Therapie
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.112
URTEIL
vom 25. Mai
2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
1
[...]
B_____ Rekurrentin
2
[...]
C_____ Rekurrent
3
[...]
Alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Erziehungsdepartement Basel-Stadt,
Abteilung Sonderpädagogik,
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 2. April 2013
betreffend Kostenübernahme bzw.
Angebot einer logopädischen
Therapie für A_____
Sachverhalt
A_____, geboren
am [...], ist die Tochter von B_____ und C_____. Sie leidet unter einer
tiefgreifenden Sprachentwicklungsstörung, Legasthenie sowie Wahrnehmungsproblemen.
Sie besuchte bis zum ersten Semester des Schuljahres 2011/2012 die
Weiterbildungsschule Basel-Stadt (WBS). Am 30. Januar 2012 trat sie aus der WBS aus und wechselte in eine 8. Klasse der Privatschule D_____. Seit 2001 erteilte
der Logopädische Dienst des Kantons Basel-Stadt (LPD) regelmässig Kostengutsprachen
für die logopädische Behandlung von A_____. Letztmals wurden ihr mit Entscheid
vom 22. März 2012 20 x 60 Minuten logopädische Therapie bei [...] bewilligt,
welche sie seit September 2011 behandelt.
Auf Ende Juli
2012 schloss der Kanton Basel-Stadt den LPD als Institution und integrierte die
Logopädie in das Förderangebot der teilautonomen Volksschulen. Dies wurde den
Eltern von A_____ im März 2012 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihnen eröffnet,
dass alle Therapien des LPD auf das Ende des Schuljahres 2011/2012 abgeschlossen
würden. Die Schulleitung der Privatschule D_____ werde bekannt geben, ob ein
schuleigenes Förderangebot mit Logopädie bereit gestellt werde, oder ob sie
sich an selbständig praktizierende Logopädinnen und Logopäden wenden müssten.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 wandten sich die Eltern gegen diesen Entscheid
sowie die damit verbundene Verweigerung der Übernahme der Kosten der logopädischen
Therapie von A_____ und verlangten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Gegen das am 4. Juli 2012 ergangene Antwortschreiben des Leiters der
Volksschulen, in welchem dieser den Entscheid bestätigte, gelangten die Eltern
mit am 9. Juli 2012 erhobenem und am 10. September 2012 begründetem Rekurs ans Erziehungsdepartement, welches diesen mit Entscheid vom 2. April 2013 kostenfällig abwies.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. April und 3. Mai 2013 erhobene und begründete Rekurs von A_____ und ihren Eltern an den Regierungsrat. Mit
diesem Rekurs beantragen sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des angefochtenen Rekurses und die Anweisung des Erziehungsdepartements, der
Schülerin für das Schuljahr 2012/2013 Kostengutsprache für eine angemessene
Therapie bei einer/einem von ihr selbst zu organisierenden Logopädin oder
Logopäden zu erteilen. Eventualiter beantragen sie die Anweisung des Erziehungsdepartements,
ihr für das Schuljahr 2012/2013 unentgeltlich eine angemessene logopädische
Therapie bereitzustellen. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 23. Mai 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit
Vernehmlassung vom 16. August 2013 hat die Vorinstanz die kostenfällige
Abweisung des Rekurses beantragt. Dazu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 repliziert. Auf Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Dezember 2013 hat das Erziehungsdepartement mit Eingabe vom 31. Januar 2014 ergänzende Ausführungen zu Form, Umfang und rechtlicher Grundlage des Logopädieangebots
auf der Stufe WBS gemacht.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Mai 2013 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG; SG 153.100) und §§ 10 ff. des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des
Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien
Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
1.2 Die
Rekurrenten sind als betroffenes Kind und unterhaltspflichtige Eltern von den
vorinstanzlichen Entscheiden berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010). Auf ihren Rekurs ist einzutreten (§ 13 Abs. 1 VRPG).
Unbestritten
ist, dass die Schülerin an einer tiefgreifenden Sprachentwicklungsstörung, an
Legasthenie und an Wahrnehmungsproblemen leidet und deshalb bisher regelmässig
Kostengutsprachen für ihre logopädische Behandlung erhielt. Strittig ist
vorliegend der Anspruch auf die Bereitstellung resp. Finanzierung einer logopädischen
Therapie für Schülerinnen und Schüler, die nicht eine vom Staat unterhaltene öffentliche
Schule, sondern eine Privatschule besuchen, nachdem die Logopädie per 1. August 2012 in die Volksschulen integriert und der zentrale LPD aufgelöst worden ist.
Die Vorinstanz
hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass das Recht auf einen
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 und 62
Abs. 2 BV sowie § 11 Abs. 1 lit. n und § 19 Abs. 2 KV auch im Bereich der
Sonderschulung nur einen Anspruch auf die Bereitstellung eines angemessenen und
erfahrungsgemäss ausreichenden Bildungsangebots an öffentlichen Schulen umfasse.
Der Besuch einer Privatschule sei nicht unentgeltlich. Dies gelte grundsätzlich
auch für Zusatzangebote wie insbesondere Sonderschulmassnahmen, soweit der
Kanton solche Zusatzangebote nicht auch für Privatschülerinnen und -schüler
kostenlos erkläre. Der Staat sei nicht verpflichtet, eine private Lösung zu akzeptieren
und durch die Finanzierung der zusätzlich erforderlichen sonderpädagogischen
Massnahmen zu ermöglichen, wenn er an öffentlichen Schulen ein geeignetes und
zumutbares Angebot unterhalte und dieses für das betroffene Kind dort zur Verfügung
stehe. Mit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) habe ein Übergang von der
Versicherungssicht der Invalidenversicherung (IV) zur Bildungssicht
stattgefunden. Entsprechend sei für die Zusprechung von sonderpädagogischen
Massnahmen neu der tatsächliche Entwicklungs- und Bildungsbedarf des
betroffenen Kindes unter Berücksichtigung seiner Behinderung massgebend (vorinstanzlicher
Entscheid, E. 4.1.1-4.1.3).
Die Vorinstanz
hat sodann erwogen, vorliegend stehe für die Schülerin an der staatlichen WBS
ein geeignetes und zumutbares Bildungs- und Förderangebot bereit, welches
gemäss § 4 Abs. 1 lit. d der Sonderpädagogikverordnung (SPV) auch Logopädie
einschliesse. Ein weitergehender Anspruch lasse sich weder aus dem Diskriminierungsverbot
gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 BehiG noch aus dem Sonderpädagogik-Konkordat
(SPK) ableiten, welches die daraus fliessenden Verpflichtungen im Bereich der
Sonderpädagogik umsetze. Die nach Art. 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 lit. c
SPK unentgeltlich anzubietende Logopädie gehe nicht über das Bildungsangebot
hinaus, welches die Kantone nur an öffentlichen Schulen kostenlos zu gewährleisten
hätten. Gemäss dem Sonderpädagogischen Konzept des Kantons Basel-Stadt stehe
das Förderangebot demnach allen Schülern und Schülerinnen offen, welche
staatliche Schulen besuchten. Aus dem Rahmenkonzept „Förderung und Integration
an der Volksschule“ gehe hervor, dass die Schülerinnen und Schüler der
Volksschule nach Möglichkeit integrativ und im Sinne des „Vor-Ort-Prinzips“
unterrichts- und schulnah sowie dezentral und niederschwellig gefördert würden.
Die Fachkompetenz, die Ressourcen und die Entscheidungskompetenz für die Förderung
seien dann vor Ort vorhanden und die kollektiven Ressourcen für das Grundangebot
und das unterstützende Förderangebot würden an den Standorten autonom verwaltet.
Die Schulstandorte seien innerhalb des kantonalen Rahmens und der im
Unterrichtslektionendach definierten Ressourcen frei in der Ausgestaltung ihrer
Förderkonzepte, sodass sie eine bedarfsgerechte Gewichtung innerhalb der
heilpädagogischen und der pädagogisch-therapeutischen Angebote (Logopädie und
Psychomotorik) vornehmen könnten (vorinstanzlicher Entscheid, S. E. 4.1.4 -
4.4.2).
Dieses Konzept,
so die Vorinstanz, sei mit dem Erlass der SPV, der Auflösung der schulexternen
Dienste und der Verlagerung der Angebote Logopädie und Psychomotorik an die
einzelnen Schulstandorte umgesetzt. Logopädie sei daher seit dem 1. August
2012 ein schulinternes Förderangebot, dessen Gewährleistung in der Verantwortung
der jeweiligen öffentlichen Volksschule stehe. Einen darüber hinausgehenden Anspruch
auf logopädische Förderung von Schülerinnen und Schülern, die auf eigenen
Wunsch bzw. auf den Wunsch ihrer Eltern eine Privatschule anstelle der
Volksschule besuchten, räumten weder das Schulgesetz noch die SPV in Einklang
mit dem übergeordneten Recht ein. Ferner ergäben sich auch aus Art. 13 Abs. 2
lit. a sowie 3 des UNO-Pakts I und aus Art. 28 Abs. 1 lit. a der
UNO-Kinderrechts-konven-tion keine weitergehenden Ansprüche, soweit diese
überhaupt justiziable Rechte Einzelner vermittelten (vorinstanzlicher Entscheid,
E. 4.4.3 - 5).
Schliesslich
kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschränkung des Angebots
sonderpädagogischer Leistungen auf Schülerinnen und Schüler der öffentlichen
Schulen auch nicht das Verhältnismässigkeitsprinzip oder die Rechtsgleichheit
verletzten. Auch das Kindswohl der Schülerin werde nicht verletzt, da ihr an
der WBS ein angemessenes und ausreichendes Bildungs- und Förderungsangebot zur
Verfügung stehe (vorinstanzlicher Entscheid, E. 6).
3.1
3.1.1 Die
Rekurrenten machen zunächst geltend, dass mit Bezug auf den in den Art. 62 Abs.
3 BV und Art. 20 Abs. 1 BehiG verankerten Anspruch auf ein unentgeltliches und
angemessenes Bildungsangebot zwischen dem Grundangebot und den darüber
hinausgehenden Förderangeboten unterschieden werden müsse. Das an einer
Privatschule bezogene Grundangebot müsse von den Rekurrenten unbestrittenermassen
selber bezahlt werden. Demgegenüber stelle die logopädische Therapie als
pädagogisch-therapeutische Massnahme aufgrund der unbestrittenen Diagnose der
Schülerin nicht das Optimum, sondern das notwendige Minimum dar, auf welches
sie für eine angemessene Partizipation am Alltag und die bevorstehende
Berufswahl dringend angewiesen sei. Hierfür stehe ihr an der staatlichen WBS
kein angemessenes Förderangebot zur Verfügung. Ein solches wolle ihr das
Erziehungsdepartement nur unter der Bedingung zur Verfügung stellen, dass sie
auch das Grundangebot der WBS in Anspruch nehme. Dies sei ihr aufgrund des
Bezugs des Grundangebots an einer Privatschule nicht möglich. Daher müssten
entweder die Kosten für eine angemessene, selber organisierte logopädische
Therapie übernommen, die Schülerin zum Angebot an der WBS zugelassen oder für
sie ein neues Angebot geschaffen werden (Rekursbegründung, lit. B).
3.1.2 Gemäss
Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für ausreichenden,
allen Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
obligatorischen Grundschulunterricht, auf den Art. 19 BV einen verfassungsrechtlichen
Anspruch verschafft. Den Kantonen kommt bei der Regelung der Anforderungen an
einen „ausreichenden“ obligatorischen Grundschulunterricht ein erheblicher
Gestaltungsspielraum zu (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; 130 I 352 E. 3.2
S. 354; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012, E. 3.2; 2P.216/2002 vom 5. Februar
2003, E. 4.2, je mit Hinweisen). Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte
Grundschulung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet
sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im
modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; 129 I 35 E. 7.3
S. 38 f.; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1). Damit ergibt sich
aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes
und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche
Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt,
wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die
Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht
vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten.
Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard.
Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein
Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit
Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht
gefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f.; 129 I 12 E. 6.4 S.20;
BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2). Ein Anspruch auf optimale und
geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGer 2C_971/2011
vom 13. April 2012 E. 3.2; 2C_446/2010 vom 16. September 2010 E. 5.2;
2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 5.4). Darüber hinaus haben die Gerichte bei
der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer
Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei
der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei – wie in allen Bereichen
staatlicher Leistungen – auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE
130 I 352 E. 3.3 S. 354 f.; 129 I 12 E. 6.4 S. 20; BGer 2C_971/2011 vom
13. April 2012 E. 4.6.2). Daraus folgt, dass aus Art. 19 und 62 BV weder
ein Anspruch auf ein optimales Schulangebot noch ein allgemeiner Anspruch auf
staatliche Finanzierung des Besuchs einer Privatschule abgeleitet werden kann
(vgl. auch VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.1; 762/2006 vom 5. April
2007 E. 2.1; 645/2002 vom 26. Februar 2003 E. 3).
Die genannten
Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Art. 62 Abs. 3 BV, wonach die
Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und
Jugendlichen bis zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen haben. Auch behinderten
Kindern kommt – wie nichtbehinderten Kindern – dabei kein Anspruch auf idealen
oder optimalen Unterricht zu (BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012, E. 4.6.2 mit Hinweis auf Aeschlimann-Ziegler,
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern
und Jugendlichen mit einer Behinderung, Diss. BS 2011, S. 177).
3.2
3.2.1 Weiter
berufen sich die Rekurrenten gestützt auf Art. 2 lit. c, 3 lit. b und 4. lit. a
SPK auf einen Anspruch auf unentgeltliche und angemessene logopädische Therapie
(Rekursbegründung, lit. C). Sie führen aus, was das Argument der Vorinstanz
betreffe, dieser Anspruch gehe nicht über jenen von BV und BehiG hinaus, so werde
auf ihre an anderer Stelle gemachten Ausführungen zum entsprechenden Anspruch
aus BV und BehiG verwiesen (siehe dazu vorne E. 3.1.1).
3.2.2 Nach
Art. 2 lit. c SPK gilt für den Bereich der Sonderpädagogik der Grundsatz der
Unentgeltlichkeit. Ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen
haben nach Art. 3 lit. b SPK Kinder und Jugendliche während der obligatorischen
Schulzeit, wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten
so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne
spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können, oder
wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist. Hierfür
umfasst das sonderpädagogische Grundangebot gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a SPK
auch die Logopädie.
3.2.3 Aufgrund
des Verfassungsrechts und des SPK folgt, dass der Kanton verpflichtet ist, ein
genügendes, unentgeltliches logopädisches Angebot für Schülerinnen und Schüler
mit entsprechendem Förderbedarf während der Dauer der obligatorischen Schulzeit
bereitzustellen. Es wird daher unter diesem Aspekt zu prüfen sein, ob der
Kanton Basel-Stadt dieser Verpflichtung nachgekommen ist und es gegebenenfalls
der Schülerin berechtigterweise vorenthalten darf.
3.3
3.3.1 Schliesslich
leiten die Rekurrenten den geltend gemachten Anspruch auf eine unentgeltliche
und angemessene logopädische Therapie auch aus dem kantonalen Recht ab. Sie
verweisen dabei auf die §§ 3a und 3b SchulG sowie § 3 SPV. Zudem machen sie
einen entsprechenden Anspruch auf der Grundlage von § 11 lit. f und n sowie 17
KV geltend. Sie führen aus, aus dem vom Erziehungsdepartement genannten
„Vor-Ort-Prinzip“, wonach Schülerinnen und Schüler unterrichts- und schulnah
sowie dezentral und niederschwellig gefördert werden sollten, könne keinesfalls
abgeleitet werden, dass der Schülerin die Logopädie einfach verweigert werden
dürfe, wenn sie keine staatliche Schule besuche. Auch der Umstand, dass die an
und von den einzelnen Schulstandorten angebotene Logopädie aus den diesen
zugeteilten kollektiven Ressourcen bestritten werde, spreche nicht dafür, müsse
der Leistungsanspruch der Rekurrentin doch einfach bei der Bereitstellung der
entsprechenden Mittel berücksichtigt werden. Schliesslich weisen die Rekurrenten
darauf hin, dass es sich bei der Logopädie nicht um eine verstärkte Massnahme,
sondern um ein Förderangebot handle, sodass die von der Vorinstanz zu den
verstärkten Massnahmen gemachten Ausführungen unzweckmässig seien (Rekursbegründung
lit. D).
3.3.2 Nach
§ 3a SchulG hat die Volksschule die Aufgabe, die körperliche und geistige
Entwicklung der Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass diese sowohl den
allgemein menschlichen als auch den beruflichen Anforderungen des Lebens
gewachsen sind. Entsprechend vermittelt ihnen die Volksschule gemäss § 3b
SchulG die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Leben in der
Gesellschaft und in der Berufswelt notwendig sind. Die angemessene und
ausreichende und soweit möglich integrativ im Rahmen der Regelschulen
erfolgende sonderpädagogische Schulung und Förderung soll Schülerinnen und Schüler
mit besonderem Bildungsbedarf so unterstützen, dass sie eine ihren Begabungen
und Fähigkeiten entsprechende Bildung erhalten, die sie mindestens in die Lage
versetzt, so weit und so selbständig wie möglich am gesellschaftlichen Leben
teilzunehmen (§ 3 SPV). Nach § 63b SchulG werden die Förderangebote im Rahmen
der Regelschule angeboten. Dabei wird der Förderbedarf durch das zuständige
pädagogische Team der Schule festgestellt und wird von der Schulleitung im
Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Ressourcen entschieden, mit
welchen Förderangeboten die Schülerinnen und Schüler unterstützt werden. Wie
das Verwaltungsgericht kürzlich hat feststellen können, bezieht sich der
Begriff der Regelschule in den §§ 63a ff. SchulG auf die staatliche Regelschule
(VGE VD.2011.148 und 177 vom 20. August 2012 E. 3.1). Daraus folgt, dass das Förderangebot nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des staatlichen
Schulangebots erbracht wird.
3.3.3 Es
wird zu prüfen sein, wie diese gesetzlichen Vorgaben mit Bezug auf die
Logopädie auf der hier allein interessierenden Schulstufe der WBS konkretisiert
und umgesetzt worden sind.
3.4
3.4.1 Weiter
beziehen sich die Rekurrenten auf das internationale Recht und leiten den
geltend gemachten Anspruch aus Art. 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 UNO-Pakt I sowie
Art. 28 Abs. 1 lit. a des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK)
ab. Sie führen aus, die Vertragsstaaten anerkennten gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a
UNO-Pakt I die unentgeltliche Zugänglichkeit des Grundschulunterrichts für alle
und verpflichteten sich mit Art. 13 Abs. 3 UNO-Pakt I, die Freiheit der Eltern
zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen. Mit der
Streichung von Förderangeboten, die zuvor vom Kanton auch für Privatschüler
bezahlt worden seien, und mit deren Vorbehalt für Schülerinnen und Schüler der
staatlichen Schulen, werde der freie Entscheid der Rekurrenten, die Schülerin
an eine Privatschule zu schicken, nicht akzeptiert. Dies schaffe de facto eine
Situation, welche Eltern von Privatschülern je nach ihren finanziellen
Möglichkeiten zwinge, ihre Kinder von der Privatschule zu nehmen und an eine
staatliche Schule zu schicken, soweit ein Verzicht auf ein benötigtes Förderangebot
nicht möglich sei (Rekursbegründung lit. E).
3.4.2 Das
Bundesgericht hat es offen gelassen, inwieweit diese angerufenen Bestimmungen
des Völkerrechts überhaupt direkt anwendbar sind, gleichzeitig aber
festgestellt, dass sich daraus keine über Art. 19 BV hinausgehenden Ansprüche ableiten
liessen (BGer 2P.276/2005 vom 7. Mai 2007 E. 3.6.4, m.H. auf BGE 126 I 240 und 130 I 113 E. 3).
3.5
3.5.1 Schliesslich
machen die Rekurrenten unter Hinweis auf ein Gutachten von Prof. [...] und Dr. [...]
aus dem Jahr 2001 geltend, die vorgenommene Einschränkung des grundsätzlich
unbestrittenen Förderungsanspruchs verstosse gegen das Gleichheitsgebot, das
Diskriminierungsverbot und die Verhältnismässigkeit, und sei aus diesem Grunde
verfassungswidrig. Für die Schülerin stehe eine angemessene und ihren
Bedürfnissen genügende Massnahme an einer staatlichen Schule gerade nicht zur
Verfügung. Die Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern der staatlichen
Schulen im Verhältnis zu jenen von Privatschulen beruhe auf keinen sachlichen
Gründen. Das begrenzte staatliche Leistungsvermögen könne kein Grund sein, da
die benötigte Logopädie der Schülerin auch zur Verfügung gestellt werden
müsste, wenn sie an eine staatliche Schule ginge. Offensichtlich gehe es allein
darum, dass sich der Kanton mit der aktuellen Schulreform einer finanziellen
Verpflichtung entledigen wolle. Es sei mit der Auflösung des zentralen
logopädischen Dienstes nicht bedacht worden, dass den Privatschülerinnen und -schülern
damit ein bis anhin auch zur Verfügung stehendes Angebot entzogen werde (Rekursbegründung
lit. F).
3.5.2 Wie
es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend offen bleiben, da der
Rekurs, wie noch auszuführen sein wird, aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
3.6
3.6.1 Abschliessend
führen die Rekurrenten an, dass das Kindeswohl der Schülerin bei einem Wechsel
der Schule beeinträchtigt würde und von ihr deshalb nicht verlangt werden
dürfe, dass sie zur Inanspruchnahme der an den staatlichen Schulen angebotenen
Logopädie die Schule wechseln müsse. Im Zeitpunkt ihres Wechsels an die
Privatschule habe der zentrale logopädische Dienst noch existiert und sei auch
Privatschülerinnen und -schülern Kostengutsprache erteilt worden. Es könne
ihnen daher nicht vorgehalten werden, dass es auf ihren eigenen Entscheid, die
Schülerin auf eine Privatschule zu schicken, zurückzuführen sei, wenn deren
Kindeswohl tangiert werde. Mit dieser Änderung der bisherigen Praxis und der ersatzlosen
Streichung des bisher anerkannten Anspruchs hätten die Rekurrenten nicht
rechnen können (Rekursbegründung lit. G).
3.6.2 Die
Rekurrenten beziehen sich damit implizit auf den Schutz ihres Vertrauens. Aus
dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben fliesst der
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Vertrauen
der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen
(BGer 2A.279/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.3; Zbl. 98 (1997) S. 272 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 626 ff.; Sameli,
Treu und Glauben im Verwaltungsrecht, ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.; VGE
VD.2012.206 vom 10. April 2013 E. 4.2, VD.2010.132 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2.2).
Rechtsetzungsakte
stellen dabei grundsätzlich keine Vertrauensgrundlage dar. Es kann nicht ohne
Weiteres auf deren Fortbestand vertraut werden. Immerhin kann das Prinzip des
Vertrauensschutzes aber dann angerufen werden, wenn Private durch eine
unvorhersehbare Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren gestützt auf
die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden
und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Aus dem Prinzip
des Vertrauensschutzes folgt in solchen Fällen ein Anspruch auf eine angemessene
Übergangsregelung (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 641). Ähnliche Grundsätze geltend auch für Praxisänderungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 638).
3.6.3 Auch
diese Fragen können schliesslich aus den oben genannten Gründen (vgl. E. 3.5.2)
offen bleiben.
4.1 Unbestritten
ist, dass das Gemeinwesen den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen
Grundschulen mit einem entsprechenden Bedarf eine logopädische Förderung
anbietet. Dieses Angebot wurde unbestrittenermassen auch der rekurrierenden
Schülerin unter der Voraussetzung angeboten, dass sie anstelle der heute besuchten
privaten eine öffentliche, vom Gemeinwesen betriebene Schule besucht.
4.2 Wie
ausgeführt, umfasst der aus Art. 19 BV fliessende Anspruch auf einen
unentgeltlichen, ausreichenden Grundschulunterricht nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss
ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Die Kantone sind deshalb
grundsätzlich nicht verpflichtet, die Bereitstellung und Finanzierung eines
weiteren schulischen Angebots an privaten Schulen sicherzustellen, soweit das
Angebot an den öffentlichen Schulen ausreichend und angemessen erscheint. Gleiche
Grundsätze gelten auch im Zusammenhang mit der Sorge für eine ausreichende
Sonderschulung aller behinderten Kinder gemäss Art. 62 Abs. 3 BV. Die
Rekurrenten legen aber nicht grundsätzlich dar, dass der Besuch einer öffentlichen
Schule mit dem an dieser zur Verfügung stehenden Förderangebot für die
Schülerin grundsätzlich ungeeignet oder unangemessen wäre. Sie legen auch nicht
dar, aus welchen Gründen der Wechsel der Schülerin von der staatlichen WBS an
die Privatschule D_____ für ihre ausreichende Schulung unerlässlich gewesen
wäre.
Steht dieses
integrale Grundschulangebot an der öffentlichen Schule der rekurrierenden
Schülerin aber zur Verfügung, so folgt daraus, dass ihr Anspruch auf ausreichenden
unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 i.V.m. 62 Abs. 2 und 3 BV
wie auch Art. 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 UNO-Pakt I sowie Art. 28 Abs. 1 lit.
a des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) grundsätzlich nicht
verletzt ist.
4.3 Ein
weitergehender Anspruch auf die Finanzierung privaten Schulunterrichts durch
den Kanton besteht grundsätzlich nicht. Es stellt sich aber die Frage, ob dies
auch für die Finanzierung eines Förderangebots gelten kann, das die an einer
Privatschule geschulte Rekurrentin aufgrund einer tiefgreifenden Sprachentwicklungsstörung
und mithin aufgrund einer Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 62 Abs. 3
BV benötigt. Da die zu Art. 19 i.V.m. 62 Abs. 2 BV entwickelten Grundsätze auch
für den Anspruch auf Sonderschulung gelten, sind die Kantone auch diesbezüglich
in Ausübung ihres erheblichen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums
nicht verpflichtet, sonderschulische Angebote für Kinder an privaten Schulen,
denen an staatlichen Schulen ausreichender sonderschulischer Unterricht zur
Verfügung stünde, bereitzustellen oder zu finanzieren. Daran ändert auch die
Entstehungsgeschichte von Art. 62 Abs. 3 BV nichts. Zutreffend ist zwar, dass
damit ein Abbau des sonderschulischen Angebots im Rahmen der Übertragung der
Aufgabe der Sonderschulung von der IV und damit vom Bund auf die Kantone
verhindert werden sollte. Aufgrund des den Kantonen mit der neuen Bestimmung
vermittelten Gestaltungsspielraums wurde aber nicht verhindert, dass die
Kantone dieses Angebot allein an eigenen, öffentlichen Schulen zur Verfügung
stellen. Die Kantone sind daher weder verpflichtet, private separative
Sonderschulangebote noch notwendige verstärkte Massnahmen an privaten Schulen
zur dortigen Integration von behinderten Kindern zu finanzieren, soweit für diese
Kinder genügende Angebote an öffentlichen Schulen zur Verfügung stehen.
4.4 Die
Rekurrenten stellen aber in Frage, ob dies auch für die Förderung eines Kindes
mit Logopädie gelten kann. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf die
Übernahme der Transportkosten behinderter Kinder, die eine private Schule besuchen,
soweit sie aus behinderungsbedingten Gründen auf den Transport vom Wohn- an den
Schulort angewiesen sind (Rekursbegründung lit. B e, Rz. 27).
4.4.1 In
diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht kürzlich auf die im
Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangende Figur der „Austauschbefugnis“
verwiesen (VGE VD.2011.148 und 177 sowie VD.2011.152, beide vom 20. August
2012 und jeweils E. 6.1). Diese Rechtsfigur ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips,
wobei es sich dabei aber nicht um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, da
die Austauschbefugnis in ihrer Anwendung an bestimmte Voraussetzungen gebunden
ist. Insbesondere hat sie die durch Auslegung zu ermittelnde ratio legis zu berücksichtigen,
welche ihrer Anwendung entgegenstehen kann (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.2.3 S. 112;
BGer 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4.1). Voraussetzung für die Annahme
einer Austauschbefugnis ist das Vorliegen eines substitutionsfähigen und
aktuellen gesetzlichen Anspruchs sowie die funktionelle Gleichartigkeit der
beantragten bzw. effektiv angeschafften Leistung auf weitere Sicht. Die
Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche,
aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen (vgl. BGE
131 V 107, E. 3.2.3. S. 113). Schliesslich besteht ein Anspruch auf Vergütung
der ausgetauschten Leistung nur im Umfang der Kosten der Leistung, auf die ein
Anspruch bestünde (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 S. 112, 127 V 121 E. 2b S. 123; BGer
9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind für die
Übernahme von Schultransportkosten privat geschulter Kinder erfüllt, soweit sie
aus behinderungsbedingten Gründen auf den Transport vom Wohn- an den Schulort angewiesen
sind.
4.4.2 Die
Rekurrenten möchten diese Grundsätze nun auch auf das Förderangebot Logopädie angewendet
wissen. Sie machen geltend, dass im Unterschied zur integrativen Schulung, bei
der das schulische Grundangebot und die integrative Schulung mit verstärkten
Massnahmen als Einheit angeboten werden müssten, bei der Logopädie eine solche
Einheit nicht bestehe. Diese werde ausserhalb des regulären Unterrichts in
separaten Räumen durchgeführt und sei ohne Weiteres vom Grundangebot
abtrennbar. Die Logopädie sei daher wie der Transport ein Angebot, das
unabhängig vom Grundangebot angeboten werden könne (Rekursbegründung lit. B e,
Rz. 26).
4.4.3 Dem
hat das Erziehungsdepartement mit seiner Vernehmlassung zunächst entgegen
gehalten, dass Logopädie vom Grundangebot an öffentlichen Schulen entgegen der
Auffassung der Rekurrenten nicht abtrennbar sei. Logopädie bilde gemäss § 4
Abs. 1 lit. d SPV Bestandteil des Förderangebots der öffentlichen Volksschule
und werde auf der Grundlage des Konzepts „Logopädie in der Verantwortung der
Volksschule“ vom 25. Januar 2012 (act. 8) seit dem 1. August 2012 schulintern angeboten und durchgeführt. Die Förderressourcen an den Schulen richteten
sich nach den Klassenzahlen und den örtlichen Gegebenheiten (Sozialindex). Die
Entscheidung über die Zuteilung dieser Ressourcen werde „innerschulisch am
runden Tisch gefällt“. Die Verantwortung für die Organisation, Durchführung und
Finanzierung der Logopädie liege folglich bei der jeweiligen Schulleitung. Die
Rekurrenten könnten daher nicht nach freier Wahl eine einzelne Leistung des
Bildungs- und Förderangebots der öffentlichen Schulen, namentlich die
Logopädie, in Ergänzung zum Angebot der besuchten Privatschule in Anspruch
nehmen (Vernehmlassung des Erziehungsdepartements, S. 6 Ziff. 11).
4.4.4 Wie
von den Rekurrenten ausgeführt, ist die Logopädie für Schülerinnen und Schüler
auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage als von der Schule abgetrenntes
Angebot durchgeführt worden. Der Kanton beruft sich nun aber auf ein anderes
Konzept. So wird im Konzept „Logopädie in der Verantwortung der Volksschule“
(Logopädiekonzept) vom 25. Januar 2012 festgehalten, die Logopädinnen und Logopäden würden neu als Personen mit pädagogischem Auftrag gemäss § 117 SchulG
in die Schulen integriert. Die Logopädie finde einzeln, in Kleingruppen oder in
der Klasse in der Schule und wenn immer möglich während der Unterrichtszeit
statt (Logopädiekonzept [act. 8], S. 6). In diesem Sinne finde die Logopädie
integrativ, als integratives Förderangebot der Volksschule statt (§ 3 Abs. 3
und 4 Abs. 1 und 4 SPV).
Dieses Konzept
gilt aber gemäss § 4 Abs. 1 SPV nur für die Primarschule. Demgegenüber geht § 4
Abs. 2 SPV in der bis zum 23. Juni 2013 wirksamen Fassung davon aus, dass an der Weiterbildungsschule nur die Förderangebote „Unterricht in Deutsch als
Zweitsprache“, „Förderangebote für besonders leistungsfähige Schülerinnen und
Schüler“ sowie „schulische Heilpädagogik“, nicht aber die Logopädie und
Psychomotorik angeboten werden. Diese Beschränkung wurde mit der seit dem 23. Juni
2013 geltenden Fassung von § 4 Abs. 2 SPV auf die Sekundarschule übertragen. An
den weiterführenden Schulen wird darüber hinaus auch keine schulische
Heilpädagogik angeboten. Daraus folgt, dass für die Logopädie an den weiterführenden
Schulen gerade kein solches integratives Angebot besteht.
Diese Situation
ist vom Erziehungsdepartement mit seiner Eingabe vom 31. Januar 2014 bestätigt worden. Es führt aus, Schülerinnen und Schüler der WBS würden bei Verdacht
auf Sprachstörungen nicht dezentral an den jeweiligen Schulstandorten, sondern
auf dem Sekretariat des Fachzentrums Förderung und Integration zur logopädischen
Abklärung resp. Kontrolluntersuchung angemeldet. Bei bestehendem Bedarf würden
– in Absprache mit dem Fachbeauftragten Logopädie des Fachzentrums – als
angemessene logopädische Interventionen sowohl länger andauernde Therapien als
auch Kurzinterventionen angeboten, mit dem Ziel, Arbeitstechniken einzuüben
sowie die Selbstverantwortung und das Gefühl der Selbstwirksamkeit der Schülerinnen
und Schüler zu stärken. Das Logopädieangebot auf der Stufe WBS beschränke sich
auf wenige Einzelfälle, die bereits früher vom LPD abgeklärt, gefördert oder
therapiert worden seien (Eingabe vom 31. Januar 2014, Ziff. 1 S. 1). Nach Auffassung des Erziehungsdepartements ändere dieses zentrale Angebot aber nichts an
der Verantwortung der einzelnen Volksschulen für die Zuteilung und Steuerung
ihrer Ressourcen für die Logopädie, welche mit deren Verlagerung an die
Volksschulen verbunden sei. Der Begriff „integrativ“ schliesse die Tätigkeit
von Fachpersonen in Räumlichkeiten ausserhalb der Schulstandorte nicht aus. Entscheidend
sei vielmehr deren organisatorische Unterstellung unter die Volksschulen resp.
in der Regel die Schulleitungen der jeweiligen Schulstandorte, bei denen auch
die Entscheidkompetenz für die Förderung sowie sämtliche Ressourcen für die
logopädische Förderung liege (Eingabe vom 31. Januar 2014, Ziff. 1 S. 2).
Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 4 Abs. 2 SPV wird an der WBS und
neu an den Sekundarschulen gerade keine Logopädie bereit gestellt. Zutreffend
ist zwar die Ausführung des Erziehungsdepartements, dass die genannte
Bestimmung logopädische Massnahmen für Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem
Förderbedarf auf dieser Schulstufe nicht ausschliesse. Ein solcher Ausschluss
würde denn auch Art. 2 lit. c, 3 lit. b und 4 lit. a SPK widersprechen, welche
bei entsprechender Förderindikation einen Anspruch auf unentgeltliche und angemessene
logopädische Therapie während der Dauer der obligatorischen Schulzeit und damit
auch auf der Schulstufe der WBS vermittelt. Die Bestimmung bringt aber zum
Ausdruck, dass auf der Stufe der WBS die Logopädie – im Unterschied zur Primarschule
– gerade nicht ein in die Schule integriertes Angebot darstellt. Unzutreffend
erscheint auch die Feststellung des Erziehungsdepartements, über den festgestellten
logopädischen Förderbedarf entscheide auch an der WBS bzw. der Sekundarschule
die jeweils zuständige Schulleitung (Eingabe vom 31. Januar 2014, Ziff. 2). Das
Erziehungsdepartement bezieht sich dabei auf § 6 Abs. 1 und 4 SPV. Gemäss § 6
Abs. 1 SPV stellt das pädagogische Team den Förderbedarf der Schülerinnen und
Schüler fest. Die WBS verfügt aber über gar keine logopädischen Fachpersonen,
da die Logopädie gemäss § 4 Abs. 2 SPV nicht zu ihrem Förderangebot gehört. Gehört
die Logopädie aber nicht zum Förderangebot der WBS, so können den
WBS-Schulleitungen auch keine entsprechenden Förderressourcen zugeteilt werden,
über die sie gemäss § 6 Abs. 3 und 4 SPV entscheiden könnten. Wie das
Erziehungsdepartement selber ausführt, ist es vielmehr die zuständige Logopädin
auf dem Sekretariat des Fachzentrums Förderung und Integration, welche die
notwendigen Massnahmen anordnet und durchführt. Die von der Volksschulleitung
angegebenen „systemischen Gründe“, welche einer Verlängerung der vom Kanton
finanzierten logopädischen Behandlung der Schülerin entgegenstehen würden, bestehen
daher nicht.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Logopädie auf der Stufe der WBS bzw. heute der Sekundarschulen ein
in gleicher Weise wie der Schultransport behinderter Kinder substitutionsfähiger
Anspruch ist. Das Angebot ist nicht im Sinne eines integrierten Angebots mit
dem staatlichen Schulangebot verknüpft. Vor diesem Hintergrund erscheint der
Ausschluss von Kindern von diesem staatlichen Förderangebot, welche ansonsten
private Schulen besuchen, aufgrund der Art der Leistungserbringung im Rahmen
der öffentlichen Volksschule nicht geboten. Damit bildet der Besuch einer Privatschule
auch kein geeignetes Abgrenzungskriterium bei der Bereitstellung des Angebots
an Kinder mit logopädischem Förderbedarf.
4.4.5 In
Bezug auf den Hauptantrag der Rekurrenten – Kostengutsprache für eine angemessene
Therapie bei einer von ihnen selbst zu organisierenden Lehrperson – ist
daher festzuhalten, dass aus der hier zur Anwendung gelangenden Figur der Austauschbefugnis
ein substitutionsfähiger Anspruch der Rekurrenten auf die in Frage stehende Leistung
resultiert.
4.4.6 Soweit
die Rekurrenten beantragen, es sei ihnen für das Schuljahr 2012/2013
unentgeltlich eine angemessene Therapie bereit zu stellen (Eventualantrag), ist
hingegen festzuhalten, dass hier eine für die Figur der Austauschbefugnis untypische
Konstellation vorliegt, handelt es sich doch – im Gegensatz zur Kostenübernahme
–bei der substituierenden und der substituierten Massnahme nicht um unterschiedliche,
aber von der Funktion her austauschbare (s. dazu oben E. 4.4.4), sondern um identische
Leistungen. Da jedoch mit der Bereitstellung der Logopädie eine Massnahme zur
Debatte steht, die von der Sonderschulung losgelöst behandelt werden kann,
besteht darauf nach Verfassung und Konkordat direkt ein grundsätzlicher Anspruch
(vgl. dazu oben E. 3.2.3). Damit kommt der Rückgriff auf die Figur der Austauschbefugnis
– welche unter Umständen den Zugang zu einer Leistung verschafft, für die es an
einer Anspruchsvoraussetzung gerade fehlt – nicht zum Tragen (vgl. dazu Harry Landolt,
Sozialversicherungsrechtliche Austauschbefugnis, in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo
[Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer
zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 392 f., 395 f., 404).
4.4.7 Aus
dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache
zur neuen Prüfung des Anspruchs der Schülerin im Sinne der obigen Erwägungen an
die Volksschulleitung zurückzuweisen ist. Die Volksschulleitung wird zu prüfen
haben, ob bei der Schülerin nach dem 30. September 2012 weiter ein logopädischer Förderbedarf bestanden hat. Auch wenn unbestritten ist, dass die Schülerin
aufgrund einer tiefgreifenden Sprachentwicklungsstörung, einer Legasthenie und
Wahrnehmungsproblemen bis zum 30. September 2012 einer logopädischen Behandlung bedurfte und dafür Kostengutsprachen erhalten hat, kann vom Verwaltungsgericht
über den entsprechenden Förderbedarf der Schülerin aufgrund der vorliegenden Akten
nicht abschliessend entschieden werden. Wird ein solcher bejaht, so wird die
Volksschulleitung über das anzubietende Förderangebot, resp. eine Vergütung für
das bisher verweigerte Angebot, soweit die Schülerin ein solches privat bezogen
hat, im Sinne der Erwägungen zu entscheiden haben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist den Rekurrenten
eine angemessene Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zuzusprechen.
Die Rekurrenten machen einen Aufwand von insgesamt CHF 20'081.10 geltend. Davon
sind die Aufwendungen bis zum Datum des Entscheides des Erziehungsdepartements
sowie solche für „Gegenlesen des Entscheides“ in Abzug zu bringen, so dass eine
Stundenanzahl von 32 resultiert. Diese sind praxisgemäss zum Überwälzungstarif
von CHF 250.– zu verrechnen, so dass ein Honorar von CHF 8'000.– resultiert.
Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF 364.60 ist darauf hinzuweisen,
dass eine „Spesenpauschale“ grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann,
sie wird jedoch vorliegend als angemessen betrachtet und daher akzeptiert. Den
Rekurrenten wird somit eine Parteientschädigung von CHF 8'364.60, zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 669.20, insgesamt CHF 9'033.80, zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
Demgegenüber ist
der vorinstanzliche Kostenentscheid einzig aufzuheben. Da der Anspruch auf
Parteientschädigung im departementalen Verfahren anderen Grundsätzen folgt
(vgl. § 13 i.V.m. 11 rep. 12. Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren) und der Vertretungsaufwand in jenem Verfahren vom Gericht
selber aufgrund der vorhandenen Akten nicht abgeschätzt werden kann, wird es
Sache des Departements sein, anstelle des aufgehobenen Entscheids neu über die
Kosten zu entscheiden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird die
Verfügung des Erziehungsdepartements vom 2. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zum weiteren Entscheid im Sinne der Erwägungen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine ordentlichen Kosten erhoben und wird den Rekurrenten eine
Parteientschädigung von CHF 9’033.80.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu Lasten des Erziehungsdepartements zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.