Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.51
URTEIL
vom 10.
September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. September 2014
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Die gemäss
eigenen Angaben aus Bosnien Herzegowina stammende A____, geb. am [...], wurde
mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 wegen mehrfachen Diebstahls sowie
rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter
Anrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 16. Mai 2014 wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und vollziehbar erklärt.
Hintergrund der
Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls ist der von der Staatsanwaltschaft als
erwiesen erachtete Vorwurf, dass A____ sich anderen Personen gleicher Herkunft
anschloss und in Mittäterschaft mit diesen mehrere Diebstähle beging.
Anlässlich ihrer
Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft ersuchte A____ am 12. Juni 2014 um
Asyl. Dieser Antrag wurde an das BFM weitergeleitet, welches eine Anhörung am
14. August 2014 durchführte. Ein Asylentscheid liegt noch nicht vor. Ebenso
erging durch das BFM eine Anfrage an die Deutschen Behörden betreffend eine
Übernahme gestützt auf die Dublin Verträge, da A____ gemäss Eintrag im Datensystem
Eurodac am 21. November 2005 in Trier, Deutschland, einen Asylantrag stellte.
Das Amt für
Strafvollzug hat A____ per 9. September 2014 bedingt aus der Haft entlassen und
sodann dem Migrationsamt überstellt. Dieses verfügte am 8. September 2014 eine
zweimonatige Vorbereitungshaft.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Sie führt dazu aus, es gehe ihr
nicht so gut und die Haft sei wie eine Untersuchungshaft. Den Asylantrag in der
Schweiz habe sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt, weil sie nicht gewusst
habe, an wen sie sich wenden müsse. Auch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass
sie den Antrag unmittelbar nach ihrer Einreise stellen sollte. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Nach
Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine
ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt, zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens
während des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs
Monate festhalten, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten,
wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn
das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung ergangen ist. Es besteht in dieser Situation die gesetzliche
Vermutung, dass der Betroffene sein Asylgesuch missbräuchlich eingereicht hat,
um sich den Behörden und dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen und
unterzutauchen (vgl. Hugi Yar, §
10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 10.67 ff.).
2.2 Gemäss
der Begründung des Migrationsamt wäre es A____ zumutbar gewesen, ihr Asylgesuch
bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, zumal sie sich gemäss eigenen
Angaben zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 11. Juni 2014 bzw. ihrer Befragung am
12. Juni 12014 bereits seit 20 Tagen in der Schweiz aufhielt. Nachdem sie
wiederholt deliktisch tätig gewesen sei, sei ihr Asylgesuch im Rahmen der
strafrechtlich motivierten Festnahme offensichtlich missbräuchlich.
2.3 Diesen
Ausführungen ist zu folgen. Wäre A____ tatsächlich in die Schweiz gereist, um
Asyl zu ersuchen, hätte sie diesen Antrag bereits gegenüber den Zürcher
Behörden stellen können. Ihre Ausführungen, wonach sie nicht gewusst haben
will, an wen sie sich dazu in der Schweiz wenden müsse, sind nicht glaubhaft.
Der Asylantrag erscheint auch vor dem Hintergrund, dass A____ bereits in
Deutschland im Jahr 2005 einen Asylantrag gestellt hat, als missbräuchlich, da
sie den damaligen Asylentscheid gemäss eigenen Angaben nicht abwartete, sondern
nach Bosnien zurück kehrte. Wäre sie tatsächlich in ihrer Heimat verfolgt,
hätte sie dies wohl nicht getan. Zudem ist festzustellen, dass A____ in der
Schweiz bereits mehrfach kriminelle Handlungen begangen hat. Auch wenn sie bei
den beiden nachgewiesenen Diebstählen jeweils lediglich Deliktsgut von nicht
allzu hohem Wert zu erbeuten vermochte (CHF 190.– und CHF 170.–), ist aufgrund
ihres Zusammenschlusses mit anderen Personen zur Begehung von Diebstählen und
der Art des Vorgehens von einer nicht unerheblichen Gefahr für die Bevölkerung
auszugehen. Insbesondere aber dürfte sich ihr Vorsatz (auch) auf die Erbeutung
grösserer Deliktssummen gerichtet haben. Dementsprechend wurde A____ wegen
mehrfachen Diebstahls verurteilt und es wurde ihr eine mildere Qualifikation
der Taten versagt (vgl. geringfügiges Vermögensdelikt, Art. 172ter
StGB; Weissenberger, in: BSK
Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Art. 172ter StGB N
35). Eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Mittellosigkeit, der fehlenden
Ausbildung sowie des Umfelds der A____ ist zudem nicht von der Hand zu weisen.
Die Vorbereitungshaft rechtfertigt sich demnach auch gestützt auf Art. 75 Abs.
1 lit. h AuG. Nachdem A____ über keine gültigen Reisepapier verfügt, ihre
Situation in der Heimat als finanziell prekär darstellt und sie sich
offensichtlich erhofft, mittels Delinquenz einen höheren Lebensstandard zu
erzielen, ist davon auszugehen, dass sie nicht freiwillig die Schweiz (und den
Schengenraum) verlassen sondern untertauchen würde. Diese Gefahr wird durch
ihre Vernetzung mit anderen Personen ihrer Volkszugehörigkeit verstärkt.
-
A____
äusserte zudem gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts, sie
würde sich eher umbringen als in Haft bleiben. Dieser hat diese Äusserung dem
medizinischen Dienst des Gefängnisses Waaghof weitergeleitet. An der heutigen Verhandlung
führte sie aus, keinerlei Suizidgedanken zu hegen. Auch die geltend gemachten
„epileptischen“ Anfälle, sprechen nicht gegen eine Hafterstehungsfähigkeit,
bedarf A____ doch offenbar keinerlei Medikamente und liess sie sich auch in der
Freiheit diesbezüglich nie behandeln. Gemäss ihren eigenen Angaben war die
begleitende Unterstützung der Mitarbeiter der Haftanstalt genügend.
Die beantragte
Dauer der Haft erscheint angemessen. Innert dieses Zeitrahmens sollte
erfahrungsgemäss ein Entscheid des BFM betreffend den Asylantrag ergehen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft
von zwei Monaten vom 9. September 2014 bis zum 8. November 2014 ist
rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.