Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.112
URTEIL
vom 18.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. September 2013
betreffend Vergewaltigung,
Freiheitsberaubung, Hinderung einer Amtshandlung, Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne
Führerausweis
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 3. September 2013 wurde A_____ der Vergewaltigung, der
Freiheitsberaubung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges
ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft (83 Tage), mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu 360 Stunden gemeinnütziger
Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à CHF 20.– verurteilt. Vom
Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziff. I/1.2 der Anklageschrift wurde A_____ freigesprochen.
Die bedingt ausgesprochene Vorstrafe vom 15. Februar 2011 – 60 Tagesätze à CHF
30.–, Probezeit 4 Jahre – wurde für vollziehbar erklärt.
Ferner wurde der
Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuungsforderung von CHF 8'000.- an die
Privatklägerin B_____ verurteilt. Die Schadensersatzforderung wurde auf den
Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger hatte die Verfahrenskosten und eine
Urteilsgebühr zu tragen. Der amtlichen Verteidigung wurde ein Honorar aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt und Freispruch
bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung beantragt.
Ferner sei die Genugtuung an die Privatklägerin aufzuheben. Für die verbleibenden
Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sei eine Strafe von 360 Stunden gemeinnütziger
Arbeit statt 90 Tagesätze à CHF 20.– auszusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben die Gelegenheit erhalten, sich
zur Berufung zu äussern, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. Juli 2014 sind der Vertreter des
Berufungsklägers und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger
selbst ist erst zur Urteilseröffnung erschienen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung ist rechtzeitig angemeldet und erklärt worden, sodass auf sie eingetreten
werden kann.
1.2 Der
Berufungskläger ist nicht zur Verhandlung bzw. erst zur Urteilseröffnung erschienen.
Bleibt der Berufungskläger trotz ordnungsgemäss zugestellter Vorladung der
mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern, wird dies gemäss Art. 407 Abs. 1
StPO als Verzicht auf das Rechtsmittel interpretiert. Diese strenge Folge lässt
sich jedoch mit dem höherrangigen Recht (Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK) nur dann vereinbaren, wenn er sich an der Verhandlung auch nicht
vertreten lässt, also nur bei einem sogenannten „Totalversäumnis“ (Eugster, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 407 StPO N 3; vgl. auch BGE 133 I 12).
Diese Praxis hat auch im Gesetzeswortlaut ihren Niederschlag gefunden. Vorliegend
ist der Berufungskläger anwaltlich vertreten und sein Verteidiger zur
Verhandlung des Appellationsgerichts erschienen. Die Berufung gilt damit gemäss
Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO als nicht dahingefallen.
2.1 Die
Vorinstanz ist bezüglich des nun einzig noch zur Debatte stehenden Vorfalls vom
21. Oktober 2012 davon ausgegangen, dass die Privatklägerin ihren Willen,
keinen Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zu wollen, unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht habe – und zwar sowohl verbal als auch mit körperlicher
Gegenwehr. Sie hat erwogen, es sei nachgewiesen, dass die Privatklägerin die Beine
zusammengepresst, die Hände im Schoss verschränkt und den Berufungskläger an
den Handgelenken festgehalten habe. Des Weiteren sei die Privatklägerin auf dem
Sofa nach hinten gerückt, damit der Berufungskläger nicht mit seinem Penis in
ihre Vagina eindringen könne. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, indem der Berufungskläger
gegen den Willen der Privatklägerin deren Hände weggeschoben, sie am Becken umfasst,
zu sich herangezogen und mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei, habe
er den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt.
2.2 Die
Verteidigung ficht als erstes die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin an und
hält den Sachverhalt in dieser Form für nicht nachgewiesen. Sie führt aus, die
Vor-instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Angaben von Frau B_____
glaubwürdiger seien als die des Herrn A_____. So habe die Privatklägerin in der
Hauptverhandlung den ersten (nun nicht mehr zur Debatte stehenden) Vorfall
plötzlich auch als Vergewaltigung geschildert, obwohl sie in den ersten
Aussagen noch von einvernehmlichem Sexualverkehr gesprochen habe. Zudem habe sie
sich auch nach diesem ersten Mal weiterhin mit dem Berufungskläger getroffen. All
dies lasse die Aussagen der Privatklägerin nicht sehr glaubhaft erscheinen. Umgekehrt
seien aber die Aussagen des Berufungsklägers keineswegs unglaubhaft.
2.2.1 Den
Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie die Vor-instanz zu
Recht ausführt, sind die Aussagen der Privatklägerin konstant, logisch kohärent
und in sich stimmig. Auffallend ist vor allem, dass die Privatklägerin den Berufungskläger
nicht übermässig belastet und ihn weder als gewalttätig noch als drohend oder brutal
schildert (vgl. Akten S. 227 ff., S. 240, S. 281). Die von der Verteidigung geltend
gemachte Änderung im Aussageverhalten der Privatklägerin, wonach sie in der
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht den ersten Vorfall plötzlich auch als
Vergewaltigung und nicht mehr als einvernehmlichen Sex geschildert habe, trifft
in dieser Form nicht zu: Die Privatklägerin hat lediglich auf die Frage, ob es
zwischen den beiden sexuellen Kontakten einen Unterschied gegeben habe,
geantwortet, es sei das Gleiche gewesen, nur habe sie beim ersten Mal die
Schuld auf sich genommen (erstinstanzliches Protokoll S. 3, Akten S. 467). Sie
habe dem Berufungskläger gesagt, sie hätten kein Recht, dies zu tun, weil er
verheiratet sei und ein Kind habe. Er aber habe trotzdem weiter gemacht. Weiter
führte die Privatklägerin aus, sie habe bei diesem Vorfall nicht geschrien,
sondern nur geredet (Akten S. 467), und gab an anderer Stelle an: „Ich habe ihm
gesagt, dass ich das nicht wollte. Ich habe mir nachher Vorwürfe gemacht und
gedacht, dass ich nicht überzeugend genug war.“ (Akten S. 466). Damit bleibt
die Privatklägerin im Kern bei der Aussage, dass sie zwar nein gesagt habe,
aber einzig wegen der familiären Situation des Berufungsklägers – was nicht
zwingend heisst, dass die Privatklägerin die Wendung, welche die Sache genommen
hat, vehement abgelehnt hätte. Es kann also – entgegen der Behauptung der
Verteidigung – nicht gesagt werden, die Privatklägerin habe den ersten Vorfall
anlässlich der Hauptverhandlung plötzlich als Vergewaltigung geschildert.
Die weitere Frage
der Vorsitzenden der Vorinstanz an die Privatklägerin nach den Vorwürfen, die sie
sich mache, da sie sich nicht körperlich gewehrt habe (Akten S. 468 oben),
ist nicht spezifisch auf den ersten oder den zweiten Vorfall gemünzt. Die
Privatklägerin kann sie auf den ersten oder auf den zweiten Vorfall bezogen haben.
So nennt sie das Verkrampftsein sowohl bezüglich des ersten als auch des zweiten
Vorfalls (Akten S. 226 und S. 232). Generell fällt auf, dass die Privatklägerin
im Wesentlichen bei ihren Aussagen immer an beide Vorfälle denkt (vgl. etwa Akten
S. 227 unten, Akten S. 228 oben, wo sie eigentlich auf den ersten Vorfall
angesprochen wurde).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass aus den Schilderungen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung
des Strafgerichts jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass sie dort –
entgegen allen früheren Aussagen – den Berufungsklägern nun zusätzlich hätte
belasten wollen. Die Vorinstanz hat denn auch, ausgehend von diesen Aussagen
der Privatklägerin, den Berufungskläger bezüglich des ersten Vorfalls freigesprochen.
2.2.2 Im
Weiteren ist festzuhalten, dass der geschilderte Ablauf sowohl des ersten als
auch des zweiten Vorfalls vom Berufungskläger in vielen Details rückbestätigt
wird: So sagt er aus, die Privatklägerin und er seien beim ersten Vorfall zuerst
auf dem Sofa gesessen. Als er eingedrungen sei, habe die Privatklägerin zu
bluten begonnen, worauf er aufgehört habe (Aussagen S. 257 und so auch Protokoll
2. Hauptverhandlung, Akten S. 487). Er habe gedacht, die Privatklägerin hätte
die Periode, diese habe dann jedoch gesagt, dies sei nicht der Fall (Akten S.
258). Diese Angaben werden von der Privatklägerin bestätigt (vgl. auch S. 260,
wo der Berufungskläger auf Vorhalte der Aussagen der Privatklägerin mehrmals
bestätigt: „Ja, das stimmt“). Der Berufungskläger räumt sodann ein, dass die
Privatklägerin beim zweiten Vorfall im Moment des Geschlechtsverkehrs gesagt
habe, dass er sie nicht lieben würde und ihn auf seine Frau angesprochen habe. Er
gibt weiter an, er habe darüber aber in diesem Moment nicht reden wollen. Die
Privatklägerin habe dann gesagt, er solle aufhören, was er auch sofort getan habe
(Akten S. 260; Protokoll 2. HV S. 488). Selbst aus den eigenen Depositionen des
Berufungsklägers ergibt sich also, dass die Privatklägerin gerade nicht zum
Sexualverkehr bereit war, sondern ihm im Gegenteil vorgeworfen habe, er liebe sie
nicht und mit ihm über seine Frau habe reden wollen. Dies plausibilisiert die Aussagen
der Privatklägerin, wonach sie eben nicht bereit zum Geschlechtsverkehr gewesen
sei, was der Berufungskläger auch realisiert habe (siehe dazu unten E. 2.3.2).
Bezeichnend ist, dass der Berufungskläger in diesem Zusammenhang angibt, er
habe „einfach Lust gehabt, sich gehen zu lassen“, und „den ganzen Stress
abzuladen“ , da seine Grossmutter gestorben sei und es Probleme mit der
Verwandtschaft gegeben habe (Protokoll 2. Hauptverhandlung, Akten S. 488). Mit
anderen Worten er wollte einen Sexualakt vollziehen, ob die Privatklägerin
darauf eingestimmt war oder nicht. Dies ergibt sich aus seinen eigenen
Schilderungen dessen, was die Privatklägerin ihm gegenüber gesagt habe. Es besteht
somit kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu zweifeln.
2.3 Die
Verteidigung wendet sodann ein, dass selbst bei Zugrundelegung der Aussagen der
Privatklägerin der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt wäre, weil keine
Gewalt angewendet worden wäre. Sie macht geltend, aus den Aussagen der
Privatklägerin selber anlässlich der ersten Hauptverhandlung („Ich habe gedacht
ich sei eine Idiotin, weil ich ihn hätte schreiend wegstossen sollen. Aber ich
habe nur geredet.“) ergebe sich, dass beim Vorfall vom 21. Oktober 2012 keine
Gewalt angewendet worden sei.
2.3.1 Nach
Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person
weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich, indem er
sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand
unfähig macht. Vorliegend ist fraglich und demzufolge zu prüfen, ob der Berufungskläger
im Sinne des Gesetzes Gewalt angewandt hat. Das Bundesgericht hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, grundsätzlich genüge der ausdrückliche Wille des Opfers,
den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille müsse dabei unzweideutig
manifestiert werden, bzw. es müsse eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung
vorliegen, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht werde, dass
der Geschlechtsverkehr nicht gewollt werde. Unter dem Nötigungsmittel der
Gewalt werde dabei nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung,
die notwendig sei, um sich über diesen entgegenstehenden Willen hinwegzusetzen
(BGE 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.3).
2.3.2 Die
Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die Privatklägerin
ihren Willen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, mit dem Zusammenpressen der
Beine, dem Verschränken der Hände im Schoss und dem Festhalten der Handgelenke
des Berufungsklägers sowie der Tatsache, dass sie auf dem Sofa nach hinten gerückt
sei, verbal und auch mit Gesten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe.
Der Berufungskläger habe jedoch mit Körperkraft seinen Willen durchgesetzt und
denjenigen der Privatklägerin missachtet (erstinstanzliches Urteil, S. 14).
Dem ist zuzustimmen. Der Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin habe
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gesagt, sie sei eine Idiotin gewesen
und hätte den Berufungskläger schreiend wegstossen sollen (Berufungsbegründung
S. 1), weshalb schon gemäss ihrer Darstellung der Tatbestand der Vergewaltigung
nicht erfüllt sei, geht fehl. Die Privatklägerin hat vielmehr stets ausgesagt,
sie habe den Berufungskläger an den Handgelenken festgehalten bzw. weggestossen
(siehe dazu vorne E. 2.2.1, act. S. 231). Dass sie dabei nicht geschrien hat,
ändert nichts daran, dass aus dem Ablauf und Inhalt des Gesprächs für den Berufungskläger
klar hervorging, dass die Privatklägerin keinen Sexualverkehr wollte. Im Weiteren
hat der Berufungskläger selber angegeben, die Privatklägerin habe zu ihm gesagt,
er liebe sie nicht und ihn auf seine Frau ansprechen wollen. Dies habe ihn
genervt, er habe auf das Thema Ehefrau nicht antworten wollen (oben E. 2.2.2).
Daraus ergibt sich, dass er sich subjektiv mindestens eventualvorsätzlich über
den entsprechenden Willen der Privatklägerin hinweggesetzt hat. Umgekehrt
äussert der Berufungskläger, dass er Lust gehabt habe, sich gehen zu lassen und
„den ganzen Stress abzubauen“ (siehe oben E. 2.2). Daraus erhellt, dass der
Berufungskläger durchaus wahrnahm, dass die Privatklägerin nicht auf den
Sexualakt eingestimmt war, dass ihn dies aber nicht weiter interessierte. Er
nahm somit zumindest in Kauf – wenn er es nicht sogar klar anstrebte –, den
Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin vorzunehmen. Damit
handelte der Berufungskläger mindestens mit Eventualdolus.
Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch der Vergewaltigung zu bestätigen.
Schliesslich
macht der Berufungskläger geltend, der Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung
sei zu Unrecht erfolgt.
3.1 In
Bezug auf den dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Sachverhalt wendet die
Verteidigung ein, das Zimmer sei gar nicht abgeschlossen gewesen, habe doch die
Privatklägerin auf die Frage, ob der Schlüssel „von der Innenseite des Kellerraumes“
eingesteckt gewesen sei, geantwortet: „Ja, dieser steckte.“ (Berufungsbegründung
S. 1, unter Verweis auf Akten S. 232). Festzuhalten ist jedoch, dass sich die
Frage auf denjenigen Moment bezog, als der Berufungskläger noch mit der Privatklägerin
zusammen im Kellerraum war und sich vor die Privatklägerin hinstellte, um sie
nicht gehen zu lassen (Akten S. 232). In diesem Moment steckte der
Schlüssel noch im Schloss (analog wie beim ersten Mal, vgl. Akten S. 226).
Hingegen schilderte die Privatklägerin anlässlich jener Einvernahme – und auch
in der Hauptverhandlung des Strafgerichts –, dass sie danach bzw. nach
der Vergewaltigung eingeschlossen worden sei, als der Berufungskläger sich weg
begab, um Zigaretten zu holen (Akten S. 233; Protokoll 1. HV S. 469: „Er hat
mir gesagt, dass er mit dem Schlüssel abschliesse und ich habe das Geräusch im
Schloss gehört“). Damit dringt die Verteidigung mit ihrer Argumentation, das Zimmer
sei nicht abgeschlossen gewesen, nicht durch. Vielmehr ist festzuhalten, dass
auch in dieser Hinsicht der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen ist.
3.2 In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Tatbestand der Freiheitsberaubung
zu Recht bejaht: Die Dauer der Einschliessung liegt mindestens bei einigen Minuten,
wollte der Berufungskläger doch Zigaretten kaufen gehen – wobei ihm dies allerdings
nicht gelungen ist – und hat er anschliessend gemäss eigenen Angaben noch Essen
in der Wohnung der Verwandten geholt (vgl. dazu Protokoll 2. HV S. 6 f;
Aussagen Opfer S. 240, 467). Wie die Vorinstanz erwogen hat, ist nach Rechtsprechung
des Bundesgerichts eine gewisse Dauer der Freiheitsberaubung erforderlich,
wobei die diesbezüglichen Anforderungen nicht sehr hoch sind. Bei kurzer Dauer muss
jedoch die Intensität der Freiheitsberaubung umso höher sein (BGer 6B_523/2010
vom 15. September 2010, E. 5.3.2; vgl. auch Delnon/Rüdy,
Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 183 N 20, 41). Vorliegend erweist
sich die Einschliessung deshalb als schwerwiegend, weil die Privatklägerin nach
dem Erlebten sowieso schon aufgelöst war und sich eigentlich sofort nach Hause
begeben bzw. vom Tatort „fliehen“ wollte, der Berufungskläger aber gerade dies
nicht zuliess. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich die Einschliessung
in diesem Moment, als die Privatklägerin soeben vergewaltigt worden war – also ohnehin
schon ihren Willen nicht hatte durchsetzen können –, besonders einschneidend
ausgewirkt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 15). Es ist daher von einem hohen
Intensitätsgrad der Freiheitsberaubung auszugehen. Damit ist der Tatbestand
auch bei der Dauer von einigen Minuten erfüllt.
Nach dem
Gesagten ist auch dieser Schuldspruch zu Recht erfolgt.
Die übrigen
Schuldsprüche im Zusammenhang mit der Hinderung der Amtshandlung und den
SVG-Widerhandlungen sind unangefochten geblieben, so dass darauf nicht weiter
einzugehen ist.
5.1 Die
Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Vergewaltigung ausgeführt, dass den Berufungskläger
ein erhebliches Verschulden treffe. Er habe das ihm entgegengebrachte Vertrauen
des Au pair-Mädchens rücksichtslos ausgenutzt. Dieses sei durch die Tat schwer
belastet worden. Zu seinen Gunsten spreche der Umstand, dass er keine
übermässige Gewalt angewendet habe und den Geschlechtsverkehr abgebrochen habe,
als die Privatklägerin zu weinen begonnen habe (erstinstanzliches Urteil, S. 18).
5.2 Dem
ist beizupflichten. Zwar ist festzuhalten, dass – verglichen mit anderen
Vergewaltigungsfällen – der vorliegende vom Verschulden her grundsätzlich an
der unteren Grenze des Strafrahmens anzusiedeln wäre. Die Vergewaltigung
geschah am Anfang einer sich komplex und ambivalent entwickelnden Beziehung und
ist somit verschuldensmässig weder mit Gewalt in der Ehe noch mit Gewalt mit
unbekannten Opfern zu vergleichen. Der Gewalteinsatz lag sodann, wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, ebenfalls am unteren Rand des bei diesem Delikt
Üblichen. Dennoch sind aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers nach der
Tat die Voraussetzungen für eine Mindeststrafe nicht erfüllt. So liegt weder
ein Geständnis des Berufungsklägers vor, noch zeigt er in irgendeiner Art und
Weise Reue über das Geschehene. Vielmehr fällt eine grosse Gleichgültigkeit
auf, welche sich durch die ganze Tat und sein Verhalten während des Prozesses –
bis hin zur Tatsache, dass er unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien –
zieht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Berufungskläger die Privatklägerin und
auch ihre Familie nach der Tat in grober Art und Weise verunglimpft hat (vgl. seine
zahlreichen Briefe aus der Haft, act. 133 ff.) und allgemein die Schuld bei ihr
statt bei ihm sucht. So gab er etwa anlässlich einer Einvernahme an, er habe
nur aus Mitleid mit ihr geschlafen, sein Fehler sei lediglich, dass er zu
verständnisvoll sei etc. (Einvernahme vom 15.11. 2012, act 258). Von Einsicht
in das Unrecht seiner Tat kann daher nicht die Rede sein.
Umgekehrt ist
die Privatklägerin durch die Vergewaltigung schwer betroffen und hat diese auch
lange Zeit nach der Tat noch nicht verarbeiten können (vgl. dazu Protokoll der
ersten Hauptverhandlung, act. 405 ff, insb. S. 3-5) . Aufgrund dieser gesamten Umstände
ist eine Reduktion der Strafe nicht angezeigt und erscheint die von der
Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 19 Monaten angemessen. Somit ist das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen.
Da der
Schuldspruch bestätigt wird, ist auch die Genugtuung an die Privatklägerin
geschuldet. Es kann hierfür auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S.
20, 21) verwiesen werden.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Dem amtlichen
Verteidiger ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich Verhandlung
des Appellationsgerichts, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘916.– und ein Auslagenersatz von
CHF 17.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 154.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.