Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.126
URTEIL
vom 28. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic.
iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 2. Juni 2014
betreffend Einstellung der
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A_____ und B_____
werden zusammen mit ihren beiden Söhnen C_____ und D_____ seit Juni 2008
von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. C_____ wurde per
April 2012 von der Sozialhilfe abgelöst. Mit Verfügung vom
20. Dezember 2013 stellte die Sozialhilfe ihre Unterstützungsleistungen
für A_____ und B_____ per 30. November 2011 ein. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass A_____ am 11. Juni 2013 einen [...] zum Preis von
CHF 6'400.– erworben habe und somit als Eigentümer dieses Autos über einen
entsprechend sofort verflüssigbaren Wert verfüge, weshalb er auch nicht
bedürftig sei. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 2. Juni 2014
ab, soweit es darauf eintrat.
Hiergegen hat A_____
mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Postaufgabe am 13. Juni 2014)
Rekurs beim Regierungsrat erhoben. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 hat das
Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid
überwiesen. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Vorbringen
und Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 24. Juni 2014
an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Anzumerken ist, dass die am Vorverfahren mitbeteiligte Ehefrau
des Rekurrenten keinen Rekurs erhoben hat, weshalb sie auch nicht Partei des vorliegenden
Verfahrens ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Vorinstanz hat die Einstellungsverfügung der Sozialhilfe mit der Begründung
geschützt, dass der Kaufvertrag für den [...] erwiesenermassen auf den Namen
des Rekurrenten abgeschlossen worden sei. Auf seinen Namen seien auch die Einlösung
des Autos sowie der Abschluss der Versicherung erfolgt, so dass vom Eigentum
des Rekurrenten an diesem Fahrzeug auszugehen sei. Der Beweis für den behaupteten
Eigentumserwerb durch den Sohn C_____ habe vom Rekurrenten nicht erbracht
werden können (E. 11 des angefochtenen Entscheids). Als Eigentümer des
Fahrzeugs verfüge der Rekurrent über einen sofort verflüssigbaren Vermögenswert,
welcher gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zu veräussern sei. Der Erlös sei
für den Lebensunterhalt einzusetzen. Ausserdem bleibe die Herkunft der für den
Autokauf eingesetzten Mittel nach wie vor ungeklärt, so dass es nicht zu
beanstanden sei, dass die Sozialhilfe an der Bedürftigkeit der Rekurrenten
zweifle (E. 12).
2.2 Auf
diese Begründung geht der Rekurrent in seinem Rekurs nicht ein.
2.2.1 Der
vorliegende Rekurs an den Regierungsrat ist dem Verwaltungsgericht vom
instruierenden Präsidialdepartement zum Entscheid überwiesen worden. Die
Anforderungen an die Stellung von Anträgen und deren Begründung in dem ursprünglich
an den Regierungsrat gerichteten Rekurs richten sich demzufolge nach § 46
Abs. 2 OG. Danach ist innert Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der
Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der
rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten hat. Aus den Anträgen muss dabei hervorgehen, in welchen Punkten die
angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Jedenfalls bei
juristischen Laien sind an die Anträge, d.h. die Rechtsbegehren, keine hohen
formellen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.191 vom
12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank,
Handbuch], S. 435 ff., 451; vgl. auch Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003
[nachfolgend Schwank, Diss.],
S. 149; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom
5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277 ff., 304). Bei Personen ohne juristische Fachkenntnisse können
sich die Anträge aus den gesamten Ausführungen ergeben (Schwank, Diss., S. 147). Aus der Begründung muss hervorgehen,
weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert
werden soll (VGE 659/2005 vom 30. November 2005 E. 2.2).
Auch diesbezüglich ist bei Rekursen nicht juristisch vertretener Laien kein
strenger Massstab anzulegen (vgl. Schwank,
Handbuch, S. 451 f. sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 765/2007 vom
7. November 2008 E. 1.4 und Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Insbesondere genügt auch eine unvollständige oder falsche
Begründung, solange sie sachbezogen ist (Schwank,
Handbuch, S. 451 f.; zum Ganzen VD.2012.245 vom 27. März 2013
E. 2.1).
2.2.2 Der
vorliegende Rekurs vermag den vorgenannten Anforderungen in keiner Weise zu
genügen, auch wenn man berücksichtigt, dass er von einem juristischen Laien
verfasst worden ist. Der Rekurrent setzt sich nicht im Entferntesten damit auseinander,
was an der Beurteilung der Vorinstanzen falsch sein soll, dass er das Fahrzeug
gekauft, eingelöst und versichert habe und demzufolge das Auto in seinem
Eigentum stehe. Er gesteht sogar ausdrücklich ein, dass er keine Beweismittel
habe, dass das Auto seinem Sohn C_____ gehöre. Es ist damit nicht auszumachen,
was der Rekurrent am angefochtenen Entscheid beanstandet. Bezeichnenderweise erhebt
er explizit nur "der Form halber" Rekurs gegen den vorinstanzlichen
Rekursentscheid. Ein eigentliches Rechtsbegehren fehlt ohnehin. Unter den gegebenen
Umständen kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
2.2.3 Soweit
der Rekurrent ausführt, ihm sei der Grund für die Einstellungsverfügung nicht
klar, ist er auf die ausführliche und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung
in der ursprünglichen Verfügung selbst, wie auch im vorinstanzlichen Rekursentscheid
zu verweisen. Ein "Fehler seitens des Sozialamts", der verschwiegen
werden soll, ist entgegen seiner Vermutung nicht zu erkennen. Macht der
Rekurrent im Übrigen geltend, dass die Sachbearbeiterin ihm "klar"
mitgeteilt habe, dass die Unterstützungseinstellung nicht aufgrund des
Autobesitzes erfolgt sei, sondern hierfür ein separates Verfahren angestrengt
werde, so ist dieses Vorbringen unglaubwürdig, zumal eine solche Behauptung in
den Akten keine Stütze findet und von ihm auch nicht weiter belegt wird. Mit
der Vorinstanz (vgl. E. 9 des angefochtenen Entscheids) ist der Rekurrent
darauf hinzuweisen, dass aus der Verfügung der Sozialhilfe vom
20. Dezember 2013 wie auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid unmissverständlich
hervorgeht, dass die Unterstützungseinstellung aufgrund des Erwerbs eines
Fahrzeugs von erheblichem Wert und damit mangels Bedürftigkeit des Rekurrenten
erfolgte. Dem Rekurrenten wurde in diesem Zusammenhang tatsächlich ein weiteres
Verfahren in Aussicht gestellt. Dabei sollte es aber um die mögliche Rückerstattung
aus dem Kauf des [...] (nebst nicht deklarierten Einnahmen aus der Auflösung
eines Kontos der Säule 3a) gehen (so explizit Verfügung der Sozialhilfe
vom 20. Dezember 2013, S. 5 f.).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1
VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.