Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.68
ENTSCHEID
vom 16.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Februar 2014
betreffend Hausdurchsuchung /
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Aufgrund von
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am
24. Februar 2014 ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern gerichtet, mit dem sie die Durchführung einer Hausdurchsuchung
am Wochenaufenthaltsort von A_____ in [...] (BE) am 22. April 2014 begehrte.
Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Februar 2014 verfügte die
Staatsanwaltschaft zudem die Durchsuchung der Räumlichkeiten von A_____ in
Basel. Beide Hausdurchsuchungen wurden am 22. April 2014 vollzogen. Bei der
Durchsuchung in Bern konnten keine Waffen sichergestellt werden. Bei der
Durchsuchung in Basel sind zwei Gewehre sichergestellt worden.
Mit Schreiben
vom 28. April 2014 erhob A_____ bei vier Strafverfolgungsbehörden Beschwerde
gegen die Verfügungen und deren Vollzug mit dem Antrag, die Verfügungen seien
aufzuheben und die Waffen seien ihm zurückzugeben. Im Weiteren forderte er eine
Wiedergutmachung. Die Staatsanwaltschaft hat die ihr zugestellte Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Stellungnahme
vom 14. Mai 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer
innert Frist repliziert und eine zusätzliche Frist für eine weitere Replik verlangt.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO;
§ 73 a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde
gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik eine Fristerstreckung für eine
weitere Replik. Der Beschwerdeführer hat seine Replik fristgerecht eingereicht
und deren Inhalt deckt sich weitgehend mit jenem in der Beschwerde. Da die Beschwerde
bereits innert der Frist von 10 Tagen begründet werden muss, besteht kein Anlass,
weitere Begründungsfristen für zweite Repliken bzw. Tripliken zu gewähren.
2.1 Anfechtungsobjekte
sind vorliegend die Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 24. und 25.
Februar 2014. So bezeichnet auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28.
April 2014 den Gegenstand mit „1. Beschwerde gegen das Rechtshilfegesuch“, „2.
Beschwerde gegen Verfügung“ und „3. Beschwerde gegen illegale und nicht
rechtskonforme: 4. Hausdurchsuchung in Privaträumen und Fremdfirmen
KMU-Gewerbe-Betrieb, 5. Rekurs angemeldet“.
2.2 Häuser,
Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen auch ohne Einwilligung
der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen
Räumen zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art.
244 Abs. 2 lit. b StPO). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen
zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO).
Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme
einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).
2.3 Grund
für den Erlass der in Frage stehenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle
war der Verdacht auf unzulässigen Waffenbesitz im Zusammenhang mit vom
Beschwerdeführer ausgehendem auffälligem Verhalten mit möglichem
Gefährdungspotential. Am 6. November 2012 hat die Kantonspolizei Bern im Rahmen
einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafuntersuchung wegen
Sachentziehung und Nötigung in [...] (BE) eine Hausdurchsuchung durchgeführt
und diverse Waffen (Sturmgewehr, Pistolen, Bajonette, Dolch) sichergestellt. Am
25. November 2012 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen
Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung für schuldig erklärt. Am 14. Juni 2013
wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Sachentziehung, Verleumdung und
unbefugten Aufnehmens von Gesprächen für schuldig erklärt. Aus den Akten und
dem Verhalten des Beschwerdeführers ergaben sich daher Bedenken in Bezug auf
den Umgang mit Waffen. Am 24. Februar 2014 erging sodann eine Verfügung des
Kommandanten der Kantonspolizei, wonach die am 6. November 2012
sichergestellten Waffen einbehalten würden und vor deren allfälliger Rückgabe
eine forensisch-psychiatrische Begutachtung zu erfolgen habe. Ein hinreichender
Tatverdacht für den Erlass der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle zum
Auffinden allfälliger weiterer Waffen lag somit vor. Die Massnahmen waren auch
verhältnismässig und geboten, weshalb sie im Ergebnis nicht zu beanstanden
sind. In der Wohnung in Basel wurden denn auch zwei Gewehre sichergestellt. Der
Beschwerdeführer kann in seiner Beschwerde, welche sich weitgehend auf allgemeine
Kritik gegen die Polizei beschränkt, auch nicht darlegen, weshalb die Hausdurchsuchung
und Beschlagnahme nicht hätten zulässig sein dürfen. So sind bspw. die
Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der polizeilichen
Anhaltung bzw. Kontrolle sowie der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand,
dass sein Hund während der Kontrolle seine Notdurft nicht verrichten konnte,
für die Frage der Gültigkeit der Hausdurchsuchung sowie der Beschlagnahme
irrelevant. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über angebliche
Übergriffe der Berner Polizei haben nichts mit den angefochtenen
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen zu tun und sind deshalb nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11
Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.