Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.46
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Januar 2014
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer)
erstattete mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin)
vom 26. Dezember 2013 Anzeige wegen Amts- und Rechtsmissbrauchs gegen zwei in
der Anzeige namentlich genannte Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt
sowie «evt mir unbekannt gebliebene Beteiligte bei der KaPo BS
Administrativmassnahmen».
Mit Schreiben
vom 28. Januar 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, da aufgrund
der eingereichten Unterlagen kein Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung der
Beschuldigten bestehe und auf die Anzeige mangels eines hinreichenden
Tatverdachts nicht einzutreten sei.
Der
Beschwerdeführer focht die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde ans
Appellationsgericht Basel-Stadt vom 3. April 2014 an und beantragte, die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Verfahren zu eröffnen. In ihrer Stellungnahme
vom 9. April 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde, da diese verspätet erfolgt sei, was der Beschwerdeführer
in seiner Eingabe vom 27. April 2014 bestreitet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17
lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und unmittelbar
in seinen Interessen betroffen, da die zur Anzeige gebrachten Delikte zu seinem
Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
2.1 Gemäss
Sendungsverfolgung der Post wurde die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer
am 31. Januar 2014 ins Postfach avisiert. Die Abholung des Einschreibens durch
den Beschwerdeführer erfolgte am 25. März 2014.
2.2 Nichtanhandnahmeverfügungen
können von den Parteien innert 10 Tagen angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdefrist am Tag nach der
Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft ist Ausgangspunkt der Fristberechnung der 31. Januar 2014,
weshalb die Beschwerde vom 3. April 2014 verspätet erfolgt sei. Der
Beschwerdeführer betrachtet seine Beschwerde hingegen «angesichts der
Zustellung [der Verfügung] am 24. März 2013» als fristgerecht erhoben.
2.3 Art.
85 StPO regelt Form der Mitteilungen und der Zustellungen und beschreibt in
Abs. 4 lit. a das Procedere in Fällen wie dem vorliegenden, wenn eine
eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wird: Am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch gilt die Zustellung als erfolgt. Ein
Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung verlängert
die siebentägige Frist nicht (Arquint,
Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 85 StPO N 9). Voraussetzung für
diese Zustellungsfiktion ist gemäss der genannten Bestimmung, dass die Person
mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschwerdeführer bestreitet dies:
Zusammengefasst beruft er sich darauf, dass es lange gedauert habe, bis die
Staatsanwaltschaft seine ursprüngliche Anzeige beantwortet habe, so dass er
nicht mit einer «nützlichen Zustellung» habe rechnen müssen. Diese
Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt jedoch nicht. Treu und Glauben gebieten
es, dass ein Verfahrensbeteiligter dafür Sorge zu tragen hat, dass behördliche
Sendungen zugestellt werden können, was nur bei lange anhaltender Untätigkeit
der Behörden nicht weiter verlangt werden kann (Arquint,
a.a.O. mit Verweis auf BGer 6B_553/2008). Hierauf kann sich der
Beschwerdeführer nicht berufen, zumal er mit Schreiben vom 26. Dezember
2013 beantragte, «den Beschuldigten sei die Verfolgung ihrer amtsmissbräuchlich
erwirkten Verfügungen sofort, wenn nötig superprovisorisch, […], zu verbieten»,
und damit seine Erwartung einer unverzüglichen Bearbeitung seines Anliegens
betonte. Er hatte daher jederzeit mit der Behandlung seiner Anzeige durch die
Staatsanwaltschaft und auch mit dem Eingang einer beschwerdefähigen Verfügung in
dieser Sache zu rechnen.
2.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde zufolge Verspätung
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten von CHF 300.‒ zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒ (einschliesslich
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.