Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.46
URTEIL
vom 3.
September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
[...]Zustelladresse: c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]dieser substituiert durch C____
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 30. August 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Nigeria, wurde am 11. April 2010 in Basel verhaftet und in Untersuchungshaft
gesetzt. Das Strafgericht verurteilte ihn am 22. November 2010 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19 Ziff. 1 und 2 lit. a und b BetMG zu 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, was das Appellationsgericht
mit Urteil AGE AS.2011.17 vom 17. Oktober 2012 bestätigt hat. A____ wurde am
10. Juni 2014 bedingt entlassen; im Vorfeld dazu hat er gemäss E-Mail des Sozialdienstes
der Strafanstalt Bostadel vom 22. Mai 2014 Asyl beantragt. Am 10. Juni 2014 hat
das Migrationsamt Vorbereitungshaft für drei Monate bis 10. September 2014
verfügt, welche der Einzelrichter mit Urteil AGE AUS.2014.27 vom 13. Juni 2014
bestätigt hat. Das Migrationsamt hat am 28. August 2014 die Verlängerung der
Vorbereitungshaft bis 9. Dezember 2014 verfügt. Das Bundesamt für Migration
(BfM) ist am 27. August 2014 auf das Asylgesuch des A____ nicht eingetreten und
hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Asylentscheid wurde dem Migrationsamt
am 29. August 2014 per Fax zugestellt, worauf es am 30. August 2014 Ausschaffungshaft
bis 29. November 2014 verfügt hat. Die Verhandlung hat innert 96 Stunden am 13.
Juni 2014 um 14.00 Uhr stattgefunden. Der Rechtsvertreter, respektive die
Substitutin, war anwesend und hat die Freilassung von A____ sowie die unentgeltliche
Verbeiständung beantragt.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Wegweisungsentscheid des BfM vom 27. August 2014 wurde dem Beurteilten am 30.
August 2014 durch das Migrationsamt eröffnet. Daran ändert nichts, dass der
Beurteilte die bestätigende Unterschrift verweigert hat, weil er mit dem Inhalt
des Nichteintretensentscheids nicht einverstanden ist, wie er dem Migrationsamt
gegenüber und auch anlässlich der heutigen Verhandlung erklärt hat. Daran ändert
auch nichts, dass der negative Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
wurde, wie die Rechtsvertreterin anlässlich der heutigen Verhandlung mitgeteilt
hat.
2.2 Der
Beurteilte befindet sich bereits in Vorbereitungshaft. Damit ist der Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG gegeben.
2.3 Eines
weiteren Haftgrundes bedarf es nicht. Offensichtlich ist aber auch der
Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt: Der Beurteilte hat gegenüber dem
Migrationsamt ausdrücklich erklärt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu
wollen. Es steht dem Haftrichter nicht zu, die Wegweisungsverfügung materiell
zu überprüfen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich der Ausländer in
Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr
ist somit gegeben.
2.4 Gegeben
ist zudem der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1
lit. h AuG, nachdem der Beurteilte wegen eines Verbrechens (Betäubungsmittelhandel)
verurteilt worden ist.
3.1 Wie
der Einzelrichter bereits mit Urteil AUS.2014.27 vom 13. Juni 2014 ausgeführt
hat, wurde der Beurteilte am 13. Dezember 2013 im Inselspital wegen eines
Hirntumors operiert und ab 25. Februar 2014 während 6 Wochen bestrahlt. Es hat
sich um einen Rückfall gehandelt, er wurde schon am 23./24. Dezember 2005 in
Deutschland wegen eines Gehirntumors operiert. Gemäss einem ärztlichen Bericht
vom 1. Mai 2013 ist die aktuelle Behandlung abgeschlossen, ärztliche Kontrollen
ein- bis zweimal monatlich sind empfohlen. Die Prognose ohne Behandlung
"ist gut, in Anbetracht der Vorgeschichte ist theoretisch ein weiteres
Rezidiv eines Meningeoms denkbar aber eher unwahrscheinlich." Es wurde
daher Transportfähigkeit ohne Einschränkung oder Kontraindikationen attestiert.
In der Folge litt der Beurteilte jedoch an Beschwerden, welche auf die
Bestrahlung zurückzuführen waren. Ein weiterer ärztlicher Bericht vom 28. Mai
2014 hält gelegentlich linksseitige Kopfschmerzen als Beschwerden fest und
guten Allgemeinstatus, reizlose Narbe, unauffälligen Neurostatus, erfreulichen
Verlauf. Nach wie vor werden ein- bis zweimal monatlich ärztliche Kontrollen
empfohlen und Dafalgan bei Bedarf. Die Prognose ist gut. Es wurde daher erneut
Transportfähigkeit ohne Einschränkung oder Kontraindikationen attestiert.
3.2 Unter
Umständen wird auch die Abschiebung von schwer erkrankten Personen als
EMRK-widrig qualifiziert. Fehlt im Heimatstaat die notwendige medizinische
Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene deswegen in
eine lebensbedrohliche Situation geraten, so wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend
(Bolzli, a.a.O.). Zu dieser
Thematik hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-3924/2006 die
Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: "Die Tatsache, dass die
Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung"
deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich
genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR,
a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D.
gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung
angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für
richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen
Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher
Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden
Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im
Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr
enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die
EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab
(vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche
nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen
Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte
des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit
sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern
bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren
Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR,
a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3
EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses
Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu
verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche
Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter
Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet
zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde
den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O.,
Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder
pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten
Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im
Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f.
und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger
schlechterer medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische
Betreuung des Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen."
Davon ist auszugehen.
3.3 Wie
unter Ziff. 3.1 ausgeführt, ist die Behandlung des Tumors abgeschlossen, die
Prognosen sind gut. Eine akute Gefahr im Sinne der Judikatur, dass der Beurteilte
in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnte, liegt nicht vor. Beim Tumor
handelte es sich wohl um ein Rezidiv, welches aber nach erst acht Jahren nach
der ersten Behandlung auftrat. Aktuell ist kein weiteres aktuelles Rezidiv
diagnostiziert, und ein Rückfall gilt als denkbar, aber unwahrscheinlich. Die
Rückkehrberatung hat evaluiert, dass in Enugu/Nigeria eine neurochirurgische
Klinik besteht. Gemäss homepage (www.memfys.net) werden dort auch Gehirntumore
diagnostiziert (CT und MRI) und behandelt. Gemäss Angaben des Beurteilten dem
Migrationsamt gegenüber lebt seine Familie in Unugwu. Dort gebe es ein Spital,
wo aber keine solche Tumore behandelt würden. Er nehme Medikamente wegen
Kopfschmerzen. Die Kopfschmerzen stehen dem Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht
entgegen.
Abklärungen des
Einzelrichters beim medizinischen Dienst haben ergeben, dass der Beurteilte
regelmässig (am 22. Juli und am 21. August 2014) in medizinischer Kontrolle
gewesen ist. Die Kopfschmerzen sowie die Schmerzen und Taubheitsgefühle am
linken Bein des Beurteilten sind postradiogene Beschwerden und als solche nicht
aussergewöhnlich. Ihnen wird mit angepasster analgetischer Medikation sowie Eisauflegen
begegnet. Der Beurteilte kann normal gehen, wie sich auch anlässlich der
heutigen Verhandlung gezeigt hat. Das Inselspital Bern empfehle, im Zeitraum zwischen
September und Dezember 2014 ein MRI zur Kontrolle durchzuführen, was der
medizinische Dienst seinen Angaben zufolge auch tun wird, sofern sich der
Beurteilte noch in der Schweiz befindet. Falls nicht, ist, wie dargestellt,
eine MRI-Kontrolle auch in seiner Heimat möglich.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat die Rechtsvertreterin des Beurteilten ausgeführt, der
Gesundheitszustand des Beurteilten habe sich in den letzten Tagen rapide
verschlechtert, weshalb nun ein Kontrolltermin anstehe.
Unter dem
Gesichtspunkt des stabilen Gesundheitszustandes des Beurteilten erweist sich
der Wegweisungsvollzug am heutigen Tag als nicht lebensbedrohlich und damit
zulässig. Das Migrationsamt ist allerdings gehalten, weiterhin die empfohlenen
Kontrollen durchzuführen. Sollte insbesondere anlässlich der nächsten Kontrolle
ein Rezidiv nachzuweisen sein, so wird die Situation neu beurteilt werden
müssen.
Der Beurteilte
ist mit D____ verheiratet, die deutsche Staatsangehörige ist. Sie lebt
jedenfalls nicht in der Schweiz, und Spanien hat die Rückübernahme des
Beurteilten abgelehnt, nachdem seine dortige Aufenthaltsbewilligung abgelaufen
ist und er sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält. Der Beurteilte verfügt
über einen abgelaufenen nigerianischen Reisepass. Es wird daher möglich sein,
für den Beurteilten ein Laisser-Passer zu beschaffen. Dass der Beurteilte, wie
anlässlich der heutigen Verhandlung erklärt hat, bereit ist, die Schweiz
selbständig zu verlassen, hilft ihm nicht, zumal er auch nicht bereit ist, in
sein Heimatland zurückzukehren und er keine Berechtigung hat, in einen anderen
Staat einzureisen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist möglich und
zumutbar; die von der Rechtsvertreterin angesprochenen Problemkreise von
terroristischen Aktivitäten und Ebola stehen zurzeit dem Wegweisungsvollzug
jedenfalls nicht entgegen. Das Migrationsamt hat beim BfM ein Gesuch um
Vollzugsunterstützung gestellt. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, wenn auch
die Dauer von drei Monaten für eine Nichteintretesentscheid eher lang erscheint;
das Migrationsamt hat aber immer wieder beim BfM entsprechend nachgefragt;
dieses war offenbar infolge des – notorischen – Anstiegs der Asylgesuche in
jüngster Zeit überlastet, sodass daraus nichts zugunsten des Beurteilten
abgeleitet werden kann. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegeweisungsvollzugs als die Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem
der Beurteilten nicht willens ist, in seine Heimat zurückzukehren. Die Haft ist
demnach recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Da die Haft mit
der vorliegenden Anordnung die Dauer von insgesamt drei Monaten übersteigt, ist
praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (BGE 139 I 206 E.
3). Für die Volontärin wird zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes
berechnet (§ 14 Abs. 2 Honorarordnung [SG 291.400]).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
bis 29. November 2014 ist rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, und es wird an B____, Rechtsanwalt, substituert durch C____, ein
Honorar von CHF 600.– (inkl. Auslagen und MWSt.) der Gerichtskasse bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.