Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.133
URTEIL
vom 2.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 5. April 2013
betreffend Nichtberücksichtigung
einer Integrationszulage
Sachverhalt
Die Rekurrentin,
A_____, wurde von April 2002 bis August 2012 von der Sozialhilfe wirtschaftlich
unterstützt. Am 10. November 2011 erliess die Sozialhilfe einerseits zwei
Budgetverfügungen betreffend das Budget per Dezember 2011 und per Januar 2012
sowie andererseits Abrechnungsverfügungen für die Monate September bis November
2011. Gegen diese Verfügungen wie auch eine Abrechnungsverfügung vom 3.
Dezember 2010, eine am 28. Mai 2009 unterzeichnete Rückzahlungsverpflichtung
sowie die Nichtausrichtung einer Integrationszulage für den Zeitraum August
2010 bis Januar 2012 erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. November 2011
Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Mit
Entscheid vom 5. April 2013 schrieb das WSU diesen Rekurs teilweise als gegenstandslos
ab und trat auf drei weitere Rügen nicht ein. Soweit mit dem Rekurs die
Ausrichtung von Integrationszulagen geltend gemacht worden ist, trat das WSU
mit Bezug auf den Zeitraum bis und mit August 2011 darauf nicht ein, da es
diesbezüglich an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehle. Hinsichtlich des
Zeitraums ab September 2011 wies das WSU den Rekurs hingegen ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. April 2013 und 4. Juni 2013
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Gegenstand des Rekurses
bildete dabei allein noch die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf
Integrationszulagen. Damit wird die Ausrichtung von Integrationszulagen in der
Höhe von CHF 100.– für die Monate Juli, November und Dezember 2010, Januar bis
April 2011 sowie Juni 2011 bis Juni 2012 verlangt. Diesen Rekurs hat das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. Juni 2013 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 reichte die Rekurrentin eine
Bestätigung der von ihr geltend gemachten Betreuung ihrer Enkel ein. Das WSU
beantragt mit Vernehmlassung vom 6. September 2013 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Die Rekurrentin hat darauf
verzichtet, zu dieser Eingabe zu replizieren.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus §
42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 26. Juni 2013. Die Rekurrentin ist durch den angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist
daher einzutreten, soweit er sich auf den durch den angefochtenen Entscheid
begrenzten Streitgegenstand bezieht, worauf in Erwägung 2 weiter einzugehen
sein wird.
1.2 Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Mit dem angefochtenen
Entscheid ist das WSU auf den bei ihm erhobenen Rekurs nicht eingetreten,
soweit die Rekurrentin damit die Ausrichtung einer Integrationszulage für den
Zeitraum von August 2010 bis und mit August 2011 fordert. Zur Begründung hat
die Vorinstanz ausgeführt, dass die angefochtenen Abrechnungsverfügungen vom
10. November 2011 nur die Monate September, Oktober und November 2011 und die Verfügungen
vom gleichen Tag das Budget ab dem 1. Dezember 2011 resp. dem 1. Januar 2012
betroffen hätten. Soweit die Rekurrentin Anspruch auf eine nachträgliche
Auszahlung für den vorangegangenen Zeitraum ab August 2010 geltend mache, fehle
es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.
Darin kann der Vorinstanz
vollumfänglich gefolgt werden. Das Anfechtungsobjekt im verwaltungsrechtlichen
und verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist jeweils der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid, auf dessen Aufhebung oder Abänderung das
Rechtsbegehren zu lauten hat (vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277, 297). Den Streitgegenstand bildet dabei das mit dem Anfechtungsobjekt
geregelte Rechtsverhältnis, soweit es noch im Streit liegt (VGE VD.2010.59 vom
30. April 2013 E. 2.2). Der Streitgegenstand des Verfahrens kann im Rekurs nicht
über das im Anfechtungsobjekt geregelte Rechtsverhältnis erweitert werden (VGE
VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2). Eine Rekursinstanz kann nicht
Gegenstände beurteilen, welche durch die Vorinstanz nicht entschieden worden
sind und auch nicht haben entschieden werden müssen (VGE VD.2011.51 vom 3. Juli
2012 E. 4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die Rekurrentin mit
ihrem vorinstanzlichen Rekurs einerseits die beiden Budgetverfügungen, mit
denen das Budget ab Dezember 2011 und jenes ab Januar 2012 geregelt worden ist,
sowie andererseits die Abrechnungsverfügungen für die Monate September, Oktober
und November 2011, die allesamt vom 10. November 2011 datieren, angefochten.
Keine dieser Verfügungen regelt die Berechnung des Anspruchs auf Leistungen der
Sozialhilfe für den Zeitraum vor September 2011. Die Vorinstanz ist daher zu
Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, soweit mit ihm Integrationszulagen für
die Monate August 2010 bis und mit August 2011 geltend gemacht worden sind.
Wenn mit dem vorliegenden Rekurs weiterhin Integrationszulagen für diesen Zeitraum
gefordert werden, kann darauf nicht eingetreten werden. Sollte mit dem Rekurs hingegen
der entsprechende Nichteintretensentscheid angefochten werden, ist dieser abzuweisen.
2.2 Nicht einzutreten ist nach dem
Gesagten auf den Rekurs auch insoweit, als damit neu zudem eine Integrationszulage
für den Monat Juli 2010 geltend gemacht wird. Damit erweitert die Rekurrentin
ihre Begehren noch einmal über die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
erweiterten Anträge hinaus. Darauf kann nach dem in Erwägung 2.1 Gesagten
ebenfalls nicht eingetreten werden.
- Einzutreten ist dagegen mit
der Vorinstanz auf den Rekurs, soweit damit eine Integrationszulage für den
Zeitraum von September 2011 bis Juni 2012 geltend gemacht wird.
3.1 Von der Sozialhilfe unterstützten Personen wird gemäss
Ziffer 12.2 der Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) eine monatliche
Integrationszulage von CHF 100.– ausgerichtet, wenn sie an Stelle einer Erwerbstätigkeit
an einem Programm oder Projekt zur beruflichen bzw. sozialen Eingliederung
teilnehmen, eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung absolvieren, andere
unentgeltliche und regelmässig wiederkehrende gemeinnützige oder
nachbarschaftliche Dienstleistungen erbringen bzw. sich der Pflege von
Angehörigen widmen. Diese Aktivitäten müssen von einer hierfür qualifizierten
Institution oder – soweit dies nicht möglich ist – durch eine qualifizierte
Drittperson bestätigt werden. Alleinerziehenden Personen, die wegen Betreuungsaufgaben
für ein oder mehrere eigene Kinder weder einer Erwerbstätigkeit, noch einer
ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können, erhalten eine
monatliche Integrationszulage von CHF 200.– bis zum 3. Geburtstag des jüngsten
Kindes. Sofern ein weiteres Kind noch nicht schulpflichtig ist, wird die Zulage
bis zum Eintritt dieses Kindes in die Primarschule geleistet.
Diese Bestimmung
orientiert sich in Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 2 des Sozialhilfegesetzes
(SHG; SG 890.100) an Kapitel C.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS). Mit der Integrationszulage soll ein materieller Anreiz
geschaffen werden, um die berufliche und soziale Integration von unterstützten Personen zu
honorieren sowie entsprechende Anstrengungen bzw. Leistungen der Betroffenen anzuerkennen.
Sie stellen damit eine Art Belohnung dar für spezielle Bemühungen, die berufliche
Selbständigkeit und die soziale Einbettung zu erhalten, zu fördern oder
wiederherzustellen (VGE 666/2005 vom 24. Januar 2007 E. 3.2).
3.2 Vorliegend begründet die
Rekurrentin ihren Anspruch auf eine Integrationszulage im Betrag von CHF 100.–
pro Monat mit der von ihr geleisteten Betreuung ihrer Enkel. Sie machte im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, ihre Enkelkinder im Umfang von wöchentlich 25
bis 30% betreut zu haben. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Betreuung von
Enkelkindern könne nicht als gemeinnützige und unentgeltliche Dienstleistung im
Sinne von Ziff. 12.2.1 URL qualifiziert werden. Sie stelle vielmehr eine rein
familiäre Dienstleistung dar. Zudem liege keine Anerkennung der Aktivität durch
eine qualifizierte Institution oder Drittperson vor.
3.3 Die Betreuung von Enkeln kann
aber durchaus unter den Begriff der Pflege von Angehörigen subsumiert werden.
Wie ältere oder gebrechliche Familienmitglieder bedürfen auch Kleinkinder der
Betreuung, welche neben den Eltern auch durch Grosseltern erbracht werden kann.
Es ist kein kategorieller Unterschied zwischen diesen beiden Diensten an der
Familie erkennbar, welcher einen grundsätzlichen Ausschluss der Kinderbetreuung
als Grundlage für die Ausrichtung einer Integrationszulage rechtfertigen könnte.
Da die Pflege von Angehörigen aber an die Stelle einer – auch teilzeitlich
möglichen – Erwerbstätigkeit treten muss, welche ihrerseits Anspruch auf die Anrechnung
eines Einkommensfreibetrages begründen würde, muss sie von einem gewissen
Umfang und einer Beständigkeit sein sowie über normale familiäre
Hilfeleistungen hinausgehen. Dies macht auch der Vergleich zwischen der Anspruchsgrundlage
einer erhöhten Integrationszulage von CHF 200.– für die Betreuung eines eigenen
Kindes mit jener für die Pflege von Angehörigen deutlich. Deshalb kann nur die
Übernahme einer ausgedehnten, erheblichen Betreuungsaufgabe einen Anspruch auf
eine Integrationszulage im Betrag von CHF 100.– rechtfertigen (vgl. auch VGE ZH
VB.2007.00147 vom 4. Juli 2007 E. 4). Die Betreuung von Enkeln muss aber deutlich
über den Kontakt von Grosseltern zu ihren Grosskindern hinausgehen, welche
diese regelmässig auch im eigenen Interesse pflegen.
3.4
3.4.1 Nach der allgemeinen Beweislastregel
von Art. 8 Zivilgesetzbuch (SR 210), welche auch im öffentlichen Recht gilt,
hat diejenige Partei das Bestehen einer Tatsache zu beweisen, welche aus ihr
Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableitet. Vorliegend trägt also die Rekurrentin
die Beweislast für die von ihr behauptete Betreuung ihrer Enkel sowie für deren
Umfang. Bezüglich der Abklärung der entsprechenden Sachverhaltselemente gilt im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime,
welche die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig
und richtig festzustellen (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 455). Die Behörde ist verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz. 142). Die Untersuchungspflicht der Behörden gilt
jedoch nicht absolut. Sie wird durch die Mitwirkungspflichten und -rechte der
Parteien begrenzt. Diese gelten vor allem dann, wenn eine Partei in einem
Verfahren eigene Rechte oder Ansprüche geltend macht. Falls bestimmte Tatsachen
für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben (VGE VD.2011.41 vom 27. April 2012 E. 2.3, VD.623/2009 vom 28. Oktober
2009 E. 4, VD.2009.646 vom 23. Juni 2010 E. 3.3, VD.710/2008 vom 10. Juni 2009
E. 5; Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 105 ff.). Die Parteien sind dann
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder
Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE VD.2010.234 vom 23. November 2010
E. 2.3; VGE VD.2010.1 vom 25. Februar 2010 E. 2.4; vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2
S. 115). Im Sozialhilferecht findet diese Mitwirkungspflicht in § 14 Abs. 1
lit. a und b SHG ihre gesetzliche Grundlage (VGE VD.2013.36 vom 15. November
2013 E. 2).
3.4.2 Noch
mit ihrem Rekurs vom 18. November 2011 gegen die Verfügungen vom 10. November
2011 bezog sich die Rekurrentin zur Begründung eines Anspruchs auf
Integrationszulage in keiner Weise auf die Betreuung ihrer Enkel. Sie machte
vielmehr pauschal geltend, für die Monate ohne Zwischenverdienst Anspruch auf
eine Integrationszulage von CHF 100.– zu haben. Auch dem Protokoll der
Sozialhilfe kann nicht entnommen worden, dass sich die Rekurrentin gegenüber
der Sozialhilfe jemals auf eine Betreuungsleistung zugunsten ihrer Enkel
bezogen hätte. Dies erscheint von Gewicht, weil die Rekurrentin nun eine
Betreuungsleistung geltend gemacht hat, welche Auswirkungen auf ihre
Vermittlungsfähigkeit und damit auf ihre Anmeldung beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gehabt hätte, welche Thema im Kontakt mit ihr
gewesen ist. Auch im Rahmen von Analysen ihrer persönlichen Situation bei der
Fallübergabe am 14. Februar und 29. Juli 2011 kam eine Betreuung der Enkel
offensichtlich nicht zur Sprache. Aus Einträgen vom 29. Juli und 30. August
2011 geht demgegenüber hervor, dass die Rekurrentin bei der Firma […] auf Abruf
arbeitet, was in Konflikt mit einer regelmässigen und verlässlichen Kinderbetreuung
steht. Erstmals mit Email vom 30. November 2011 machte die Rekurrentin als
Ergänzung zu ihrem verwaltungsinternen Rekurs betreffend der Integrationszulage
geltend, sie fahre „mindestens 2–3 Mail pro Woche … nach […]“ zu ihren Familienangehörigen
um die Kleinkinderpflege ihrer Tochter zu übernehmen, damit diese zur Arbeit
gehen könne. Diesem Mail hat die Sozialhilfe soweit ersichtlich keine weitere
Bedeutung zugemessen und es jedenfalls nicht zum Anlass genommen, weitere
Abklärungen zu treffen. Auch mit ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren
vom 22. Februar 2012 setzte sich die Sozialhilfe nicht mit diesem neuen Vorbringen
auseinander. In ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren präzisierte die Rekurrentin
dann, dass ihre Tochter mit ihrem Mann und den Kindern zusammenlebe. Beide
Elternteile würden selbständig arbeiten. Wie einem dokumentierten Steuererlass
entnommen werden könne, würden sie zu wenig verdienen, um die beiden Kinder in
eine Kinderkrippe zu geben oder „Kinderhütedienst“ in Anspruch nehmen zu
können. Sie übernehme daher die wöchentliche Betreuung der Kinder im Umfang von
25 bis 30%, damit ihre Tochter sowie ihr Mann arbeiten könnten und nicht zur
Sozialhilfe müssten. Ihre Dienstleistung sei daher einer unentgeltlichen und
regelmässig wiederkehrenden gemeinnützigen sowie nachbarschaftlichen
Dienstleistung gleichgesetzt. Mit ihrem Rekursentscheid stellte sich die Vorinstanz
dann auf den Standpunkt, dass eine Anerkennung einer hierfür qualifizierten
Institution oder einer qualifizierten Drittperson vorliegen müsse. Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren hat die Rekurrentin darauf eine
Bestätigung von […], der Leiterin der Spielgruppe […] in […] 27. Juni 2013
eingereicht. Darin bestätigt sie, dass die Rekurrentin ihre Grosskinder […] und
[…] in der Zeitspanne vom Juli 2010 bis 30. Juni 2012 jeweils in Obhut gehabt
habe. Die Rekurrentin habe mit den Kindern anschliessend den Nachmittag, den
Abend sowie bei Bedarf auch die Nacht und den Morgen verbracht. Sie kenne die
Eltern der Kinder gut und wisse, dass diese sehr froh über diese jahrelange
Betreuung sowie Mithilfe im Alltag gewesen seien und dies auch weiterhin seien.
So hätten sie trotz prekärer finanzieller Lage gut für ihre Kinder sorgen
können und gewusst, dass sie in guten Händen seien.
3.4.3 Diese
Bestätigung stellt einen neuen Beleg für eine bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptung dar. Ein spät im Verfahren eingebrachter
Beweis ist insbesondere in Fällen eines Sprungrekurses gemäss § 42 OG ohne
weiteres zulässig. Zu beachten ist aber, dass die Bestätigung nicht mit der Rekursbegründung,
sondern erst mit einer später erfolgten Noveneingabe eingereicht worden ist. Da
aber im regierungsrätlichen Verfahren auch unechte Noven noch nach der
Rekursbegründung und bis zum Entscheid der Rekursinstanz unbeschränkt hätten
weiterhin vorgebracht werden können (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 151),
ist die nachgereichte Eingabe zu berücksichtigen.
3.4.4 In
Berücksichtigung dieser Akten muss damit konstatiert werden, dass die genaue
Ausgestaltung und der Umfang der Betreuungsleistung nicht klar erscheinen.
Ungeklärt erscheint auch, wie diese von der Rekurrentin erbrachte
Dienstleistung in den Rahmen der persönlichen Betreuung durch die Sozialhilfe im
Hinblick auf die Wiedererlangung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit
gestellt werden kann, hängt die Berechnung einer Integrationsleistung doch auch
von dieser beraterischen Zielsetzung ab (Dubacher/von
Deschwanden, Wie wird die Haushaltsführung entschädigt?, in: ZESO 3/2006
19). Die grundsätzliche Verantwortung für die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts verpflichtet die Verwaltung, Parteien, die ein ungenügend belegtes
Gesuch für die Gewährung eines Anspruchs gegenüber dem Gemeinwesen stellen,
darüber zu informieren, welche Unterlagen und Beweise sie zur Prüfung ihres
Gesuchs nachzureichen haben. Dies folgt auch aus der Verpflichtung der Behörden
zum Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR
101). Wie in einem gerichtlichen Verfahren haben die Behörden im verwaltungsinternen
Verfahren weitere Untersuchungen vorzunehmen, wenn die Parteivorbringen oder
die Akten den massgebenden Sachverhalt als unklar erscheinen lassen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 144; VGE VD.2013.36
vom 15. November 2013 E. 3.3.2). Dies alles abzuklären hat die
Sozialhilfe auch im Anschluss an die Mitteilung vom 30. November 2011
unterlassen. Der vorliegende Sachverhalt liegt dabei insofern speziell, als die
Betreuungsleistung zugunsten eines eigenen Kindes erbracht worden ist, dessen
fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit für eine Honorierung dieser
Dienstleistung zumindest glaubhaft gemacht worden ist. In anderen Fällen darf
wie bei der Haushaltsführung einer Sozialhilfe beziehenden Person zugunsten
einer Drittperson ein gewisser Beitrag für diese Dienstleistung angerechnet
werden, sodass sich die Situation in diesen Fällen anders darstellt. Im vorliegenden
Zusammenhang erscheint die unentgeltliche Dienstleistung im familiären Rahmen
aber als begründet.
3.4.5 Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Frage der Ausrichtung
einer Integrationszulage für den Zeitraum ab September 2011 bis zum Juni 2012
zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Sozialhilfe zurückzuweisen ist. Sie
wird dabei im Einzelnen auszuführen haben, unter welchen Voraussetzungen in der
Praxis Integrationszulagen für die Pflege von Angehörigen ausgerichtet werden
und in welchem Verhältnis die festgestellten Dienstleistungen der Rekurrentin
zugunsten ihrer Tochter und deren Kinder stehen.
- Bei
diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet
werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird, soweit darauf
einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Departements
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 5. April 2013 aufgehoben. Die Sache
wird mit Bezug auf eine mögliche Ausrichtung einer Integrationszulage für den
Zeitraum ab September 2011 bis Juni 2012 zur Neubeurteilung an die Sozialhilfe
zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.