Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.26
ENTSCHEID
vom 10.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____ Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. August 2014
betreffend Haftentlassung,
Verweigerung der Verlängerung
der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Der rumänische
Staatsangehörige A_____ wurde am 18. Juli 2014 zusammen mit einer weiteren
Person ([…]) von einer zivilen Polizeipatrouille unter dem Verdacht festgenommen,
gestohlene Zigaretten im Geschäft „[…]“ verkaufen zu wollen; anlässlich der
Festnahme wurde eine Sporttasche mit 190 Packungen Zigaretten sichergestellt. Eine
unbekannte dritte Person konnte sich der Festnahme entziehen. Mit Verfügung vom
22. Juli 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A_____ wegen des
Verdachts der Hehlerei sowie der mehrfachen Kioskdiebstähle für die vorläufige
Dauer von 4 Wochen, d.h. bis 19. August 2014, die Untersuchungshaft an. Den
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung wies das
Zwangsmassnahmengericht hingegen mit Verfügung vom 19. August 2014 ab und
ordnete die Haftentlassung an.
Am 19. August
2014 hat die Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Beschwerde erhoben und beantragt, dieser sei aufschiebende Wirkung bezüglich
des Haftentlassungsentscheids zuzuerkennen; über den Beschuldigten sei im Sinne
einer notwendigen vorsorglichen Massnahme die Untersuchungshaft bis zum
Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens anzuordnen. Mit
superprovisorischer Verfügung hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt und vorsorglich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
Untersuchungshaft angeordnet. In seiner Stellungnahme hierzu hat der anwaltlich
vertretene Beschuldigte ebenfalls am 19. August 2014 unter Verweis auf
eine Vortags eingereichte Eingabe ans Zwangsmassnahmengericht betreffend Haftentlassung
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bewilligung der amtlichen
Verteidigung beantragt. Mit Verfügung vom 20. August 2014 ist dem Beschuldigten
die amtliche Verteidigung bewilligt worden; die superprovisorische Verfügung
wurde aufrechterhalten. Mit Beschwerde vom 26. August 2014 hat die
Staatsanwaltschaft in der Sache die Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts und Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate
beantragt. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2014 hat der
Beschuldigte beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und
er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat die
Frist bis 8. September 2014 zum Einreichen einer allfälligen Replik unbenutzt
verstreichen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft
kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]; Forster, Basler Kommentar
zur StPO, Art. 222 N. 6). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73
a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie
haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei
sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren
Stadium der Ermittlungen.
2.2 Dem
Beschwerdegegner wird eine Beteiligung an Hehlerei sowie an mehreren Einbruchdiebstählen
vorgeworfen. Anlässlich der Haftanordnung vom 22. Juli 2014 hat das
Zwangsmassnahmengericht erwogen, der Tatverdacht stütze sich auf die im
Polizeirapport wiedergegebene, vorbestehende Vermutung, dass im „[...]“ von Rumänen
Zigaretten angekauft würden und die Observationen, wonach der Beschuldigte nach
einem kurzen Kontakt mit der Angestellten des „[...]“ dem oben an der Treppe
stehenden Mitbeschuldigten [...] ein Zeichen gegeben habe, worauf dieser mit einer
Tasche, in welcher sich 190 Päckchen Zigaretten befunden hätten, auf den Beschuldigten
zugegangen sei. Da in der dieser Beobachtung vorangegangenen Nacht im
Vereinslokal [...] ein Zigarettenautomat aufgewuchtet und offenbar geleert
worden sei, bestehe der hinreichend dringende Verdacht, dass die beiden
Beschuldigten an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen seien, bzw. das
Diebesgut von dort hehlen würden. Dies gelte umso mehr als der Beschuldigte
Rumäne sei – was sich mit der Vorvermutung, im „[...]“ würden von Rumänen
Zigaretten angekauft, decke –, er nach eigenen Angaben den Inhalt der Tasche gekannt
und die Beobachtungen der Polizei insofern bestätigt habe, als er mit dem
Inhaber des Geschäfts Kontakt gehabt und darauf dem Rumänen mit der Tasche, [...],
gewinkt habe, er solle herunter kommen.
In der nunmehr
angefochtenen Verfügung vom 19. August 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht
demgegenüber erwogen, die von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch
vorgebrachten Argumente hätten den ursprünglichen Tatverdacht nicht hinreichend
zu festigen vermocht. Dass die Mobiltelefone des Beschuldigten ausserhalb der
Zeiträume, in welchen er sich in der Schweiz aufgehalten haben wolle, im Inland
resp. in Liechtenstein und diversen Kantonen eingeloggt gewesen seien, sei
wenig aussagekräftig. Sodann sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, dass
sich aus den rückwirkenden Randdaten Hinweise auf konkret vorliegende
Strafanzeigen ergeben würden. Dass der Beschuldigte und [...] zu gleichen
Rufnummern Kontakt hätten, könne auf viele verschiedene Arten interpretiert werden,
zumal die Staatsanwaltschaft keinerlei konkrete Vermutungen geäussert habe.
Dass auch nach der Inhaftierung des Beschuldigten grosse Mengen Zigaretten gestohlen
worden seien, schwäche grundsätzlich den Verdacht in Bezug auf seine Täterschaft
ab. Zudem belaste es ihn höchstens indirekt, dass zwischen [...] und einem der
Zigarettendiebe eine Bekanntschaft bestehe. Schliesslich habe zwar die Auskunftsperson
des „[...]“ nur sehr widerstrebend Antworten gegeben, weshalb ihre Aussagen den
Beschuldigten kaum entlasten würden. Doch fehlten in den Akten formell korrekt
erhobene Aussagen jener Personen, welche die im Rapport genannten Erkenntnisse
gewonnen bzw. die dort geschilderten Beobachtungen gemacht haben wollten.
Ebenso wenig gebe es in den Akten positive Auswertungen von Tatortspuren.
Ausschliesslich mit einem Polizeirapport und Randdaten werde aber – selbst wenn
die Randdaten aus den Akten ersichtlich wären und gewisse Übereinstimmungen mit
Tatorten ergäben – der Beweis der Täterschaft nur schwerlich zu führen sein.
Der Tatverdacht, wie er sich aus den Akten ergebe, vermöge daher eine Verlängerung
der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei der ursprüngliche
Tatverdacht weiterhin gegeben. Vorab sei zu bedenken, dass nach der
Haftanordnung gerademal 2 ½ Wochen verblieben seien, um zu ermitteln und den
Tatverdacht zu erhärten, wobei sich die Ermittlungen unter anderem stark auf
Randdaten abgestützt hätten, welche ebenfalls in einem Verfahren vor
Zwangsmassnahmengericht hätten genehmigt werden müssen. Der Beschuldigte habe mehrere
Mobiltelefone mit sich geführt, die auf jeweils zwei fiktive oder in der
Schweiz nicht niedergelassene Personen zugelassen worden seien. Bei seiner Einvernahme
habe er Aufenthaltsdaten in der Schweiz angegeben, die nicht mit den
Erkenntnissen aus den technischen Überwachungsdaten übereinstimmen würden. Die
rückwirkenden Randdaten könnten sodann zeitlich und örtlich mit zwei weiteren
Einbruchdiebstählen in Basel-Stadt in Verbindung gebracht werden. Da hierzu
noch weitere Abklärungen nötig seien und die Zeit bis zur Haftverlängerung
gedrängt habe, sei der Beschuldigte noch nicht dazu befragt resp. das Verfahren
noch nicht entsprechend ausgedehnt worden. Der mutmassliche Mittäter [...] sei
am 1. Juni 2013 bei der Einreise in die Schweiz in Begleitung eines [...]
kontrolliert worden. Dieser befinde derzeit ebenfalls in Basel-Stadt in
Untersuchungshaft und werde beschuldigt, am 4. August 2014 zusammen mit
zwei rumänischen Mittätern in einen Kiosk am Neuweilerplatz eingebrochen zu
sein und daraus Zigaretten im Wert von CHF 10‘000.– bis CHF 15‘000.–
gestohlen zu haben. Der Beschuldigte sei zudem in seiner Heimat mehrfach wegen
verschiedenen Delikten, unter anderem Einbruchdiebstahl, vorbestraft und habe
eine dreijährige Haftstrafe verbüsst. Soweit die Vorinstanz scheinbar geltend
mache, der Polizeirapport und die dort genannten Beobachtungen seien formell
nicht korrekt erhoben worden, treffe dies einerseits nicht zu und handle es
sich andererseits um eine vom Sachgericht – nicht vom Zwangsmassnahmengericht –
zu beantwortende Frage der Beweiswürdigung und -Verwertbarkeit. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass neben den unbestritten vorhandenen Haftgründen auch der
für die Verlängerung der Untersuchungshaft nötige dringende Tatverdacht gegeben
sei und sich im Verlauf der vier Wochen seit der Festnahme auch erhärtet habe.
2.4 Der
Beschwerdegegner macht zunächst unter Verweis auf seine Eingabe ans Zwangsmassnahmengericht
vom 19. August 2014 geltend, er habe bereits im Rahmen der Haftanordnung
auf den von Anfang an fehlenden Tatverdacht hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft
habe stets auf zwei konstruierte Umstände abgestellt; zum einen die Annahme,
dass das Geschäft „[...]“ Hehlerei betreibe und zum andern, dass der
Beschwerdegegner dem Mitbeschuldigten [...] ein Handzeichen gegeben habe, um
ihm mitzuteilen, dass er das Deliktsgut bringen könne. Beweise lägen für beide
Annahmen nicht vor. Andererseits hätten die seither vorgenommenen Untersuchungen
nichts ergeben, was den Tatverdacht begründen, geschweige denn erhärten würde. So
tue die Tatsache, dass die Mobiltelefone des Beschwerdegegners auch ausserhalb
der von ihm genannten Anwesenheitsdauer in der Schweiz bzw. in Liechtenstein
eingeloggt gewesen seien, nichts zur Sache. Sodann könne lediglich zur Kenntnis
genommen werden, dass die rückwirkende Teilnehmeridentifikation angeblich
Hinweise auf zwei weitere Strafanzeigen gegeben habe. Inwiefern sich der
Tatverdacht in Bezug auf den vorliegenden Fall dadurch bestätigt resp. erhärtet
habe, sei mangels Ausführungen der Staatsanwaltschaft unklar. Zudem sei in
beiden (neuen) Fällen keine Deliktsliste eingereicht worden, weshalb sowohl der
Nachweis, dass der Beschwerdegegner etwas mit den Einbrüchen zu tun habe,
fehle, als auch der Beweis dafür, dass die beiden neuen Fälle mit dem
vorliegenden im Zusammenhang stünden. Sodann weise die Staatsanwaltschaft zwar
auf eine aufgrund der Teilnehmeridentifikation bekanntgewordene Rufnummer hin,
die angeblich neue Ermittlungsansätze bieten würde, sie führe dies jedoch nicht
weiter aus. Ebenso tue nichts zur Sache, dass der Beschwerdegegner und der
Mitbeschuldigte [...] zu denselben Rufnummern Kontakt gehabt hätten. Einerseits
beweise dies nicht, dass er zusammen mit [...] kriminelle Tätigkeiten verübt
habe, andererseits habe er in seiner Einvernahme vom 13. August 2014
erklärt, dass er [...] bei einem zufälligen Treffen sein Handy ausgeliehen habe,
damit dieser telefonieren könne. Auch die Tatsache, dass [...] zusammen mit dem
Verdächtigen [...] kontrolliert worden sei, welcher einen Einbruchdiebstahl
begangen haben soll, beweise keine Zugehörigkeit des Beschwerdegegners zu einer
Diebesbande. Schliesslich habe die Verkäuferin im Geschäft „[...]“ die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners bestätigt. Er habe stets erklärt,
lediglich die Absicht gehabt zu haben, vom Mitbeschuldigten [...] ein paar
Päckchen Zigaretten zu kaufen. Der Verdacht der versuchten Hehlerei rechtfertige
eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht.
In seiner
Vernehmlassung vom 1. September 2014 bringt der Beschwerdegegner neu vor,
soweit die Staatsanwaltschaft auf die angeblich zu knapp bemessene Untersuchungshaft
anlässlich der Haftanordnung hinweise, sei dieses Argument nicht zu hören, da
sie auf die Anfechtung des Haftanordnungsentscheids verzichtet habe. Es gehe
nicht an, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verlängerung zu verlangen.
Sodann sei unerfindlich und werde nicht begründet, inwiefern die Tatsache, dass
der Beschwerdegegner mehrere, auf fiktive oder ausländische Personen zugelassene
Mobiltelefone mit sich geführt habe, den Tatverdacht in Bezug auf die vorgeworfenen
Delikte (Einbruchdiebstahl und Hehlerei) erhärten soll. Gleiches gelte für das
Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Beschwerdegegner angegebenen
Aufenthaltsdaten nicht mit den Erkenntnissen aus den technischen Überwachungsmassnahmen
übereinstimmen würden. So stelle auch die Vorinstanz fest, dass dieser Umstand
wenig aussagekräftig sei. Weiter könne die Behauptung der Staatsanwaltschaft,
wonach die rückwirkenden Randdaten zeitlich und örtlich mit zwei weiteren
Einbruchdiebstählen in Basel hätten in Verbindung gebracht werden können, nicht
nachvollzogen werden. Es sei aufgrund der Akten völlig unklar, inwiefern die
Telefonauswertung einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu den inkriminierten
Einbruchdiebstählen herstellen soll. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner diese
Diebstähle bestritten. Sodann könne aus der möglichen Verbindung des
Mitbeschuldigten [...] zu [...] nicht auf eine Delinquenz des Beschwerdegegners
in der hier vorgeworfenen Weise geschlossen werden. Mehr noch, die Tatsache,
dass sich der Verdacht des Einbruchdiebstahls gegen [...] auf die Zeit nach der
Inhaftierung des Beschwerdegegners beziehe, stelle für diesen eine Entlastung
dar. Darauf habe auch die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Mit Bezug auf das
Argument der Vorstrafen sei schliesslich zu bemerken, dass das Vorleben des
Beschwerdegegners den Tatverdacht mit Bezug auf die vorliegend vorgeworfenen
Delikte nicht erhärten könne.
2.5 Der
Begründung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass
anlässlich der Haftanordnung gegen den Beschwerdegegner ein hinreichender
Tatverdacht bezüglich der Hehlerei einer erheblichen Menge von Zigaretten sowie
eines Einbruchdiebstahls ins Vereinslokal [...] bestanden hat, wobei sich der
Tatverdacht bezüglich Hehlerei im Wesentlichen aus der Anhaltesituation ergab. Der
Beschwerdegegner wurde zusammen mit einem mutmasslichen Komplizen ([...]) von
einer Zivilstreife festgenommen, nachdem er zugegebenermassen kurz mit der Angestellten
des „[...]“ gesprochen und hierauf [...], der die Tasche mit den Zigaretten
trug, ein Zeichen gegeben hatte. Das Geschäft „[...]“ steht zudem im Verdacht,
von Rumänen Zigaretten zu verhehlen (Rapport vom 18. Juli 2014/Zur Sache).
Inwiefern dieser Verdacht resp. die Umstände „konstruiert“ sein sollen, wie die
Verteidigung meint, ist unerfindlich. Zudem mag es zwar zutreffen, dass der
Beschwerdegegner den aufgrund dieser Situation bestehenden Tatverdacht bereits
bei der Haftanordnung bestritten hat. Er hat aber die entsprechende Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2014 unbestrittenermassen nicht
angefochten. Das dort Gesagte ist daher im vorliegenden Verfahren nicht
neuerlich zur Disposition zu stellen. Immerhin ist zu bemerken, dass die
Behauptung des Beschwerdegegners, er habe im „[...]“ nur im Internet chatten
wollen, angesichts seiner unbestrittenen Kenntnis vom Inhalt der Sporttasche
und dem Vorverdacht, dass im Lokal Zigaretten gehehlt werden, wenig glaubhaft
ist. Abgesehen davon hat die Angestellte des „[...]“ die angebliche Absicht zum
Chatten auch nicht bestätigt. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
ausführt, die im Polizeirapport geschilderten Beobachtungen würden nicht auf
formell korrekt erhobenen Aussagen basieren, wendet die Staatsanwaltschaft zudem
zu Recht ein, dass es nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts ist, in diesem
Verfahrensstadium eine abschliessende Würdigung der Beweise und deren
Verwertbarkeit vorzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist oder geltend gemacht
wird, dass die Erkenntnisse auf offensichtlich unzulässige Weise erlangt worden
wären.
Entgegen der
Vorinstanz ergibt sich sodann aus den Akten nichts, was den anfänglich bejahten
Tatverdacht zu zerstreuen vermöchte. Im Gegenteil: Zunächst hat die
zwischenzeitlich durchgeführte Teilnehmeridentifikation bezüglich der vom Beschwerdegegner
verwendeten Schweizer Telefonnummern ergeben, dass diese auf fiktive Personen
resp. einen noch nicht bekannten Rumänen registriert sind (vgl. Anfragen ans
Call Center Information System). Dies sowie die Tatsache, dass der Beschwerdegegner
zahlreiche Rufnummern von Pre-Paid-Handys benutzt hat (vier Schweizer, zwei
italienische, eine französische Rufnummer), von denen er teilweise nichts
wissen will, lassen eine deliktische Verwendung der sichergestellten Mobiltelefone
als wahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang erweist sich zudem seine
Aussage, wonach er erst wenige Tage vor seiner Verhaftung in die Schweiz
gekommen sei, nachweislich als falsch, sind doch die Schweizer SIM-Karten
bereits seit Monaten aktiv; eine seit dem 30. Dezember 2013, und waren auch
ausserhalb der vom Beschwerdegegner genannten Anwesenheitsdauer in der Schweiz
eingeloggt. Dies ist entgegen der Verteidigung sehr wohl relevant, da es
Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners weckt.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation
teilweise zu denselben Rufnummern Kontakt hatte, wie der zusammen mit ihm
festgenommene Mitbeschuldigte [...]. Dies lässt auf Verbindungen der beiden zum
selben Personenkreis schliessen. Jedenfalls aber erweist sich damit auch die
Behauptung des Beschwerdegegners, wonach er [...] erst seit wenigen Tagen und
nur flüchtig kenne als kaum haltbar, zumal er hierzu widersprüchliche Angaben gemacht
hat (Einvernahme vom 19. Juli 2014, S. 2 [vor 3 Tagen in einer Bar
kennengelernt]; Einvernahme vom 13. August 2014,S. 5 [vor 10 Tagen im
Bordell kennengelernt]). Viel eher liegt der Verdacht nahe, dass die beiden –
allenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren Personen – seit längerem einer möglicherweise
deliktischen Tätigkeit nachgehen. Dies muss umso mehr angesichts der
Anhaltesituation gelten. Jedenfalls lässt sich ein derartiger Verdacht nicht
von der Hand weisen und kann entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein,
dass die gemeinsamen Kontakte zu dritten unter den gegebenen Umständen „nichts
zur Sache“ tun würden. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Beschwerdegegner
in seiner Einvernahme vom 13. August 2014 erklärt haben soll, dass er [...]
bei einem zufälligen Treffen sein Handy ausgeliehen habe, damit dieser
telefonieren könne, wie die Verteidigung behauptet. Zum einen hat der
Beschwerdegegner [...] in keinem Zusammenhang je namentlich erwähnt, zum andern
hat er auf Nachfrage, wer sein Handy benutzt habe, explizit zwei andere Namen
angegeben ([…] und eine Person namens […] [Protokoll S. 4 und S. 9]).
Weiter trifft es zwar zu, dass ihn die Tatsache, dass [...] zusammen mit [...]
von der Polizei kontrolliert und [...] in flagranti beim Zigarettendiebstahl in
einem Kiosk festgenommen wurde, höchstens indirekt belastet. Dies nährt indes
gleichwohl den Verdacht auf gewisse bandenmässige Strukturen, denen – wiederum
nicht zuletzt angesichts der Anhaltesituation – auch der Beschwerdegegner angehören
könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem die einschlägige Vorstrafe wegen
mittäterschaftlichen Einbruchdiebstählen (Auskunft von Fedpol vom 19. Juli
2014/Zur Person) sehr wohl von Bedeutung. Unter der Prämisse möglicher
bandenmässiger Deliktsbegehung würde es zudem den Beschwerdegegner entgegen der
Vorinstanz nicht massgeblich entlasten, dass [...] auch Diebstähle nach der
Verhaftung des Beschwerdegegners angelastet werden. Abgesehen davon sind
diverse Anzeigen aktenkundig, welche Diebstähle betreffen, die vor der Verhaftung
des Beschwerdegegners begangen worden sind, namentlich jene am Vortag seiner
Verhaftung ins Vereinslokal […] (Bericht vom 11. August 2014/Allg. Teil). Der
Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich insoweit weitere Abklärungen
aufdrängen, deren Ergebnis vorderhand abzuwarten ist. Dies gilt insbesondere
für die Teilnehmeridentifikation einer weiteren Mobilnummer sowie die
Auswertung möglicher Tatortspuren. Auch wird der Beschwerdegegner zu weiteren
kürzlich begangenen Einbruchdiebstählen, unter anderem auch in Basel-Land, bei
denen Zigaretten abhanden kamen, zu befragen sein. Zudem ist der
Untersuchungsbehörde zuzugestehen, dass die ihr zur Verfügung stehende Zeit von
knapp vier Wochen für die nötigen Abklärungen angesichts von deren
Aufwändigkeit (zu bewilligende rückwirkende Teilnehmeridentifikation,
zahlreiche Verdachtsfälle, mehrere, zum Teil unbekannte Beschuldigte, fehlende
Kooperation der Beschuldigten) relativ kurz war und dass die Untersuchungen
noch am Anfang stehen. Dies ist im Übrigen auch bei Dringlichkeit des
Tatverdachts zu berücksichtigen.
Nach dem
Gesagten hat sich der Anfangsverdacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls
nicht zerstreut. Ob sich dieser letztlich erhärten lassen wird, ist zwar tatsächlich
offen. Immerhin können die nun noch vorzunehmende Telefonauswertung, die
Befragungen der weiteren Beteiligten sowie die von der Staatsanwaltschaft im
Haftverlängerungsgesuch genannten Untersuchungen durchaus weitere Hinweise liefern.
Der Tatverdacht ist somit weiterhin gegeben.
Als Haftgründe
kommen namentlich Flucht- und Kollusionsgefahr in Frage.
3.1 Fluchtgefahr ist erfüllt, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit
der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch
ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände
darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen
werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen des Beschuldigten,
seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland
(statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
Dem Beschwerdegegner
wird Hehlerei und eine Beteiligung an mehreren Einbruchdiebstählen vorgeworfen.
Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er erst
2011 in seinem Heimatland wegen einschlägigen Delikten zu einer dreijährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Mitteilung der rumänischen Behörden vom
19. Juli 2014 [Akten/Zur Person]). Er hat deshalb zweifellos ein erhebliches
Interesse daran, einer (weiteren) Bestrafung resp. dem Strafvollzug zu entgehen.
Der Beschwerdegegner ist zudem rumänischer Staatsangehöriger und verfügt weder
über einen festen Wohnsitz noch über relevante persönliche Beziehungen zur
Schweiz; seine Familie, namentlich sein 13-jähriger Sohn, lebt gemäss eigenen Angaben
in Rumänien. Unter diesen Umständen ist daher von einer deutlich erhöhten
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Falle seiner Haftentlassung
ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Daran ändert
nichts, dass er Kontakte zu anderen, sich in Basel oder Zürich aufhaltenden
Personen unterhält, resp. bei einem gewissen, mit ihm offenbar nicht verwandten,
bis vor kurzem ebenfalls in Italien wohnhaften […], wohnen soll (Einvernahme
vom 13. August 2014, S. 6 f.). Somit würde es den
Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen
Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden,
dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im
Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr
zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).
3.2 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE
HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob
auch Kollusionsgefahr gegeben sei, verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu
bejahen, wie nachfolgend kurz dargelegt sei. Der Beschwerdegegner hat die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe, namentlich auch mögliche, bandenmässige Verbindungen
zum Mitbeschuldigten [...] und dem anlässlich seiner Festnahme entwischten und
weiterhin flüchtigen Rumänen bestritten (vgl. Einvernahmen vom 19. Juli
und 13. August 2014). Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er sich
in Freiheit mit dem Mitbeschuldigten und weiteren Personen ins Einvernehmen setzen
und die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden
könnte, zumal die Vorwürfe erheblich sind und ihm dementsprechend eine
empfindliche Sanktion droht. Kollusionsgefahr besteht umso mehr, als sich aus
einer Verfügung der Anstaltsleitung des Untersuchungsgefängnisses vom
15. August 2014 (Akten, Anhaltung/Haft) ergibt, dass der Beschwerdegegner
zweimal unbefugt mit Mitgefangenen in Kontakt getreten ist und deshalb
sanktioniert wurde. Zudem kommt auch die mögliche Beeinflussung der
Angestellten des „[...]“ in Frage, die die Aussagen des Beschwerdegegners entgegen
der Verteidigung nicht bestätigt hat. Dies gilt es ebenfalls zu verhindern.
Die von der
Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft von 2 Monaten
(8 Wochen) erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dem Beschwerdegegner
droht angesichts der schweren Vorwürfe und der einschlägigen Vorstrafe bei
einer Verurteilung eine längere Gefängnisstrafe, welche die angeordnete
Untersuchungshaft von bisher lediglich 4 Wochen noch bei weitem übersteigen
dürfte. Zudem besteht nicht zuletzt wegen der Schwere der untersuchten
Straftaten ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden
Sachverhaltsaufklärung. Angesichts der grösseren Zahl möglicher Delikte und
möglicher (Mit)-Täter gestalteten sich die Untersuchungen zudem aufwändig. Taugliche
Ersatzmassnahmen an Stelle von Untersuchungshaft werden nicht geltend gemacht und
sind auch nicht ersichtlich. Namentlich vermöchten eine Kautionshinterlegung, eine
Meldepflicht, oder eine Ausweissperre die Fluchtgefahr nicht wirksam zu bannen,
würde dies doch den Beschwerdegegner nicht effektiv von einer Ausreise
abhalten. Zudem würde eine Kaution angesichts seiner finanziellen Situation –
er hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht – wohl kaum aus eigenen Mitteln geleistet
und auch deswegen ein weniger starkes Fluchthindernis darstellen. Eine andere
Ersatzmassnahme erscheint schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdegegner
keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht als taugliches Mittel.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und über den Beschwerdegegner ist für
die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 14. Oktober 2014, die
Untersuchungshaft anzuordnen resp. zu verlängern.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren praxisgemäss zu
bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt. Der amtlichen Verteidigerin,
lic. iur. […], Advokatin, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen,
wobei der Aufwand mangels Honorarnote zu schätzen ist. Unter Berücksichtigung
des auch im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses sind sechs Stunden
(à CHF 200.–) angemessen. Das Honorar ist auf CHF 1’200.– einschliesslich
Auslagen festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 96.–).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird über
den Beschwerdegegner für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum
14. Oktober 2014, die Untersuchungshaft angeordnet resp. verlängert.
Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin des
Beschwerdegegners, lic. iur. […], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1'296.–, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der
Gerichtskasse vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.