Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.45
ENTSCHEID
vom 18. August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 15. April 2014
betreffend Forderung (ZB-Nr. [...])
Sachverhalt
Die
Beschwerdegegnerin hat gegen die Beschwerdeführerin eine behauptete Forderung
in der Höhe von CHF 17‘500.25. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens fand am 20.
Januar 2014 die Schlichtungsverhandlung statt, an welcher Frau C_____ für die
Beschwerdeführerin teilnahm. An der Verhandlung stellte sich heraus, dass Frau C_____
keinerlei Kenntnis vom Streitgegenstand hatte, weshalb kein Vergleichsgespräch
durchgeführt werden konnte. Auf die Frage der Vorsitzenden über ihre Funktion
bei der Beschwerdeführerin gab Frau C_____ an, sie werde für Reinigungsarbeiten
eingesetzt. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von
CHF 500.– auferlegt. Am 12. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin „Einsprache“
gegen die verfügte Ordnungsbusse ein und beantragte die Aufhebung der Busse.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch
entgegen genommen. Mit Entscheid vom 15. April 2014 wies die Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts das Wiedererwägungsgesuch ab und auferlegte der
Beschwerdeführerin eine Busse von CHF 500.–.
Mit Schreiben vom
21. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht „Einspruch“
gegen die Busse. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2014 wurde
die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF
500.– bis zum 24. Juni 2014 aufgefordert. Gleichzeitig wurde sie darauf
hingewiesen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde
nicht eingetreten würde. Da die Beschwerdeführerin den verlangten
Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit Verfügung vom
- Juli 2014 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. Juli 2014 zur
Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin
nicht abgeholt bzw. die Sendung ist mit dem Vermerk der Post „nicht abgeholt“
am 18. Juli 2014 beim Appellationsgericht wieder eingegangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 101
Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der
Sicherheit. Die Leistung des Gerichtskostenvorschusses ist eine Prozessvoraussetzung
(Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Werden gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO der Vorschuss
oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das
Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet, weshalb ihr mit
Verfügung vom 1. Juli 2014 eine kurze peremtorische Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses gesetzt wurde. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin
jedoch nicht abgeholt. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer
Zustellung rechnen musste. Da der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten
Nachfrist nicht geleistet wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr kann umständehalber verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr
wird umständehalber verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.