Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.57
ENTSCHEID
vom 20.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 27. März 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 3. September 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 120.– (zuzüglich
Auslagen von CHF 5.– und einer Gebühr von CHF 200.–) verurteilt (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Am 5. März 2014 hat A_____
die Busse in der Höhe von CHF 120.–, jedoch nicht die Auslagen und die Gebühr,
bezahlt. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erhob A_____ beim Strafgericht
Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Strafgerichtspräsidentin trat mit
Verfügung vom 27. März 2014 auf die Einsprache nicht ein, unter Hinweis auf
deren Verspätung.
Gegen diese
Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 14. April 2014 beim Strafgericht
Beschwerde, ohne jedoch ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen. Das
Strafgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide
ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist,
sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Mitteilungen der Strafbehörden erfolgen
durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen
Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen
musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
2.2 Was
der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde letztlich zu seinen Gunsten
abzuleiten versucht, ist nicht ersichtlich. So macht er in pauschaler Weise
geltend, das Schreiben, welches er am 4. April 2014 erhalten habe (gemeint ist
wohl die Nichteintretensverfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 27. März
2014, welche der Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 4. April 2014 in
Empfang genommen hat), sei nicht in allen Aspekten korrekt. Was an der
Nichteintretensverfügung, welche auf die Sendungsverfolgung der Schweizerischen
Post Bezug nimmt, nicht korrekt sein soll, legt der Beschwerdeführer jedoch
nicht dar. Hingegen moniert der Beschwerdeführer, das Schreiben vom September
(wohl ist der Strafbefehl vom 3. September 2013 gemeint) nicht erhalten zu
haben. Er macht weiter geltend, er habe bereits am 26. Februar 2014 [recte wohl
2013] sowie im Juni 2013 Einspruch gegen die Busse erhoben. Der
Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass es nicht um irgendwelche
Schreiben geht, die er zu einem früheren Zeitpunkt an die Kantonspolizei
versandt hat. Vorliegend geht es um die Frage der Rechtzeitigkeit seiner
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. September 2013. Gemäss der Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post erfolgte ein erfolgloser Zustellungsversuch des
Strafbefehls am 9. September 2013. Die oben beschriebene siebentägige Frist
begann somit am 10. September 2013 zu laufen und endete am 16. September 2013,
weshalb die Sendung ab diesem Datum als zugestellt galt. Die 10-tägige Einsprachefrist
begann somit am 17. September 2013 zu laufen und endete am 26. September
2013. Der Beschwerdeführer musste auch mit einer behördlichen Zustellung
rechnen. So hatte er seit dem 28. Februar 2013 (Übertretungsanzeige der Kantonspolizei),
jedoch spätestens seit dem 13. Juni 2013 (Zahlungserinnerung der Kantonspolizei)
Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren. Die am 10. März 2014 erfolgte
Einsprache des Beschwerdeführers erfolgte somit klarerweise verspätet, weshalb
die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
2.3 Der
guten Ordnung halber ist der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, die
Gebühren im Strafbefehl seien nicht rechtmässig, zu präzisieren. Der Beschwerdeführer
hat die Busse in der Höhe von CHF 120.–, jedoch nicht die Gebühren und Auslagen
in der Höhe von CHF 205.–, nachweislich am 5. März 2014 und somit erst nach
Erhalt des Strafbefehls bezahlt. Dementsprechend schuldet er immer noch einen Betrag
in der Höhe von CHF 205.–.
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11
Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.