Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.15
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Januar 2014
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A_____ reichte
am 9. Januar 2014 gegen einen Zugbegleiter, welcher ihn am 28. Dezember 2013 im
Zug zwischen Stein-Säckingen und Basel kontrolliert hatte, bei der
Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige und Strafantrag wegen Nötigung, Ehrverletzung
und Beschimpfung ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 28. Januar
2014 gestützt auf Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO die Nichtanhandnahme
der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs etc., da offensichtlich kein Straftatbestand
erfüllt sei. Die Strafanzeige sei als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen; dem
Anzeigesteller stehe es frei, sich bei den SBB über vermeintliche oder tatsächliche
Ungerechtigkeiten zu beschweren.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Anzeigestellers
vom 6. Februar 2014. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft
hat am 17. Februar 2014 die Akten eingereicht und die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer nach erfolgter
Akteneinsicht am 15. März 2014 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310
StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.22 vom 16. August 2013 m.w.H.). Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die
angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung,
welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100];
§ 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der
zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310
StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat
zwingenden Charakter (AGE BES.2013.22 vom 16. August 2013 mit weiteren
Hinweisen; Omlin, a.a.O.,
Art. 310 StPO N 6 ff.).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2014 geltend, er sei
anlässlich einer Zugfahrt von Stein-Säckingen nach Basel aufgrund seines
mitgeführten Hundes vom Zugbegleiter verbal angegriffen und schikaniert worden.
Er fahre diese Strecke seit 1 ½ Jahren mit dem Hund fast täglich und es sei
noch nie zu Beanstandungen gekommen. Die Strafanzeige sei auf dem Posten Burgfelden
aufgenommen worden, ohne dass er eine Kopie erhalten habe oder diese unterschreiben
musste. Eine Akteneinsicht habe ihm die Staatsanwaltschaft verweigert, so dass
es ihm nicht möglich sei, seine Beschwerde effektiv zu verfassen. Die
Staatsanwaltschaft stelle sich unfair und willkürlich auf die Seite des
Zugbegleiters.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hält hierzu in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2014
fest, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu keiner Zeit grundsätzlich
verweigert worden sei. Er habe sich hierzu jedoch aus betrieblichen Gründen
schriftlich oder telefonisch anzumelden, damit ein Raum, die Akten und eine
Aufsichtsperson reserviert und bereitgestellt werden könnten. Ein solcher
Termin könne auch kurzfristig vereinbart werden. Im Weiteren beantragt der
Staatsanwalt die gegen ihn und den ersten Staatsanwalt vom Beschwerdeführer am
9. Februar 2014 erhobene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und
Rechtsverweigerung ebenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln,
da sich diese ausdrücklich und einzig auf die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung beziehe.
2.4 Nach
erfolgter Akteneinsicht beim Appellationsgericht am 24. Februar 2014 hat der
Beschwerdeführer am 15. März 2014 seine Replik eingereicht. Hierin führt er
aus, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur
dann erfolgen dürfe, wenn die Gründe dafür mit absoluter Sicherheit gegeben
seien. Es müsse sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um
sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Die Nichtanhandnahme sei
daher vorliegend bundesrechtswidrig erfolgt und verletze klare Rechtssätze. Die
Staatsanwaltschaft stütze sich methodenwidrig einzig auf die Behauptungen des
Kontrolleurs. Dieser könne zudem mit seinen fragwürdigen Behauptungen die von
den SBB erhobenen Zuschläge nicht rechtfertigen; auch sei die Personenkontrolle
schikanierend gewesen, da er sich mit einem Pass habe ausweisen können. Der
Transport seines Hundes sei zuvor nie beanstandet worden. Es sei daher
unerfindlich, weshalb der Staatsanwalt diese eklatante Widersprüchlichkeit
nicht angezweifelt habe.
- Hierzu
ist Folgendes zu erwägen.
3.1 Die
Akteneinsicht ist dem Beschwerdeführer von der Behörde nicht grundsätzlich
verweigert worden. Es wurde lediglich eine vorherige schriftliche oder
mündliche Anmeldung verlangt, um die Akten bereitzustellen, einen Raum zu
reservieren und eine Aufsichtsperson zu organisieren. Der Beschwerdeführer
hätte somit ohne weiteres in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Einsicht
in die Akten nehmen können. Das Erfordernis einer vorherigen schriftlichen oder
mündlichen Anmeldung stellt keinen Hinderungsgrund für die Akteneinsicht dar.
Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Replik auch nicht mehr in Frage
gestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
beim Appellationsgericht sämtliche Akten einsehen und anschliessend nochmals zu
allen Punkten Stellung nehmen konnte. Das Appellationsgericht entscheidet, wie
dargelegt, in freier Kognition, so dass eine allfällige Gehörsverletzung als
geheilt anzusehen wäre (statt vieler: BGE 106 IV 330 E. 3 S. 334).
3.2 Ebenfalls
keine Gehörsverletzung ist darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer den
Polizeirapport anlässlich seiner Strafanzeige nicht unterschreiben konnte.
Dabei handelt es sich nicht um ein Protokoll, welches vom Anzeigesteller zu genehmigen
ist, sondern um einen Rapport des betreffenden Polizeibeamten, welcher die
Aussagen des Anzeigestellers erfasst und diese mit seiner eigenen Unterschrift
bestätigt. Die Unterschrift des Beschwerdeführers ist kein
Gültigkeitserfordernis für den Polizeirapport.
3.3 Der
Beschwerdeführer legt im Weiteren auch nach erfolgter Akteneinsicht in seiner
Replik nicht dar, inwiefern der Polizeirapport und seine darin enthaltenen Aussagen
falsch sein sollten. Aus diesen Aussagen ergibt sich indes von vornherein
nichts, was auf einen strafrechtlich relevanten Amtsmissbrauch, eine Nötigung,
eine Ehrverletzung oder eine Beschimpfung durch den Kontrolleur schliessen
lässt. Ob der Beschwerdeführer seinen Hund gemäss den Vorschriften der SBB
korrekt transportiert hat und die von den SBB nachträglich erhobenen Kosten zu
Recht in Rechnung gestellt worden sind, ist vom Beschwerdeführer mit den SBB zu
klären und strafrechtlich nicht von Relevanz. Dasselbe gilt für ein allfälliges
unfreundliches Verhalten des Kontrolleurs, welches der Beschwerdeführer nicht
in strafrechtlich relevanter Weise beschreibt. Die Überprüfung der Personalien
des Beschwerdeführers durch den Kontrolleur ist strafrechtlich nicht zu
beanstanden. Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung
(PBG; SR 745.1) müssen sich Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis besitzen,
über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen.
Wer nicht sofort zahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten und kann
andernfalls von der Fahrt ausgeschlossen werden. Ob der erhobene Fahrpreis und
die Zuschläge für den Hund des Beschwerdeführers berechtigt sind, ist, wie
dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Klar ist, dass der
Kontrolleur berechtigt war, den Beschwerdeführer zu kontrollieren und zu seiner
Unterstützung den Sicherheitsdienst zu avisieren, auch wenn aufgrund der Akten
nicht erstellt ist, was die genauen Gründe für diesen Beizug waren. Die
anschliessende Requisition der Polizei hat der Beschwerdeführer selbst veranlasst.
Entgegen seinen Ausführungen in der Replik hat die von ihm beigezogene Polizei
aber nicht festgestellt, dass der Kontrolleur schikanierend, willkürlich und
missbräuchlich die Personalien verlangt habe. Dem Requisitionsbericht ist
vielmehr gegenteilig zu entnehmen, dass die beigezogene Polizeimannschaft den
Beschwerdeführer beruhigen musste und über die fehlende strafrechtliche
Relevanz der Ausweiskontrolle aufzuklären versucht hat. Dabei habe sich der
Beschwerdeführer sehr unfreundlich, unkooperativ und verbal äusserst aggressiv
verhalten und es an jeglichem Anstand und Respekt fehlen lassen. Das verbal
aggressive Verhalten und der vergriffene Tonfall des Beschwerdeführers habe
sich in verschärfter Form fortgesetzt, was die Aufnahme einer Anzeige gänzlich
verunmöglich habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers haben die
beigezogenen Beamten somit nicht ein ausfälliges Verhalten des Kontrolleurs,
sondern des Beschwerdeführers bestätigt. Für die von ihm behaupteten
Tatbestände eines Amtsmissbrauchs, einer Nötigung oder eines
Ehrverletzungsdeliktes fehlt es bereits aufgrund seiner eigenen Angaben an
einer Substantiierung oder einer Beweisangabe. Die Staatsanwaltschaft durfte
daher in ihrem Einstellungsbeschluss zu Recht davon ausgehen, dass die
fraglichen Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien. Dem hält der
Beschwerdeführer auch nach erfolgter Akteneinsicht nichts entgegen, was zu
einer anderen Beurteilung führen könnte.
3.4 Soweit
der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft vom 9.
Februar 2014, welche dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber übermittelt
worden ist, ergänzend geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung eine Rechtsverweigerung begangen, so ist dieser
Einwand aufgrund des oben Ausgeführten ebenfalls als unbehelflich anzusehen.
Nicht entscheiden kann das Appellationsgericht über die Strafanzeige des Beschwerdeführers
vom 9. Februar 2014, soweit er damit der Staatsanwaltschaft Amtsmissbrauch
vorwirft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Strafanzeige
des Beschwerdeführers gegen den Kontrolleur und die daraufhin ergangene
Nichtanhandnahmeverfügung. Über die neuerliche Strafanzeige des Beschwerdeführers
gegen die Staatsanwaltschaft ist formell zunächst von den zuständigen
erstinstanzlichen Behörden zu entscheiden. Um den Beschwerdeführer allenfalls von
neuerlichen Rechtsmitteln und Kosten zu bewahren, ist an dieser Stelle daher
nur ergänzend festzustellen, dass sich aus dem bisher Bekannten keine Anhaltspunkte
für ein strafrechtliches Verhalten der Staatsanwaltschaft ableiten
lassen, indem sie die vorliegend beanstandete Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen hat.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO zu tragen. Er hat indessen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege kann aber
nicht bewilligt werden, da gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO nur die Privatklägerschaft
für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege verlangen
kann. Für eine Strafklägerin besteht diese Möglichkeit nicht (AGE BE.2011.86
vom 11. Januar 2012; Schmid,
a.a.O., Art. 136 StPO N 2). Ohnehin würde die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege voraussetzen, dass der Beschwerdeführer mittellos und das
Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Aktuelle Unterlagen zu
seiner Mittellosigkeit reicht der Beschwerdeführer keine ein, so dass diese
nicht belegt ist. Sein Begehren wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.