Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.35
URTEIL
vom 11.
Juli 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. Juli 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____, geboren am [...], reiste nach Deutschland ein, wo er am
31. Mai 2011 ein Asylgesuch stellte. Dieses Gesuch sowie die gegen den
negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde wurden je abgewiesen. Während seines
Aufenthalts in Deutschland lernte er seine aktuelle Ehefrau, B____, kennen, die
er am 29. Dezember 2011 heiratete. B____ verfügt über eine schweizerische
Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsame Tochter kam am 7. September 2011 zur
Welt. Am 1. Juni 2012 reiste A____ in die Schweiz ein, wo er am 4. Juni 2012
ein Asylgesuch einreichte. Auf dieses wurde mit Verfügung des BfM vom 7. Januar
2013 nicht eingetreten. Da seine Ehefrau am 13. Juli 2012 ein Gesuch um
Familiennachzug für A____ eingereicht hatte, stellte das BfM zudem fest, der
weitere Entscheid über einen allfälligen Aufenthalt oder eine allfällige
Wegweisung, falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde. Das Migrationsamt
wies sodann den Antrag auf Familiennachzug mit Verfügung vom 30. November 2012
wegen fortdauernden Sozialhilfebezuges ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte B____.
Das Rekursverfahren wurde zwischenzeitlich mit Verfügung vom 7. April 2014 als
gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Ehefrau am Gesuch um Familiennachzug
nicht mehr festgehalten hatte. B____ hat diesen Entscheid lediglich in Bezug
auf die ihr nicht bewilligte unentgeltliche Prozessführung angefochten. Dieses
Verfahren ist beim Verwaltungsgericht anhängig. Am 23. Januar 2014 reichte B____
ein Scheidungsbegehren beim Zivilgericht ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013
wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und stellte ihm eine
Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2013. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit
Entscheid des JSD vom 7. Juni 2013 kostenfällig abgewiesen. Dieser Entscheid
wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2014 insofern geschützt,
als die Wegweisung bestätigt wurde, A____ indessen die unentgeltliche Prozessführung
für das Verfahren vor dem JSD gewährt wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen. A____ meldete sich letztmals am 27. Januar 2014 bei der
Sozialhilfebehörde und wurde von dieser per 28. Februar 2014 abgemeldet. Seither
galt er als untergetaucht.
Am 9. Juli 2014
wurde A____ in Muttenz (BL) einer Personenkontrolle unterzogen und nach
erfolgter Anhörung durch das Migrationsamt mit Verfügungen vom 10. Juli 2014
aus dem Schengenraum weggewiesen sowie für drei Monate in Ausschaffungshaft
gesetzt. Seine aktuelle Partnerin, C____, teilte dem Migrationsamt telefonisch
mit, dass sie sich von ihrem aktuellen Ehemann scheiden lassen möchte, um mit A____
zusammen zu leben. Gemäss den Angaben von A____ befinden sich seine Reisedokumente
in Deutschland.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt und ist sein Rechtsvertreter
zum Vortrag gelangt. A____ gibt anlässlich der Verhandlung zu, dass er sich
seit Anfang Jahr nicht mehr beim Sozialamt gemeldet habe, da er Angst vor der
Ausschaffung habe. Von seiner Ehefrau lebe er seit ca. 8 Monaten getrennt, die
Tochter habe er zuletzt vor 3 Monaten gesehen. Die Tochter könne er nicht mehr
sehen, da er mit der Ehefrau und der Schwiegermutter zerstritten sei. Vom
Rückzug des Familiennachzugsgesuchs will er nichts gewusst haben. Die Schweiz
würde er auf keinen Fall freiwillig verlassen. Er lebe jetzt bei seiner
Freundin in Muttenz. Sein Anwalt ersucht um Haftentlassung, damit sich A____ in
Freiheit um die Regelung seiner Papiere kümmern könne, unter o/e-Kostenfolge. A____
verstehe nicht, weshalb er nicht zum Verbleib bei seiner Tochter in der Schweiz
bleiben dürfe. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer 3 auch in
Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Das
Migrationsamt macht geltend, aufgrund des Verhaltens von A____ sei nicht davon
auszugehen, dass dieser mit den Behörden kooperieren und die Schweiz freiwillig
verlassen werde. Vielmehr habe er gemäss eigenen Angaben in den vergangenen
Monaten bei verschiedenen Freunden in der Schweiz gelebt, obwohl er gewusst
habe, dass er die Schweiz verlassen müsse. Er wolle gemäss seinen Aussagen in
der Nähe seiner Tochter sein, habe aber in den letzten paar Monaten keinen
Kontakt mehr mit dieser gepflegt. Dass er nicht gewillt sei, die Schweiz zu
verlassen, habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Ausserdem verfüge
er nicht über die finanziellen Mittel, um selbständig in die Türkei zurückkehren
zu können.
2.3 Soweit
sich A____ betreffend seinen Aufenthalt auf seine Beziehung zur Tochter
bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass gegen ihn zwei Wegweisungsentscheide vorliegen,
wovon einer bereits in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem er über zwei
Instanzen angefochten worden war. Wegweisungsentscheide werden im Verfahren
betreffend die Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht (mehr) überprüft (BGer
2C_779/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3; 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.3).
2.4 Die
Trennung von seiner Ehefrau hat A____ den Behörden nicht gemeldet, vielmehr war
er seit diesem Zeitpunkt für die Behörden unbekannten Aufenthalts. Dass er seit
einigen Monaten zusammen mit seiner aktuellen Partnerin, C____, in einer
Wohnung in Basel gelebt hat, gab er erst auf entsprechenden Vorhalt zu. Vorher
äusserte er lediglich vage, immer wieder bei anderen Personen untergekommen zu
sein. A____ behauptet zudem, sich um die Beschaffung seiner Papiere gekümmert
zu haben, diese seien ihm indessen von den Deutschen Behörden nicht ausgehändigt
worden. Er hätte sich indessen ohne weiteres an die Schweizer Behörden um Hilfe
wenden können, womit die Papiere wohl ausgehändigt worden wären (s. unten Ziff.
3.2). Zumindest können seine diesbezüglichen Bemühungen keineswegs als genügend
angesehen werden. Damit ist erstellt, dass A____ nicht bereit ist, mit den
Behörden zu kooperieren sondern es bereits vorgezogen hat, unterzutauchen, anstatt
den behördlichen Anweisungen zu folgen. Nachdem er wiederholt ausdrücklich
gesagt hat, er sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen, ist mit
seinem erneuten Untertauchen zu rechnen. Es bestehen damit die Haftgründe
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG.
2.5 A____
sagte zudem aus, er würde sich eher umbringen, als in die Türkei zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie
AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst
festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer
Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall
des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende
Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in
nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar.
Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine
Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen
muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG
führen zu können. Relevant wäre einzig eine Suizidandrohung im Zusammenhang mit
einer ernsthaften psychischen Erkrankung. A____ bezeichnet sich selber als gesund.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171
f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE
125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Eine
Ausschaffung in die Türkei ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Zwischenzeitlich konnte das Amt für Migration mit den Behörden in Rheinfelden,
Deutschland, Kontakt aufnehmen, wo sich die Papiere des Ausländers tatsächlich
befinden. Damit dürfte deren Beschaffung unmittelbar Bevorstehen. Es bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen
Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist
gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft
für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.
A____ hat sich
einen Rechtsbeistand genommen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung
entrichtet.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 9. Juli 2014 bis 8. Oktober 2014 ist
rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.