Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.1
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
A_____ Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 21. Dezember 2013
betreffend Aufhebung des
Strafbefehls vom 22. Oktober 2013
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2013 wurde A_____ der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig
erklärt und mit einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft. Zur Begründung wird im
Strafbefehl ausgeführt:
„Widerhandlung(en)
Überschreiten
der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden
Tatort
Basel, [...]
Tatzeit
[...]
Fahrzeug
Kontrollschild:
[...] (D)
Kategorie:
Personenwagen
Marke: [...]“
Dagegen erhob A_____,
vertreten durch ihren Bruder B_____, am 4. November 2013 Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft hat am Strafbefehl festgehalten und diesen samt Akten mit
Schreiben vom 16. Dezember 2013 an das Strafgericht überwiesen. Mit Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten vom 21. Dezember 2013 wurde der Strafbefehl
aufgehoben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde die Beschuldigte
darauf hingewiesen, dass die Verteidigung der beschuldigten Person, einschliesslich
der Erhebung einer Einsprache, Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die
nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten
(Dispositiv-Ziffer 2).
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten mit
Eingabe vom 31. Dezember 2013 Beschwerde. Der Sache nach beschränkt sie sich
auf Einwendungen gegen die Aufhebung des Strafbefehls und die Rückweisung
(Dispositiv-Ziffer 1) und beantragt, die angefochtene Verfügung zufolge
Vorliegens eines gültigen Strafbefehls aufzuheben und das Strafgericht anzuweisen,
über die Gültigkeit der Einsprache und bei allfälligem Eintreten auf die
Einsprache über die Sache materiell zu befinden.
Der
Strafgerichtspräsident und A_____ beantragen je die Abweisung der Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft hält replicando an ihren Anträgen fest. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Die Beschwerde
ist zulässig gegen Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO). Bei der Rückweisung eines Strafbefehls gemäss Art. 356 Abs. 5
StPO handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung der Verfahrensleitung (Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 356 N 8; Riklin,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 356 N 2; AGE BES.2013.28 vom
28. Juni 2013 E. 1), obwohl sie im Grenzbereich „zum nicht anfechtbaren
verfahrensleitenden Entscheid“ liegt (Schmid,
a.a.O., Art. 356 N 8, vgl. andere Konstellation in AGE BES.2014.21 vom
28. Mai 2014 zum Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine
Verfahrenssistierung und Rückweisung des Strafbefehls nach Art. 329 Abs. 2
StPO; dazu Schmid, a.a.O., Art.
329 N 12a). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur
Beschwerde legitimiert. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 17 lit. b EG StPO und § 73a Abs.
1 lit. b GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach
Ansicht des Strafgerichtspräsidenten ist der Strafbefehl ungültig, da weder ein
Geständnis der Beschuldigten noch ein anderweitig geklärter Sachverhalt vorliege.
In den Akten fänden sich keine Beweise dafür, dass die Beschuldigte das Fahrzeug
am Tatort abgestellt und die zulässige Parkzeit überschritten habe. Als Beweis
wäre insbesondere eine Kopie des Ordnungsbussenzettels oder ein Ausdruck aus
der zur Erhebung der für Ordnungsbussen verwendeten elektronischen Datenverarbeitungsanlage
erforderlich.
2.2 In
ihrer Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Sachverhalt sei
ausreichend geklärt. Die Staatsanwaltschaft verfüge über einen Ermessensspielraum.
Im Falle einer geringfügigen Parkbusse oder Geschwindigkeitsüberschreitung, bei
der das Ordnungsbussenverfahren erfolglos durchgeführt worden sei, müsse es
zulässig sein, den eingetragenen Fahrzeughalter ohne weitere Abklärungen per
Strafbefehl zu einer Busse zu verurteilen. Die beschuldigte Person hätte sich
bereits im Ordnungsbussenverfahren zur Sache äussern können, dies aber nicht
getan. Sie bestreite die Täterschaft nicht ausdrücklich. Mit der
Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung seien die erforderlichen
Beweismittel in den Akten vorhanden.
3.1 Der
Strafbefehl beruht auf einer bloss summarischen Beurteilung von Täter und Tat
durch die Staatsanwaltschaft. Er kann schon vor der Eröffnung der Untersuchung
ergehen (Art. 309 Abs. 4 StPO) und setzt das Eingeständnis des Beschuldigten
oder eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts voraus (Art. 352
Abs. 1 StPO). Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist nicht erforderlich;
eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten wird nicht verlangt;
und auch ein formeller Abschluss der Untersuchung vor Erlass des Strafbefehls
ist nicht vorgesehen (Art. 318 Abs. 2 StPO). Damit ist es in erster Linie
Aufgabe des Beschuldigten, mit seiner Einsprache die einstweilen unsichere
tatsächliche oder rechtliche Entscheidungsgrundlage zu beheben. Wird Einsprache
erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab und entscheidet,
ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen
Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art.
355 Abs. 1 und 3 StPO; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2).
3.2 Im
Strafbefehl ist u.a. der Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last
gelegt wird, anzuführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Dabei sind Tatort und Tatzeit,
soweit es die Beweislage erlaubt, möglichst präzise zu umschreiben. Der Sachverhalt
darf nicht erst bei der Überweisung an das Strafgericht schriftlich
festgehalten werden (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 und 1.4). Auch
die Praxis des Appellationsgerichts geht vom Grundsatz aus, dass der Sachverhalt
im Strafbefehl selber enthalten sein muss, hat aber in übersichtlichen Einzelfällen
des Ordnungsbussenverfahrens toleriert, dass im Strafbefehl auf eine oder
mehrere Beilagen verwiesen wird, wenn die Beilagen und deren Zahl auf dem
Strafbefehl selber ausdrücklich vermerkt werden und der Einsprecher
Akteneinsicht nehmen konnte (AGE BES.2013.28 vom 28. Juni 2013 E. 3). Angesichts
der strengen Vorgaben des erwähnten Bundesgerichtsurteils 6B_848/2013 muss
diese Praxis aber auf übersichtliche Einzelfälle beschränkt bleiben.
3.3 Schliesslich
ist daran zu erinnern, dass die Art der Zustellung von Mitteilungen im
Ordnungsbussenverfahren (Ordnungsbussen bis CHF 300.–) nicht vorgeschrieben
ist. Eine Mitteilung muss demnach nicht mit eingeschriebener Post erfolgen. Die
zuständigen Behörden können auch auf andere Weise den Nachweis erbringen, dass
und wann eine Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f., in:
Praxis 2003 Nr. 58 S. 287, 289 f. [dort E. 4.2]; BGer 2C_128/2012 vom 29.
Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905), namentlich aufgrund
von Indizien gestützt auf die gesamten Umstände (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai
2002 E. 1b, mit Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Art. 44 BGG N 14)
unter Beurteilung der Parteivorbringen und der Zustellwahrscheinlichkeit (AGE
BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3).
Notwendig für den Zustellnachweis ist demnach eine Einzelfallbeurteilung, bei
der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern alle weiteren wesentlichen
Umstände berücksichtigt werden.
Im vorliegenden
Fall beruft sich die Staatsanwaltschaft auf einen eigenen Ermessensspielraum und
die beschränkten Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden. Dem ist insoweit
beizupflichten, als es in übersichtlichen Fällen des Massengeschäftes bzw. im
Ordnungsbussenverfahren dem Beschleunigungsgebot, den Verjährungsfristen und den
personellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden Rechnung zu tragen gilt (AGE
BES.2013.28 vom 28. Juni 2013 E. 3). Die Staatsanwaltschaft muss in
solchen Fällen einfach vorgehen können. Vorausgesetzt ist dabei aber immer,
dass die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt hinreichend erkennen
kann.
Gemäss Art. 355
Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft, wenn Einsprache erhoben wird, die
weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Dies
hat zum Zweck, das Vorverfahren zu vervollständigen und allfällige unterbliebene
Beweise nachzuholen (Schwarzenegger,
in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO,
Zürich 2010, Art. 355 N 1; Schmid,
a.a.O., Art. 355 N 1). Sobald die beschuldigte Person in der Einsprache geltend
macht, sie wisse über den Vorfall nichts und habe dazu keine Unterlagen, müssen
die entsprechenden Belege im Zuge dieser ergänzenden Beweisabnahmen bei der
Kantonspolizei eingefordert und dem Einsprecher zur Einsicht gegeben werden. Die
Belege sind als ergänzende Beweise im Hinblick auf die Überweisung an das Strafgericht
zu den Akten zu nehmen.
Im vorliegenden
Fall sind demnach die erst mit der Replik der Staatanwaltschaft eingereichten
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Übertretung originär elektronisch
erfasst wurde und dass am Tatort eine Parkuhr angebracht war, zu den Akten zu
nehmen. Da auf dem Überweisungsschreiben der Kantonspolizei vom 26. September
2013 vermerkt ist, dass die Widerhandlungsanzeige auf Grund eines Ordnungsbussenzettels
erstellt wurde, und der Strafgerichtspräsident in casu die Prüfung des Ordnungsbussenzettels
wünscht, ist auch eine Kopie des Ordnungsbussenzettels (mit aufgeklebter Etikette)
beizufügen. Dies dient der Wahrheitsfindung im Sinne des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), lässt sich so prüfen, ob die zu
unterschiedlichen Zeiten aus dem Computersystem ausgedruckten Angaben zur
Übertretung übereinstimmen. Im vorliegenden Einzelfall besteht dazu Anlass,
weil sich die Überweisung der Kantonspolizei auf den Ordnungsbussenzettel abstützt.
5.1 Der
Beschuldigten wird im Strafbefehl eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgehalten, indem sie die zulässige Parkzeit bis
2 Stunden überschritten habe. Nach Ansicht des Strafgerichtspräsidenten in
der Vernehmlassung müssen im Strafbefehl nicht nur der Straftatbestand (hier:
Art. 90 Ziff. 1 SVG), sondern auch die weiteren anwendbaren
Gesetzesbestimmungen genannt werden (hier: Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 8
SSV). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in der Replik reicht die Nennung des
Straftatbestands, ergänzt durch die Sachverhaltsschilderung (Überschreiten der
zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden) und die Angabe des Tatorts ([...] in Basel)
aus.
5.2 Gemäss
Art. 353 Abs. 1 lit. d StPO sind im Strafbefehl die erfüllten Straftatbestände
anzugeben, wogegen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO in die Anklageschrift die
Straftatbestände „unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen“ und gemäss
Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO „die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen“
in das Urteilsdispositiv aufzunehmen sind. Gestützt auf den Wortlaut dieser
Bestimmungen hat das Appellationsgericht mit Berufungsurteil SB.2012.77 vom 29.
Januar 2014 (E. 5) erwogen, dass im Strafbefehl nur der Straftatbestand
(gemeint Art. 90 SVG) anzuführen ist, nicht aber zwingend die übrigen anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen, welche die Übertretung näher umschreiben. Im Unterschied
zum vorliegenden Fall war dort aber nicht umstritten, dass der Betroffene die
Übertretungsanzeige und die Busse erhalten hatte (E. 2.2). Zudem handelte es
sich nicht um eine entscheidwesentliche Erwägung, weil der Betroffene aus einem
anderen Grund freigesprochen wurde.
5.3 Im
vorliegenden Fall ist jedoch gerade bestritten, dass die Beschuldigte die Übertretungsanzeigen
erhalten hat, und der Würdigung der Zustellungsfrage durch das Strafgericht ist
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorzugreifen (hiervor E. 3.3). Auch
die Zustellung der Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung an den Bruder
der Beschuldigten (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2013)
kann, für sich genommen, nicht überzeugen, weil der Bruder nach übereinstimmender
Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichtspräsidenten zur Vertretung
der Beschuldigten zur Einsprache gegen den Strafbefehl nicht berechtigt ist.
5.4 Grundsätzlich
sind im Strafbefehl die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu nennen. Die
Kommentatoren der StPO weisen einheitlich auf die Konkordanz der Regelungen für
den Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1 lit. d StPO), die Anklageschrift
(Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) und das Urteilsdispositiv (Art. 81 Abs.
4 lit. a StPO) hin (Schmid,
a.a.O., Art. 353 N 4; Schwarzenegger,
a.a.O., Art. 353 N 4; Riklin,
a.a.O., Art. 353 N 4). Auch in der Botschaft zur StPO findet sich kein Hinweis,
dass eine unterschiedliche Behandlung beabsichtigt gewesen wäre (BBl 2006, S. 1157,
1290, 1276). Sodann lässt sich die Bestimmung über die Anklageschrift auch ganz
anders verstehen, nämlich nicht als Gegensatz zwischen Tatbestand und übrigen
Gesetzesbestimmungen, sondern zwischen Tatbestand in Worten (z.B.
Sachbeschädigung) und angewendeter Gesetzesbestimmung im Sinne der
Artikelnummer (z.B. Art. 144 StGB). Schliesslich hat das Appellationsgericht im
Berufungsurteil SB.2013.28 vom 4. Dezember 2013 (E. 3.2) entschieden, dass der
Schuldspruch im Dispositiv wegen einer Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2
SVG mit den übrigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist
(Schuldspruch „gemäss Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und
Art. 15 Abs. 3 VRV“). Was für das Dispositiv des Strafgerichts gilt, muss grundsätzlich
auch für den Strafbefehl gelten, welcher gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum
rechtskräftigen Urteil werden kann.
5.5 Nach
dem Gesagten ist die angeordnete Aufhebung des Strafbefehls und die Rückweisung
an die Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft wird die Sache
beförderlich an die Hand nehmen (vgl. Art. 109 StGB; Zurbrügg, in: Basler Kommentar StPO, Art. 97 N 58 ff.; Heimgartner, in: Basler Kommentar StPO,
Art. 109 N 13).
Die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
Es sind keine
Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.