Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.65
URTEIL
vom 27.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
Dr. Jeremy
Stephenson, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia
Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Privatklägerin
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. April 2013
betreffend Schändung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. April 2013 wurde A____ der Schändung
schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 26. bis 28. September 2012 (2 Tage), mit bedingtem
Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beurteilte
wurde zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 218.30 zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 21. September 2012 und einer Parteientschädigung von
CHF 4‘832.55 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) an B____ verurteilt. Ihre
Schadenersatzforderung (Therapiekosten) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen;
bezüglich der Höhe ihres Anspruchs wurde sie auf den Zivilweg verwiesen. Ferner
wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 21. September 2012 an B____ verurteilt. Das beigebrachte i-Phone
4S wurde unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.
Schliesslich wurden diesem die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5‘953.10
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er die kostenlose
Freisprechung vom Vorwurf der Schändung und entsprechend die Abweisung der Zivilforderungen
beantragt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin schliessen auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 27. Juni 2014, an der die Privatklägerin nicht teilgenommen hat, ist der
Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger, Staatsanwalt lic.
iur. [...] und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für alle
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Dem Berufungskläger
wird vorgeworfen, am frühen Morgen des 21. Septembers 2012 die schlaf- und
alkoholbedingte Widerstandsunfähigkeit von B____, welche nach einer
durchzechten Nacht in seiner Wohnung übernachtete und dabei bei ihm in seinem
Bett schlief, ausgenützt und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen zu haben.
Der diesbezügliche Verdacht des Opfers hat durch die gerichtsmedizinische
Untersuchung erhärtet werden können. Nachdem der Berufungskläger den stattgefundenen
Geschlechtsverkehr am Anfang des Ermittlungsverfahrens noch bestritten hatte,
hat er ihn gegenüber der Vorinstanz eingeräumt, allerdings sei dieser einvernehmlich
erfolgt. Die Vorinstanz ist diesem Einwand zu Recht nicht gefolgt. Sie hat
dabei die Aussagen des Opfers, welches in der Hauptverhandlung mit dem Beurteilten
direkt konfrontiert worden ist und dabei seine früheren Angaben nochmals detailliert
zu Protokoll gegeben hat, mit überzeugender Begründung als glaubhaft erachtet. Diese
werden im grossen Ganzen vom Berufungskläger selbst rückbestätigt (Verlauf des
Abends, hoher Alkoholkonsum, Zubettgehen ins selbe Bett, zwei Decken, Opfer mit
Shorts bekleidet etc.). Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die anfängliche
Bestreitung des Geschlechtsverkehrs durch den Berufungskläger gegenüber dem
Opfer, dem Haftrichter und in den anschliessenden Einvernahmen seine
Glaubwürdigkeit stark in Zweifel zieht. Dies gilt umso mehr, als der
Berufungskläger in der Verhandlung des Appellationsgerichts eine weitere
Version des Geschehens zum Besten gegeben hat. Nachdem er bei der Vorinstanz
noch relativ detaillierte Angaben zum Geschlechtsverkehr gemacht hat, will er
nach neuster Schilderung aufgrund seiner Betrunkenheit nichts davon mitbekommen
haben. Dass er vor Vorinstanz etwas anderes ausgesagt habe, sei einzig auf Rat
seines damaligen Verteidigers geschehen. Er sei sich bewusst, dass dies ein
Fehler gewesen sei. Es sei jedoch die Wahrheit, dass er sich an einen
Geschlechtsverkehr nicht mehr erinnern könne. Damit versucht der
Berufungskläger bereits zum zweiten Mal im Laufe des vorliegenden Verfahrens,
die Verantwortung für unglaubwürdige Angaben auf eine falsche Beratung durch
einen Anwalt abzuschieben. Dass sein zweiter Vertreter ihn dazu gebracht haben
soll, vor der Vorinstanz wider besseres Wissen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr
zuzugeben und nicht eine Erinnerungslücke geltend zu machen, ist ebenso wenig
denkbar wie die Behauptung, dass sein erster Vertreter ihm geraten habe, einen angeblich
einvernehmlich erfolgten Geschlechtsverkehr zu leugnen. Die Behauptung vermag
auch nicht zu überzeugen. Denn trotz hohen Alkoholkonsums war der
Berufungskläger noch in der Lage, mit dem Fahrrad nach Hause zu gehen. Er
erinnert sich auch noch an viele Einzelheiten über das, was dann in seiner
Wohnung geschah, unter anderem auch daran, dass ihn das Opfer hinter ihm
liegend umarmt hat. Erst in Bezug auf den Geschlechtsverkehr soll der „Film
gerissen sein“. Es steht fest, dass der Berufungskläger vaginal in das Opfer
eingedrungen ist. Dass er sich dabei in einem vollständig abwesenden, sozusagen
komatösen Zustand befunden haben soll, erscheint faktisch nicht möglich. Der
Berufungskläger hätte überdies am nächsten Tag auf die Fragen des Opfers anders
reagiert und auf seinen eigenen Alkoholkonsum und den angeblichen Filmriss
hingewiesen. Stattdessen hat er das Opfer hingehalten („Ich weisses nid?“,
„Isch öbbis gloffe?“ Akten S. 125) und mit einem dummen Spruch („Velicht
bisch eifach so füecht worde womr uns umarmt händ as dini shorts bitz vollgsaut
hesch :p“, Akten S. 126) abgespeist, möglicherweise in der Hoffnung, dieses
gebe Ruhe, wenn es ihm angesichts der Reaktion des Berufungsklägers zu peinlich
werde. Dass sich der Berufungskläger nicht mehr an den Geschlechtsverkehr
erinnern kann, muss somit als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch von
einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kann keine Rede sein, wofür im Wesentlichen
auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann. Die Verteidigung legt grossen
Wert auf die Feststellung, dass das Opfer den Berufungskläger am Morgen nach
dem Aufstehen nicht (mehr) zur Rede gestellt habe, sondern sich vollkommen
normal verhalten habe. Daraus kann jedoch nichts zu Gunsten des
Berufungsklägers geschlossen werden. Es mag durchaus sein, dass das Opfer seinen
nächtlichen Verdacht nach dem Aufwachen selbst in Frage gestellt hat und erst
wieder auf das Thema zurückgekommen ist, als es zu Hause die Spuren an seinen Shorts,
welche sich später tatsächlich als Sperma entpuppten (Akten S. 138), entdeckt
hat. Jedenfalls aber kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Geschlechtsverkehr
einvernehmlich erfolgt ist. Das Opfer hat ausgesprochen zuverlässig
geschildert, an was es sich erinnerte, und hat Erlebtes und vermeintlich Geträumtes
klar unterscheiden können. Seine Reaktion zeigt, dass es beunruhigt darüber
war, keine Gewissheit über das Geschehene zu haben. Auch machte es sich Sorgen,
ob im Falle eines Geschlechtsverkehrs ein Kondom gebraucht worden war; eine
Strafanzeige war vorerst kein Thema. Erst die abwehrende Reaktion des Berufungsklägers
hat die weitere Entwicklung in Gang gesetzt, unter anderem auch die Untersuchung
im Kantonsspital, welche letztlich das Strafverfahren ausgelöst hat. Nach dem
Gesagten ist mit der Vorinstanz der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt
als nachgewiesen zu erachten, wobei ergänzend auf deren Erwägungen verwiesen werden
kann.
Eine Schändung
im Sinne von Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand
unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer sexuellen Handlung
missbraucht. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für einen Schuldspruch
erforderlich, dass das Opfer in der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit nicht
nur eingeschränkt ist, sondern ihm diese – bezogen auf eine bestimmte Handlung
– gänzlich abgeht (Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich,
Diss. Bamberg 1998, S. 84 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 8 N 38; Trechsel/Bertossa,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 191 StGB N 4; Maier, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art.
191 StGB N 6). Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen
ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen,
die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle
Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können.
Dabei genügt es, wenn das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist.
Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder
vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. In Frage
kommen schwere psychische Defekte, eine hochgradige Intoxikation durch Alkohol
oder Drogen, eine körperliche Invalidität, eine Fesselung, die besondere Lage
der Frau in einem gynäkologischen Stuhl oder eine Summierung von Schläfrigkeit,
Alkoholisierung und Irrtum über die Identität des Sexualpartners (BGE 133 IV 49
E. 7.2 S. 56). Bei blosser – beispielsweise alkoholbedingter – Herabsetzung der
Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a
S. 232). Hingegen ist eine unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis
dösende Person zum Widerstand unfähig (BGer 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E.
5.2). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_316/2012 vom 1. November 2012 die
Annahme der Widerstandsunfähigkeit einer Geschädigten aufgrund ihrer
Benommenheit bestätigt, da diese ihr nicht erlaubt habe, einen Willen im
Hinblick auf einen sexuellen Kontakt zu bilden oder kundzutun. Dass die
Geschädigte noch bei Bewusstsein gewesen sei, sei unerheblich. Die
Widerstandsunfähigkeit gemäss Art. 191 StGB setze keine Bewusstlosigkeit im
Sinne eines komatösen Zustands voraus. Missbrauch im Sinne von Art. 191 StGB
liegt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter die
Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56, BGE 119 IV 230
E. 3a S. 232). Der Unrechtsgehalt liegt darin, dass das Opfer zum blossen
Objekt sexueller Wünsche degradiert wird (vgl. dazu Trechsel/Bertossa,
a.a.O., Art. 191 StGB N 1). Ein Schuldspruch setzt mit anderen Worten
voraus, dass das Opfer widerstandsunfähig war und der Täter dies erkennen
konnte (vgl. zum Ganzen auch AGE SB.2012.87 vom 27. November 2013).
In Anwendung
dieser Kriterien ist im vorliegenden Fall von der zeitweisen Widerstandsunfähigkeit
des Opfers auszugehen. Als dieses im Aufwachen begriffen war und der Situation
zumindest mit halbem Bewusstsein gewahr wurde, hat es umgehend reagiert, aber
den bereits vollendeten Angriff auf seine sexuelle Integrität nicht mehr
ungeschehen machen können. Dass es den Akt im Schlaf zugelassen und beim
Aufwachen gestöhnt hat, kann nicht als Einverständnis gewertet werden. Dies war
dem Berufungskläger auch bewusst, ansonsten er am nächsten Tag auf die Fragen
des Opfers wohl als erstes darauf hingewiesen hätte, dass es den Geschlechtsverkehr
auch gewollt und sich aktiv daran beteiligt habe. Das ausweichende Verhalten
des Berufungsklägers kann nur damit erklärt werden, dass dieser versuchte, die
begangene Tat zu verdecken. Nach dem Gesagten sind sowohl der objektive als
auch der subjektive Tatbestand der Schändung erfüllt und ist der
erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
Für die
Strafzumessung, die Beurteilung der Zivilforderungen der Privatklägerin sowie
den Entscheid über die Aufhebung der Beschlagnahme kann ohne weitere Bemerkungen
auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Das
erstinstanzliche Urteil erweist sich somit in allen Teilen als zutreffend und
ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger
dessen Kosten zu tragen. Die Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass
wird aus der Gerichtskasse gemäss dem von ihr geltend gemachten Aufwand entschädigt.
Lediglich der Ansatz für Kopien ist auf CHF –.25 zu kürzen. Der Berufungskläger
hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zu erstatten (Art. 138 Abs. 2 und Art.
426 Abs. 4 StPO). Überdies hat er der Vertreterin der Privatklägerin die
Differenz zwischen dem nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Vertretung festzulegenden
und dem vollen Honorar auszurichten (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1‘200.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Vertreterin der Privatklägerin im
Kostenerlass, lic. iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘160.– und ein Auslagenersatz von CHF
37.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 175.80, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Der Berufungskläger wird wie folgt zur Bezahlung der
Vertretungskosten der Privatklägerin verurteilt: CHF 2‘373.55 an das
Appellationsgericht und CHF 1‘010.55 an die Vertreterin der Privatklägerin,
in Anwendung von Art. 433 Abs. 1, 426 Abs. 4 und 138 Abs. 2 der
Strafprozessordnung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.