Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.31
URTEIL
vom 7.
Juli 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1965, von
Nigeria,
[...]Basel
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 5. Juli 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
1965, von Nigeria, lebt seit 19 Jahren in der Schweiz. Am 10. Juni 2011
widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus
der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement
am 18. Juni 2012, das Verwaltungsgericht mit Urteil AGE VD.2012.178 vom 6. Mai
2012 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_601/2013 vom 7. Januar 2014 ab. Das Migrationsamt
setzte A____ daraufhin eine Ausreisefrist bis 20. April 2014, welche es auf
Ersuchen von A____ bis 15. Juni 2014 erstreckte. Am 23. Mai 2014 verfügte das
BfM ein Einreiseverbot bis 15. Juni 2019, welches A____ angefochten hat; das
Verfahren ist hängig. Am 4. Juli 2014 um 9.45 Uhr wurde er im Auftrag des
Migrationsamtes durch die Kantonspolizei festgenommen. Das Migrationsamt hat am
5. Juli 2014 über A____ Ausschaffungshaft bis 4. Oktober 2014 verfügt. Das
Strafbefehlsdezernat hat A____ mit Strafbefehl vom 6. Juli 2014 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstraffe von 20 Tagessätzen, bedingt
bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 120.– bestraft. Die
Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ hat im
Hinblick auf die Verhandlung gewünscht, von einem seiner beiden Rechtsvertreter
vertreten zu werden. Der Genfer Rechtsvertreter, C____, liess (soweit verständlich)
per Fax vom 4. Juli 2014 dem Migrationsamt gegenüber verlauten, der Basler Anwalt,
B____, würde die Sache übernehmen. Dieser hat auf eine Teilnahme an der
heutigen Verhandlung verzichtet; eine Kopie des vorliegenden Urteils wird ihm
per Post zugestellt. A____ steht es frei, mit seinen Anwälten zu verkehren.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs-
und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen
(Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung, letztinstanzlich bestätigt durch das Bundesgericht, wurde
dem Beurteilten eröffnet. Sie ist für den Haftrichter verbindlich und kann
materiell nicht überprüft werden. Soweit sich der Beurteilte auf solche
materiellen Aspekte, z.B. die Achtung des Familienlebens, beruft, ist er im
vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht zu hören, und es ist auf das
vorangegangene materielle Verfahren zu verweisen.
2.2 Der
Beurteilte wurde mit Urteilen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20.
September 2002, des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2009 sowie des
Cour de cassation des Kantons Genf vom 24. Mai 2011 jeweils wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Verbindung mit Gewalt und
Drohung gegen Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten sowie einer bedingten fünfjährigen
Landesverweisung, zu einer zunächst bedingt aufgeschobenen und sodann
vollstreckbar erklärten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von
CHF 1'000.— und sodann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt. Es handelt sich um schwere und wiederholte
Betäubungsmitteldelinquenz, die der Beurteilte als reiner Money-Dealer begangen
hat (AGE VD.2012.178 vom 6. Mai 2012; BGer 2C_601/2013 vom 7. Januar 2014). Der
Beurteilte wurde gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt (Arrêt der Cour
Correctionnelle vom 26. November 2010, bestätigt durch Urteil der Cour de cassation
des Kantons Genf vom 24. Mai 2011), also wegen eines Verbrechens. Der Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist
damit gegeben.
2.2 Weitere
Haftgründe brauchen damit nicht mehr geprüft zu werden. Untertauchensgefahr
liegt aber ebenfalls vor. Abgesehen von den strafrechtlichen Verurteilungen ist
zu bemerken, dass die Wegweisungsverfügung mit dem Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. Die zunächst per 20. April
2014 angesetzte Ausreisefrist wurde auf Ersuchen des Beurteilten hin bis 15.
Juni 2014 verlängert, damit er seine persönlichen Angelegenheiten, z.B. Wohnungskündigung,
erledigen kann. Der Beurteilte hat also genügend Zeit gehabt, seine Ausreise zu
organisieren. Ausgereist ist er aber nach wie vor nicht, die Wohnung ist immer
noch nicht gekündigt. Gemäss seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber habe er
seinen Reisepass im Februar 2014 verloren oder verlegt. Erst am 6. Juni 2014,
also kurz vor Ablauf der Ausreisefrist, hat er aber bei der nigerianischen Botschaft
deswegen vorgesprochen. Der Beurteilte gibt zwar an, die Schweiz freiwillig
verlassen zu wollen. Angesichts der genannten Tatsachen ist sein Verhalten
jedoch als Hinhalte- und Verzögerungstaktik zu werten, um den drohenden
Wegweisungsvollzug zu verhindern. Auch erscheint der Ausreisewille ambivalent,
wenn der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung darauf pocht, seine
Rolle als Vater in der Schweiz übernehmen zu wollen, worauf, wie dargestellt,
im Rahmen der vorliegenden Haftüberprüfung nicht eingegangen werden kann,
zumal diese Fragestellung Gegenstand des materiellen Verfahrens war. Auf diese
Ambivalenz deutet auch das prozessuale Verhalten hin, hat doch der Basler
Anwalt des Beurteilten gegen den Bundesgerichtsentscheid vom 7. Februar 2014
erst am 11. Juni 2014 beim EGMR Beschwerde erhoben, der Genfer Anwalt hat am
13. Juni 2014 eine solche Beschwerde gar erst in Aussicht gestellt. Jedenfalls
kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, und der EGMR hat gemäss
Auskunft des Basler Anwalts die beantragte aufschiebende Wirkung nicht
bewilligt. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich der
Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde.
Untertauchensgefahr ist somit gegeben.
2.2 Eine
Ausschaffung nach Nigeria ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Der Beurteilte hat viele und auch nahe Familienangehörige in Nigeria. Gemäss
Angaben des Migrationsamtes hat die nigerianische Botschaft den Beurteilten als
Staatsangehörigen anerkannt, und es ist davon auszugehen, dass ein Ersatzreisedokument
innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden kann. Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend, zumal
angesichts der Delinquenz des Beurteilten ein erhebliches öffentliches Interesse
daran besteht. Nachdem der Beurteilte fast ein halbes Jahr Zeit gehabt hat,
seine Angelegenheiten im Hinblick auf die Ausreise zu regeln, ist es ihm nun
zuzumuten, dies aus der Haft heraus zu tun. Der weiter geltend gemachte
Bluthochdruck ist ebenfalls kein Vollzugshindernis, wird dies doch auch in
Nigeria behandelt werden können. Die vorliegende Anordnung der
Ausschaffungshaft 4. Oktober 2014 ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 4. Oktober 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.