Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.42
URTEIL
vom 13.
August 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Syrien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. August 2014
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Der gebürtige
Syrier, A____, geb. am [...], wurde am 10. August 2014 im fahrenden Zug
von Zürich nach Basel von der Grenzwache kontrolliert. Er wies sich dabei mit
einer total gefälschten griechischen Identitätskarte aus. Ein mitgeführter
griechischer Ausländerausweis (Aufenthaltsbewilligung bis 24. Februar
2015) wurde hingegen als echt befunden. A____ sagte aus, er sei am 9. August
2014 von Griechenland kommend mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist und
wolle zu seiner Ehefrau nach Dänemark. Die gefälschte Identitätskarte habe er
gekauft. Seinen syrischen Reisepass habe er verloren und seine syrische Identitätskarte
sei bei seiner Frau in Dänemark, welche die Papiere für seinen Aufenthalt in
Dänemark vorbereite. Gegen Ende seiner Anhörung beim Migrationsamt ersuchte er
um Asyl. Das Migrationsamt verfügte über ihn Vorbereitungshaft für die Dauer
von drei Monaten. Mit Strafbefehl vom 12. August 2014 befand ihn die
Staatsanwaltschaft der Fälschung von Ausweisen schuldig und verurteilte ihn zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer
Busse von CHF 200.–.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führte aus, er wolle
nicht mehr in Griechenland leben, sondern zu seiner Frau nach Dänemark. Deshalb
habe er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Vorbereitungshaft mit dem missbräuchlichen
Stellen eines Asylantrags. Auch wenn der Asylantrag des A____ in grosser
zeitlicher Nähe zu seiner Einreise in die Schweiz ergangen sei, so habe dieser
in erst gestellt, nachdem ihm seitens des Migrationsamt bereits das rechtliche
Gehör zur Wegweisung und zu Fernhaltemassnahmen gewährleistet worden sei. Er
habe das Asylgesuch wohl nur gestellt, um den drohenden Wegweisungsvollzug zu
verhindern. Auch sei er mit falschen Papieren in die Schweiz eingereist,
weshalb Untertauchensgefahr bestehe.
2.2 Nach
Art. 75 lit. f AuG
kann die zuständige kantonale Behörde eine ausländische Person, die keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, zur
Sicherung des Wegweisungsverfahrens während des Entscheides über ihre
Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate festhalten, wenn sie sich
rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich
bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein
solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem
Erlass einer Wegweisungsverfügung ergangen ist. Es besteht in dieser Situation
die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene sein Asylgesuch missbräuchlich
eingereicht hat, um sich den Behörden und dem Vollzug der Wegweisung zu
entziehen und unterzutauchen (vgl. Hugi
Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.67 ff.).
2.3 Auch
wenn A____ das Asylgesuch bereits zwei Tage nach seiner Einreise in die Schweiz
stellte, erscheint es vorliegend missbräuchlich. Wie das Migrationsamt zu Recht
ausführt, hätte er das Asylgesuch bereits gegenüber den Grenzwächtern am
Flughafen, später im Zug oder aber bei den Polizeibeamten deponieren können und
es ist nicht einzusehen, weshalb er damit einen Tag zuwartete. Insbesondere wollte
A____ zuerst mit gefälschten griechischen Identitätspapieren einreisen und
behauptete, sich lediglich auf der Durchreise nach Dänemark zu befinden.
Folglich wollte er ursprünglich in der Schweiz gar kein Asylgesuch stellen. Das
gab er an der Verhandlung letztlich auch zu, als er aussagte, er habe das Asylgesuch
gestellt, um nicht nach Griechenland zurückkehren zu müssen. Damit ist erstellt,
dass er das Gesuch nur stellte, um einer Aus- oder Rückweisung zuvor zu kommen.
Gegen ihn spricht auch, dass er sich die Einreise in die Schweiz mit
gefälschten Papieren erschlich und diese auch den Grenzwächtern im Zug
vorzeigte. Letztlich ist die Identität des A____ nicht gesichert, fehlt es doch
an originalen Reisedokumenten. Damit kann auch nicht ausgeschlossen werden,
dass A____ im eingereichten Asylverfahren seine wahre Identität gar nicht offen
gelegt hat. Aufgrund des gesamten Verhaltens muss jedenfalls davon ausgegangen
werden, dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen würde, um sich einem
drohenden Wegweisungsvollzug zu entziehen und er sich unkontrolliert im
Schengenraum aufhalten würde. Die Vorbereitungshaft ist deshalb angezeigt.
3.1 Nachdem
A____ über ein Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügt, sollte seine
Rückschaffung dorthin rechtlich und tatsächlich möglich sein. Soweit für
Griechenland ein Rückschaffungsstopp angeordnet wurde (Medienmitteilung BFM vom
26. Januar 2011 „Praxisanpassungen im Asylverfahren“), steht dies einer Rückschaffung
nicht entgegen, da A____ über einen Aufenthaltstitel verfügt und damit kein
laufendes Asylverfahren in Griechenland hat.
3.2 Das
Migrationsamt hat eine dreimonatige Vorbereitungshaft angeordnet. Nach neuer
Gesetzesregelung (in Kraft seit 1. Februar 2014) könnte betreffend das gestellte
Asylgesuch ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 oder 3
AsylG ergehen. Ob das BFM bei seiner Beurteilung eines Asylgesuchs zur
Anwendung dieser Bestimmung gelangt, steht für die Haftrichterin im Moment der
Prüfung der Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft allerdings nicht fest. Es
muss deshalb im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das ordentliche
Verfahren durchgeführt wird. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG soll ein solcher
materieller Entscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
getroffen werden. Dies soll gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur
Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) grundsätzlich auch
dann gelten, wenn im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs weitere Abklärungen,
z.B. eine Überprüfung von Dokumenten, notwendig sind. Müssten jedoch notwendige
Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit in Anspruch
nehmen, oder reichten die personellen Ressourcen des BFM aufgrund hoher
Gesucheingänge nicht aus, könnten die genannten Ordnungsfristen überschritten
werden. Das BFM solle dazu angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren
rasch durchzuführen, sofern dies sachlich und rechtlich möglich sei (vgl. Botschaft,
S. 4496). Es ist demnach festzustellen, dass die Revision des Asylgesetzes eine
Beschleunigung der Verfahren erreichen will. Dabei hat die gewählte Frist von
10 Tagen seit der Gesuchseinreichung zum Erlass eines Entscheids wohl mehr deklaratorischen
Charakter, ist die Einhaltung dieser Frist doch in der Mehrheit der Fälle
illusorisch. Bei dieser Situation lässt sich eine grundsätzliche Verkürzung der
Dauer der Vorbereitungshaft auf sechs Wochen nicht rechtfertigen, zumal der Gesetzgeber
anlässlich der aufgezeigten Änderung des Asylgesetzes die maximale Haftdauer
der Vorbereitungshaft nicht auch herabgesetzt, sondern im bisherigen Umfang belassen
hat (vgl. AGE AUS.2014.24 vom 4. Juni 2014 E. 2.2). Die angeordnete Haft von 3
Monaten ist demnach rechtmässig und angemessen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 10. August 2014 bis zum 9.
November 2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.