Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.18
ENTSCHEID
vom 20. August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Olivier Steiner ,
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Parteien
A_____ Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 7. April 2014
betreffend Scheidung; Gesuch um
Erläuterung des Scheidungsurteils
Sachverhalt
A_____
(Berufungskläger) und B_____ (Berufungsbeklagte) wurden mit Urteil des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2013 geschieden. Dem Urteil lagen
einerseits eine Teilvereinbarung vom 8./17. Oktober 2012 sowie eine ergänzende
Vereinbarung vom 20. März 2013 zu Grunde, mit denen sich die Parteien über die
Scheidung und deren Nebenfolgen vollständig geeinigt hatten.
Mit Eingabe vom
13. November 2013 beantragte die Berufungsbeklagte superprovisorisch die Erläuterung
des Entscheids hinsichtlich der Ziffer 6 der Vereinbarung über die
Scheidungsnebenfolgen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Berufungsbeklagte die
IV-Kinderrenten zur IV-Rente des Berufungsklägers direkt beziehen. Strittig
zwischen den Parteien war nach der Scheidung nun, ob sich diese Regelung auch
auf die vom Berufungskläger für die Kinder bezogenen Ergänzungsleistungen bezieht.
Der Berufungskläger beantragte die Abweisung des Erläuterungsbegehrens. Mit
Erläuterungsentscheid vom 7. April 2014 stellte der Einzelrichter des
Zivilgerichts fest, „dass der Passus in Ziffer 6 der mit Entscheid vom
20.03.2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung, wonach die Gesuchstellerin die
IV-Kinderrenten auf der IV-Rente des Gesuchsbeklagten direkt bezieht, weitere
Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet sind, nicht bedeutet, dass die
Gesuchsstellerin [Berufungsbeklagte] damit auf die künftige Zuweisung der
Ergänzungsleistungen auf den IV-Kinderrenten zu Gunsten des Gesuchsbeklagten
verzichtet“. Der Berufungskläger wurde verurteilt zur Zahlung einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.– und zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF
500.– zuzüglich CHF 40.– Mehrwertsteuer. Im Übrigen wurden die
Vertretungskosten wettgeschlagen.
Gegen diesen
Erläuterungsentscheid hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. Mai 2014
Berufung erhoben, mit der er die vollumfängliche sowie kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Dementsprechend
sei auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen,
subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz
zurückzuweisen, subsubeventualiter sei der Kostenentscheid aufzuheben, die
ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen,
ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und seinem Vertreter ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dem Berufungskläger im Berufungsverfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Berufungsantwort vom 4.
Juni 2014 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der „Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch“
mit Beschwerde anfechtbar. Dies gilt aber nur für den Erläuterungsbeschluss
„als solchen“ (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 Rz. 11). Demgegenüber
unterliegt ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Entscheid, welcher aufgrund
eines Erläuterungsgesuchs im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO erläutert worden und
den Parteien nach Art. 334 Abs. 4 ZPO neu zu eröffnen ist, erneut der Berufung
(Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,
a.a.O., § 26 Rz. 11; Reetz/Theiler,
BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 308 N 13; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 334 N 13; Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich 2013, N 379). Ein Entscheid über das Erläuterungsgesuch und
damit ein Erläuterungsbeschluss als solcher erfolgt nur, wenn das Gericht ein
Erläuterungsgesuch abweist. Kommt das Gericht aber zum Schluss, dass sein
Entscheid mit einem Erklärungsmangel behaftet ist und erläutert es seinen
Entscheid, so entfällt ein separater Zwischenentscheid, mit dem es das Erläuterungsgesuch
gutheissen würde (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 334 N 11).
1.2 Daraus
folgt, dass der Entscheid, mit dem Ziffer 6 der Nebenfolgenvereinbarung eines
nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO berufungsfähigen Scheidungsurteils erläutert
wird, der Berufung unterliegt. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung
ist demnach einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung). Nach Art. 316 ZPO kann die
Rechtsmittel-instanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Wie den Parteien vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juni
2014 in Aussicht gestellt worden ist, kann vorliegend von der Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Der vorliegende
Entscheid ist daher aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Mit
der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.1 Nach
Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids vor, wenn dessen
Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder in Widerspruch
zur Begründung steht. Eine Berichtigung nimmt das Gericht vor, wenn Rechnungs-
oder Schreibfehler oder eine offensichtliche Unvollständigkeit gegenüber dem Ergebnis
der Beratungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. Es muss klarerweise eine
Unrichtigkeit des Urteils aufgrund eines Fehlers im Ausdruck des Willens des
Gerichts vorliegen. Fehler in der Bildung des Willens des Gerichts können
dagegen nicht berichtigt werden. Eine Erläuterung dient dagegen der Klärung des
Urteilsinhalts, wenn das Dispositiv unklar oder zweideutig ist oder wenn Widersprüche
zwischen dem Dispositiv und den Motiven bestehen. Die Erläuterung zielt nicht
auf eine inhaltliche Änderung des vom Gericht beschlossenen Entscheids, sondern
nur auf dessen Klarstellung (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 26 Rz. 67 ff.).
2.2 Mit
dem Scheidungsurteil des Zivilgerichts vom 20. März 2013 wurden die Teilvereinbarung
der Ehegatten vom 8./17. Oktober 2012 sowie die ergänzende Vereinbarung vom 20.
März 2013 genehmigt. Mit der ergänzenden Vereinbarung vom 20. März 2013 kamen
die Parteien dabei in Ziff. 6 überein, dass die Mutter berechtigt ist, die
IV-Zusatzrenten auf der Stammrente des Vaters direkt zu beziehen. Weitere
Unterhaltsbeiträge sollten nicht geschuldet sein. In jenem Zeitpunkt und nach Abschluss
des Scheidungsverfahrens wurden die Ergänzungsleistungen für die Kinder direkt
von der Mutter bezogen. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Berufungsklägers
ordnete das Amt für Sozialbeiträge mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 die
Auszahlung der Ergänzungsleistungen für die Kinder an ihn an, da er der
Hauptrentner ist. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den geschiedenen
Ehegatten nun strittig, welchem Elternteil diese Ergänzungsleistungen für die
Kinder auf der Grundlage des Scheidungsurteils zustehen.
2.3 Der
Vorrichter hat mit seinem Erläuterungsentscheid erwogen, zivilrechtlich
geschuldete Unterhaltsbeiträge und vom Staat ausgerichtete Ergänzungsleistungen
seien nicht dasselbe. Offenbar bedürfe es aber einer gerichtlichen Anordnung,
wenn Ergänzungsleistungen zu Kinderzusatzrenten zu einer Invalidenrente dem
nicht rentenberechtigten, obhutsberechtigten Elternteil zukommen sollten, dem
sie von Gesetzes wegen zustünden. Dies habe er, wie die Ehefrau und deren
Anwalt, nicht gewusst. Aktenkundig sei aber, dass die Ehefrau bisher die
Ergänzungsleistungen für die Kinderrenten auch ohne ausdrückliche gerichtliche
Anordnung aufgrund des Eheschutzentscheids vom 30. März 2012, in welchem ihr
die Kinderzusatzrenten zuerkannt worden seien, ausbezahlt erhalten habe. Mit
der Scheidungsvereinbarung sei den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge
belassen und der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter festgelegt worden.
Ausgedehnt worden seien mit der Scheidungsvereinbarung die
Kinderbetreuungsanteile des Vaters. Diese längeren Betreuungszeiten brächten
erhöhte Auslagen für Essen und dergleichen mit sich. Die Unterhaltsbeiträge
seien in der zweiten Einigungsverhandlung kein zentrales Thema gewesen, da der
Berufungskläger seine eigene IV-Rente samt den Ergänzungsleistungen zur
Verfügung habe und die Berufungsbeklagte ihren Bedarf mit ihrem Lohn und den
IV-Kinderrenten nicht zu decken vermöge. Ein Wechsel des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
zu den Kinderrenten von der Berufungsbeklagten auf den Berufungskläger sei aber
kein Thema gewesen. Mit dem von ihm als Vorrichter redigierten Satz, wonach
weitere Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet seien, habe bloss klargestellt
werden sollen, dass der Berufungskläger selber keine solchen schulde. Die
finanzielle Belastung der beiden Parteien habe sich mit der Scheidung gegenüber
der früheren Situation während des Getrenntlebens aufgrund des etwas grösseren
Betreuungsanteils des Vaters nur geringfügig geändert. Die Ergänzungsleistungen
für die beiden Kinder betrügen aber monatlich CHF 1'257.– zuzüglich der direkt
überwiesenen Krankenkassenprämien. Es sei daher unrealistisch, dass die Berufungsbeklagte
angesichts dieser Umstände stillschweigend auf die Ergänzungsleistungen für die
Kinderrenten verzichtet haben soll und der Berufungskläger ohne Thematisierung
der Sache auf einen Verzicht hätte vertrauen dürfen. Zudem wäre eine
Scheidungsvereinbarung mit einem Verzicht der Berufungsbeklagten auf diese
Leistungen wohl kaum genehmigungsfähig gewesen, da er sie zum Gang zur Sozialhilfe
zwingen würde, während dem Berufungskläger ein erklecklicher Überschuss bliebe.
Ob die Veränderung der Kinderbetreuung eine veränderte Berechnung der
Ergänzungsleistungen der Parteien zur Folge habe, sei von der zuständigen
Behörde zu entscheiden. Daraus folgte für den Vorrichter die Feststellung,
„dass der Passus in Ziffer 6 der mit Entscheid vom 20.03.2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung,
wonach die Gesuchstellerin die IV-Kinderrenten auf der IV-Rente des Gesuchsbeklagten
direkt bezieht, weitere Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet sind, nicht bedeutet,
dass die Gesuchsstellerin [Berufungsbeklagte] damit auf die künftige Zuweisung
der Ergänzungsleistungen auf den IV-Kinderrenten zu Gunsten des Gesuchsbeklagten
verzichtet“.
3.1 Der
Berufungskläger macht zunächst geltend, dass eine Scheidungsvereinbarung gar
nicht erläutert werden könne. Die strittigen Prunkte der Scheidungsvereinbarung
beträfen den Kinderunterhalt und damit einen der Parteiautonomie zugänglichen
Gegenstand. Die Auslegung der Vereinbarung richte sich daher gemäss Art. 18
Abs. 1 OR nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten und gegebenenfalls
nach dem Vertrauensprinzip. Massgebend sei daher der Parteiwille. Demgegenüber
diene die Erläuterung dazu, einen nicht korrekt oder missverständlich
ausgedrückten Willen des Gerichts nachträglich berichtigen oder präzisieren zu
lassen. Zu einer Scheidungsvereinbarung über Gegenstände, die der
Parteiautonomie unterlägen, könne das Gericht aber keinen prägenden Willen haben.
Die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung bedeute nur eine Bestätigung,
dass die Vereinbarung auf dem freien Willen der Parteien beruhe, in rechtlicher
Hinsicht nicht gegen zwingende Vorschriften verstosse und nicht unangemessen
sei. Stehe somit nicht der Wille des Gerichts sondern jener der Parteien in
Frage, sei ein Gesuch um Erläuterung abzuweisen, weshalb die Vorinstanz auf das
Gesuch nicht hätte eintreten dürfen.
3.2 Eine
Scheidungsvereinbarung bildet einen gerichtlichen Vergleich, der unter der
Bedingung der Aussprechung der Scheidung und der Genehmigung durch das Gericht
Geltung erlangen soll (Liatowitsch/Mordasini,
in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Band II, 2. Aufl. 2011, Anh K N 10).
Sie wird erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat, und ist in das
Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Unabhängig von
dieser Genehmigung und der Aufnahme in das Urteil wird eine
Scheidungsvereinbarung aber wie ein Vertrag ausgelegt (BGer 5A_88/2012 vom 7.
Juni 2012 E. 2.3; 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3). Zu beachten ist
aber, dass diese Auslegung aufgrund der Genehmigungsbedürftigkeit der Scheidungsvereinbarung
bereits durch das Scheidungsgericht zu erfolgen hat, bevor sie überhaupt
Rechtswirkung zu erzielen vermag. Darin unterscheidet sich eine
Scheidungsvereinbarung von einem gewöhnlichen gerichtlichen Vergleich, welcher
ein Verfahren unmittelbar ohne Urteil zum Abschluss bringt (Art. 241 ZPO; Leumann Liebster, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 241 N 17). Diese Genehmigung
setzt nach Art. 279 Abs. 1 ZPO voraus, dass sich das Gericht vom Vorliegen der
Genehmigungsvoraussetzungen überzeugt hat. Es muss daher überprüfen, ob die
Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen
worden ist und der Inhalt der Vereinigung klar, vollständig und nicht offensichtlich
unangemessen ist. Diese Prüfung setzt eine gerichtliche Auslegung der
Vereinbarung voraus. Gerade die Inhaltskontrolle im Rahmen der Angemessenheitsprüfung
macht damit deutlich, dass für den Entscheid auch die Auslegung der Vereinbarung
durch das Scheidungsgericht von Bedeutung ist. Dies gilt insbesondere für
Gegenstände der Vereinbarung, für welche die Offizialmaxime gilt. Dazu gehört
auch die Regelung des Kinderunterhalts (Stein-Wigger,
Famkomm, a.a.O., Anh ZPO Art. 279 N 20). Daraus folgt, dass die
Vereinbarung als Grundlage des Genehmigungsentscheids grundsätzlich der
gerichtlichen Erläuterung zugänglich ist. Der Vorrichter war daher prinzipiell
berechtigt, die ins Urteil aufgenommene und ihm genehmigte
Scheidungsvereinbarung beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu
erläutern.
4.1 Der
Berufungskläger bestreitet jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Erläuterung. Er rügt, dass die erläuterte Ziffer 6 eine klare, widerspruchlose
und vollständige Regelung enthalte, welche auch nicht in Widerspruch zur
Entscheidbegründung stehe. Es fehle daher an einer Grundvoraussetzung für eine
Erläuterung.
4.2 Ob
eine Regelung klar und widerspruchslos ist, ist aufgrund ihrer Auslegung zu
bestimmen. Dabei kommen nach dem Gesagten die Grundsätze der Vertragsauslegung
zur Anwendung. Es gilt daher zunächst der Grundsatz des Primats des subjektiv
übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich
Verstandenen. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Parteien
sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis
geeinigt haben (Art. 18 Abs. 1 OR;
BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1). Kann ein übereinstimmender wirklicher
Wille wie vorliegend nicht festgestellt werden, so sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen nach Massgabe des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie nach den gesamten Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
verstanden werden durften und mussten (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; 132 III
626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012
3.1). Bei der Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens hat der Wortlaut
Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, soweit er sich aufgrund anderer
Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen
nicht als nur scheinbar klar erweist (BGE 133 III 406 E.
2.2 S. 409; BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.2). Der wahre
Sinn einer Vertragsklausel ergibt sich zudem erst aus dem Gesamtzusammenhang,
in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die
Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt
werden (allgemein: BGE 131 III 377 E.
4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.; BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni
2012 E. 3.2; 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 3.2). Daraus folgt, dass ein
klarer Wortlaut für sich allein für eine klare und widerspruchslose Regelung
nicht genügt.
4.3 Zur
Beurteilung der Regelung in Ziffer 6 gilt es zunächst, die familienrechtliche
und sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage festzustellen.
4.3.1 Mit
dem Scheidungsurteil vom 20. März 2013 ist den geschiedenen Ehegatten die
elterliche Sorge über ihre Kinder C_____, geb. [...], und D_____, geb. [...], gemeinsam
belassen worden. Mit der genehmigten Scheidungsvereinbarung kamen die Eltern in
Ziffer 5 überein, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. Der
Vater betreut die Kinder jeweils von Donnerstagmorgen (Sohn) resp. –mittag (Tochter)
bis am Freitag- (Sohn), resp. Samstagabend (Tochter).
4.3.2 Nach
Art. 35 IVG haben Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, Anspruch auf
eine Kinderrente für jedes Kind, das im Fall ihres Todes nach Art. 25 ff. AHVG
eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte. Diese Rente wird nach Art. 35
Abs. 3 IVG wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung gemäss Art. 20 ATSG und
abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Vorliegend hat der Berufungskläger
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Als Vater hat er daher Anspruch auf
Kinderrenten für seine Kinder.
4.3.3 Die
Grundlage des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist in der Regel der Anspruch
auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) oder der
Invalidenversicherung (IV). Sie dienen nach Art. 112a Abs. 1 i.V.m. 112 Abs. 2
lit. b BV in Ergänzung zu den AHV/IV-Renten der Sicherung des Existenzbedarfs
der rentenberechtigten Person. Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente der
AHV/IV haben und deshalb in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen
sind, gelten demgegenüber nicht als rentenberechtigt und haben keinen eigenen
Anspruch auf direkte Ausrichtung eines Teiles der Ergänzungsleistungen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, 115, BGer 9C_371/2011 vom 5. September 2011
E. 2.3). Wohnt ein solches Kind eines rentenberechtigten Elternteils nicht mit
diesem zusammen, so ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Kind
gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV, Carigiet/Koch, a.a.O., 129). Die Auszahlung dieser gesondert
berechneten Ergänzungsleistungen für das Kind erfolgt grundsätzlich an den
ergänzungsleistungsberechtigten Elternteil, welcher die Ergänzungsleistungen
zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung an das Kind weiterzuleiten hat.
Eine Direktanweisung an das Kind resp. den obhutsberechtigten Elternteil setzt
eine entsprechende Ermächtigung voraus. Immerhin kann auch ohne solche Ermächtigung
gleichwohl eine direkte Anweisung erfolgen, wenn der rentenberechtigte
Elternteil die zweckkonforme Verwendung der Rente nicht gewährleistet (Carigiet/Koch, a.a.O., 131).
4.4 Vor
diesem Hintergrund ist die Regelung der Kinderunterhaltspflicht des Berufungsklägers
in Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung auszulegen.
4.4.1 Mit
dem Berufungskläger ist festzustellen, dass gemäss dem Wortlaut der Bestimmung
die Ansprüche der Berufungsbeklagten auf Beiträge des Berufungsklägers an den
Unterhalt der beiden Kinder auf den direkten Bezug der „IV-Zusatzrenten auf der
Stammrente des Vaters“ begrenzt werden. Diese Regelung bezieht sich unstrittig
auf die dem Berufungskläger zustehenden Kinderrenten zu seiner IV-Rente. Inwieweit
darüber hinaus auch ein Anspruch auf die direkte Auszahlung einer altrechtlichen
IV-Zusatzrente für die Ehefrau besteht, kann offen bleiben. Die dem Berufungskläger
zustehenden gesondert berechneten Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder
werden nicht erwähnt. Es handelt sich dabei rechtlich gesehen nicht um
IV-Zusatzrenten, sondern vielmehr um diese erweiternde Ergänzungsleistungen.
Weitere Unterhaltsbeiträge werden explizit ausgeschlossen. Aufgrund des
Wortlauts der Vereinbarung fehlt daher eine Grundlage für einen Anspruch der
Berufungsbeklagten auf die Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder.
4.4.2 Daraus
entsteht aber bereits eine Spannungslage zum Zweck der Ergänzungsleistungen im
vorliegenden Fall. Da die Kinder ihren Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten
haben, erfolgt die Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Kinder in einer
gesonderten Berechnung. Sie zielen dabei primär auf die Deckung der Kosten der
Kinder, welche bei ihrer Mutter entstehen und ergänzen in diesem Sinne die ihr
gemäss der Scheidungsvereinbarung zustehenden IV-Kinderrenten des Berufungsklägers
von je CHF 308.–/Monat. Gemäss der gesonderten Berechnung der
Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder D_____ und C_____ betragen diese
monatlich CHF 2'197.– und decken neben dem allgemeinen Lebensbedarf Wohnkosten
an der Adresse der Kindsmutter sowie die Prämiendifferenzen der Krankenkassen
für die Kinder. Damit ist klar, dass mit den Ergänzungsleistungen Kinderkosten
abgegolten werden, die im Haushalt der Berufungsbeklagten entstehen und durch
die IV-Renten nicht abgegolten werden.
Der
Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Ergänzungsleistungen für die Kinder
bereits beim Abschluss der ergänzenden Vereinbarung in der gerichtlichen Einigungsverhandlung
vom 20. März 2013 kein Thema gewesen sind und bereits in jenem Zeitpunkt von
der Kindsmutter und Berufungsbeklagten bezogen worden sind. Weiter bestreitet
er auch nicht, dass die Unterhaltsbeiträge insgesamt kein zentrales Thema
gewesen sind. Dies hätte aber der Fall sein müssen, hätten die Parteien in
Abänderung der bisherigen Regelung vereinbaren wollen, dass die aufgrund seines
IV-Rentenanspruchs dem Berufungskläger für seine Kinder von der IV und über die
Ergänzungsleistungen zustehenden und bisher vollumfänglich an die Berufungsbeklagte
ausbezahlten Leistungen neu im weit überwiegenden Umfang dem Berufungskläger
zukommen sollten. Dies gilt umso mehr, als bei ihm die damit abgegoltenen
Kosten gar nicht entstehen. Zu beachten ist weiter, dass eine solche Regelung,
mit der sozialversicherungsrechtliche Leistungen für die beiden Kinder ihrem
Zweck entzogen und die Kindsmutter zur Deckung des Bedarfs der Familie auf
Leistungen der Sozialhilfe verwiesen würde, nach Art. 279 ZPO gar nicht hätte
genehmigt werden können.
4.4.3 Aufgrund
dieser gesamten Umstände folgt mit den Erwägungen des Vorrichters, dass Ziffer
6 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung unklar ist und gemäss dem
angefochtenen Erläuterungsurteil nicht bedeutet, dass die Berufungsbeklagte
damit auf die künftige Zuweisung der Ergänzungsleistungen auf den
IV-Kinderrenten zu Gunsten des Berufungsklägers verzichtet. Vielmehr ergibt die
Auslegung dieser Ziffer aufgrund der gesamten Umstände, dass die gesondert
berechneten Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder in der Berechtigung der
Berufungsbeklagten, die IV-Zusatzrenten auf der Stammrente des Vaters trotz des
unzutreffenden, aber nach Art. 18 Abs. 1 OR nicht allein massgebenden Wortlauts
der Bestimmung mitgemeint war. Dies gilt insoweit, als mit den gesondert
berechneten Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder Kinderkosten vergütet
werden, die im Haushalt der Berufungsbeklagten anfallen. Dies hat der
Vorrichter mit der Bemerkung, „ob die veränderte Aufteilung der Kinderbetreuung
unter den Parteien eine entsprechende veränderte Berechnung der Ergänzungsleistungen
der beiden Parteien (…) zur Folge“ habe, liege in der Kompetenz der zuständigen
Behörde, denn auch explizit vorbehalten. In Präzisierung dieses Vorbehalts ist
festzustellen, dass der vereinbarte Anspruch der Berufungsbeklagten auf die
direkte Ausrichtung der Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder nur jene
Leistungen umfasst, die auf Kosten der Kinder in ihrem Haushalt, nicht aber auf
Kosten beruhen, die im Rahmen der Betreuung der Kinder durch den
Berufungskläger anfallen.
4.5. Daraus
folgt, dass die Berufung, soweit sie den angefochtenen Erläuterungsentscheid in
der Sache betrifft, im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.4.3) abzuweisen ist.
5.1 Weiter
rügt der Berufungsbeklagte die vorinstanzliche Kostenverteilung. Er verlangt
für den Fall, dass das Gericht den Entscheid der Vorinstanz nicht vollumfänglich
aufhebt, die Aufhebung des Kostenentscheids und die Neuverlegung der
Prozesskosten zulasten des Staats sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege betreffend die ausserordentlichen Kosten.
5.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat der Vorrichter erwogen, dass der Kostenentscheid
dem Entscheid in der Sache folge, und dem Berufungskläger als mit seinen
Anträgen unterliegenden Gesuchsbeklagten die ordentlichen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.– sowie eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 540.–
inkl. MWST auferlegt. Schliesslich hat er dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
5.3
Unter Bezugnahme auf die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens
verweist der Berufungskläger zu Recht darauf, dass der Grundsatz der
Auferlegung der Kosten an die unterliegende Partei grundsätzlich Ausdruck des
Veranlassungsprinzips ist. Vorliegend sei aber der erstinstanzliche Gerichtspräsident
selber der Verursacher der Kosten des Erläuterungsverfahrens. Dieser Auffassung
ist zu folgen. Tatsächlich hat der Vorrichter mit dem Erläuterungsentscheid
eingestanden, dass er selber die unklare und erläuterungsbedürftige Regelung in
der ergänzenden Vereinbarung vom 20. März 2013 vorgeschlagen hat. Aufgrund
dieser primären Verursachung des Auslegungsstreits unter den Parteien und des
daraus folgenden Erläuterungsverfahrens erscheint auch unter Berücksichtigung
des Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten die
Auferlegung der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund von
Art. 107 Abs. 2 ZPO an den Staat aus Billigkeitsgründen geboten.
5.4 Diese
Bestimmung bildet aber keine Grundlage zur Ausrichtung von Parteientschädigungen
an die Parteien (Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2013, Art. 107 N 26). Aufgrund seines Unterliegens ist daher
die dem Berufungskläger mit dem angefochtenen Urteil auferlegte Parteientschädigung
zu Gunsten der Gegenpartei zu bestätigen. Damit wird im Ergebnis auch der
Mitverantwortung des Berufungsklägers aufgrund seiner Haltung im
Auslegungsstreit der Parteien Rechnung getragen. Schliesslich kann aufgrund der
gesamten Sachlage und der Erwägungen des Berufungsurteils auch nicht gesagt
werden, dass der Standpunkt des Berufungsklägers als Gesuchsbeklagter im
vorinstanzlichen Verfahren aussichtslos gewesen wäre. Als aussichtslos sind
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit
Hinweisen; 119 Ia 251E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304E. 2c). Aufgrund des
unzutreffenden Wortlauts der genehmigten Scheidungsvereinbarung, welcher die
Pflicht zur Überweisung der Ergänzungsleistungen für die Kinder nicht geregelt
und die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten explizit auf die
„IV-Zusatzrenten“ beschränkt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass der
Standpunkt des Berufungsbeklagten kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnte.
Der Vorrichter
hat die prozessuale Bedürftigkeit des Berufungsklägers nicht geprüft. Von
dieser ist aber auszugehen (vgl. E. 6). Dem Vertreter des Berufungsklägers ist
daher für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Da dieser soweit ersichtlich im vorinstanzlichen Verfahren auf die Einreichung
einer Kostennote verzichtet hat, ist sein angemessener Aufwand zu schätzen. Für
die Eingabe vom 5. Dezember 2013 erscheint ein Aufwand von zwei Stunden zu dem
damals geltenden Ansatz von CHF 180.– zuzüglich CHF 20.– Auslagenersatz
angemessen zu sein. Daraus folgt ein Honorar von CHF 380.– inkl. Auslagen zuzüglich
MWST.
6.1 Damit
unterliegt der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren weitgehend. Er hat
daher eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– zu tragen. Der Berufungskläger
beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Er weist seine prozessuale Bedürftigkeit
zwar nicht strikte nach, sondern verweist allein auf den Umstand, dass er
IV-Rentner sei und Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Das damit gedeckte
soziale Existenzminimum vermag aber bisweilen über dem Niveau der prozessualen
Bedürftigkeit liegen. Nachdem den Parteien aber bereits für das Scheidungsverfahren
bei gleichen finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
worden ist, kann zur Vermeidung von Weiterungen darauf abgestellt und ihnen
auch für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltlichen Prozessführung
bewilligt werden. Daher geht die dem Berufungskläger auferlegte Gerichtsgebühr
– zumindest vorerst und unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des
Staates.
6.2 Aufgrund
seines Unterliegens in der Sache ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung
von CHF 500.– zuzüglich MWST zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Gunsten beider
Parteien und der damit feststehenden Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung
sind ihren Vertretungen wiederum auf der Grundlage einer Schätzung ihres
mutmasslichen Aufwands nach Massgabe ihrer unterschiedlichen Parteirollen und
des daraus resultierenden Aufwands zudem Honorare von CHF 500.– (knapp 2,5
Stunden) für den Vertreter des Berufungsklägers und CHF 400.– (knapp 2 Stunden)
für den Vertreter der Berufungsbeklagten, jeweils unter Einschluss notwendiger
Auslagen, zuzüglich MWST aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei ist auf den
Rückforderungsanspruch von Art. 123 ZPO zu verweisen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der vorinstanzliche Kostenentscheid wie folgt geändert:
Auf die Erhebung von Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wird verzichtet.
Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Berufungsklägers, [...],
wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 380.– inklusive
Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 30.40, aus der Zivilgerichtskasse
ausgerichtet.
Im Übrigen wird der erstinstanzliche Kostenentscheid bestätigt.
Im Übrigen wird die Berufung im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Diese gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.– inklusive
Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 40.– zu bezahlen.
Zufolge der Uneinbringlichkeit dieser
Parteientschädigung bei dem unentgeltlich prozessierenden Berufungskläger wird
dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, [...], ein Honorar von CHF 400.–
inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 32.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden
Berufungsklägers, [...], wird ein Honorar von CHF 500.– inklusive
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 40.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Nachzahlung der vom Gericht
übernommenen Prozesskosten durch den Berufungskläger gemäss Art. 123 ZPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.