Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.72
URTEIL
vom 27.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Erik Johner ,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
in Sachen
A_____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichtspräsidenten
vom 13. Juni 2013
betreffend Freispruch von der
Anklage der einfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 13. Juni 2013 wurde A_____ der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a
Ziff. 1 BetmG (alte Fassung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Art. 19 Ziff. 1 BetmG (alte Fassung) wurde der Angeklagte
freigesprochen. Bezüglich der (mehrfachen) Übertretungen vor dem 13. Juni
2010 wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel
wurden eingezogen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 26. Juli und
29. August 2013 die Berufung erklärt und beantragt, der Beschuldigte sei –
zusätzlich zum Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
– auch der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu
sprechen und neben der ausgefällten Busse zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte
hat am 2. Oktober 2013 beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das
voristanzliche Urteil sei unter Kostenfolge zu bestätigen. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2014 wurde der Beschuldigte persönlich
befragt; er, seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag
gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Auf die form-
und fristgerecht erklärte Berufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht
überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf
Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft
das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist die
Verurteilung des Berufungsbeklagten zu einer Busse von CHF 200.– wegen der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a
Ziff. 1 BetmG; ebenso die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung
bezüglich der (mehrfachen) Übertretungen vor dem 13. Juni 2010, sowie die
Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel.
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Anlässlich einer
aufgrund der Reklamation einer Anwohnerin wegen Musiklärm, lautem Gerede und
Hanfgeruch durchgeführten Polizeikontrolle vom 27. April 2010 wurden im [...]café
an der [...]strasse u.a. mehrere Minigrips mit Marihuana sichergestellt. Bei
der anschliessenden Spurenauswertung stellte die KTA auf einem der beschlagnahmten
Gefrierbeutel „Tangan“ gefüllt mit netto 95.6 Gramm Marihuana sowohl auf dem
äusseren als auch auf dem inneren Beutel die Fingerabdrücke des Berufungsbeklagten
sicher. Gestützt darauf warf ihm die Staatsanwaltschaft eine Beteiligung an
Marihuana-Handel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG (alte Fassung) vor,
wobei sie drei mögliche Tatversionen schilderte. So soll der Beschuldigte entweder
das Marihuana in den Räumlichkeiten der [...]strasse abgepackt und in der Küche
zurückgelassen, das Marihuana an einer unbekannten Örtlichkeit abgefüllt und in
besagtes [...]café transportiert, respektive von einer unbekannten Person
dorthin liefern lassen haben oder er habe das Marihuana gar nicht eigenhändig abgepackt,
sondern es sei ihm lediglich ausgehändigt worden und er habe es in die
Räumlichkeiten an der [...]strasse verbracht.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe, nachdem er im Vorverfahren noch
keine Erklärung für seine Fingerabdrücke auf der Marihuanaverpackung habe geben
können, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläutert, dass im [...]café
jemand eine Flasche Cola über ihn geschüttet habe, worauf er in den
Küchenschränken nach einem Lappen gesucht habe. Er könne sich vorstellen, dass
er dort mit herumliegenden Gefrierbeuteln in Berührung gekommen sei. Es lägen,
so die Vorinstanz, ausser den Fingerabdruckspuren des linken Daumens, Ringfingers
und Mittelfingers von der Aussenseite des äusseren Gefrierbeutels sowie des
Fingerabdrucks des linken Daumens von der Aussenseite des inneren Gefrierbeutels
keine weiteren Beweise vor, die eine Täterschaft des Beschuldigten
objektivieren würden. Dieser gebe den Konsum von Marihuana ebenso zu, wie die
Tatsache, dass er sich hin und wieder im [...]café an der [...]strasse
aufgehalten habe. Jedoch könne weder daraus, noch aus seinen Fingerabdrücken
auf der Verpackung geschlossen werden, dass er das Marihuana abgepackt oder
transportiert habe und somit am Marihuanahandel beteiligt gewesen sei. So handle
es sich bei den sichergestellten Fingerabdrücken ausschliesslich um wenige
Fingerabdrücke der linken Hand – der Beschuldigte sei aber Rechtshänder. Die
Spuren würden zwar ein Berühren belegen, aber noch kein Abpacken oder einen
Transport. Zudem wende die Verteidigung zu Recht ein, dass es äusserst
erstaunlich wäre, dass der Beschuldigte die Verpackung und den Transport ohne
die nötigen Vorsichtsmassnahmen, wie das Tragen von Handschuhen oder das
Abwischen von Spuren, vorgenommen hätte, wenn er an einem professionell
ausgestalteten Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen wäre. Zwar sei es erstaunlich,
dass er erst anlässlich der Hauptverhandlung eine Erklärung für die
Fingerabdrücke vorgebracht habe, doch sei in diesem Zusammenhang immerhin zu
beachten, dass der entsprechende Vorhalt in der Voruntersuchung für den
Beschuldigten überraschend gekommen sei und dass das Ereignis im Zeitpunkt der
Einvernahme bereits zwei Jahre zurück gelegen habe. Zu Guter Letzt könne offen
gelassen werden, wann die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf die Beutel gekommen
seien – ob vor oder nach dem Verpacken des Marihuanas. Denn ob voll oder leer,
das Berühren der Beutel alleine erfülle noch nicht den Tatbestand von Art. 19
Ziff. 1 BetmG. Allenfalls könnte es sich, wenn der Beschuldigte bewusst mit jemandem
zusammengearbeitet hätte, um eine Gehilfenschaft handeln, doch sei eine solche
nicht angeklagt und fehle es diesbezüglich an der Schilderung der entsprechenden
Haupttat. Zusammenfassend seien zwar Anhaltspunkte erkennbar, die die Nähe des
Beschuldigten zum Betäubungsmittelhandel vermuten lassen könnten, doch bestünden
nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass er die inkriminierten Tathandlungen
begangen habe. Demgemäss sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
vollumfänglich freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft
wendet ein, entgegen der Vorinstanz bestünden keine ernsthaften Zweifel an der
Täterschaft des Berufungsbeklagten. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse aus dem
Vorverfahren liege vielmehr eine geschlossene Indizienkette vor, die eine
Beteiligung am hiesigen unbefugten Betäubungsmittelhandel rechtsgenüglich
nachweise. So seien die Fingerabdrücke des selbst Marihuana konsumierenden und
sich in diesem Milieu bewegenden Berufungsbeklagten auf einem Gefrierbeutel mit
95.9 Gramm Marihuana von unbekannter Herkunft, jedoch exzellenter Qualität sichergestellt
worden. Dieser Beutel sei in einem weiteren Gefrierbeutel verpackt gewesen, auf
dem ebenfalls eine Fingerabdruckspur des Berufungsbeklagten nachgewiesen worden
sei. Darauf angesprochen habe dieser im Vorverfahren keine Erklärung dafür
gehabt, wie seine Fingerabdrücke auf die Gefrierbeutel gekommen seien. An der
Hauptverhandlung habe er die im angefochtenen Urteil festgehaltene Geschichte
zum Besten gegeben. Es überzeuge nicht, wenn das Vorgericht dem Berufungsbeklagten
in diesem Zusammenhang zugute halte, dass das Ereignis im Zeitpunkt der
Einvernahme im Vorverfahren bereits zwei Jahre zurückgelegen habe und er
deshalb keine Erklärung für seine Fingerabdrücke auf den Gefrierbeuteln gehabt
haben wolle. Selbstverständlich sei nicht ausgeschlossen, dass er seit dem
Tatzeitpunkt Einiges vergessen habe, doch erstaune es, wie punktuell die
Erinnerung just zum Zeitpunkt der Verhandlung zurückgekehrt sei. Aus dem Einvernahmeprotokoll
liessen sich auch keine Anhaltspunkte herauslesen, die für ein „Überrascht
Sein" des Berufungsbeklagten sprechen würden. Es sei vielmehr davon auszugehen,
dass er während der Einvernahme auf die Schnelle keine für ihn günstige Antwort
parat gehabt habe, sich eine solche jedoch mit der nötigen Bedenkzeit und
insbesondere in Kenntnis des Ermittlungsstandes, bis zur Verhandlung in Ruhe habe
zurecht legen können. Auch die Tatsache, dass sich auf beiden Gefrierbeuteln
die Fingerabdrücke der linken Hand des Berufungsbeklagten befunden hätten,
bilde entgegen der Vorinstanz keine entlastende Ungereimtheit. Vielmehr stelle
gerade diese Tatsache ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsbeklagten
dar: Es entspreche der Natur eines Rechtshänders, eine leere Tüte in der linken
Hand zu halten und mit der rechten Hand den Inhalt hineinzugeben. Ebenso würden,
wenn man wie in casu einen Putzlappen suche, unbenötigte Dinge reflexartig zuerst
mit der rechten Hand weg- bzw. zur Seite geschoben. Es falle denn auch schwer
zu glauben, dass der Berufungsbeklagte ausgerechnet diese beiden Gefrierbeutel,
die als Verpackung jener fast 100 Gramm Marihuana gedient hätten, angefasst
haben soll und diese ansonsten keine anderen Fingerabdrücke aufweisen würden.
Das von der Verteidigung hierzu vorgebrachte und vom Gericht übernommene
Argument, der Berufungsbeklagte hätte entsprechende Vorsichtsmassnahmen
getroffen, wäre er tatsächlich „an einem professionell ausgestalteten
Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen", überzeuge nicht: Zum einen werde
dem Berufungsbeklagten gerade keine professionelle Beteiligung am
Betäubungsmittelhandel, die entsprechende Vorsichtsmassnahmen erforderlich
gemacht hätte, vorgehalten. Zum anderen sei das Tragen von Handschuhen beim
Abpacken von harten Drogen zwar durchaus üblich, nicht aber beim Abfüllen von
Marihuana. Offen bleiben müsse einzig, ob und falls ja, wo der Berufungsbeklagte
das Marihuana eigenhändig abgepackt oder ob er es bereits abgepackt erhalten habe
und nur noch habe transportieren sollen. Diese offenen Fragen würden jedoch
eine untergeordnete Rolle spielen, da das Betäubungsmittelgesetz jede Form des
unbefugten Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe stelle, d.h. sowohl das
Verarbeiten als auch das Lagern, Versenden und Befördern, Verteilen,
Verschaffen, in Verkehrbringen oder Abgeben sowie das Besitzen und Aufbewahren.
Eine Schilderung der einzelnen Sachverhaltsvarianten im als Anklageschrift geltenden
Strafbefehl solle denn auch sicherstellen, dass der Beschuldigte die ihm zur
Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich kenne. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes liege nicht vor.
3.1
3.1.1 Gemäss
aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG in der bis
30. Juni 2011 gültig gewesenen Fassung (entsprechend Art. 19 Abs. 1 lit. b
BetmG der am
- Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung) macht sich strafbar, wer
unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, ein-, aus- oder
durchführt bzw. nach aAbs. 4 BetmG unbefugt anbietet,
verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder
abgibt, resp. nach aAbs. 5 BetmG unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder
sonst wie erlangt. Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (nArt. 19 Abs. 1
BetmG) aufgeführten
Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestands, so dass Täter
ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser
Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt. Die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit
das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG).
In aArt. 19 Ziff. 1 BetmG
sind nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlungen umschrieben.
Unterstützende Tatbeiträge sind daher nicht über die Regeln der Mittäterschaft,
Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Als
Mittäter zu bestrafen ist deshalb auch, wer als (untergeordnetes) Mitglied
einer Bande auf Geheiss handelte oder wer in der Organisation nur dienende
Stellung einnahm und Handlungen von untergeordneter Bedeutung vornahm.
Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt nur
vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen
untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag
beschränkt (BGer 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.1 f. mit
Hinweisen; BGE 133 IV 187 E. 3.2 f.).
Im Entscheid 6B_360/2011 E. 2.5 hat das Bundesgericht das Verpacken des
Betäubungsmittels (in casu Heroin) als Mittäterschaft qualifiziert, da damit
innerhalb des Ablaufs des Drogenhandels eine wichtige Aufgabe erfüllt werde,
ohne die die Betäubungsmittel weder in die Schweiz hätten eingeführt, noch
weiterverarbeitet oder verkauft werden können.
3.1.2 Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld davon auszugehen, dass die wegen
einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der
Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 129 I 49 E. 4; 127 I 38 E. 2 mit
Hinweis), welcher ausdrücklich in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehalten wurde. Als Beweislastregel
bedeutet diese Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten
zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Tophinke, Basler Kommentar StPO, Basel
2011, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 10 StPO N 80). Als
Beweiswürdigungsregel besagt das Prinzip, dass sich das Strafgericht nicht von
der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen,
ob der Sachverhalt sich so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn das Gericht trotz vorhandener Zweifel an der
Schuld der angeklagten Person diese schuldig spricht oder wenn es gar keine Zweifel
hat, obwohl es vernünftigerweise zweifeln müsste. Dabei sind freilich bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Bestehen dagegen erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel
– mithin solche, die sich nach der objektiven Sachlage jedem kritischen und vernünftigen
Menschen aufdrängen – so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ freizusprechen (Tophinke,
a.a.O., Art. 10 StPO N 82).
3.2
3.2.1 Vor
erster Instanz hat die Verteidigung starkes Gewicht darauf gelegt, dass nicht
sicher sei, ob es sich bei den Beuteln, welche die Spuren des Berufungsbeklagten
aufwiesen, tatsächlich um jene handelt, die von der Polizei am 27. April
2010 beschlagnahmt worden sind. Es wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft
im Vorfeld zugestanden, dass entgegen der Usanz am Tatort keine Fotos der beschlagnahmten
Gegenstände angefertigt wurden. Zudem fehlt eine Papiertüte, in welcher sich
gemäss Polizeirapport der eine Beutel befunden haben soll (act. 32, 135).
Die Beschreibung der Grösse der Beutel (30 x 30cm) stimmt jedoch mit den
Feststellungen der KTA überein. Es findet sich im Polizeirapport zudem ein
Foto, auf welchem die verschiedenen beschlagnahmten Gegenstände –
offensichtlich nebeneinander arrangiert – zusammen abgebildet sind (act. 37).
Die amtliche Erkundigung der Instruktionsrichterin hat ergeben, dass das
Original dieses Fotos nicht mehr existiert. Indes ist der zweifache Gefrierbeutel
auch auf der Kopie sichtbar; daneben liegt eine Papiertüte. Es liegen keinerlei
Anhaltspunkte dafür vor, dass die beiden grossen Gefrierbeutel „Tangan“, in
welchen sich Marihuana in verkaufsbereiten Portionen befand, von der Polizei
mit Beuteln aus einer anderen Beschlagnahme vertauscht worden wären. Allein aus
dem Umstand, dass versäumt wurde, die ursprüngliche Lage der Beutel
fotografisch zu dokumentieren, kann nicht auf die Unverwertbarkeit der
nachweislich aus der Kontrolle der Polizei des Ladenlokals an der [...]strasse
stammenden Beutel und der darauf vorgefundenen Fingerabdrücke geschlossen
werden. Die Verteidigung hat diesen Einwand im Rahmen der Berufung denn auch
nicht mehr erhoben.
3.2.2 Es
ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte in erster Linie durch seine
Fingerabdrücke auf dem sichergestellten Gefrierbeutel mit Marihuana belastet
wird und dass abgesehen davon keine weiteren „harten Fakten“ objektiviert
werden konnten. Entgegen der Vorinstanz kann daraus jedoch nicht geschlossen
werden, es lägen nicht genügend Beweise für eine Beteiligung des Berufungsbeklagten
an Marihuanahandel vor. Zum einen ist für die Bejahung einer Tatschuld keine
Mindestzahl von Beweismitteln erforderlich, sodass grundsätzlich auch das
Vorliegen eines einzigen Beweismittels für eine Verurteilung ausreichend sein
kann. Zum andern ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht verletzt, wenn das
Gericht gestützt auf das Beweismittel der Fingerabdrücke sowie das
Aussageverhalten des Beschuldigten und die gesamten Umstände zum Schluss kommt,
dass seine Tatschuld erwiesen ist. Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob die
Aussagen des Beschuldigten die Schlüsse aus dem Fingerabdruckspurenbild zu
entkräften vermögen (vgl. dazu BGer 6B_360/2011 E. 1.4.1, 1.6.5). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
Zunächst
belastet den Berufungsbeklagten insbesondere die Tatsache, dass seine
Fingerabdrücke sowohl am äusseren wie am inneren Beutel festgestellt werden
konnten. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten, auch anlässlich der Berufungsverhandlung
(HV-Protokoll S. 2), lässt das Spurenbild zudem nicht auf ein zufälliges,
sondern ein bewusstes Berühren schliessen. Die Tatsache, dass just Daumen, Mittelfinger
und Ringfinger Abdrücke auf dem Minigrip hinterlassen haben, spricht für eine
Greifbewegung. Das Ergreifen ist wiederum typisch für das Füllen resp. Leeren
eines Gefrierbeutels, nicht aber für das Beiseiteschieben bei der Suche nach
einem anderen Gegenstand. Die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte Erklärung, er
habe den Beutel möglicherweise bei der Suche nach einem Putzlappen
unabsichtlich berührt, vermag das Spurenbild – insbesondere den inneren
Fingerabdruck – daher nicht schlüssig zu erklären. Abgesehen davon ist diese
Version der Geschehnisse auch nicht glaubhaft. Zunächst hat eine Erklärung, die
erst drei Jahre nach dem angeblichen Vorfall an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung und nach eingehendem Studium der Akten abgegeben wird, schon an
und für sich wenig Überzeugungskraft. Die Staatsanwaltschaft moniert in diesem
Zusammenhang zu Recht, dass der Berufungsbeklagte ausreichend Zeit hatte, sich,
noch dazu unter Beizug eines Anwalts, eine alternative Erklärung für seine
Fingerabdruckspuren einfallen zu lassen. Es überzeugt zudem nicht, wenn die
Vorinstanz dem Berufungsbeklagten mit Blick auf seine Aussagen im Vorverfahren,
anlässlich welchem er für die Abdrücke noch keine Erklärung hatte, zugute hält,
dass der Vorfall schon einige Zeit zurücklag und er sich deshalb nicht erinnern
konnte, andererseits aber eine Aussage (diejenige an der Hauptverhandlung) als
glaubhaft betrachtet, die noch später erfolgte als diejenige im Vorverfahren. Entgegen
der Vorinstanz findet auch die Annahme, dass der Berufungsbeklagte anlässlich
der Voruntersuchung vom Vorhalt des Marihuanahandels überrascht worden sein
soll und er deshalb keine Erklärung für seine Fingerabdrücke beibringen konnte,
in den Akten keine Stütze. Sodann fällt auf, dass sich der Berufungsbeklagte in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nun plötzlich genau erinnern konnte,
dass der von ihm geschilderte Vorfall just am Wochenende vor der Polizeikontrolle
stattgefunden haben soll (act. 164), obwohl er bei der Befragung im Vorverfahren
angegeben hatte, seit mindestens zwei bis drei Jahren nicht mehr im [...]café
gewesen zu sein (act. 93). Erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass
Erinnerungen mit der Zeit eher verblassen als deutlicher werden, was gegen eine
echte Erinnerung spricht. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte das Ereignis
mit der Cola Flasche in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung recht unspezifisch
geschildert hat (vgl. Tonaufzeichnung des Protokolls [act. 162]). So soll ihm
der Inhalt „angeschüttelt“ worden sein. Stutzig macht dabei bereits die
Tatsache, dass er das Wort „anschütten“ falsch verwendet hat, nämlich als „anschütteln“.
Das Wort ist ihm offenbar nicht geläufig, was den Verdacht nahe legt, dass er
es sich vor der Wiedergabe der Geschichte aneignen und einprägen musste. Die
Wortwahl spricht mithin gegen tatsächlich Erlebtes. Auch die an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung von der Verteidigung angebotene Version, wonach der Berufungsbeklagte
beim Suchen eines Putzlappens just zwei frei herumliegende Plastiksäcke
ergriffen und beiseitegelegt habe, die dann für die Verpackung desselben Rauschgiftes
verwendet worden sein sollen, ist zwar theoretisch möglich, die Wahrscheinlichkeit,
dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, tendiert jedoch gegen Null. Abgesehen
davon wäre zu erwarten, dass der Berufungsbeklagte, wenn er tatsächlich einen
Putzlappen gesucht hätte, dies primär mit den Augen getan und nicht blindlings Gegenstände
in den Küchenschränken umher geschoben hätte. Nicht nachvollziehbar ist
überdies, dass er den Lappen zuerst in den Schränken gesucht und ihn
schliesslich beim Hinausgehen neben dem Schüttstein vorgefunden haben will
(HV-Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Es wäre vielmehr
naheliegend, den Lappen dort als erstes zu suchen, was ein Herumkramen in den
Wandschränken erübrigt hätte.
Nicht gefolgt
werden kann der Vorinstanz auch darin, dass die Tatsache, dass nur die Abdrücke
der linken Hand sichergestellt wurden, gegen ein bewusstes Hantieren des
Berufungsbeklagten mit den Gefrierbeuteln sprechen soll, da der Beschuldigte
Rechtshänder sei. Das Gegenteil ist der Fall: Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend einwendet, entspricht es vielmehr der Natur eines Rechtshänders, den
zu füllenden Gefrierbeutel mit der linken Hand zu halten und mit der Rechten
den Inhalt hineinzugeben. Die Fingerabdruckspuren der linken Hand sprechen
somit für die Täterschaft des Berufungsbeklagten. Im Übrigen weist die Verteidigung
selber darauf hin, dass bei vielen Leuten, implizit auch beim Beschuldigten,
Beidhändigkeit besteht. Aus der Tatsache, dass er, obwohl mehrheitlich
Rechtshänder, die Tüte mit der linken Hand ergriffen hat, kann daher nichts zu seinen
Gunsten abgeleitet werden. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass der
Berufungsbeklagte überhaupt Fingerabdrücke auf den Beuteln hinterlassen hat.
Ihm wird, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend einwendet, gerade kein professionelles
Handeln vorgeworfen. Abgesehen davon würde auch dies das Hinterlassen von
Fingerabdrücken auf Beweismitteln nicht grundsätzlich ausschliessen. Zudem ist
gemäss Erfahrung der Staatsanwaltschaft das Tragen von Handschuhen beim
Abpacken von harten Drogen zwar durchaus üblich, nicht aber beim Abfüllen von
Marihuana. Dem ist zuzustimmen.
Indirekt
belastend für den Berufungsbeklagten ist überdies, dass der andere Spurengeber,
B_____, ihn nicht kennen wollte (act. 78), der Berufungsbeklagte selber
aber angegeben hat, er kenne B_____ sehr wohl dem Namen nach und vom Sehen (act. 93).
Es drängt sich daher der Gedanke auf, dass B_____ keine Verbindung zu einer
anderen im Betäubungsmittelhandel tätigen Person herstellen wollte. Ebenso für die
Tätigkeit des Berufungsbeklagten im Hanfhandel spricht die Aussage von C_____,
dem Betreiber des [...]Cafés, wonach er den Berufungsbeklagten seit der
Polizeikontrolle vom 24. April 2010 nicht mehr gesehen habe (act. 49).
Dies stimmt mit dessen Angaben überein, wobei der Berufungsbeklagte seinen
letztmaligen Besuch auf 2-3 Jahre zurück datierte (act. 93) d.h. deutlich
länger als die im Zeitpunkt der Aussage tatsächlich seit der Polizeikontrolle
verflossenen 1,5 Jahre. Sowohl die Bagatellisierung durch den Berufungsbeklagten
als auch die klare Konnotation seines Wegbleibens mit einer Polizeikontrolle durch
C_____ auch nach mehreren Monaten belasten den Berufungsbeklagten. Die
Bagatellisierung seiner Rolle passt denn auch zur Verharmlosung des eigenen
Konsums, den er bei der Einvernahme im Vorverfahren als vor 14 Tagen beendet
erklärte, dann aber eine Urinprobe verweigerte (act. 84, 93). Die
anlässlich der Berufungsverhandlung hierfür gegebene Erklärung, wonach er auf
eine Urinprobe verzichtet habe, weil er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei
(HV-Protokoll S. 3), überzeugt nicht. Wäre er, wie behauptet, daran interessiert
gewesen, zu „beweisen“, dass er drogenabstinent war, hätte er dies durch die
Urinprobe, welche keinen schweren Eingriff in die körperliche Integrität
darstellt, zweifelsfrei dartun können. Ein weiteres belastendes Indiz ist
schliesslich, dass der Berufungsbeklagte in der hier interessierenden Zeit
zugegebenermassen selber Cannabis konsumierte und dass er öfters im [...]Café
an der [...]strasse, welches sein eigener Verteidiger treffend als
„Räuberhöhle“ bezeichnete, verkehrt hat. Er hatte somit zweifellos leichten
Zugang zu Marihuana; dieses war ihm keineswegs fremd.
Nach dem
Gesagten bestehen, namentlich aufgrund der sichergestellten Spuren und der
wenig überzeugenden, das Spurenbild nicht entkräftenden Aussagen des Berufungsbeklagten,
keine ernsthaften, nicht zu unterdrückenden Zweifel an seiner Täterschaft. Diese
ist vielmehr in tatsächlicher Hinsicht erstellt.
3.3 In
rechtlicher Hinsicht hat die Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, dass das
dem Berufungsbeklagten vorgeworfene und nach dem Gesagten erwiesene „Verpacken“
von Marihuana täterschaftliches Handeln, nicht Gehilfenschaft darstellt. So hat
das Bundesgericht das Verpacken von Betäubungsmitteln (in casu Heroin) als
Mittäterschaft qualifiziert, da der Beschuldigte innerhalb des Ablaufs des
Drogenhandels eine wichtige Aufgabe erfülle, ohne die die Betäubungsmittel
nicht weiterverbreitet werden oder in den Verkauf gelangen könnten (BGer
6B_360/2011 E. 2.5). Täterschaftliches Handeln liegt auch beim
eventualiter vorgeworfenen Transport resp. Besitz vor. Entgegen der Vorinstanz
ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im
Strafbefehl mehrere mögliche Tathandlungen geschildert hat. Damit konnte der
Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich kennen. Eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Der Berufungsbeklagte
ist somit wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
aArt. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
3.4 Art. 19
BetmG (in der bis 30. Juni 2011 gültig gewesenen Fassung) sieht als
Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die von der
Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vorgenommene Strafzumessung – eine bedingte
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre – ist
angemessen und nicht zu beanstanden. Sie wird vom Berufungsbeklagten denn auch nicht
kritisiert. Es besteht kein Anlass, von dieser Strafzumessung abzuweichen,
zumal es dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte dessen Kosten, mit Einschluss
einer Gebühr von CHF 700.– zu bezahlen. Gleiches gilt für die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten, welche von der Vorinstanz auf total CHF 1'040.70 festgesetzt
wurden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A_____ wird der einfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1, 19a Ziff. 1
des Betäubungsmittelgesetzes (alte Fassung) sowie Art. 49 Abs. 1 und 106
Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt der mehrfachen
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird das Verfahren bezüglich der
Übertretungen vor dem 13. Juni 2010 zufolge Verjährung eingestellt.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel
werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten erstinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1'040.70 sowie die Kosten
des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.–
(inkl. Kanzleiauslagen und allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.