Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.33
ENTSCHEID
vom 5. August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ AG Berufungsklägerin
[...] Gesuchsbeklagte
gegen
B_____ AG Berufungsbeklagte
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 4. Juli 2014
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Die A_____ AG mietete Geschäftsräumlichkeiten an der [...]strasse in
Basel. Nachdem sie mit der Begleichung der Mietzinse in Rückstand geraten war,
mahnte sie die Vermieterin mit Schreiben vom 21. Oktober 2013. Nachdem die A_____
AG die Zahlungsrückstände nicht innert 30 Tagen beglichen hatte, kündigte die
Vermieterin das Mietverhältnis am 11. Dezember 2013 per 31. Januar 2014.
Auf Antrag der Vermieterin wies der Zivilgerichtspräsident die A_____ AG mit
Entscheid vom 4. Juli 2014 an, die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 15.
Juli 2014 zu verlassen. Der schriftlich begründete Entscheid ist der A_____ AG
am 21. Juli 2014 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 hat die A_____ AG „Einspruch mit
aufschiebender Wirkung“ erklärt und mit dem Hinweis verbunden: „Da die
Räumlichkeiten Untervermietet sind“. Die Eingabe ist als sinngemässe Berufung
entgegen genommen worden. Einen eigentlichen Antrag bzw. ein Rechtsbegehren hat
die Berufungsklägerin nicht gestellt. Auf die Einholung einer Berufungsantwort
ist verzichtet, hingegen sind die Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten
der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die beantragte Mieterausweisung wurde im Verfahren des
Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO beurteilt. Zu deren
Beurteilung ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter gemäss § 9 Abs. 2
Ziffer 1 lit. b EG ZPO unabhängig vom Streitwert zuständig. Im Verfahren des
Rechtsschutzes in klaren Fällen ergangene Entscheide in miet- und
pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren unterliegen nach den allgemeinen
Voraussetzungen der Berufung respektive der Beschwerde (SEILER, Die Berufung nach ZPO,
Zürich 2013, N 339). Massgebend ist daher der Streitwert. Sofern dieser
mindestens CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung (Art.
308 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach der „Sperrfristregel“ der Fall, beträgt der
Mietzins doch CHF 2‘075.– pro Monat und steht die Frage der Wirksamkeit der
Kündigung und damit allenfalls einer dreijährigen Kündigungssperrfrist im Raum,
womit von einem Streitwert von CHF 74‘700.– auszugehen ist (vgl. statt vieler
AGE BEZ.2013.28 vom 4. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art.
314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für die Beurteilung der Berufung
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Der
Ausschuss kann sowohl die Rechtsanwendung als auch die Feststellung des
Sachverhalts überprüfen (Art. 310 ZPO).
2.1 Die Berufung muss gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich
und begründet eingereicht werden. Daraus ergibt sich, dass sie Rechtsbegehren
enthalten muss (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E.
4.2.2 S. 618 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 311 ZPO N 34; SPÜHLER,
in: Basler Kommentar ZPO, Basel 2010, Art. 321 ZPO N 4). Der Berufungskläger
darf sich dabei nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der
Sache stellen (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; JEANDIN, in: CPC commenté, Basel 2011, Art. 321 N
5). Dieses Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der
Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (AGE BEZ.2013.2 vom 18.
Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; BOPP/BESSENICH,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 84 ZPO N 3 und Art. 85 ZPO N 3).
Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Begründung nach Treu und
Glauben auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; AGE BEZ.2012.97 vom 21.
Februar 2013).
2.2 Die Berufungsklägerin stellt entgegen diesen
Voraussetzungen in ihrer sechs Zeilen umfassenden Eingabe vom 28./29. Juli 2014
keinen ausdrücklichen Antrag. Vielmehr verlangt sie damit die Ausfertigung der
schriftlichen Urteilsbegründung. Diesen Antrag stellte sie dem Zivilgericht indessen
bereits am 11. Juli 2014 mit der Folge, dass das Zivilgericht den Parteien
die Entscheidmotive am 16. Juli 2014 zustellte. Die Berufungsklägerin hat diese
am 21. Juli 2014 in Empfang genommen. Die Berufungsklägerin führt in ihrer
Eingabe vom 28. Juli 2014 aus: „Da die Räumlichkeiten Untervermietet sind“.
Dieser Halbsatz stellt weder einen Antrag noch eine Begründung einer Berufung
dar und genügt offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine
Berufung. Mit diesem Halbsatz setzt sich die Berufungsklägerin in keiner Weise
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. In der Erwägung 2
(S. 4-5 des angefochtenen Entscheids) hat der Zivilgerichtspräsident dargelegt,
aus welchen Gründen das Ausweisungsbegehren gutzuheissen ist. Die
Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen in ihrer Berufung nichts entgegen. Da
die Berufungsklägerin nicht zur erstinstanzlichen Verhandlung erschienen war,
ist ihr unbelegter Einwand in der Berufung, es würde ein Untermietverhältnis
bestehen, zudem neu und daher unzulässig. Auf die Berufung vom 28. Juli 2014
ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten. Auf die
Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Damit ist der Berufungsbeklagten
kein Aufwand entstanden. Allfällige ausserordentliche Kosten werden
wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 500.–.
Allfällige Parteivertretungskosten werden
wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.