Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.205
URTEIL
vom 26. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas
Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 1. Oktober 2013
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2010
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 8. August 2012 ersuchte A_____ (Rekurrent) um Erlass der
kantonalen Steuern pro 2010 in Höhe von CHF 13'568.25 inkl. Mahngebühr und
Belastungszins. Nach erfolgter Nachreichung weiterer Unterlagen wies die
Steuerverwaltung dieses Erlassgesuch mit Entscheid vom 27. September 2012 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit
Einsprachentscheid vom 23. November 2012 teilweise gut und gewährte einen Teilerlass im Umfang von CHF 3'000.– betreffend die kantonalen Steuern pro
2010. Dies entsprach dem Erlass der Steuern auf der Aufrechnung von
Forderungsverzichten von Gläubigern des Rekurrenten im Betrag von CHF 12'497.–.
Im Übrigen wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 1. Oktober 2013 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 4. November 2013 erhobene Rekurs des Rekurrenten, mit dem er Antrag auf einen Steuerlass im Betrag von CHF
8'000.– stellt. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 beantragt die Steuerrekurskommission die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe
vom 31. Januar 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich
gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100). Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheides, mit dem die Ablehnung des von ihm über den mit
Einsprachentscheid vom 23. November 2013 hinaus beantragten Steuererlasses bestätigt worden ist, beschwert und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den
rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und das Urteil kann auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Gemäss
§ 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die
direkten Steuern (Steuerverordnung, StV; SG 640.110) können die aufgrund einer
rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht
bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen
Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer
Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid ausführt, setzt ein Steuererlass
demnach mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen
einer grossen Härte zwei subjektive Elemente voraus. Deren Feststellung beruht
einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der
Abklärung aller die steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in: BStPra 7/2011 333, mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E. 2.5). Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass
gemäss § 201 StG die Steuerforderung beim Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen erlassen werden "kann" und folglich kein
rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass
besteht (vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_63/2008 vom 27. Juni 2008; 2D_143/2008 vom 6. Januar 2009; 2D_24/2009 vom 9. April 2009 und 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde
gemäss § 201 Abs. 2 StG ein gewisser Ermessensspielraum zu.
Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien auszuüben
(vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum
DBG, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 167 N 4; StRKE 2009-162 vom 26. August
2010, E. 3e, in: BStPra 7/2011 335).
2.2 Vorliegend
erfolgte die Abweisung des beantragten Erlassgesuchs einerseits in Anwendung
von § 146 Abs. 3 StV (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) und andererseits unter Berücksichtung des Grundstückbesitzes des Rekurrenten.
Mit
Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2013 wurde unter anderem § 146 Abs. 3 StV mit Wirkung auf den 1. Januar 2014 aufgehoben. Mit § 201a StG (wirksam seit dem
8. Dezember 2013) wurde eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, welche die
Ausschlussgründe eines Steuererlasses in nicht abschliessender Weise regelt. §
146 Abs. 3 aStV entspricht neu § 201a Abs. 1 lit. e StG.
2.2.1 Gemäss
§ 146 Abs. 3 lit. c aStV bzw. § 201a Abs. 1 lit. e StG kann von einem
vollständigen oder teilweisen Erlass insbesondere dann
abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zu Gute
kommen würde. Unbestritten ist, dass der Rekurrent erhebliche Schulden gegenüber
Privaten gehabt hat. Unbestritten ist dabei weiter, dass es dem Rekurrenten
gelungen ist, ein Grosszahl dieser Schulden im Rahmen einer Schuldensanierung
zum grössten Teil durch Erlass zu tilgen. Im vorinstanzlichen Rekursverfahren
hat der Rekurrent belegt, dass er mit einer Vielzahl von Gläubigern
Vereinbarungen über eine Schuldensanierung hat abschliessen können. So haben
die Firmen B_____ag (Forderung: CHF 21'354.90), C_____ (CHF 96'758.62), D_____
(CHF 1'512.50), E_____ (CHF 8'714.05), F_____ (EUR 4'000.–), G_____ (CHF
10'000.–), H_____AG (CHF 5484.– + 15'063.75), I_____SA (CHF 14'619.23), J_____ag
(CHF 35'782.60), K_____ (CHF 14'882.80), L_____ (CHF 7'151.–) und M_____
(CHF 11'045.90) sich im Rahmen einer Schuldensanierung im Jahr 2010 mit
einer Saldozahlung im Umfang von 10,8% ihrer Forderungen einverstanden erklärt.
Sie haben damit auf Forderungen im Betrag von über CHF 190'000.– verzichtet.
Die Vorinstanz
verweist aber auf den Bestand weiterer Schulden des Rekurrenten. So bestehe
eine betriebene Forderung der N_____AG in der Höhe von CHF 91'480.–,
aktenkundige Konsumkreditschulden bei der O_____AG von insgesamt CHF 3'311.95
und eine Konsumkreditschuld bei der P_____ in der Höhe von CHF 22'857.60.
Weiter verweist die Vorinstanz auf Hypothekarschulden bei der Q_____AG. Die
Steuerverwaltung und die Vorinstanz legen den Grundsatz, dass bei bestehender
Verschuldung oder Überschuldung grundsätzlich kein Steuererlass gewährt werden
könne, damit nicht ein „einseitiger Forderungsverzicht“ den anderen Gläubigern
zu Gute käme, also so aus, dass ein Erlass nur bei einer Gesamtsanierung
möglich sei. Dies bewirkt bei bloss teilweise gelungenen Schuldensanierungen,
dass die verzichtenden privaten Gläubiger im Ergebnis zu Gunsten des Gemeinwesens
und jener Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, die an der Sanierung nicht
mitwirken. Von einem „einseitigen Forderungsverzicht“ der Steuerverwaltung kann
in solchen Fällen aber offensichtlich nicht gesprochen werden. Vielmehr berücksichtigt
die Steuerverwaltung damit die erfolgten Verzichte unter einseitiger Bezugnahme
auf weitere Drittschulden überhaupt nicht. Wenn die Steuerverwaltung verlangt,
dass es dem Schuldner obliege, die nötigen Schritte einzuleiten und das
Sanierungsverfahren zusammen mit allen Gläubigern zu einem erfolgreichen Abschluss
zu führen, so nimmt die Steuerverwaltung damit in Kauf, dass sie beim Widerstand
eines einzelnen Gläubigers gegen einen Sanierungsplan, der für die übrigen
Gläubiger keinen Einfluss auf ihre Verzichts- resp. Mitwirkungsbereitschaft bei
der Schuldensanierung zugunsten des Schuldners hat, mit dem Sanierungsverweigerer
auf einer vollständigen Tilgung der Steuerschuld beharrt. Auch wenn der Steuerverwaltung
nach dem Gesagten ein erhebliches Ermessen bei der Beurteilung eines
Steuerlassgesuchs zukommt und kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass
besteht, so stellt sich dennoch die Frage, ob die Steuerverwaltung mit dieser
Haltung ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, indem sie Differenzierungen
unterlässt, welche die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens verlangt. Um der
Gesamtsituation bei teilweise gelungenen Schuldensanierungen angemessen Rechnung
zu tragen, schiene zumindest bei weitreichenden Forderungsverzichten privater Gläubiger,
die nicht in einem besonderen Verhältnis zum Schuldner stehen, ein teilweiser
Erlass im Umfang der auf die gesamten Privatschulden bezogenen Verzichte
sachgerechter. Diesbezüglich kann auch der Auffassung der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung, die teilweise Befriedigung von im übrigen verzichtenden
Gläubigern mit Mitteln aus der Auflösung von Rückstellungen stelle eine
Drittgläubigerbevorzugung im Sinne von § 146 Abs. 3 lit. c aStV dar, nicht
gefolgt werden. Soweit dem steuerpflichtigen Schuldner die Steuerschuld bloss
im gleichen Umfang wie die übrigen Drittschulden erlassen werden, kann gar
keine Drittgläubigerbevorzugung erfolgen. Entsprechend verlangt der Rekurrent
im vorliegenden Verfahren denn auch bloss einen Teilerlass.
Hinzu kommt,
dass der Rekurrent mit seinem vorliegenden Rekurs geltend macht, dass die
Forderung der N_____AG bestritten werde. Zudem belegt er, dass auch die P_____
AG mit Schreiben vom 6. September 2013 bei einer Saldozahlung von CHF 5'000.–
auf ihre Restforderung verzichtet hat. Wie es sich damit aber verhält, kann
vorliegend offen bleiben.
2.2.2 Unbestritten
ist nämlich, dass der Rekurrent als Miteigentümer zusammen mit seiner Ehefrau eine
Liegenschaft besitzt. Dieses Grundstück ist mit Hypotheken im Gesamtbetrag von
CHF 700'000.– belastet. Der Verkehrswert ist nicht bekannt. Daraus folgt, dass
der Rekurrent Vermögen in unbekannter Höhe besitzt, was eine Notlage als
Voraussetzung für einen Steuererlass ausschliesst.
Dem hält der
Rekurrent entgegen, dass bereits beim Erwerb der Liegenschaft seine Ehefrau das
gesamte Eigenkapital und damit auch seinen Anteil vorgeschossen habe. Sie habe
auch sämtliche Hypothekarzinsen und Amortisationen bezahlt. Dies ändert aber
nichts daran, dass der Rekurrenten rechtlich gesehen Grundeigentum besitzt und
über entsprechende Vermögenswerte verfügt. In dieses Grundeigentum können im
Aussenverhältnis Dritte ihre Forderungen gegenüber dem Rekurrenten
vollstrecken. Es kann daher offen bleiben, wie hoch ein allfälliger Anteil des
Rekurrenten an einem Verwertungserlös der ihm im Miteigentum gehörenden
Liegenschaft im Innenverhältnis mit seiner Ehefrau ausfällt. Massgebend ist
hier das Aussenverhältnis. Vor diesem Hintergrund kann daher auch der
Verkehrswert der Liegenschaft offen bleiben.
Daraus folgt,
dass der Rekurs im Ergebnis abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Rekurrent gemäss § 30 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.
Eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 300.– erscheint im vorliegenden Fall angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inklusive
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.