Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2012.144
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Dezember 2012
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 6. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattete der
Beschwerdeführer Strafanzeige gegen «das Konsulat bei der Schweizerischen Botschaft
vertreten durch B_____ (Leiter [...]abteilung) sowie die Konsularische Direktion
beim EDA, vertreten durch C_____ nebst uns unbekannt gebliebenen Verantwortlichen
in der bundesrätlichen Administration wegen unlauterer Geschäftsführung (...)
zwecks versuchter Nötigung». Nachdem eine Gerichtsstands-übernahme durch die
Bundesanwaltschaft auch nach wiederholter Anfrage der Staatsanwaltschaft
abgelehnt worden war (act. S. 19-24), trat diese mit Verfügung vom 17. Dezember
2012 nicht auf die Strafanzeige ein. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat
der Anzeigesteller Beschwerde erhoben, mit welcher er beantragt, das Verfahren
sei zur Aufnahme der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft zurück zu
weisen. Die ebenfalls beantragte aufschiebende Wirkung für «unseren Visumsantrag»
– gemeint war ein Antrag betreffend die vom Beschwerdeführer eingeladene D_____
‒ bzw. das Gesuch um Erlass einer entsprechenden superprovisorischen
Massnahme wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 16. Januar 2013 ab. Auf
ein weiteres gleichgerichtetes Gesuch trat sie mit Verfügung vom 25. März
2013 nicht ein. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht replicando
geltend, die Staatsanwaltschaft habe keinen Rat gehabt, wie er angesichts der
festgestellten verschwörerischen und somit kriminellen Einstellung der Behörden
anders hätte vorgehen sollen (Beschwerdeakten 6). Soweit er mit Eingabe vom 3.
April 2013 weitere Argumente ins Feld führt, welche für die «u.E. strafbare
unlautere Geschäftsführung» sprechen sollen, sind diese nach Ablauf der gesetzten
Replikfrist und damit verspätet vorgebracht, sodass auf sie nicht einzutreten
ist. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 i.V. mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17
lit. a EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff «Partei» wird umfassend im Sinne von Art.
104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur
Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am vorangehenden
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber
in Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Komm. zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, in Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.). Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte
zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein
Interesse an der Aufhebung der Verfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (vgl. statt vieler: BES.2012.112 vom 7. Februar 2013 E. 1). Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1. Die
Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass der
fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt seien. Es bestehe kein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung
der Beschuldigten, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe.
2.2.
2.2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mit einer
(definitiven) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt
werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV
und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Er bedeutet,
dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012,
a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei jenen Fällen
infrage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch
in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten
Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie
muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ‒ die Vorschrift hat
zwingenden Charakter (zum Ganzen: Omlin,
in Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6-9).
2.2.2 Die
Voraussetzungen der Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines konkreten Tatverdachts
im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind insbesondere dann erfüllt, wenn nebst
einer unglaubhaften Strafanzeige keine weiteren Anhaltspunkte für ein
strafbares Verhalten vorliegen (Landshut,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 4). Die restriktiven
Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme schliessen es indessen nicht aus, dass
beim Entscheid über die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige sämtliche bereits
bei der Anzeigeerstattung vorliegenden Akten gesichtet und berücksichtigt
werden (vgl. APE BES:2013.23/24/25 vom 5. August 2013 E. 3.7. sowie statt
vieler APE BES.2012.112 vom 7. Februar 2013; BE.2011.86 vom 11. Januar 2012).
3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat ihrer Nichtanhandnahmeverfügung das Beweismaterial
zugrunde gelegt, welches zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung aus den vom
Beschwerdeführer beanstandeten Vorgängen vorlag. Es handelt sich dabei um einen
umfangreichen Schrift- und E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen
Mitarbeitern des EDA bis hin zum Departementsvorsteher einschliesslich Schreiben
an die Schweizerische Botschaft in Moskau, den Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht.
Daraus geht folgender Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer stellte am 19.
März 2012 den Antrag auf Erteilung eines «Geschäftsvisum[s] über 12 Monate für
mehrfache Einreise» für D_____, welche freilich nicht zwecks geschäftlicher
oder entlöhnter Arbeitsleitung in die Schweiz einreisen und sich bei ihm
aufhalten werde (act. S. 16). Am 23. März 2012 teilte ihm der beanzeigte Leiter
der [...]abteilung mit, dass für die Erteilung eines Visums der Nachweis
hinreichender finanzieller Mittel erforderlich sei. Nachdem weder die
eingeladene D_____ noch der Beschwerdeführer bereit oder in der Lage waren, die
hierfür verlangten Belege beizubringen und daher noch nicht über das Visum
entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer am 28. März und 19. April 2012
Beschwerden wegen Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs gegen das
schweizerische Konsulat in Moskau. Es folgten weitere Beschwerden ähnlichen
Inhalts, mit welchen er Willkür, fortgesetzte Rechtsverweigerung und
Verfahrensverschleppung rügte, namentlich auch die Verschleppung seiner
jeweiligen früheren Beschwerden. Die Willkürbeschwerde vom 19. April 2012 war
allerdings bereits am 18. Mai 2012 als Aufsichtsbeschwerde
entgegengenommen und behandelt worden, und auch auf die weiteren Schreiben des
Beschwerdeführers ergingen jeweils Antworten.
3.2
3.2.1 Vor
dem aufgezeigten Hintergrund ist die Strafanzeige des Beschwerdeführers an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als weiterer Schritt des Beschwerdeführers zu
betrachten, seinen Beanstandungen in Bezug auf die Behandlung des Visumantrags
Nachdruck zu verleihen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
zutreffend einwendet, vermischt er damit zwei Verfahren in unzulässiger Weise.
Soweit er das Vorgehen der Verwaltungsbehörden des Bundes kritisieren will, hat
er dies bei den dort zuständigen Stellen zu tun ‑ entsprechend sind seine
Rügen ja auch als aufsichtsrechtliche Beanstandungen entgegen genommen worden.
Es steht indessen nicht in der Kompetenz der Basler Strafverfolgungsbehörden,
Rügen im Zusammenhang mit einem hängigen oder nicht im Sinne des Betroffenen
ausgegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren vor den Behörden des Bundes
entgegen zu nehmen.
3.2.2 Sodann
legt der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige keinerlei Hinweise für ein
strafrechtlich relevantes Verhalten des EDA-Personals dar. Die unlautere Geschäftsführung
sieht er durch «Verschleppung, Vorenthaltung und Verschwindenlassen von
Beschwerden» erfüllt, die «zwecks versuchter Nötigung» erfolgt sein sollen.
Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung) bezieht sich indes auf die
Pflichtverletzung bei der Verwaltung von Vermögen und ist somit zum Vornherein
nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Der Tatbestand der Nötigung
im Sinne von Art. 181 StGB ahndet die Anwendung von Druckmitteln wie Gewalt
oder Androhung ernstlicher Nachteile, um den Betroffenen in unzulässiger Weise
zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Dass dieser Tatbestand durch die
Aufforderung zum Beibringen von Unterlagen im Rahmen eines Visumverfahrens und
durch die anschliessenden, nicht zur Zufriedenheit des Betroffenen
ausgefallenen Bescheide nicht ansatzweise erfüllt ist, bedarf keiner weiteren
Erläuterung. Aber auch Anhaltspunkte für ein sonstiges strafrechtlich relevantes
Verhalten der Beanzeigten sind in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr ergibt
sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Strafanzeige selbst, dass die
angeschriebenen Stellen sich jeweils der Anliegen des Beschwerdeführers
angenommen und sich um einen vernünftigen Umgang mit der Angelegenheit bemüht
haben, was ihm selbst mit seiner haltlosen und bisweilen in scharfem Ton vorgebrachten
Kritik nicht immer gelungen ist.
4.1 Zusammenfassend
folgt aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf strafbaren
Verhaltens der EDA-Mitarbeiter/innen auch nicht nur einigermassen plausibel
gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund der Strafanzeige und der vorhandenen
Akten zu Recht zum Schluss gekommen, es sei eindeutig kein Straftatbestand
erfüllt. Eine Weiterverfolgung der Anzeige hätte mit Gewissheit einen Leerlauf
bedeutet, was Art. 310 StPO gerade vermeiden will. Somit hat die Staatsanwaltschaft
zu Recht von der Eröffnung eines Strafverfahrens abgesehen.
4.2. Die
Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten in Form einer Gebühr von CHF 500.— zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.— zu verrechnen und
somit getilgt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.—. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 500.– wird damit verrechnet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.