Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.24
ENTSCHEID
vom 11.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 16. September 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Verfahren wegen Tätlichkeiten, übler
Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter
Nötigung und verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am
24. Juli 2014 kündigte sie die Erhebung der Anklage an.
Am 22. Juli 2014
wurde A_____ vom Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 8 Wochen,
d.h. bis zum 16. September 2014, in Untersuchungshaft gesetzt. Gegen diese
Haftverfügung hat er, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde erhoben, mit
welcher er die Aufhebung der Verfügung und seine Entlassung aus der Haft
beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 5. August 2014 mit dem Antrag um
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vernehmen
lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 7. August 2014 repliziert, wobei er an
seinen gestellten Rechtsbegehren festgehalten hat. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG StPO und § 73 a Abs.
1 lit. b GOG). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: APE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind
an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren
Stadium der Ermittlungen.
3.2 Dem
Beschwerdeführer werden zum einen Delikte zum Nachteil seiner Exfreundin B_____
und von deren neuem Partner C_____, zum andern diverse Verkehrsdelikte
vorgeworfen, darunter Fahren in angetrunkenem Zustand, Fahren in fahrunfähigem
Zustand (qualifizierter Blutalkoholeinfluss) und mehrfaches Fahren ohne Berechtigung.
3.2.1 Bezüglich
des ersten Tatkomplexes gesteht der Beschwerdeführer zwar zu, am 10. Mai 2014
beim Wohnwagen von B_____ und C_____ gewesen zu sein und B_____ beschimpft zu
haben. Er bestreitet jedoch, C_____ bedroht zu haben. Das
Zwangsmassnahmengericht hat vor dem Hintergrund der problematischen Beziehungskonstellation
zwischen dem Beschwerdeführerin einerseits und B_____ und C_____ andererseits
den dringenden Tatverdacht auch diesbezüglich bejaht. Aus den Akten ergibt sich,
dass die Polizei bereits während des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit B_____
im September 2013 und Januar 2014 zweimal wegen häuslicher Gewalt ausrücken
musste. Nach der Trennung des Paares wurde der Wohnwagen, welcher bis anhin auf
sie beide eingetragen gewesen war, am 12. April 2014 auf B_____ und C_____
überschrieben, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden war und ist (vgl.
Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Juni 2014 S. 3; Vertrag betr.
Parzellenmiete). Nach Angaben von B_____ und C_____ in ihrer handschriftlichen
Strafanzeige vom 14. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer am 7. April 2014 zu B_____
gesagt, C_____ müsse aufpassen. Am 10. Mai habe er sie beide beim Wohnwagen
aufgesucht und C_____ „Wenn ich dich erwische …!“ zugerufen, was sie beide als
Drohung aufgefasst hätten. Mit Schreiben vom 24. Mai 2014 an die
Oberstaatsanwaltschaft Zürich schilderte C_____ diesen Sachverhalt erneut und
fügte an, dass am 23. Mai 2014 der Beschwerdeführer wieder bei der Wohnung von B_____
aufgetaucht sei und dass sie sich wegen dessen Verhalten bedroht fühlten. Anlässlich
der Einvernahme vom 6. Juni 2014 (S. 2) erklärte er, der Beschwerdeführer habe
ihm bei dem Vorfall vom 10. Mai 2014 gesagt, wenn er ihn erwische, mache er ihn
platt; er müsse aufpassen. Seither fühle er sich von ihm bedroht. Der Beschwerdeführer
seinerseits erklärte, er habe C_____ lediglich gesagt, er solle den Ball flach
halten. Die Frage, ob er B_____ und C_____ mit seinen Äusserungen in Angst habe
versetzen wollen, verneinte er mit der kryptischen Bemerkung “Hunde, die
bellen, beissen nicht“ (Einvernahme vom 18. Juni 2014, S. 3). Daraus lässt
sich immerhin schliessen, dass er „gebellt“ hatte. Es ist somit unbestritten,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2014 in aggressiver Stimmung beim
Wohnwagen von B_____ auftauchte, sie beschimpfte und mit C_____ einen
Wortwechsel hatte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B_____ und C_____
und des Umstands, dass sie nach dem Vorfall vom 10. Mai 2014 Strafanzeige erstatteten
und sich – wie sie mehrfach glaubhaft ausführten – seither vom Beschwerdeführer
bedroht fühlen, hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht auch
in Bezug auf die Drohung zum Nachteil von C_____ zu Recht bejaht.
3.2.2 In
Bezug auf die Verkehrsdelikte gesteht der Beschwerdeführer den dringenden
Tatverdacht in seiner Beschwerde ausdrücklich zu. Es wurde denn auch wegen eines
Teils dieser Delikte am 1. April 2014 bereits ein Strafbefehl erlassen, gegen
welchen der Beschwerdeführer jedoch Einsprache erhoben hat. Beim Vorliegen der
Anklageschrift gilt nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung
und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer
1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom
27. Februar 2002 E. 2.3). Das Gleiche muss – wie das Appellationsgericht
bereits mit Urteil HB.2014.19 vom 10. Juni 2014 erkannt hat – für das Vorliegen
eines Strafbefehls gelten, deklariert doch die Staatsanwaltschaft mit dem
Erlass des Strafbefehls ebenso wie mit der Überweisung einer Anklageschrift,
dass nach ihrem Dafürhalten der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und keine
weiteren Untersuchungshandlung mehr nötig sind. Diesbezüglich kann daher der
dringende Tatverdacht unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung ohne weitere Erwägungen bejaht werden.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht stützt die Haft auf den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
und bezieht sich dabei auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers
im Bereich Verkehrsdelikte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend,
er sei seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2013
lediglich zwei Mal Auto gefahren. Anlässlich der ersten Kontrolle am 6. Mai
2014 habe ihn die Kantonspolizei Basel-Stadt weiterfahren lassen, weil die deutsche
Autobahnpolizei mitgeteilt habe, dass er im Besitz eines deutschen
Führerausweises sei. Beim zweiten Mal, am 13. Juni 2014, habe sich herausgestellt,
dass der deutsche Führerausweis (nur) mit der Auflage der Absolvierung eines
medizinischen Tests freigegeben worden sei. Seither sei der Beschwerdeführer
nicht mehr gefahren und er wisse jetzt auch, dass er nicht mehr fahren dürfe.
4.2
4.2.1 Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschuldigte in Freiheit durch "schwere Verbrechen oder Vergehen" die
Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem er bereits früher Delikte
verübt hat. Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. (bestätigt
u.a. in BGer 1B_81/2012 vom 5. März 2012 und 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012)
entschieden hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wort-laut von
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO („schwere Verbrechen oder Vergehen“ / „gravi
crimini o delitti“) weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck
der Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut („des crimes ou des
délits graves“) ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass es sich um
"Verbrechen oder schwere Vergehen" handeln muss.
4.2.2 Das
Bundesgericht hat erwogen, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr
die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die
Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung
zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt
werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene sodann auch dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich
das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE
137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_512/2012 vom 2.
Oktober 2012 E. 2.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur
Bejahung der zu befürchtenden Delikte aber einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose, bei welcher insbesondere die Häufigkeit und Intensität der
untersuchten Delikte und die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (BGE
137 IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276; Forster, Basler Kommentar StPO, Basel
2011, Art. 221 StPO N 38).
Was die früheren
Delikte betrifft, so muss es sich im Allgemeinen um mindestens zwei Straftaten
handeln, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte
gerichtet haben wie die drohenden weiteren Delikte. Dabei ist zu beachten, dass
die Zahl der Vortaten in eine gewisse Abhängigkeit zu deren Gewicht zu bringen
ist: Je geringer die Schwere der Vortaten, desto höhere Anforderungen sind
grundsätzlich an deren Anzahl zu stellen (Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15, auch Fn. 58). Die Vortaten müssen sich nicht
notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren
ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich
die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen
Strafverfahrens bilden (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; AGE HB.2012.7 vom 20. Februar
2012 E. 2.5; Forster, a.a.O., Art.
221 StPO N 15 Fn. 60 ; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 221 StPO N 36).
Da das Gesetz von verübten Taten spricht und nicht bloss von Verdacht, muss
aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der
Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei
glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE
137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; AGE HB.2012.18 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; BGer
1B_376/2012 vom 10. Juli 2012; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 ). Unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention
kann nach Bundesgericht auf das Erfordernis der Vortaten sogar ganz verzichtet
werden, um in besonders schweren Fällen ernsthaften und konkreten Gefahren für
die Sicherheit Dritter vorzubeugen (BGE 137 IV 13 E. 3 und 4; BGer 1B_ 454/2012
E. 2.4).
4.3
4.3.1 Das
gegen den Beschwerdeführer laufende Verfahren betrifft verschiedene Delikte
über einen längeren Zeitraum, wobei für die Frage der Haft vor allem die diversen
SVG-Verstösse von Bedeutung sind (vgl. Strafbefehl, Strafakten S. 669). Der
Beschwerdeführer ist, wie erwähnt, gemäss seinen Angaben in der Beschwerde
diesbezüglich geständig. Aufgrund dieses Geständnisses sowie der gesamten Beweislage
steht ausser Zweifel, dass die genannten Verstösse mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit erstellt sind. Sie sind somit nach der zitierten
Rechtsprechung für die Beurteilung der Fortsetzungsgefahr in Betracht zu ziehen,
auch wenn – wie der Verteidiger einwendet – der Strafbefehl vom 1. April 2014
nicht rechtskräftig geworden und die entsprechenden Akten zur gemeinsamen
Anklageerhebung mit andern Delikten an die Staatsanwaltschaft zurück gegangen sind
(vgl. Strafakten S. 722/723, 727). Insbesondere aber sind die im In- und
Ausland bereits erfolgten einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu
beachten. So wurde er mit Strafbefehl vom 29. Januar 2013 im Kanton Basel-Landschaft
wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder
Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.–
verurteilt. Weitere fünf einschlägige (nebst zahlreichen weiteren) Vorstrafen
ergingen in Deutschland: Am 7. Mai 1996 wurde er wegen unbefugten Gebrauchs
eines Fahrzeugs, am 22. Juni 1998, am 15. Dezember 1998, und am 25. Juli
2000, 29. August 2001 jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und am 19. September 2011 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in
Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Am 6. Januar
2012 wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein von den deutschen Behörden bis
zum 24. April 2013 entzogen und er versäumte es, nach Ablauf dieser Frist
eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben. Darüber hinaus wurde ihm mit Verfügung vom
8. Januar 2014 der Kantonspolizei Basel-Landschaft, Abteilung
Administrativmassnahmen, untersagt, vor dem 7. Oktober 2014 eine neue Fahrerlaubnis
zu beantragen (vgl. Strafakten, Rubrik „zur Person“). Die Angaben des Beschwerdeführers
zur Wiedererlangung seiner deutschen Führerberechtigung sind ausgesprochen
widersprüchlich (vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung, S. 2) und daher
unglaubhaft. Seine Behauptung, er habe erst durch die Kantonspolizei Kaltbrunn am
13. Juni 2014 erfahren, dass die Wiedererlangung der Fahrberechtigung in
Deutschland von einem ärztlichen Attest abhänge (Einvernahme vom 19. Juli
2014 S. 2, Beschwerde S. 2), ist daher ebenso wie seine Behauptung, keine
Kenntnis von der Verfügung der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 8. Januar
2014 zu haben, mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung zu werten.
4.3.2 Die
eindrückliche Vorstrafenliste sowie die inzwischen neu hinzugekommen Vorgänge
offenbaren eine intensive und fortschreitende Delinquenz des Beschwerdeführers
(unter anderem) im Bereich der Strassenverkehrsdelikte. Besonders hervorzuheben
ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens, das
zunächst zum Strafbefehl vom 1. April 2014 geführt hat, (wegen häuslicher Gewalt)
bereits 64 Tage in Untersuchungshaft verbracht hat, aus welcher er am 6. Dezember
2013 gegen Kaution (Strafakten S. 337) und mit dem Hinweis entlassen wurde,
dass er im Falle erneuter Delinquenz wieder in Haft genommen werde. Weder dies
noch das Bewusstsein weiterer laufender Strafverfahren haben ihn davon abgehalten,
erneut regelmässig ohne Berechtigung und teilweise alkoholisiert ein Motorfahrzeug
zu führen und seine Exfreundin und deren neuen Partner zu beschimpfen und zu bedrohen.
Insgesamt bestehen beim Beschwerdeführer somit verschiedene Einflüsse, die auf
eine deutlich erhöhte Gefahr der Verübung weiterer ähnlicher Straftaten
hinweisen. Demgegenüber fehlen hinreichend positive Faktoren, die derzeit
Gewähr oder zumindest einen guten Rahmen für einen deliktsfreien Lebenswandel
des Beschwerdeführers bieten könnten, zumal er, wie er in der Einvernahme vom
18. Juni 2014 angab, zusammen mit seinem Geschäftspartner, mit der er die
Firma D_____ betreibt, zwei Lieferwagen [...] besitzt, mit welchen er regelmässig
Möbel ausliefert. Es trifft somit nicht zu, dass er – wie in der Beschwerde
behauptet wird – seit seiner Entlassung aus der letzten Untersuchungshaft nur
zwei Mal Auto gefahren sei. Unter diesen Umständen ist eine Weiterführung der
Delinquenz durch den Beschwerdeführer in Freiheit sehr ernsthaft zu befürchten
und die Rückfallprognose äusserst ungünstig.
4.3.3 Bei
den begangenen Delikten und den und zu erwartenden Straftaten handelt es sich
um Vergehen (vgl. Art. 91 Abs. 2 und 95 SVG, Art. 180 und 181 StGB), die
keineswegs harmlos sind, sondern in ihrer Gesamtheit eine erhebliche vom Beschwerdeführer
ausgehende Gefährdung zeigen (vgl. BGer 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E.
3.8 f.). Daher ist nach dem zuvor Gesagten die Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr
gegeben.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Vorliegend ist die Haft für die Dauer
von vorläufig 8 Wochen angeordnet worden. Zusätzlich hat er in diesem Verfahren
im Herbst 2013 bereits 64 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Die Staatsanwaltschaft
hat angekündigt, eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu beantragen (vgl.
Antrag auf Untersuchungshaft vom 20. Juli 2014). Damit ist die verbüsste und
angeordnete Untersuchungshaft noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe
gerückt und es droht entgegen der Befürchtungen des Beschwerdeführers keine
Überhaft. Dass eine bedingte Strafe ausgesprochen werden wird, ist angesichts
der diversen einschlägigen Vorstrafen nicht zu erwarten. Im Übrigen spielt nach
übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte die Möglichkeit der Aussprechung einer
bedingten oder teilbedingten Strafe bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich keine Rolle (BGer 1B_43/2010 vom
22. März 2010 E. 3.2; AGE HB.2012.43 vom 25. Oktober 2012).
5.2 Es
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Ersatzmassnahmen, die einer weiteren
Delinquenz wirksam begegnen könnten, angesichts der dargelegten Deliktsbereitschaft
nicht ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer sich bis anhin von behördlichen
Weisungen und Auflagen – unter anderem dem Entzug des Führerausweises –
offenkundig nicht hat beeindrucken lassen und ihn auch weder bisherige
Verurteilungen noch die verbüsste Untersuchungshaft von der Begehung weiterer
Delikte abhalten konnten.
5.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er infolge der Untersuchungshaft die
Grundlage seines sich im Aufbau befindenden Geschäfts verliere. Hierzu hat die
Vorinstanz erwogen, dies sei nicht zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer
einen Geschäftspartner und mehrere Angestellte habe, die für ihn einspringen
könnten. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort
auseinander, sondern er wiederholt sowohl in der Beschwerde als auch in der
Replik bloss seine frühere Behauptung.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche
Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Die
Appellationsgerichtspräsidentin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5.
August 2014 die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt,
unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Dem Verteidiger ist daher für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten, wobei
auf die Honorarnote vom 7. August 2014 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 535.– und ein Auslagenersatz
von CHF 21.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 44.50, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.