Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.83
ENTSCHEID
vom 4.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat
[…]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
vom 22. Mai 2014
betreffend Anordnung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens
Sachverhalt
Gegen den
Beschwerdeführer wird ein Jugendstrafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung
und Angriff geführt. Das Jugendstrafverfahren wurde mit Anklageschrift vom 8.
April 2014 an das Jugendgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Schreiben vom 16.
Mai 2014 teilte der Präsident des Jugendgerichts dem Beschwerdeführer mit, ein
Gutachten bei der Forensisch-Psychiatrischen Klinik der UPK (Universitäre
Psychiatrische Kliniken) in Auftrag zu geben. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014
beantragte der Beschwerdeführer das Gutachten nicht bei UPK in Auftrag zu
geben, da er sich in der Ausbildung zum Fachangestellten Gesundheit bei der UPK
befände und dadurch der Datenschutz nicht gewährleistet wäre. Mit Verfügung vom
22. Mai 2014 erteilte das Jugendgericht Dr. […] vom Zentrum für Psychiatrie in
Solothurn den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens. Der Verfügung lag das
Schreiben des Jugendgerichts an den Gutachter bei, welches unter anderem die
Fragen enthält, die das Gutachten beantworten soll. Mit Eingabe vom 2. Juni
2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des
Jugendgerichts vom 22. Mai 2014 und beantragte die Verfügung sei
aufzuheben und das Jugendgericht sei anzuweisen, das Gutachten auf die Frage zu
beschränken, ob und inwiefern der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers
Auswirkungen auf dessen Schuldfähigkeit und dessen Erinnerungsvermögen hatte.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Fragekatalog enthalte
zahlreiche Fragen, welche über die Fragestellung betreffend einer allenfalls
durch den Alkoholkonsum beeinträchtigten Schuldfähigkeit und eines allenfalls
beeinträchtigten Erinnerungsvermögen hinausgehen würden. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 liessen sich sowohl das Jugendgericht
sowie die Jugendanwaltschaft vernehmen und beantragten die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen der Beschwerde
nach Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Ein
Gutachten dient der Ermittlung des Sachverhalts. Grundsätzlich hat ein
Gutachten fehlendes fachliches Wissen der Gerichte bei der Abklärung des Sachverhalts
zu ersetzen. Die Frage, ob eine Begutachtung notwendig ist, ist aufgrund eines
objektiven Massstabs zu beantworten und liegt im Rahmen der freien
richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen der
Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Der Beizug einer sachverständigen Person
ist dann angezeigt, wenn es zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts
besonderer Kenntnisse bedarf (vgl. Marianne
Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 182 N 2 ff.).
2.2 Der
Beschwerdeführer moniert, es sei nicht zulässig und es gebe keine Gründe
mittels des forensisch-psychiatrischen Gutachtens Fragen zu beantworten, welche
über die Frage hinausgehen, ob die Schuldfähigkeit und das Erinnerungsvermögen
durch den Alkoholkonsum beeinträchtigt gewesen seien. Da beim Beschwerdeführer
keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen würden, sei es auch
nicht zulässig, ein Gutachten mit der Frage nach einer psychischen Störung in
Auftrag zu geben und die Gesundheit des Beschwerdeführers abzuklären bzw. nach
einer psychischen Störung des Beschwerdeführers zu forschen.
2.3 Wie
oben ausgeführt, dient ein Gutachten der Ermittlung des Sachverhalts. Sofern
die Untersuchungsbehörde Zweifel an der Schuldfähigkeit einer Person hat, muss
sie eine Begutachtung anordnen. Vorliegend war der Beschwerdeführer zur Zeit
der ihm vorgeworfenen Delikte erheblich alkoholisiert. Weder bestreitet der Beschwerdeführer
die ihm zu Last gelegten Delikte, noch gibt er diese explizit zu. Vielmehr
macht er geltend, sich nicht mehr erinnern zu können. Dass sodann diese Erinnerungslücken
durch die starke Alkoholisierung ausgelöst wurden, ist ebenfalls nicht
erstellt. Möglich ist auch, dass die geltend gemachten Erinnerungslücken auf
andere oder zusätzliche Ursachen zurückzuführen sind. Mit der Begutachtung des
Beschwerdeführers soll abgeklärt werden, wie stark seine Beeinträchtigung zur
Tatzeit gewesen ist und welche Gründe für die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Erinnerungslücken verantwortlich sind. Ein Gedächtnisausfall ist,
falls nicht organisch bedingt, eine psychische Störung. Die erste Frage im
Gutachtensauftrag, die darauf abzielt zu prüfen, ob überhaupt eine derartige
Störung vorlag, musste daher so gestellt werden. Für die Abklärung dieser
Fragen ist die angeordnete Begutachtung absolut geeignet. Daher kann auch der
Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Replik, durch die Erstellung
eines Gutachtens könnten keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden, nicht
gefolgt werden.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu
tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers, lic. iur. [...], Advokat, ist eine
angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist dessen Aufwand zu schätzen, wobei ein Aufwand
von 4 Stunden als angemessen erscheint. Dementsprechend ist dem Verteidiger ein
Honorar in der Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST)
auszurichten). Der Beschwerdeführer und dessen Eltern werden in den gesetzlich
umschriebenen Fällen rückzahlungspflichtig (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO
und Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST in der Höhe von CHF 64.–, zugesprochen.
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO und Art. 135 Abs. 4 StPO bleiben vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.