Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.22
ENTSCHEID
vom 14. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. Januar 2014
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl-Nr. [...])
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 17. April 2013
setzte B_____ eine Forderung in der Höhe von CHF 62'237.10, nebst Zins zu 5 %
seit dem 29. August 2012, gestützt auf ein Urteil des Appellationsgericht
Basel-Stadt vom 29. August 2012, in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob
A_____ am 19. April 2013 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 stellte B_____,
vertreten durch [...], Advokat, das Gesuch, es sei ihm unter o/e-Kostenfolge
die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung nebst
Zahlungsbefehlskosten zu erteilen. Mit Entscheid vom 3. Januar 2014 wurde die
definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung bewilligt und
der Gesuchsbeklagte zur Zahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.–
sowie einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'540.– zuzüglich 8 %
MWST von CHF 123.20 verpflichtet.
Mit Eingabe vom
17. März 2014 erhob A_____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim
Appellationsgericht mit dem Begehren, es sei der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. Januar 2014 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 19. und 27. März 2014
wurde dem Begehren um aufschiebende Wirkung entsprochen. Mit Stellungnahme vom
- April 2014 beantragte B_____, weiterhin vertreten durch [...], Advokat, die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art.
309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen
seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251
lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer hat die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt,
womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2 Zur
Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
1.3 Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst die Tatsachenfeststellung des Rechtsöffnungsrichters
als unrichtig mit der Begründung, das Zivilgericht verkenne, dass nicht nur die
Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners rechtskräftig festgestellt wurde,
sondern auch die Anrechnung der eingezogenen und feststehenden Kontoguthaben
des Beschwerdeführers an die entsprechende Entschädigungsforderung nach
Massgabe und in proportionaler Höhe zu der jeweils gutheissenden Forderung.
Dabei betrage der Forderungsbetrag nicht EUR 51'129.–. Dieser müsse um
denjenigen Betrag reduziert werden, den der Beschwerdegegner durch die proportionale
Zuteilung der freigegebenen Kontoguthaben erhalte. In rechtlicher Hinsicht verkenne
der Rechtsöffnungsrichter, dass der Beschwerdeführer mit der rechtskräftigen
Aufteilung der vorhandenen liquiden Mittel, d.h. der proportionalen Zusprechung
der eingezogenen Kontoguthaben an alle Geschädigten und deren Anrechnung an die
jeweils bestehende Schuld, Teilzahlungen an alle Geschädigten und somit auch an
den Beschwerdegegner geleistet habe. Demzufolge habe der Zivilgerichtspräsident
dem Beschwerdegegner für einen zu hohen Betrag die Rechtsöffnung erteilt,
welcher aufgrund der Teilzahlung nicht mehr bestehe.
2.2 Mit
Urteil vom 29. August 2012 hat das Appellationsgericht den Beschwerdeführer zur
Zahlung von EUR 51'129.– bzw. CHF 62'237.10 zuzüglich Zins von 5 % an den
Beschwerdegegner verpflichtet. Im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsbegehrens des
Beschwerdegegners war die Forderung, wie sie im Urteil des Appellationsgerichts
vom 29. August 2012 ausgewiesen und rechtskräftig geworden ist, nicht getilgt,
sondern sie besteht unverändert weiter. Entsprechende Belege, welche eine
Tilgung zu stützen vermöchten, werden durch den Beschwerdeführer nicht
eingereicht. Demzufolge bleibt auch die Behauptung des Beschwerdeführers über geleistete
Teilzahlungen ohne Relevanz. Der Umstand, dass beschlagnahmte Werte vorhanden
sind, deren Verwendung im Urteil erwähnt werden muss, bedeutet nicht, dass
damit eine Tilgung der Schuld erfolgt wäre (vgl. Art. 73 StGB). Die Tilgung
muss, um im Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt zu werden, bereits erfolgt
sein. Insofern lag der in BGer 5A_866/2010 vom 4. Februar 2011 zugrundeliegende
Sachverhalt anders, da Gegenstand dieses Urteils eine angebliche Tilgung vor
Erlass des Urteils bildete, gestützt auf welchen Titel die definitive
Rechtsöffnung verlangt wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Kontext
sind somit nicht zu beanstanden.
2.3 Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die Bewilligung der Rechtsöffnung
eine Bereicherung des Beschwerdegegners bzw. Entreicherung des
Beschwerdeführers resultieren würde, da dieser eine Doppelzahlung leisten
müsste. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, da diejenigen Geschädigten,
welche allenfalls eine „Dividende“ aus beschlagnahmten Werten erhalten werden,
die entsprechende Teilforderung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB dem Staat abzutreten
haben bzw. dieser in die entsprechenden Ansprüche subrogiert (vgl. Baumann, in:
Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel
2013, Art. 73 N 17 f.). Das bedeutet, dass sie selber den
Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht mehr werden belangen können. Darüber
hinaus wird der Beschwerdeführer ohnehin Tilgung in diesem Umfang einwenden
(vgl. auch Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2.
Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 7). Da der Beschwerdeführer in einem solchen Fall
im Besitz eines Zahlungsnachweises und des Verteilungsplanes wäre, könnte er
ohne Weiteres gerichtlich feststellen lassen, dass der Geschädigte vollständig oder
teilweise befriedigt wurde. Seine Situation unterscheidet sich diesbezüglich in
nichts von der jeden anderen Schuldners, gegen den eine definitive
Rechtsöffnung bewilligt worden ist und der anschliessend eine Teilzahlung
leistet. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Risiko einer möglichen
Doppelzahlung besteht somit nicht.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 106 ZPO die Gerichtskosten
zu tragen. Die Gebühr wird auf das Anderthalbfache der erstinstanzlichen
festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG). Im Weiteren hat
der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung
zu entrichten. In Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 Honorarordnung für
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400) ist die
Parteientschädigung analog zur erstinstanzlichen auf CHF 1'540.–
festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.– (inklusive Auslagen).
Der Beschwerdeführer hat dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'540.–,
zuzüglich 8% MWST in der Höhe von CHF 123.20, zu entrichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.