Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.104
ENTSCHEID
vom 5.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ SA Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
2
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. September 2013
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Die A_____ SA
reichte am 26. Februar 2013 Strafanzeige u.a. gegen die C_____ AG ein und
beantragte die Einleitung eines Verfahrens gegen die Verantwortlichen wegen
Betrug und Urkundenfälschung sowie allfälliger weiterer Delikte (Akten S. 75).
Die Anzeige steht im Zusammenhang mit dem Kauf eines Personenwagens Maserati
Granturismo, den die A_____ SA am 18. Februar 2010 als Occasionsfahrzeug beim Berner
Autohändler D_____ gekauft hat. Der im Serviceheft des Wagens angegebene Beginn
der Werksgarantie stimmt nicht mit den Angaben überein, welche bei der
Importeurin […] hinterlegt sind. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten
B_____ diesbezüglich strafbares Handeln vor.
Mit
Einstellungsverfügung vom 25. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt das Strafverfahren gegen B_____ ein, weil ein Verdacht des Betrugs
und der Urkundenfälschung zum Nachteil der A_____ SA aufgrund der durchgeführten
Ermittlungen nicht aufrechterhalten werden könne.
Mit Beschwerde
vom 7. Oktober 2013 beantragt die A_____ SA die Aufhebung der Einstellungsverfügung,
die kostenfällige Rückweisung der Sache zur Anklageerhebung an die
Staatsanwaltschaft, eventualiter zu ergänzenden Ermittlungen und zu neuem Entscheid.
Mit
Vernehmlassung vom 27. November 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 hat die Beschwerdeführerin
auf eine Replik verzichtet. B_____ hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zur Beschwerde legitimiert
ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff
"Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO
verstanden (BGE 139 IV 78 E. 3.1 S. 80). Neben der beschuldigten
Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere
am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeigestellerin, zur
Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO,
Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid,
StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.;
statt vieler: AGE BES. 2012.119 vom 8. Mai 2013 E. 1 und BE.2011.84 vom
13. August 2012 E. 1.2).
Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin vor allem betreffend den Betrugsvorwurf
durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in ihren Interessen
tangiert, da die angezeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
welches sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass das Fahrzeug
durch die [Garage] C_____ AG […] am 22. September 2009 an die D_____ verkauft
und dieser am Folgetag übergeben worden sei. An diesem Tag, dem 23. September
2009, sei auch die Erstinverkehrsetzung mit einem Kilometerstand von 100 km
registriert worden. Zeitgleich sei ein Garantieschein mit Garantiebeginn am 23.
September 2009 ausgestellt worden. [Der Importeurin] sei der Verkauf gemeldet
worden zusammen mit der Aufforderung, den Garantiebeginn im System auf den 23.
September 2009 festzulegen, so wie dies in solchen Fällen üblich gewesen sei.
Die [Importeurin] habe dies aber offenbar vergessen. Rund 5 Monate später, am
18. Februar 2010, habe die Beschwerdeführerin den Personenwagen von der D_____ mit
einem Kilometerstand von 1’200 km gekauft. Knapp 3 Jahre später, am 14. Dezember
2012, habe eine [andere] Garage […] mitgeteilt, dass die Garantie am 26. Dezember
2010 abgelaufen sei. Eine Garantieverlängerung könne nur noch zu einem erhöhten
Preis von CHF 3'240.– erworben werden.
Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft hat die Garantie nachweislich am Tag der Erstinverkehrsetzung
am 23. September 2009 begonnen und ist auf die D_____ als Erstkäuferin
ausgestellt worden. Beim abweichenden, bei der [Importeurin] hinterlegten Datum
des Garantiebeginns handle es sich um eine Fehlregistrierung. Wer dafür gegenüber
der Beschwerdeführerin aufzukommen habe, sei auf dem Zivilweg zu klären.
Jedenfalls könne dem Beschuldigten keine unrechtmässige Benachteiligungs- und
Vorteilsabsicht nachgewiesen werden. Im Kaufvertrag der C_____ AG seien alle
Angaben bezüglich des Personenwagens korrekt aufgeführt und es sei keine Täuschungshandlung
ersichtlich. Gemäss Garantieheft habe die Garantie vom 23. September 2009 bis
22. September 2012 gedauert und sei im Zeitpunkt der Anfrage für eine Garantieverlängerung
bei der Garage […] am 12. November 2012 ohnehin abgelaufen gewesen. Des
Weiteren bestünden keine Hinweise, dass der Wagen im Zeitpunkt des Verkaufs an
die D_____ nicht den Kaufpreis von CHF 170‘000.– wert gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, der Beschuldigte habe den vorzeitigen, bei der Importeurin hinterlegten
Garantiebeginn selber ausgelöst, indem er den Wagen zulasten der Garantie habe
reparieren lassen. Die Garantie beginne gemäss Garantieheft (S. 1 und 71) nicht
mit der Erstinverkehrsetzung, sondern mit der Auslieferung des Fahrzeugs zu
laufen. Der Beschuldigte bzw. die C_____ AG sei der erste Eigentümer des Wagens
gewesen, nicht die D_____ Dies ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte persönlich
als Verkäufer auf S. 1 des Garantiehefts sowie als „Titolare“ im E-Mail von E_____
[…] vom 23. Mai 2012 (Akten S. 193) aufgeführt sei. Der Wagen sei gemäss E-Mail
von E_____(Akten S. 101) am 26. Dezember 2007 an den Beschuldigten persönlich
verkauft worden. Da die Garantie vor dem Verkauf an die D_____ bereits zweimal
in Anspruch genommen worden sei (Akten S. 118), habe die [Importeurin] einen
Neustart der Garantiefrist auf Kulanz hin abgelehnt. Dies sei durch die
Befragung der Verantwortlichen der [Importeurin], E_____ und F_____, zu klären.
Zudem sei der Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten und der D_____ als
„Kaufvertrag für Occasionswagen“ (Akten S. 140) überschrieben. Der
Beschuldigte als Verkäufer hätte sich über die Möglichkeit des Neustarts der
Garantie versichern müssen, als er das Garantieheft ausfüllte, zumal er die
Garantie bereits zweimal in Anspruch genommen gehabt habe. Die Umstände rund um
die Möglichkeit des Neustarts der Garantie seien mangelhaft abgeklärt worden.
Mit der Eintragung des Garantiebeginns am 23. September 2009 habe der
Beschuldigte eine Falschbeurkundung begangen.
Gemäss Art. 319
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise
Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b). Einzustellen ist das Verfahren demnach, wenn der
Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine
Anklage rechtfertigen würde, so dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem
verurteilenden Erkenntnis zu rechnen ist, oder wenn das inkriminierte
Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven
Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (Schmid,
a.a.O., Art. 319 N 5 f.). Allerdings darf nach dem Grundsatz "in
dubio pro duriore" eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden. Nicht einzustellen ist das Verfahren, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten
eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt
sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine
Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, mit Hinweisen auf BGE 138 IV
86 E. 4.1 S. 90 f.; 137 IV 219 E. 7 S. 226 f.; AGE BES.2013.83 vom 31. Januar
2014 E. 2.4; BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 2.1, je mit Hinweisen).
5.1 Unbestritten
ist zunächst, dass der Beschuldigte bis zum von ihm eingetragenen Datum des Garantiebeginns
den Wagen nicht bewegt hat. Er hat das Auto am 22./23. September 2009 mit einem
Kilometerstand von 100 km der D_____ weiterverkauft. Die Beschwerdeführerin
weist zutreffend darauf hin, dass das für den Kauf verwendete Vertragsformular
mit dem Titel „Kaufvertrag für Occasionswagen“ überschrieben ist (Akten S.
140). Aus dieser vorgedruckten Formularbezeichnung kann allerdings nicht allzu
viel abgeleitet werden. Wesentlich ist dabei, dass das Formular einen Abschnitt
für „Eintauschwagen“ aufweist und dass dem damaligen Handwechsel ein Tausch
zugrunde lag. Die Parteien tauschten den Maserati nämlich gegen einen Ferrari,
wobei eine Differenzzahlung (Restkaufpreis) von CHF 35‘000.– vereinbart wurde.
Bei diesem Ferrari (49‘000 km, Erstinverkehrsetzung 1968) handelt es sich offensichtlich
um einen Occasionswagen. Dasselbe gilt jedoch nicht für den Maserati, bei dem
auf diesem Formular ein Kilometerstand von 100 km und die Erstinverkehrsetzung
am 23. September 2009 vermerkt wurden. Die Beteiligten konnten dieses
Tauschgeschäft in den Einvernahmen in überzeugender Weise erklären (Akten
S. 133, 172). Schon aufgrund des tiefen Kilometerstands ist es plausibel,
dass der Maserati zuvor nicht in Verkehr gesetzt wurde. Überdies ergibt sich
auch aus den amtlichen Unterlagen in den Akten, dass als Datum der
Erstinverkehrsetzung durchwegs der 23. September 2009 gemeldet wurde
(Akten S. 105, 106, 142).
5.2 Für
die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte den Wagen am 26.
Dezember 2007 persönlich gekauft habe, gibt es keine überzeugenden Belege. Das
Garantieheft trägt in der Rubrik „Stempel des Händlers“ durchweg den
Firmenstempel der C_____ AG. Auch als Fahrzeughalter wird die C_____ AG
angegeben. Die Eintragungen sind mit 23. September 2009 datiert (Akten S. 85-88,
122-126). Der Beschuldigte persönlich wird lediglich als zuständiger Verkäufer
(sc. für die mit dem Firmenstempel ausgewiesene C_____ AG) genannt (Akten
S. 68, 125). Die Annahme, dass der Beschuldigte den Wagen für sich
persönlich in Verkehr gesetzt habe, lässt sich demnach weder mit den gefahrenen
Kilometern noch mit den Eintragungen im Serviceheft stützen.
5.3 Allerdings
ergibt sich aus einem E-Mail von E_____ […] vom 8. Januar 2013, dass die
Garantie nach Ansicht der Importeurin aufgrund eines Verkaufs bereits am 26.
Dezember 2007 zu laufen begonnen habe (Akten S. 101). Es darf als erstellt gelten,
dass das es sich beim fraglichen Maserati um einen Wagen des Modelljahrs 2008
handelt (Akten S. 133, 140, 170), welcher der C_____ AG am 16. Oktober
2007 geliefert wurde (Akten S.132). Weiter ist unbestritten, dass der Wagen
bereits am 26. Dezember 2007 im System der Importeurin abgemeldet wurde. Dennoch
stand der Wagen noch bis zum 23. September 2009 in der Ausstellung der C_____
AG (Akten S. 132, 185).
Der Beschuldigte
hat nach eigenen Aussagen nicht verkaufte Wagen – sog. Lagerfahrzeuge – im System
der Importeurin abgemeldet, was einer Garantieauslösung gleichkomme. Er macht
geltend, solche Abmeldungen seien im Auftrag bzw. auf Aufforderung der
Importeurin geschehen, welche weiterhin eine dreijährige Werksgarantie ab
Erstinverkehrsetzung garantiere. Im Falle eines späteren Verkaufs veranlasse
die Importeurin einen Neustart der Garantiefrist, er selber könne dies im
System nicht eingeben (Akten S. 182-184). In diesem Zusammenhang hat Beschuldigte
durch Dokumente nachgewiesen, dass der Garantiebeginn verschiedener anderer –
abgemeldeter – Fahrzeuge auf sein Ersuchen hin durch die Importeurin bzw. das
Werk neu angesetzt wurde (Akten S. 189 ff.). Bei der im vorliegenden Fall
geltend gemachte Absicht, die Garantiefrist neu anzusetzen, handelt es sich
zumindest nicht um einen singulären Einzelfall.
Auch die späteren
Äusserungen von E_____ deuten darauf hin, dass bei der An- und Abmeldung des
Fahrzeugs im System der Importeurin ein Fehler gemacht worden sei, der „einfach
passieren“ könne. Dies hänge damit zusammen, dass der Wagen im System in
gewissen Fällen nicht mehr sichtbar sei und dass die Konzessionärin vom System
der Importeurin keine Quittung erhalte, welche die Aktivierung der Garantie
bestätige (Akten S. 144, 179). Auch der Umstand, dass die Werksgarantie am
28./30. September 2009 zur Behebung eines Mangels am Aussenspiegel beansprucht wurde
(Akten S. 143), wirft keine weiteren Fragen auf, da das Fahrzeug in diesem Zeitpunkt
bereits an die D_____ verkauft und in Verkehr gesetzt war.
6.1 Dennoch
bleiben Fragen offen, die für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe
relevant sein können. Zunächst beziehen sich die beigebrachten Dokumente (Akten
S. 189 ff.) auf Abmeldungen des Jahres 2013 bzw. auf Garantie-Neuansetzungen im
Jahr 2012. Es bleibt also offen, ob diese Praxis dem Beschuldigten im
massgeblichen Zeitpunkt bereits bekannt war, nämlich im September 2009, als der
Garantiebeginn ins Serviceheft des fraglichen Maserati eingetragen wurde. Dies
ist näher abzuklären.
6.2 Ebenfalls
nicht beurteilen lässt sich nach dem heutigen Stand der Ermittlungen die
Bedeutung der Kurzschlussreparatur vom 17. Februar 2009, welche von der C_____
AG offenbar als Garantiearbeit gemeldet und von der Importeurin so akzeptiert
wurde, obwohl der Wagen in diesem Zeitpunkt noch in der Ausstellung des
Händlers stand. Gegenüber der Staatsanwaltschaft versuchte E_____ diesen Garantiefall
in den Zusammenhang mit der Abmeldung des Wagens im System der Importeurin zu stellen.
Dabei bleibt jedoch unklar, weshalb die Importeurin den Garantieschaden
akzeptierte und dies der späteren Fahrzeughalterin (sc. der Beschwerdeführerin)
auch noch entgegenhielt (Akten S. 91, 118), wenn die Garantie doch – nach
den Angaben E_____ – bereits zuvor mit der Abmeldung des Wagens „gestoppt“ worden
war (Akten S. 144). Dazu ist Herr E_____ zu befragen.
6.3 Auch
zur Rolle des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Kurzschlussreparatur vom
17. Februar 2009 ist zu wenig bekannt. Als er darauf in der Einvernahme kurz
angesprochen wurde, sagte er, er wisse davon im Moment nichts (Akten S. 134).
Es bleibt bis heute ungeklärt, weshalb der Beschuldigte bzw. die C_____ AG die
Werksgarantie am 17. Februar 2009 beansprucht hat, als der Wagen noch unverkauft
in der Fahrzeugausstellung stand (Akten S. 132). Daher ist auch der Beschuldigte
erneut zu befragen.
Demgemäss ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung
ist aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Ermittlung im Sinne der
Erwägungen (hiervor E. 6) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Anschliessend
wird die Staatsanwaltschaft erneut über die Anklageerhebung oder Einstellung zu
entscheiden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates und ist der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand
des Rechtsvertreters ist mangels Kostennote auf 4 Stunden zu schätzen. Für die
vollständig im Jahr 2013 erbrachten Bemühungen kommt ein Stundenansatz von CHF
220.– zur Anwendung.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2013 aufgehoben
und die Sache zu weiterer Ermittlung im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 880.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
8 % MWST von CHF 70.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise
Stamm Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.