Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2014.50
ENTSCHEID
vom 28.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Mai 2014
betreffend Nichterteilung der
aufschiebenden Wirkung
Sachverhalt
Mit Arrestbefehl
vom 26. März 2014 verarrestierte der Arrestrichter Basel-Stadt auf
Begehren der B_____ in Strasbourg (Frankreich) das Lohnguthaben von A_____ bei
den C_____ für eine Forderung von CHF 84'852.50 nebst Zins. Der Arrest
wurde der Arbeitgeberin am 7. April 2014 angezeigt. Im Anschluss an die
Einvernahme des Schuldners am 8. Mai 2014 setzte das Betreibungsamt Basel-Stadt
den pfändbaren und damit verarrestierbaren Betrag auf CHF 2'636.– pro
Monat fest und versandte gleichentags die entsprechende Arresturkunde. Gegen
diese Arresturkunde erhob der Arrestschuldner am 14. Mai 2014
Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt mit Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung (recte: des Arrests) und
Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014
stellte die Instruktionsrichterin der unteren Aufsichtsbehörde die Beschwerde
dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zu und wies das Gesuch des Beschwerdeführers
um aufschiebende Wirkung ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde
vom 13. Juni 2014, worin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt wird. Von der Einholung von
Vernehmlassungen ist abgesehen worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
kann innert 10 Tagen Beschwerde an die obere Aufsichtsbehöre erhoben
werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG; SG 230.100]). Angefochten ist vorliegend eine
Verfügung der Instruktionsrichterin der unteren Aufsichtsbehörde, womit das
Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen
die Verarrestierung seines Lohns abgewiesen wurde. Als Entscheide im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 SchKG gelten nicht nur Endentscheide, welche das
Verfahren abschliessen (Art. 90 des Bundesgesetz über das Bundesgericht
[BGG; SR 173.110]). Weiterziehungsfähig sind auch selbständig eröffnete Zwischenentscheide
über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG)
oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben
sind (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010,
Art. 18 N 6). Zwischenentscheide über den Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 36 SchKG) sind demzufolge anfechtbar, sofern
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 5D_54/2008 vom
23. Juni 2008 E. 1.2; LEVANTE, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.]), a.a.O., Art. 19 N 30; Cometta/Möckli,
a.a.O., Art. 36 N 13). Dieser muss grundsätzlich rechtlicher Natur
sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen
Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6
S. 191 f. und 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). In
der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein nicht wieder
gutzumachender Rechtsnachteil gegeben ist, ansonsten auf sie nicht eingetreten
werden kann (BGer 5A_260/2014 vom 18. Juni 2014 E. 1 unter
Hinweis auf BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329).
1.2 Die
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde ist innert
10 Tagen nach Eröffnung bei der oberen Aufsichtsbehörde zu erheben
(Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert
vom 19. Mai 2014 und wurde am 20. Mai 2014 mittels
Einschreibepost spediert. Der Beschwerdeführer behauptet eine Zustellung der
Verfügung am 7. Juni 2014 (vgl. Betreffvermerk in der Beschwerde
"Einspruch gegen Verfügung vom 20. Mai 2014 zugestellt am
7. Juni 2014"). Der postalische Rückschein trägt indessen einen
Stempel der Post in Rixheim (Frankreich), datierend vom 30. Mai 2014,
so dass ausgehend von einer Entgegennahme der angefochtenen Verfügung spätestens
an diesem Tag die Erhebung der Beschwerde am 13. Juni 2014 nach
Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgt wäre. Es
fällt indessen auf, dass auf der angefochtenen Verfügung eine
Rechtsmittelbelehrung fehlt. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer
bezüglich der Fristwahrung auf diesen Mangel berufen kann. Wie es sich damit
verhält, kann indessen offen bleiben, da auf die Beschwerde, wie nachfolgend
unter E. 1.3 dargestellt wird, aus anderem Grund nicht einzutreten ist.
1.3 Die
Vorinstanz hat der Beschwerde gegen die Arresturkunde, mit welcher der Betrag
des verarrestierten Lohnes festgesetzt wurde, die aufschiebende Wirkung
versagt, weil die monatlich vereinnahmten Pfändungsquoten erst nach Ablauf des
Pfändungsjahrs an die Gläubiger verteilt würden und der Beschwerdeführer bis
dahin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander. Seiner Beschwerde
ist sinngemäss lediglich zu entnehmen, dass er die dem Arrest zugrundeliegende
Forderung bestreitet ("Die Forderung wird als unbegründet
zurückgewiesen.") bzw. dass bezüglich dieser Forderung in Frankreich noch
ein Verfahren hängig ist ("Fehlt Rechtskraftbescheinigung von Gericht in
F" und "Es existiert kein rechtskraftfähiges Urteil"). Wie es
sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Diese
Frage kann, wie das Betreibungsamt in seiner im Rahmen des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren erstatteten Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 (bei
den vorinstanzlichen Verfahrensakten) festhält, nicht vom Betreibungsamt bzw.
den Aufsichtsbehörden über das Betreibungsamt beurteilt werden. Nur vollstreckungsrechtliche
Fragen unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für
materiellrechtliche Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtliche Überprüfung der materiellen
Grundlage der Arrestforderung anstrebt, wird er daher Rechtsvorschlag gegen den
im Rahmen der Arrestprosekution ergehenden Zahlungsbefehl erheben müssen. Es
wird dann der Arrestgläubigerin obliegen, hierfür den Gerichtsweg zu beschreiten.
Da der Beschwerdeführer in der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht darlegt,
inwiefern ihm aufgrund der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde
gegen die Arresturkunde ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht
und ein solcher in Übereinstimmung mit der Begründung der angefochtenen
Verfügung auch nicht ersichtlich ist, kann auf seine Beschwerde nicht
eingetreten werden (oben E. 1.1 am Ende).
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Beschwerdeverfahren
werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es
werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
Dr. Alexander
Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.