Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.76
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2013
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am 26. November
2012 wurde C_____ auf Höhe der Liegenschaft […], als er von rechts die Strasse
betrat und überqueren wollte, von B_____, der einen roten Fiat Panda fuhr,
angefahren. Er verstarb am 27. November 2012 an den Folgen dieses Unfalles. In
der Folge ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen B_____ wegen des Verdachts
auf fahrlässige Tötung.
Mit Verfügung
vom 10. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels
Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit ein. Die Kosten wurden der
Staatskasse auferlegt.
Gegen die
Einstellungsverfügung hat A_____, der Sohn des Verstorbenen, mit Eingabe vom 23.
Juli 2013 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Die Staatsanwaltschaft
und der Beschwerdegegner haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der in Art. 322 Abs. 2 StPO verwendete Begriff „Partei“ ist umfassend im
Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person,
der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist,
dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von
diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann.
Potentielle Privatkläger haben grundsätzlich ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Einstellung des Verfahrens und sind somit zur
Beschwerde legitimiert (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382
StPO N 1 f.; AGE BES.2013.38 vom 12. Februar 2014). Der
Beschwerdeführer hätte sich als Sohn des Verstorbenen bei einer
strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdegegners mit Schadenersatz- oder
Genugtuungsforderungen als Privatkläger gemäss Art. 104 StPO konstituieren können.
Durch die Verfahrenseinstellung ist der Beschwerdeführer grundsätzlich
selbst und unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt
zum Nachteil seines Vaters begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Beschwerden
sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde ist rechtzeitig
innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden.
Die Eingabe des
Beschwerdeführers enthält keinen expliziten Antrag. Bei einer rechtsunkundigen
Person werden jedoch an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu
strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler, in: Basler Kommentar, Basel
2010, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014). Im
vorliegenden Fall wünscht der Beschwerdeführer in der Beschwerde die
Beantwortung verschiedener, für ihn offener Fragen. Daraus kann sinngemäss auf
den Antrag geschlossen werden, die Einstellungsverfügung aufzuheben und weitere
strafrechtliche Untersuchungen gegen den Beschwerdegegner durchzuführen. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.
393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Daraus und aus dem in Art. 5 Abs. 1
BV verankerten Legalitätsprinzip fliesst der Grundsatz in „dubio pro duriore“,
wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86
E. 4.2 S. 91). Demgemäss darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Eine Einstellung ist aber nicht nur
dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart
restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst
bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre.
Vielmehr verlangt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ lediglich, dass im Falle
von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der
Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip „in dubio pro reo“, welches das
Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat.
Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine
Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich
beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der zur
Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine
Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht.
Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen,
dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht
in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen:
BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91, 138 IV 186 E. 4.1 S. 191 m.w.H.).
2.2 Nach
dem Ausgeführten verpflichtet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ die
Staatsanwaltschaft nicht etwa dazu, immer dann Anklage zu erheben, wenn ein Freispruch
nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Allein das Bestehen von
Zweifeln am Sachverhalt muss die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage veranlassen.
Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ gibt vielmehr Anweisungen, wie die Wertung
im Falle von Zweifeln ausfallen muss – nämlich grundsätzlich zugunsten einer
Anklage, sofern die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss als sehr gering
erscheint. Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die
Beweise abschliessend würdigen würde – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an
der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher
Zweifel von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung
durch den Sachrichter vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft
als Anklagebehörde ist. Insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen
und damit die Zuständigkeit des Sachrichters zu respektieren ist. Umgekehrt
soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der
Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit
„sicherheitshalber“ zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr
fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur
Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag
beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die
beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im
Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und
Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der
relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren
Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen
könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden
Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass
aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen
ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von einer
Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung
vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten
Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben
werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte.
3.1 Im
vorliegenden Fall wäre eine vom Beschwerdegegner verursachte Tötung diesem nur
vorzuwerfen, wenn er zumindest fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB
gehandelt hätte, wenn er also die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hätte.
3.2 Als
Massstab für die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist auf die Vorsicht abzustellen,
zu der der Beschuldigte nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet war (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist
eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 127 IV 62 E. 2d
S. 65). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich
das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften
(BGE 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29). Das Gleiche gilt für entsprechende
allgemein anerkannte Verhaltensregeln in Form von Empfehlungen, Richtlinien,
Merkblättern und dergleichen, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen.
Fehlen solche speziellen Regelungen, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch
auf allgemeine Rechtgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt
werden, wonach derjenige, der eine gefährliche Handlung ausführt, alles
Zumutbare vorzukehren hat, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder
Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2 S. 203 f. m.w.H.). Einerseits begründet
nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten
allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits
kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, obschon nicht gegen eine bestimmte
Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet
ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse
bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften
gefasst werden können (BGer 6B_549/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.1, mit
Verweisen auf BGE 133 IV 158 E. 5.1 S. 161 f., 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f.,
127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; BGer 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E.
6.1.1).
Voraussetzung
für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die
Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg
führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen
wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Sodann ist vorauszusetzen, dass der
Erfolg auch vermeidbar war. Dabei ist stets auch das erlaubte Risiko zu beachten.
Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder
Rechtsgüter, die nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, nicht
verbieten, sondern es kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an
Sorgfalt und Rücksichtnahme gefordert werden (BGE 117 IV 58 E. 2b S. 61 f.; Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9
Rz. 34 und 37). Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher
Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar
nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann,
wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will (Stratenwerth,
a.a.O., § 9 Rz. 37).
3.3 Die
Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdegegner aufgrund des
allgemein im Strassenverkehr geltenden Vertrauensprinzips nicht habe damit
rechnen können, dass der Fussgänger plötzlich auf seine Fahrbahn tritt. Demgegenüber
moniert der Beschwerdeführer, dass verschiedene Aspekte nicht abgeklärt worden
seien.
Vom Sachverhalt
her ist unbestritten, dass der Verstorbene die Strasse an einer zwar
übersichtlichen Stelle, jedoch ohne Fussgängerstreifen, betreten hat. Der
Gehweg ist sogar durch einen Grünstreifen und teilweise durch eine kniehohe
Holzabschrankung von der Strasse getrennt. Zudem ist belegt, dass der
Verstorbene die Strasse von rechts betreten hat und dann von der linken
Fahrzeugfront des vom Beschwerdegegner gefahrenen Autos erfasst wurde. Dies
erklärt sich ohne Weiteres daraus, dass er daran war, die Strasse zu überqueren,
und vom Auto erfasst wurde, bevor er die andere Strassenseite erreichte. Soweit
der Beschwerdeführer hierin eine Unstimmigkeit erblicken will, die abzuklären
sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch aus der Tatsache, dass der
Fahrzeugführer, welcher hinter dem Unfallauto fuhr, den Geschädigten sah, kann
nicht auf eine Fahrlässigkeit des Beschwerdegegners geschlossen werden. Der
hintere Fahrer hatte gerade durch den grösseren Abstand auch die bessere Übersicht.
Er gab jedoch klar zu Protokoll, dass der Geschädigte sich unvermittelt auf die
Strasse begeben und versucht habe, diese mit vielen kleinen Schritten zu
überqueren. Dies sei so plötzlich geschehen, dass der vordere Fahrer keine
Chance gehabt habe. Die Schilderung des plötzlichen „Losrennens“ sowie die
Geschwindigkeitsangabe stimmen mit den Angaben des Beschwerdegegners selber
überein (Einvernahmeprotokoll [...] vom 11. Januar 2013, S. 2 ff.). Aufgrund
dieser klaren Schilderung der Umstände, welche eindeutig auf ein unerwartetes
Überqueren der Strasse durch den Geschädigten und somit nicht auf
Fahrlässigkeit des Beschwerdegegners schliessen lassen, erübrigten sich
Abklärungen zu einer allfälligen Unaufmerksamkeit des Beschwerdegegners durch
Telefonieren. Vorbestehende Schäden an den Bremsen oder Pneus des Unfallautos
sind nicht dokumentiert (Polizeirapport). Eine Alkoholatemprobe wurde gemacht
und ergab einen Wert von 0.00 Promille. Auch der beigezogene Arzt, Dr. […], stellte
keinerlei Auswirkungen von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder Müdigkeit fest. Auch
wenn die Strasse am Unfallort breit und übersichtlich war, kann dem Beschwerdegegner
unter diesen Umständen nicht als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen
werden, dass er auf das plötzliche und unerwartete Überqueren der Fahrbahn
durch einen Fussgänger nicht vorbereitet war.
3.4 Nach
dem Ausgeführten erscheint es kaum möglich, anhand der beschafften Beweise und
Indizien den Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu erhärten. Im Falle einer
Anklageerhebung wäre aufgrund der gegebenen Beweislage somit ein Freispruch des
Beschwerdegegners mit deutlich grösserer Wahrscheinlichkeit zu erwarten als ein
Schuldspruch. Auch ist nicht ersichtlich, wie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen
an diesem Beweisergebnis noch etwas Relevantes geändert werden könnte, wurden
doch der Beschwerdegegner, der Fahrzeugführer, welcher hinter ihm fuhr, und ein
damals anwesender Fahrradfahrer einvernommen und lieferten ihre Aussagen keine
Hinweise auf eine strafbare pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschwerdegegners.
Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren zu Recht eingestellt, so dass
die angefochtene Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden ist.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
500.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.