert hingegen, es lägen Billigkeitsgründe vor, welche eine
Vorverlegung des Wirkungszeitpunktes auf das Datum der Gesuchseinreichung
rechtfertigen würden. Um eine Einkommensreduktion zu vermeiden, habe sich der
Berufungskläger intensiv um eine neue Stelle bemüht und dabei alles Zumutbare unternommen.
Im Dezember 2013 habe er auch Überstunden geleistet. Das Verfahren habe im
Weiteren übermässig lange gedauert.
2.4 Entgegen
seinen Ausführungen hat es der Berufungskläger selber zu verantworten, dass er
erst zwei Wochen vor Eintritt der veränderten Verhältnisse sein Gesuch um
Unterhaltsreduktion einreichte. Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger
spätestens seit dem Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 15. Mai 2013 mit
dem Entzug des Führerausweises rechnen musste, zumal ihm dieses Ungemach nicht
zum ersten Mal in Aussicht stand (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2014,
S. 2). Spätestens aber ab dem 8. August 2013, als von der Kantonspolizei
der Führerausweisentzug verfügt wurde, musste ihm bewusst sein, dass er seine
bisherige Arbeit als Zusteller bei der […] nicht mehr würde ausführen können. Bemühungen
um eine andere Arbeit weist er indessen erst ab März 2014 nach. Was die geltend
gemachten Überstunden im Dezember 2013 betrifft, so sind diese kaum auf spezielle
Bemühungen des Berufungsklägers zurückzuführen, sondern in einer Paketzustellfirma
im Monat vor den Weihnachtstagen generell zu erwarten. Im Übrigen ist mit der
Vorrichterin festzuhalten, dass den Berufungskläger ein erhebliches
Selbstverschulden an der aktuellen Erwerbssituation trifft. Als Fahrer eines
Logistikunternehmens muss ihm bewusst sein, welche Konsequenzen ein Verstoss gegen
das Strassenverkehrsgesetz für sich und seine Familie hat.
Im Hinblick auf
diesen Zeitablauf überzeugt auch die Behauptung nicht, es sei bei der
Arbeitslosenkasse zu Verzögerungen gekommen, weil der Arbeitgeber nicht alle
Unterlagen eingereicht habe. Zum einen hätte der Berufungskläger spätestens ab
August 2013 mit seinem Arbeitgeber die Konsequenzen des Fahrausweisentzuges
besprechen, klären und sich allenfalls schon bei der Arbeitslosenversicherung anmelden
können. Zum anderen hatte er auch ohne weiteres die Möglichkeit, da er immer
noch für den gleichen Arbeitgeber tätig war, sich bei diesem für eine rasche
Zustellung der Unterlagen aktiv einzusetzen.
2.5 Ebenso
wenig trifft es zu, dass die Verfahrensdauer von sieben Monaten vor dem Zivilgericht
übermässig lang sei. Zudem liegt eine gewisse Verantwortung für diese Verfahrensdauer
durchaus beim Berufungskläger selber. Zunächst hat der Berufungskläger mit
seiner Eingabe vom 15. November 2013 nicht nur die Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrages sondern auch eine Regelung des Besuchsrechts und die
Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt. Auf Hinweis der Instruktionsrichterin,
dass das Besuchsrecht bereits konkret geregelt worden sei, wurde dieser Punkt
dann fallen gelassen. Mit Verfügung vom 18. November 2013 forderte das Zivilgericht
den Berufungskläger zudem auf, Nachweise über Arbeitsbemühungen einzureichen.
Dies erfolgte jedoch erst drei Monate später während den Fasnachtsferien innert
der nachperemptorisch erstreckten Frist. Derartige Arbeitsbemühungen hätte der
Berufungskläger, wenn er denn zeitnah auf den Fahrausweisentzug reagiert hätte,
selber schon mit dem Herabsetzungsgesuch einreichen können. Drei Wochen später
wurde von der Zivilgerichtspräsidentin die Verhandlung angesetzt, die
schliesslich am 22. Mai 2014 abgehalten werden konnte. Eine missbräuchliche
Verfahrensverzögerung seitens der Ehefrau oder des Zivilgerichts ist in diesem
Ablauf nicht zu erkennen.
Auch der Hinweis
auf die Weigerung des Amtes für Sozialbeiträge, ihm die Rückzahlung der bevorschussten
Alimente ab Dezember 2013 bis Juni 2014 teilweise zu erlassen, vermag nicht
eine besondere Härte zu begründen. Das Amt erklärt deutlich, dass es
grundsätzlich auf Erlassgesuche bei laufenden Unterhaltsverpflichtungen nicht
eingehe. Hieraus kann geschlossen werden, dass nach Abschluss der Verpflichtung
allenfalls ein Teilerlass möglich ist. Zudem stunden sie die Rückzahlung der
höheren Beiträge ab Dezember 2013 und offerieren eine Ratenzahlung ab Februar
2015. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau Sozialhilfe bezieht und diese nur zurückzahlen
müsste, wenn sie zu erheblichem Vermögen käme, er aber die ausstehenden hohen
Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, kann nicht als unerträgliche Ungleichbehandlung
betrachtet werden. Es gibt im Unterhaltsrecht auch andere, vom Gesetz und der
Rechtsprechung akzeptierte Ungleichbehandlungen, beispielsweise wenn das Einkommen
nicht für beide Parteien ausreicht (sog. Mankoteilung, vgl. Botschaft zu einer
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.
November 2013, BBl 2014, 529, S. 542).
Auch kein
Billigkeitsgrund für eine Vorverlegung der Entscheidwirkung kann die Tatsache
sein, dass die Berufungsbeklagte selber kein Einkommen erzielt. In der Vereinbarung
vom 26. Februar 2013 wurde festgehalten, dass die Berufungsbeklagte sich
bewusst sei, dass sie sich um eine Ausbildung bemühen muss. Ob sie dies tut
oder nicht, kann offen gelassen werden, denn selbst wenn sie bereits in einer
Ausbildung stünde, würde dies den Berufungskläger im Zeitraum, um welchen es im
vorliegenden Fall geht, finanziell nicht entlasten.
2.6 Aus
den obigen Erwägungen folgt, dass die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit
abzuweisen ist. Entsprechend konnte auf die Einholung einer Berufungsantwort
gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten zu
tragen. Dem Berufungskläger ist entsprechend seinem Antrag die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Demzufolge gehen die
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.– zu Lasten der Staatskasse. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsklägers
zu schätzen, wobei ein Aufwand von vier Stunden angemessen erscheint. Dementsprechend
ist dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers ein Honorar in der Höhe von CHF
800.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST) auszurichten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese gehen
jedoch zufolge unentgeltlicher Prozessführung unter Vorbehalt der Rückforderung
nach Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Staatskasse.
Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers,
Dr. [...], Advokat, wird ein Honorar in der Höhe von CHF 864.– (CHF 800.–
zuzüglich 8% MWST von 64.–, inklusive Auslagen), ausgerichtet. Vorbehalten
bleibt die Rückforderung dieses Betrages nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.