ad 2: Verbrechen gegen das BtMG (grosse Gesundheitsgefahr und Bandenmässigkeit) und mehrfaches Verge
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.62
URTEIL
vom 14.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Erik Johner,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Grange
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
1
c/o Interkantonale Strafanstalt, Beschuldigter
6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
B_____, geb. […] Berufungskläger
2
c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Beschuldigter
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
1
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 27. März 2013
betreffend ad
1: Verbrechen gegen das BetmG (grosse Gesundheitsgefahr und Bandenmässigkeit),
Fälschung von Ausweisen und mehrfaches Vergehen gegen das Ausländergesetz
(illegale Einreise und illegaler Aufenthalt)
betreffend ad
2: Verbrechen gegen das BetmG (grosse Gesundheitsgefahr und Bandenmässigkeit)
und mehrfaches Vergehen gegen das Ausländergesetz (illegale Einreise und illegaler
Aufenthalt)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 27. März 2013 wurde A_____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121), der Fälschung von Ausweisen sowie der rechtswidrigen Einreise
und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 3 ¼ Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt. Mit demselben
Urteil wurde B_____ des Verbrechens gegen das BetmG sowie der rechtswidrigen
Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft,
verurteilt.
Beide
Beurteilten haben gegen dieses Strafurteil Berufung eingelegt. A_____ (nachfolgend:
Berufungskläger 1) beantragt die Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens
gegen das BetmG und die alleinige Verurteilung wegen der Fälschung von Ausweisen
sowie Verstössen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), wofür er zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe, eventualiter zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verurteilen sei. Im Falle einer teilweisen
oder vollumfänglichen Abweisung der Berufung sei subeventualiter eine bedingt
vollziehbare Freiheitsstrafe von längstens 1 ½ Jahren zu verhängen. Subsubeventualiter
sei diese mit teilbedingtem Vollzug zu erteilen. Ausserdem seien die ihm
erstinstanzlich auferlegten persönlichen Verfahrenskosten zu reduzieren. B_____
(nachfolgend: Berufungskläger 2) beantragt den Freispruch vom Vorwurf des
Verbrechens gegen das BetmG und stattdessen die Verurteilung zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 15.– wegen mehrfachen
Vergehens gegen das AuG. Eventualiter sei er zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
subeventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18 Monate mit
bedingt vollziehbarem Strafvollzug auszusprechen seien, zu verurteilen. Beide
Berufungskläger haben einen amtlichen Verteidiger.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst in beiden Fällen auf Abweisung aller Berufungsanträge.
Die
Berufungskläger 1 und 2 wurden anlässlich der Appellationsgerichtsverhandlung
zu ihrer Person und zur Sache befragt. Ihre Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Das
Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen
Strafurteile (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100]). Es beurteilt
Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die
rechtzeitig und formrichtig angemeldeten und begründeten Berufungen ist einzutreten
(vgl. Art. 399 StPO).
2.1 Der
Berufungskläger 2 lässt in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend machen, seine
vor Gericht deponierten Aussagen seien nicht verwertbar, da er weder an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung noch an der Berufungsverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht
hingewiesen worden sei. Ferner seien die Aussagen der Belastungszeugin [...] in
Verletzung seines Teilnahmerechts zustande gekommen, weshalb auf diese
ebenfalls nicht abzustellen sei.
2.2 Es
trifft zu, dass die zwei Berufungskläger sowohl vor dem Straf- als auch dem
Appellationsgericht – praxisgemäss – nicht erneut auf ihr Aussageverweigerungsrecht
hingewiesen wurden, nachdem ihnen diese Rechtsbelehrung in den Einvernahmen des
Untersuchungsverfahrens (wiederholt) erteilt wurde (act. 483. 503, 569, 587). Entgegen
den Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers 2 hat das Gericht die
Angeklagten indessen nicht (nochmals) auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam
zu machen. Dies ergeht einerseits aus dem Wortlaut des Gesetzes: gemäss Art.
158 Abs. 1 lit. b StPO haben die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die
beschuldigte Person bei der ersten Einvernahme auf dieses Recht hinzuweisen. Eine
entsprechende Verpflichtung zur Vornahme einer Rechtsbelehrung findet sich in
dem die gerichtliche Einvernahme regelnden Art. 341 StPO nicht. Andererseits
wird diese (grammatikalische) Auslegung der genannten Gesetzesbestimmungen von
einem Grossteil der Lehre getragen (Hauri, in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 341 StPO
N 18; Fingerhuth,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, Zürich/
Basel/Genf 2010, Art. 341 StPO N 12). Bei der von der Verteidigung zitierten
Lehrmeinung handelt es sich um eine Mindermeinung, welcher nicht zu folgen ist
und die auch keine Stütze in den Gesetzesmaterialien findet (vgl. Botschaft zur
Vereinheitlichung der StPO, in: BBl 2006 IV, S. 1085, 1285). Die Frage, ob auch
vor Gericht nochmals eine entsprechende Belehrung hätte erfolgen müssen, könnte
im vorliegenden Fall zudem unbeantwortet bleiben, da die Berufungskläger 1 und
2 in beiden Gerichtsverhandlungen grundsätzlich an ihren ursprünglichen
Aussagen festhielten und ihre Depositionen vor Gericht damit keine neuen
Erkenntnisse lieferten oder die Beweislage entscheidend veränderten.
2.3 Soweit
der Berufungskläger 2 geltend macht, es seien die Aussagen der Belastungszeugin
[...] nicht zu verwerten, ist darauf hinzuweisen, dass er diesen
Rechtsstandpunkt bereits in einem Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht vertreten
hat. Mit ausführlichen Erwägungen zu sämtlichen Einwänden wurde die Beschwerde
gegen die Verwertung der Aussagen von [...] abgewiesen (AGE BES.2012.108 vom 3.
Januar 2013). Darauf ist zu verweisen. Lediglich zusammenfassend sei nochmals dargelegt,
dass [...] erstmals als Tatverdächtige von der Polizei einvernommen wurde. Erst
aufgrund ihrer in dieser Vernehmung deponierten Aussagen ergab sich der gegen den
Berufungskläger 2 gerichtete Vorwurf des Verkaufs von Heroin an [...]. Nachdem [...]
also erstmals am 23. August 2012 ohne Beisein des Berufungsklägers 2
einvernommen wurde (act. 719 ff.), wurde der Berufungskläger 2 am 31. August
2012 mit deren Aussagen konfrontiert (act. 765 ff.) und am 10. September 2012
fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Zeugin und dem Berufungskläger
2 statt. Das Teilnahmerecht wurde damit im Rahmen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gewahrt (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37; BGer 1B_404/2012
vom 4. Dezember 2012 E. 2.3).
3.1 Beide
Berufungskläger bestreiten, mit Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) Handel betrieben
zu haben. Demgegenüber erachtete es das Strafgericht als erwiesen, dass die
Berufungskläger 1 und 2 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken im Zeitraum
zwischen Herbst 2011 und dem 9. Juli 2012 (Datum der Festnahme) insgesamt mindestens
635 g Heroin durchschnittlicher Konsumqualität und Kokain in unbekannter
Menge an Drogenkonsumenten verkauften. Es ging deshalb von einer qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus. Dies einerseits aufgrund
der durch die Menge der verkauften Drogen verursachte grossen Gesundheitsgefährdung
und andererseits wegen der bandenmässigen Begehung (vgl. Art. 19 Abs. 2
lit. a und b BetmG). Angesichts der Bestreitung beider Berufungskläger, in
irgendeiner Weise in den Handel harter Drogen verwickelt gewesen zu sein, ist
im Folgenden zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilungen
wegen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG stützen oder im Gegenteil gegen
deren Richtigkeit sprechen.
3.2 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld anzunehmen, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.
3 StPO ist nun die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87
f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen).
Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, Basel
2011, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/
Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25).
3.3
3.3.1 Die
in den Berufungsbegründungen erhobenen Einwendungen sind nicht neu. Mit ihnen hat
sich die Vorinstanz bereits eingehend auseinandergesetzt, weshalb grundsätzlich
auf deren sorgfältige und folgerichtige Urteilsbegründung verwiesen werden
kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist lediglich zur Verdeutlichung (nochmals)
festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Vielzahl von Indizien ein in sich
geschlossenes Bild der Ereignisse ergeben. Im Einzelnen ist abermals auf folgende
Umstände hinzuweisen: Am 9. Juli 2012 konnten Fahnder der Polizei beobachten,
wie der Drogenkonsument [...] sich in den Schutz des Windfangs der Liegenschaft
[…] begab. Kurz nachdem er sich von dort wieder entfernte, tauchte der Berufungskläger
2 ebenfalls aus dem Schutz dieses Windfangs auf. [...] wurde hierauf von der
Polizei kontrolliert, welche feststellte, dass dieser zwei mit Alufolie umwickelte
Minigrip-Säcklein zu je 5 g Heroin (act. 526 [reiner Heroingehalt 7,3 % und
6,9 %]) auf sich trug. Zwischenzeitlich begab sich der Berufungskläger 2 in
das Restaurant […], wo er den Berufungskläger 1 traf und sich an dessen Tisch
setzte. Die Polizei beschlagnahmte bei den beiden nebst anderem ein Mobiltelefon
mit der Telefonnummer 076 […] (Polizeirapport vom 9. Juli 2012, act. 453 ff.).
In dessen Nummernspeicher fanden sich die Rufnummern zahlreicher
Drogenkonsumenten (act. 441). Eine nachträgliche Randdatenerhebung ergab eine
Vielzahl von Kontakten zwischen der Telefonnummer 076 […] und den gespeicherten
Drogenkonsumenten, zu welchen auch der kontrollierte [...] gehörte. Die Drogenkonsumenten
[...] und [...] bestätigten in den Einvernahmen explizit, Drogenbestellungen
über diese Mobiltelefonnummer getätigt zu haben (act. 455, 473, 723). Bei
Fotokonfrontationen identifizierten die Drogenkonsumenten [...] und [...] den
Berufungskläger 2 als eine Person, die ihnen (oder ihren Freunden) Drogen
geliefert hatte (act. 723, 742, [[...] bezeichnet den Berufungskläger 2 als
„sehr ähnlich“]). [...] identifizierte den Berufungskläger 2 ebenfalls als die
Person, mit welcher sie über die besagte Mobiltelefonnummer Kontakt hatte, wenn
sie auch abstritt, bei diesem Drogen gekauft zu haben (act. 696 f. [da sie
eine Drogenkonsumentin ist, dürfte es sich dabei um eine Schutzbehauptung
handeln]). [...] erkannte ausserdem den Berufungskläger 1 als eine Person, die
ihm Heroin verkauft hatte (act. 475). In den Effekten des Berufungsklägers 1 konnten
bei der Festnahme insgesamt CHF 11’090.– sowie EUR 75.– sichergestellt werde.
Die Banknoten waren grösstenteils signifikant mit Kokain und Heroin
kontaminiert. Ebenso wiesen die Kleider der Berufungskläger 1 und 2
Heroinrückstände auf (act. 247 ff.). Auf der Alufolie, in welche die beim
Drogenkonsumenten [...] sichergestellten Heroinminigrips eingewickelt waren, fanden
sich Fingerabdruckspuren des Berufungsklägers 2 (act. 521 ff.). Aufgrund einer
auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 eingegangenen Kurznachricht (SMS)
konnte die konspirative Wohnung an der […] ermittelt werden, welche vom Berufungskläger 1
unter falschem Namen angemietet worden war (act. 307) und in welcher gemäss den
Aussagen der Zeugin [...] und der Hauswartin der Liegenschaft beide Berufungskläger
lebten oder sich zumindest regelmässig aufhielten (act. 541, 551). In dieser Wohnung
wurde bei einer Hausdurchsuchung im Badezimmer ein Plastikhandschuh mit Heroinrückständen
sichergestellt (act. 273, 338), welcher im Mischprofil DNA-Spuren der
Berufungskläger 1 und 2 aufweist (act. 356). Ebenso wurde weiteres Bargeld in der
für den Drogenhandel typischen Stückelung gefunden (act. 288). Die
Berufungskläger hatten es zudem unterlassen, eigene Namensschilder bei der
Haustüre anzubringen und es vorgezogen, die Beschilderung des Vormieters zu
belassen (act. 285). Den Berufungsklägern 1 und 2 kann ausserdem nachgewiesen
werden, dass sie seit dem 29. März 2012 täglich mehrfach in telefonischem
Kontakt zueinander standen, und dies, obwohl sie sich jeweils im selben Antennenbereich
aufhielten (act. 867 ff.).
3.3.2 Der
Berufungskläger 1 macht zusammengefasst geltend, es gäbe keine oder zumindest
nicht genügend Beweise und Indizien, welche auf seine Beteiligung am
Drogenhandel mit genügender Gewissheit schliessen liessen. Damit übersieht er,
dass die erwiesene Kontamination von Heroin an seinen Kleidern, die Spuren von
Heroin und Kokain an den auf ihm gefundenen Geldscheinen sowie die DNA- Spuren
auf dem mit Heroin kontaminierten Handschuh in der konspirativen Wohnung keinen
anderen Rückschluss zulassen, als dass er offensichtlich Kontakt mit Heroin und
Kokain hatte. Er ist selber kein Drogenkonsument (act. 4) und vermag keine Umstände
geltend zu machen, welche ein Zustandekommen dieser Kontaminationen und DNA-Spuren
in irgendeiner Weise plausibel – anders als aufgrund von Drogenhandel – erklären
würden. Erwiesen ist das Zusammenleben oder zumindest der regelmässige Aufenthalt
mit dem Berufungskläger 2 in der Wohnung an der [...]. Unbestritten sind zudem
die Umstände der Anmietung dieser offensichtlich konspirativen Wohnung (unter
falscher Identität) durch den Berufungskläger 1. Hinzu kommen die aussergewöhnlich
hohe Frequenz der telefonischen Kontakte zwischen ihm und dem Berufungskläger 2
während sie sich in grosser räumlicher Nähe zueinander befanden, die Tatsache,
dass der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 sich unmittelbar nach dem
von der Polizei beobachteten Drogenverkauf trafen und der Berufungskläger 1 in
dieser Situation einen hohen Bargeldbetrag bestehend aus vorwiegend mit Drogen
kontaminierten Geldscheinen in der für den Drogenhandel typischen Stückelung auf
sich trug sowie der Umstand, dass auch er von einem Drogenkonsumenten als
Verkäufer identifiziert wurde. Vor diesem Hintergrund ist eine Aktivität des
Berufungsklägers 1 als Drogenhändler die einzig vernünftige Erklärung für die gesicherten
Spuren von Drogen an seinen Effekten sowie seiner DNA an einem drogenkontaminierten
Handschuh. Das Appellationsgericht hat damit in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des angeklagten Sachverhalts und
erachtet diesen aufgrund der genannten Beweismittel und Indizien als erstellt.
3.3.3 Auch
der Berufungskläger 2 hält die von der Vorinstanz aufgrund der vorhandenen
Indizien und Beweise gezogene Schlussfolgerung betreffend die Richtigkeit der
Anklage für nicht überzeugend. Indessen vermögen auch seine Vorbringen diese
nicht zu erschüttern. So erscheint es angesichts der gesamten Umstände schlicht
lebensfremd, dass seine auf der Alufolie vorgefundenen Fingerabdrücke nicht
seine Verkäuferschaft belegen, sondern unter völlig anderen Umständen auf die –
erst später als Heroinverpackung verwendete – Alufolie gekommen sein sollen. Dies
umso mehr, als die Übergabe des so verpackten Heroins des Berufungsklägers 2 an
den Drogenkonsumenten [...] von der Polizei beobachtet wurde, auch wenn diese
die eigentliche Übergabe nicht einsehen, wohl aber die gleichzeitige
Anwesenheit der beiden Personen im Windfang der Liegenschaft feststellen konnte.
Auch die Behauptung des Berufungsklägers 2, das Mobiltelefon, über dessen
Nummer Konsumenten offensichtlich Drogen bestellten, sei nicht auf ihm gefunden
worden, sondern auf dem Sitzpolster neben ihm und er habe nichts damit zu tun,
erscheint bereits aufgrund der Gesamtumstände unglaubhaft. Dass dieses Mobiltelefon
zudem nachweislich einen Pincode hat, der seinem Geburtsjahr entspricht (act.
401), wie auch ein anderes nachweislich dem Berufungskläger 2 gehörendes
Mobiltelefon (act. 419), ist schlicht ein zu grosser Zufall, um noch
wahrscheinlich zu sein, weshalb diese Argumentation offensichtlich eine Schutzbehauptung
darstellt. Zu entlasten vermag ihn auch nicht, dass der Drogenkonsument [...]
den Berufungskläger 1 und nicht ihn nannte, als er den Drogenverkäufer identifizierte
(act. 475). Dies belegt nach Auffassung des Appellationsgerichts viel mehr,
dass [...] klarerweise beide Berufungskläger kannte, da er mit dem
Berufungskläger 2 gemäss Polizeibericht nachweislich einen Heroindeal
abwickelte, gleichzeitig aber auch den Berufungskläger 1 als Heroinverkäufer erkannte.
Auch der den Berufungskläger 2 belastende Sachverhalt ist aufgrund der
vorhandenen Beweismittel und Indizien ohne erhebliche Zweifel erstellt.
Ebenfalls nicht
zu beanstanden ist die rechtliche Qualifikation der Tat(en). Auf eine
bandenmässige Begehung (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) wurde zu Recht aus dem Zusammenwirken
der beiden Berufungskläger geschlossen. Dies ist aufgrund der Anhaltesituation
(Übergabe des Drogenerlöses durch den Berufungskläger 2 an den Berufungskläger
1), der zahlreichen Mobiltelefonkontakte zwischen den Berufungsklägern, der
SIM-Karten ihrer Mobiltelefone aus der gleichen Serie (act. 305) und insbesondere
der DNA-Spuren beider am heroinkontaminierten Handschuh erstellt. Ebenso einwandfrei
ist die von der Vorinstanz errechnete Mindestmenge des verkauften Heroins. Ausgehend
von vier Telefonkontakten pro Drogenlieferung von jeweils 5 Gramm Heroin oder
Kokain ist die Annahme von einer Mindestverkaufsmenge von 635 Gramm
folgerichtig, nachdem 520 Telefonkontakte zu Drogenkonsumenten nachgewiesen
werden konnten (Urteil S. 13). Da es sich dabei lediglich um eine Auswertung
der Telefonkontakte der letzten 14 Tage vor der Festnahme handelt, ist evident,
dass es sich um eine Hochrechnung zugunsten der Berufungskläger handelt und
diese damit dem Grundsatz in dubio pro reo gerecht wird. Mit dem Verkauf von
mindestens 635 Gramm Heroin und einer unbekannten Menge an Kokain haben sich
die Berufungskläger 1 und 2 gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht (Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG; Fingerhuth/Tschurr, in: BetmG Kommentar, 2. Auflage
2007, Art. 19 BetmG N 109). Die Berufungskläger 1 und 2 wurden folglich zu
Recht der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG
schuldig gesprochen.
5.1 Ebenso
korrekt und eingehend begründet das Strafgericht die Strafzumessung der
Berufungskläger 1 und 2. Einzig soweit es davon ausgeht, dem Berufungskläger 1
sei innerhalb der Organisation eine dominante Stellung bzw. eine gegenüber dem Berufungskläger
2 dominantere oder höhere Stellung zugekommen, sind die Indizien dazu nach
Ansicht des Appellationsgerichts nicht eindeutig, da auch er vom Drogenkonsumenten
[...] als Verkäufer identifiziert werden konnte (vgl. oben Ziff. 3.3.1 ff.).
Indessen rechtfertigt sich die mit 3 ¼ Jahren gegenüber der Strafe des Berufungsklägers
2 höher ausgefallene Freiheitsstrafe gleichwohl, da sich der Berufungskläger 1 –
anders als der Berufungskläger 2 – auch der Fälschung von Ausweisen schuldig
gemacht hat.
5.2 Dem
Berufungskläger 2 wurde kein teilbedingter Vollzug seiner 3-jährigen
Freiheitsstrafe gewährt (vgl. Art. 43 StPO). Die Vorinstanz hat dabei zu Recht
auf die weiterhin bestehende Fortsetzungsgefahr hingewiesen. Nach wie vor
weigert sich der Berufungskläger 2 nämlich, über eine ihm zugängliche Wohnung
Auskunft zu geben (vgl. Urteil S. 15), wobei er anlässlich der diesbezüglichen
Befragung vor Appellationsgericht wiederum unglaubhafte Aussagen zu Protokoll
gab. So behauptet er, der beschlagnahmte Schlüssel gehöre zu einer Wohnung in
Italien. Diese habe er nur kurz benutzt und sodann dem Besitzer den Schlüssel
persönlich zurückgeben wollen. Gleichzeitig sagt er aus, keinerlei Kontakt zu
dieser Person zu haben, womit er offensichtlich den Schlüssel gar nicht persönlich
übergeben könnte. Dass diese Aussagen widersprüchlich sind, bestreitet er noch
nicht einmal selber (Protokoll HV S. 3 f.). Es erscheint somit höchst wahrscheinlich,
dass auch dieses Logis im Zusammenhang mit dem Drogenhandel steht und der
Berufungskläger 2 seine diesbezüglichen Aktivitäten in Freiheit fortsetzen könnte
und würde. Dass dieses Risiko ernsthaft besteht, ist auch aus dem
Gesamtverhalten und der Biographie des Täters zu schliessen. Er hat weder
Einsicht noch Reue für seine Taten gezeigt. Er ist offensichtlich einzig in die
Schweiz eingereist, um sich hier mittels der Drogenkriminalität sein Leben zu
finanzieren. Über eine abgeschlossene und fundierte Berufungsausbildung verfügt
er nicht und in seiner Heimat ist er wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft
(act. 22 f., 768). Er verfügt insgesamt über eine erhebliche kriminelle Energie
und es ist nicht davon auszugehen, dass er seine Lebensumstände entscheidend zu
verändern gewillt ist (vgl. zur Prüfung der Bewährungsaussichten: Schneider/Garré,
in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 43 StGB N 12).
Entsprechend
diesen Erwägungen unterliegen die Berufungskläger 1 und 2 im Berufungsverfahren,
weshalb sie dessen Kosten zu tragen haben. Der vorinstanzliche Kostenentscheid
ist dementsprechend ebenfalls nicht zu beanstanden. Einzig soweit der
Berufungskläger 1 zur Bezahlung eines erheblich grösseren Anteils der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten verurteilt wurde, drängt sich eine diesbezügliche
Gleichstellung dieser Kosten mit der Kostentragungspflicht des Berufungsklägers
2 auf, da sämtliche kostenintensiven Zwangsmassnahmen und Auswertungen der beschlagnahmten
Gegenstände der Überführung beider Berufungskläger diente. Weil das Strafurteil
in diesem Punkt aber nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers 2 abgeändert
werden darf, sind die entstandenen Kosten nicht zu halbieren, sondern ist der
Berufungskläger 1 zur Bezahlung von persönlichen Verfahrenskosten im nämlichen
Umfang wie der Berufungskläger 2 zu verpflichten. Die amtlichen Verteidiger sind
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie haben dazu ihre Honorarnoten eingereicht.
Bei zukünftigem Wegfall der Bedürftigkeit sind die Berufungskläger 1 und 2
verpflichtet, diese Kosten dem Staat zurück zu erstatten. Ebenso können ihre
Verteidiger die Differenz ihres Honorars zur gerichtlichen Entschädigung
einfordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 27. März
2013 wird im Schuld- und im Strafpunkt bestätigt.
Die Berufungskläger 1 und 2 tragen die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit je CHF 4'203.– zuzüglich der
erstinstanzlichen Urteilsgebühr von je CHF 2'000.–.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Die Berufungskläger 1 und 2 tragen die
Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF
1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen und zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des A_____, [...],
werden ein Honorar von CHF 2'730.- und ein Auslagenersatz von CHF 29.–, zuzüglich
8% MWST auf CHF 2'759.– von CHF 220.70, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des B_____, [...],
werden ein Honorar von CHF 1'920.– und ein Auslagenersatz von CHF 46.50,
zuzüglich 8% MWST auf CHF 1'966.50 von CHF 157.30, aus der Gerichtskasse
bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.